ThürMarkschAPO
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Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (Thüringer Markscheiderausbildungs- und Prüfungsordnung -ThürMarkschAPO-) Vom 10. Januar 2011

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (Thüringer Markscheiderausbildungs- und Prüfungsordnung -ThürMarkschAPO-) Vom 10. Januar 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (Thüringer Markscheiderausbildungs- und Prüfungsordnung - ThürMarkschAPO -) vom 10. Januar 201101.04.2011
Inhaltsverzeichnis01.04.2011
Eingangsformel01.04.2011
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.04.2011
§ 1 - Einstellungsvoraussetzungen01.04.2011
§ 2 - Bewerbung und Antrag auf Einstellung01.04.2011
§ 3 - Einstellung, Dienstverhältnis01.04.2011
§ 4 - Vorzeitige Entlassung01.04.2011
Zweiter Abschnitt - Vorbereitungsdienst01.04.2011
§ 5 - Ziel des Vorbereitungsdienstes01.04.2011
§ 6 - Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes01.04.2011
§ 7 - Ablauf und Organisation des Vorbereitungsdienstes01.04.2011
Dritter Abschnitt - Zweite Staatsprüfung01.04.2011
§ 8 - Zweck der Prüfung01.04.2011
§ 9 - Prüfungsausschuss01.04.2011
§ 10 - Meldung und Zulassung zur Prüfung01.04.2011
§ 11 - Durchführung der Prüfung01.04.2011
§ 12 - Häusliche Prüfungsarbeit01.04.2011
§ 13 - Aufsichtsarbeiten01.04.2011
§ 14 - Mündliche Prüfung01.04.2011
§ 15 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.04.2011
§ 16 - Prüfungsniederschrift01.04.2011
§ 17 - Erkrankung, Versäumnis01.04.2011
§ 18 - Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten01.04.2011
§ 19 - Prüfungsergebnis und Zeugnis01.04.2011
§ 20 - Wiederholung der Prüfung01.04.2011
§ 21 - Einsicht in die Prüfungsakte01.04.2011
§ 22 - Wirkungen der Prüfung01.04.2011
Vierter Abschnitt - Schlussbestimmungen01.04.2011
§ 23 - Gleichstellungsbestimmung01.04.2011
§ 24 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.04.2011
Anlage 1 - Inhaltliche Mindestanforderungen an die markscheiderische Hochschulausbildung im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst f ür den höheren Staatsdienst im Markscheidefach01.04.2011
Anlage 2 - Ausbildungsschwerpunkte nach § 6 Abs. 201.04.2011
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Einstellungsvoraussetzungen
§ 2Bewerbung und Antrag auf Einstellung
§ 3Einstellung, Dienstverhältnis
§ 4Vorzeitige Entlassung
Zweiter Abschnitt Vorbereitungsdienst
§ 5Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Ablauf und Organisation des Vorbereitungsdienstes
Dritter Abschnitt Zweite Staatsprüfung
§ 8Zweck der Prüfung
§ 9Prüfungsausschuss
§ 10Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 11Durchführung der Prüfung
§ 12Häusliche Prüfungsarbeit
§ 13Aufsichtsarbeiten
§ 14Mündliche Prüfung
§ 15Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16Prüfungsniederschrift
§ 17Erkrankung, Versäumnis
§ 18Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten
§ 19Prüfungsergebnis und Zeugnis
§ 20Wiederholung der Prüfung
§ 21Einsicht in die Prüfungsakte
§ 22Wirkungen der Prüfung
Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 23Gleichstellungsbestimmung
§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufgrund des § 7 des Thüringer Markscheidergesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -600-) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
die Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs erfolgreich abgeschlossen hat und
3.
a)
den erfolgreichen Abschluss eines Studiums als Master of Science oder Master of Engineering oder Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Technischen Hochschule oder Fachschule oder
b)
einen als gleichwertig anerkannten Abschluss an einer entsprechenden Einrichtung eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Markscheidefach mit den fachlichen Inhalten nach Anlage 1 besitzt.
(2) Das für Bergrecht zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse zuständigen Ministerium die Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses nach Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b fest.

§ 2 Bewerbung und Antrag auf Einstellung

(1) Die Bewerbung und der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind beim Landesbergamt einzureichen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
3.
eine Kopie des Abschlusszeugnisses der Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs,
4.
eine Kopie des Abschlusszeugnisses für ein in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genanntes Studium sowie die Kopie der entsprechenden Urkunden über die Verleihung des akademischen Grades und
5.
eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ihn anhängig ist.
(3) Auf Verlangen des Landesbergamtes hat der Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis eines beamteten Vertrauensarztes, erforderlichenfalls eines nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) in der jeweils geltenden Fassung ermächtigten Arztes über die Dienstfähigkeit des Bewerbers, bei Bewerbern aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein nach den Rechtsvorschriften dieses Landes vergleichbares Gesundheitszeugnis oder Dokument,
2.
eine Kopie der Geburtsurkunde und gegebenenfalls Kopien der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder,
3.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde oder, bei Bewerbern aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ein nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates vergleichbares Zeugnis oder Dokument und
5.
eine Erklärung, dass der Bewerber in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebt.

§ 3 Einstellung, Dienstverhältnis

(1) Einstellungsbehörde ist das für Bergrecht zuständige Ministerium. Ausbildungsbehörde ist das Landesbergamt.
(2) Der Bewerber kann eingestellt werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 1 erfüllt und die Bewerbungsunterlagen nach § 2 vollständig sind. Er wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Bergvermessungsreferendar ernannt.
(3) Der Bewerber, der nicht die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, kann seinen Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolvieren. Er wird vor Beginn des Vorbereitungsdienstes nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere seine Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich verpflichtet. Er führt im Vorbereitungsdienst die Bezeichnung „Bergvermessungsreferendar“.

§ 4 Vorzeitige Entlassung

(1) Aus dem Vorbereitungsdienst ist der Bergvermessungsreferendar zu entlassen, wenn er
1.
dies beantragt,
2.
das Ziel seiner Ausbildung auch nach sechsmonatiger Verlängerung nicht erreicht hat oder
3.
trotz Aufforderung der Ausbildungsbehörde die Meldung zur Zweiten Staatsprüfung nach § 10 Abs. 1 schuldhaft versäumt.
(2) Die Entlassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Bergvermessungsreferendar länger als sechs Monate dienstunfähig war und nicht zu erwarten ist, dass er binnen drei Monaten wieder dienstfähig wird, erfolgen. § 11 Abs. 1 der Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093) in der jeweils geltenden Fassung und § 16 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Die Entscheidung über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst trifft die Einstellungsbehörde. Der Bergvermessungsreferendar ist vorher zu hören.

Zweiter Abschnitt Vorbereitungsdienst

§ 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Während des Vorbereitungsdienstes soll der Bergvermessungsreferendar auf allen Gebieten seiner Laufbahn ausgebildet und mit den Aufgaben eines Beamten des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach vertraut gemacht werden. Über die Vermittlung von Fachwissen hinaus soll insbesondere das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen sowie für den Umweltschutz gefördert werden.

§ 6 Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert mindestens 22 Monate. Daran schließt sich die Zweite Staatsprüfung an.
(2) Der Bergvermessungsreferendar wird in folgenden Ausbildungsabschnitten an den folgenden Ausbildungsstellen ausgebildet:
1.
fünf Monate bei Bergwerksunternehmen,
2.
zwei Monate beim Landesamt für Umwelt und Geologie,
3.
drei Monate beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation,
4.
einen Monat beim Landesverwaltungsamt als oberer Landesplanungsbehörde oder bei einer Regionalen Planungsgemeinschaft,
5.
einen Monat bei einer von ihm gewählten Umwelt- oder Verkehrsbehörde und
6.
zehn Monate beim Landesbergamt.
Die Ausbildungsschwerpunkte werden in Anlage 2 näher bestimmt.
(3) Der Bergvermessungsreferendar hat sich während der Ausbildung beim Landesbergamt im Rahmen einer Wahlpflichtzeit von insgesamt 20 Arbeitstagen nach einem von ihm aufzustellenden und vom Ausbildungsleiter zu bestätigenden Plan im Rahmen von Befahrungen über geologische, technische, bergrechtliche, volkswirtschaftliche sowie umwelt- und sozialpolitische Belange von Bergbaugebieten und -branchen und/oder mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Wirtschaftszweigen, die er im Rahmen seiner übrigen Ausbildung nicht kennengelernt hat, zu unterrichten und darüber einen Nachweis zu erbringen.

§ 7 Ablauf und Organisation des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt einen Beamten des höheren technischen Staatsdienstes im Markscheidefach zum Ausbildungsleiter. Dieser weist den Bergvermessungsreferendar für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht dessen praktische und theoretische Ausbildung.
(2) Die Dauer der Teilabschnitte der Ausbildung beim Landesbergamt, die Durchführung der theoretischen Unterweisungen und die Teilnahme an Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Ausbildungsplan.
(3) Jede Ausbildungsstelle nach § 6 Abs. 2 hat eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Bergvermessungsreferendars zu erteilen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, mit welchen Arbeiten er beschäftigt worden ist und ob er das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Sie enthält die Bewertung der Gesamtleistung des Bergvermessungsreferendars mit einer Note und der ihr entsprechenden Punktzahl nach § 15. Die Beurteilungen sind dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Der Bergvermessungsreferendar erhält vom Ausbildungsleiter eine Kopie zur Kenntnis. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Beurteilungen zu äußern. Die Kenntnisnahme und gegebenenfalls Einwände des Bergvermessungsreferendars sind aktenkundig zu machen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
(4) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist. Ist der Bergvermessungsreferendar an der Teilnahme an einem oder mehreren der nach § 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte verhindert, so bestimmt die Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Bergvermessungsreferendars, auf welche Art und über welche Zeitdauer er die versäumten Ausbildungsinhalte nachholen kann. Die Ausbildungsbehörde kann den Bergvermessungsreferendar im Interesse seiner Ausbildung vorübergehend einer anderen Behörde zuweisen.
(5) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde die Dauer dieses Ausbildungsabschnitts angemessen verlängern. Die gesamte Ausbildungszeit darf sich dadurch um höchstens sechs Monate verlängern.
(6) Soweit Krankheitszeiten und Sonderurlaub in anderen Fällen in einem Ausbildungsjahr insgesamt sechs Wochen überschreiten, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die überschrittene Zeit verlängern.
(7) Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach der Thüringer Mutterschutzverordnung, einer Elternzeit und um die Dauer des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes zu verlängern.
(8) Auf den Vorbereitungsdienst kann eine für die Laufbahn geeignete Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zu einem Jahr angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag.

Dritter Abschnitt Zweite Staatsprüfung

§ 8 Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Bergvermessungsreferendar nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, nach seinem praktischen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach geeignet ist.

§ 9 Prüfungsausschuss

Die Prüfung des Bergvermessungsreferendars wird vor dem aufgrund des Verwaltungsabkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach gebildeten Gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach abgelegt.

§ 10 Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Der Bergvermessungsreferendar hat sich spätestens zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung zur Zweiten Staatsprüfung bei der Ausbildungsbehörde anzumelden.
(2) Die Ausbildungsbehörde meldet den Bergvermessungsreferendar spätestens einen Monat vor dem Ende der Ausbildungszeit zur Prüfung beim Prüfungsausschuss an, sofern ein Abschluss der Ausbildung mindestens mit der Ausbildungsnote „ausreichend“ zu erwarten ist. Danach sind dem Prüfungsausschuss die Angaben über die Ausbildungsabschnitte und die abschließende Beurteilung einschließlich der Ausbildungsnote zuzusenden.
(3) Die Ausbildungsnote wird aus den Bewertungen nach § 7 Abs. 3 Satz 3 der einzelnen Ausbildungsabschnitte gebildet. Dazu wird jeweils die erreichte Punktzahl mit der Anzahl der Monate, die der Ausbildungsabschnitt gedauert hat, multipliziert. Die Summe der Ergebnisse nach Satz 2 dividiert durch die Gesamtzahl der Ausbildungsmonate ergibt die Ausbildungsnote; sie ist dem Bergvermessungsreferendar bekannt zu geben. § 15 Abs. 5 findet Anwendung.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt dem Bergvermessungsreferendar und der Ausbildungsbehörde diese Entscheidung sowie Ort und Zeitpunkt für die Aushändigung des Themas der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich mit.

§ 11 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit und drei Aufsichtsarbeiten. Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, setzt Ort und Zeit für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und für die mündliche Prüfung fest und veranlasst die Ladung des Bergvermessungsreferendars. Er bestimmt die für die Überwachung der Aufsichtsarbeiten zuständige Stelle.
(3) Körperbehinderten Bergvermessungsreferendaren sind auf Antrag die ihrer körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 12 Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Bergvermessungsreferendar hat in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus dem Bereich des Markscheidewesens zu behandeln.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von acht Wochen nach Aushändigung des Themas bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum des Annahmestempels eines Zustelldienstes. Am Schluss der Arbeit hat der Bergvermessungsreferendar zu versichern, dass er diese ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei keiner anderen als der von ihm angegebenen Hilfsmittel bedient hat.
(3) Auf Antrag des Bergvermessungsreferendars kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Abgabefrist verlängern, sofern der Bergvermessungsreferendar ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der häuslichen Prüfungsarbeit verhindert ist.
(4) Reicht der Bergvermessungsreferendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig ein oder wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet, so ist er von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.

§ 13 Aufsichtsarbeiten

(1) Die drei Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht zu fertigen. Für jede Arbeit stehen dem Bergvermessungsreferendar fünf Stunden zur Verfügung.
(2) Eine Aufgabe ist den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2, eine Aufgabe den in § 14 Abs. 1 Nr. 3 und eine Aufgabe den in § 14 Abs. 1 Nr. 4 genannten Gebieten zu entnehmen. Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen.
(3) Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Stelle getrennt für jeden Prüfungsteilnehmer in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben und in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeit in Gegenwart des Prüfungsteilnehmers zu öffnen. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten weist der Aufsichtsführende auf die Folgen von Täuschungsversuchen und ordnungswidrigem Verhalten hin.
(4) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebene Arbeit und die Niederschrift sind dem Prüfungsausschuss unmittelbar zu übersenden.

§ 14 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Sach- und Fachgebiete:
1.
Anfertigung und Nachtragung des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage,
2.
markscheiderisches Vorschriftenwesen, markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Normen für das Markscheidewesen, allgemeines Vermessungswesen, Grundzüge der Landesvermessung,
3.
Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben und
4.
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders nach dem bürgerlichen Recht, Wasserrecht, Umweltrecht.
(2) Mit der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden, die dem Bergvermessungsreferendar drei Arbeitstage vor dem Prüfungstag zu übergeben sind. Er hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten. Stichwortartige Notizen als Hilfestellung sind zugelassen.
(3) Die mündliche Prüfung eines Bergvermessungsreferendars soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern, davon 10 bis 15 Minuten für den Aktenvortrag. Mehr als vier Bergvermessungsreferendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der zu prüfenden Bergvermessungsreferendare kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit gestatten. Er hat hierbei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Er kann ferner eine geeignete Person zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift hinzuziehen.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Gesamtnote einschließlich Punktzahl fest.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen.
(3) Die Leistungen in den in § 14 Abs. 1 und 2 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit einer Note einschließlich Punktzahl jeweils einzeln bewertet.
(4) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = 13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = 1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(5) Das Gesamtergebnis wird aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung sowie der Bewertung der Ausbildung nach § 10 Abs. 3 gebildet. Dabei zählen die Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit zweifach und die Bewertungen der übrigen Prüfungsleistungen sowie der Ausbildung jeweils einfach. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen.
(6) Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen:
15,00 bis 13,50 Punkte = sehr gut,
13,49 bis 10,50 Punkte = gut,
10,49 bis 7,50 Punkte = befriedigend,
7,49 bis 4,50 Punkte = ausreichend,
4,49 bis 1,50 Punkte = mangelhaft,
1,49 bis 0 Punkte = ungenügend.
Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist; sie ist nicht bestanden, wenn mehr als zwei Einzelnoten schlechter als „ausreichend“ sind.

§ 16 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der Prüfung ist für jeden Bergvermessungsreferendar eine Niederschrift zu fertigen, in der
1.
die geprüften Sach- und Rechtsgebiete,
2.
die Bewertungen der schriftlichen Prüfung,
3.
die Bewertungen der mündlichen Prüfung,
4.
das Gesamtergebnis der Prüfung und
5.
etwaige Unregelmäßigkeiten
festgestellt werden. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(2) Eine Kopie der Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten der Ausbildungsbehörde zu übersenden.

§ 17 Erkrankung, Versäumnis

(1) Ist ein Bergvermessungsreferendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Gründe an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine vom Bergvermessungsreferendar nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte häusliche Prüfungsarbeit oder Aufsichtsarbeit ist nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist nachzuholen.
(4) Bleibt der Bergvermessungsreferendar ohne triftigen Grund einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung fern, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 18 Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten

(1) Ein Bergvermessungsreferendar, der während der Prüfungen eine Täuschung versucht, erheblich gegen die Ordnung verstößt oder der insbesondere die Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig angibt oder andere als die zugelassenen Hilfsmittel benutzt, ist vom Aufsichtsführenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der Aufsichtsführende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ihn in schweren Fällen von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen.
(2) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Schwere des Verstoßes die schriftliche Prüfung für nicht bestanden erklären, einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 19 Prüfungsergebnis und Zeugnis

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Bergvermessungsreferendar nach Beendigung der Prüfung die Gesamtnote der Prüfung sowie die Noten und Punktwerte der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.
(2) Hat der Bergvermessungsreferendar die Prüfung bestanden, so wird ihm ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebenes Zeugnis mit der Gesamtnote und der Gesamtpunktzahl ausgehändigt.
(3) Hat der Bergvermessungsreferendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihm die Gründe des Nichtbestehens eröffnet. Das Nichtbestehen wird ihm außerdem vom Prüfungsausschuss durch einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mitgeteilt.

§ 20 Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Bergvermessungsreferendar, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Er hat sich spätestens vier Monate nach Erteilung des Bescheids nach § 19 Abs. 3 Satz 2 bei der Ausbildungsbehörde zur Prüfung anzumelden. Während dieser Zeit setzt der Bergvermessungsreferendar die Ausbildung im Vorbereitungsdienst fort.
(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

§ 21 Einsicht in die Prüfungsakte

Nach Abschluss der Prüfung, die mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, kann der Bergvermessungsreferendar die Prüfungsakte unter Aufsicht einsehen.

§ 22 Wirkungen der Prüfung

(1) Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erwirbt der Bergvermessungsreferendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach und ist befugt, die Bezeichnung „Assessor des Markscheidefachs“ zu führen.
(2) Das Beamtenverhältnis des Bergvermessungsreferendars oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach § 3 Abs. 3 endet am letzten Tag des Monats, in dem die Zweite Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden wurde.

Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 23 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Thüringer Markscheiderausbildungs- und Prüfungsordnung vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 77) außer Kraft.
Erfurt, den 10. Januar 2011
Der Minister für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
Jürgen Reinholz

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)
Inhaltliche Mindestanforderungen an die markscheiderische Hochschulausbildung im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst f
ür den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
Naturwissenschaftliche, ingenieurtechnische Grundlagenfächer
Ingenieurmathematik
Darstellende Geometrie
Ingenieurstatistik
Physik
Technische Mechanik
Informatik und Datenverarbeitung im Bergbau
Grundzüge der Geologie
Grundzüge der Mineralogie und Petrographie
Grundzüge der Wirtschaftswissenschaften
Grundzüge des Bürgerlichen und Öffentlichen Rechts/Verwaltungsrechts
Markscheiderische Fächer/benachbarte Wissenschaften
Markscheidekunde/Vermessungskunde
Ausgleichungsrechnung
Fernerkundung/Photogrammetrie
Risswesen/Kartographie
Räumliche Modellierung und Analyse
Geoinformationstechnik
Bergbaukunde
Lagerstättenkunde
Angewandte Geophysik
Markscheiderische Lagerstättenbearbeitung
Boden- und Felsmechanik
Bergschadenkunde
Altbergbau
Bergbaubetriebswirtschaft
Berg- und Umweltrecht

Anlage 2

(zu § 6 Abs. 2)
Ausbildungsschwerpunkte nach
§ 6 Abs. 2
Zu Satz 1 Nr. 1:
Die Ausbildung bei
Bergwerksunternehmen
hat zum Ziel, die durch das Hochschulstudium erworbenen Grundlagen zu festigen und praxisbezogen zu erweitern. Der Bergvermessungsreferendar soll alle Arbeiten kennenlernen, die in einem Bergwerksunternehmen von Markscheidern ausgeführt werden. Er ist vornehmlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen Markscheider zusammenzuarbeiten haben, zu beschäftigen. Im Einzelnen richtet sich der Ablauf der Ausbildung nach einem von der Ausbildungsstelle aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.
Zu Satz 1 Nr. 2:
Während der Ausbildung bei der
Landesanstalt für Umwelt und Geologie
soll der Bergvermessungsreferendar einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Behörde erhalten und sich insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes, der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik und der Ingenieurgeologie vertraut machen.
Zu Satz 1 Nr. 3:
Die Ausbildung des Bergvermessungsreferendars beim
Landesamt f
ür Vermessung und Geoinformation
erstreckt sich auf die Herstellung, die Erneuerung und die Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes, des Nivellementpunktfeldes und des Schwerpunktfeldes, insbesondere in Bergbaugebieten. Sie erstreckt sich weiter auch auf die Bearbeitung und die Herausgabe der topographischen Landeskartenwerke sowie auf die Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung in der Landesvermessung.
Außerdem sollen die Kenntnisse des Bergvermessungsreferendars von der Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, seiner Verbindung mit dem Grundbuch und seiner Bedeutung für bergbauliche Zwecke vertieft werden und er soll mit Vermessungen bekannt gemacht werden, die der Einrichtung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung oder der Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen dienen. Des Weiteren soll sich der Bergvermessungsreferendar mit Fragen der Bodenschätzung vertraut machen.
Zu Satz 1 Nr. 4 und 5:
In diesen Ausbildungsabschnitten soll der Bergvermessungsreferendar einen Einblick in das Verhältnis und das Zusammenwirken zwischen bergbaulichen und planerischen sowie umwelt- und verkehrsbezogenen Belangen erhalten. Dabei soll er mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei den Abwägungen der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind.
Während der Ausbildung beim
Landesverwaltungsamt
als oberer Landesplanungsbehörde oder einer
Regionalen Planungsgemeinschaft
soll der Bergvermessungsreferendar die Erarbeitung und Fortführung des Regionalplanes, in den zugleich der Landschaftsrahmenplan integriert wird, kennenlernen.
Während der Ausbildung bei einer
Verkehrs- oder Umweltbehörde
soll der Bergvermessungsreferendar vornehmlich solche Aufgaben kennenlernen, die bergbauliche Belange und Belange des Umweltschutzes berühren.
Zu Satz 1 Nr. 6:
Der Bergvermessungsreferendar soll alle beim
Landesbergamt
vorkommenden Dienstgeschäfte kennenlernen, insbesondere solche, die einen engen Bezug zum Markscheidewesen aufweisen. Die Ausbildung erfolgt schwerpunktmäßig in den markscheiderischen und juristischen Dezernaten. Sie wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt, die sich auf die in § 14 Abs. 1 aufgeführten Gebiete erstrecken. Dem Bergvermessungsreferendar kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse seiner Ausbildung unbedenklich ist. Ferner ist er zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreichen schriftlichen Ausarbeitung, heranzuziehen. Er ist zur Teilnahme an Seminaren, Arbeitsgemeinschaften sowie Übungsklausuren verpflichtet.
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