BKGG§6bAÜtrG TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz zur Übertragung der Aufgabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes Vom 23. Mai 2011

Thüringer Gesetz zur Übertragung der Aufgabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes Vom 23. Mai 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Übertragung der Aufgabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 23. Mai 201101.01.2011
Eingangsformel01.01.2011
§ 101.01.2011
§ 201.01.2011
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG wird den Landkreisen und kreisfreien Städten jeweils als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, soweit dieser nicht feststellbar ist, sich tatsächlich aufhält.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Erfurt, den 23. Mai 2011 Die Präsidentin des Landtags Birgit Diezel
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