Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung (ThürUIVwKostO) Vom 23. November 2006
Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung (ThürUIVwKostO) Vom 23. November 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14. September 2011 (GVBl. S. 262) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung (ThürUIVwKostO) vom 23. November 2006 | 23.12.2006 |
Eingangsformel | 23.12.2006 |
§ 1 - Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen | 23.12.2006 |
§ 2 - Verwaltungskostenfreie öffentliche Leistungen | 23.12.2006 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.10.2011 |
Anlage | 23.12.2006 |
Aufgrund des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen
(1) Für öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen aufgrund des Thüringer Umweltinformationsgesetzes werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die verwaltungskostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Verwaltungskostenverzeichnis.
(2) Soweit im Fall einer öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Verwaltungskostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren einen Betrag von insgesamt 500 Euro nicht übersteigen. Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt.
(3) Die Bestimmungen der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung finden ergänzende Anwendung.
§ 2 Verwaltungskostenfreie öffentliche Leistungen
Für die Erteilung mündlicher Auskünfte oder die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort werden keine Verwaltungskosten erhoben. Verwaltungskostenfreiheit besteht auch, wenn ein Antrag auf Vornahme der öffentlichen Leistung abgelehnt oder eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder widerrufen wird.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 23. November 2006
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident | Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt |
Dieter Althaus | Dr. Volker Sklenar |
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr/Auslage in Euro |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gebühren | ||
1.1 | Erteilung schriftlicher oder elektronischer Auskünfte | nach Zeitaufwand | mindestens 5 höchstens 500 |
1.2 | Herausgabe von Duplikaten | nach Zeitaufwand | mindestens 5 höchstens 500 |
2 | Auslagen | ||
2.1 | Herstellung von Duplikaten | ||
2.1.1 | Anfertigen von Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen | ||
2.1.1.1 | - für die ersten 50 Seiten | je Seite | 0,50 |
2.1.1.2 | - für jede weitere Seite | je Seite | 0,15 |
2.1.2 | Anfertigen von Farb-Kopien bis DIN A3 | ||
2.1.2.1 | - für die ersten 50 Seiten | je Seite | 3,00 |
2.1.2.2 | - für jede weitere Seite | je Seite | 1,00 |
2.1.3 | Reproduktion von verfilmten Akten | je Seite | 0,50 |
2.2 | Herstellung von Filmkopien oder Kopien auf anderen Datenträgern als Papier | in voller Höhe | |
2.3 | Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen | in voller Höhe | |
2.4 | Aufwendungen für besondere Verpackung und besondere Beförderung | in voller Höhe |
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