Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOBFS 2) Vom 11. Juli 1997
Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOBFS 2) Vom 11. Juli 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2011 (GVBl. S. 501) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOBFS 2) vom 11. Juli 1997 | 01.08.1997 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2011 |
Eingangsformel | 01.08.1997 |
Erster Teil - Allgemeines | 01.08.1997 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2011 |
Zweiter Teil - Aufnahme | 01.08.1997 |
Erster Abschnitt - Organisation | 01.08.1997 |
§ 2 - Organisationsform | 01.08.2002 |
§ 3 - Bildungsgänge | 01.08.2011 |
§ 4 - Stundentafeln | 01.08.2011 |
Zweiter Abschnitt - Aufnahme | 01.08.1997 |
§ 5 - Anmeldung | 01.08.1997 |
§ 6 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2011 |
§ 7 - Aufnahme | 01.08.1997 |
§ 8 - Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen | 01.08.2011 |
§ 9 - Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs | 01.08.2011 |
Dritter Teil - Versetzung, Zeugnisse | 01.08.1997 |
Erster Abschnitt - Versetzung | 01.08.1997 |
§ 10 - Versetzung | 01.08.2005 |
§ 10 a - Wiederholte Leistungsfeststellung | 01.08.2005 |
Zweiter Abschnitt - Zeugnisse | 01.08.1997 |
§ 11 - Zeugnisse | 01.08.2002 |
§ 12 - Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr | 01.08.2002 |
§ 13 - Abschluss-, Abgangszeugnis, Beendigung des Schulverhältnisses | 01.08.2011 |
Vierter Teil - Abschlußprüfung | 01.08.1997 |
§ 14 - Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung | 01.08.2011 |
§ 15 - Information der Schüler | 01.08.1997 |
§ 16 - Prüfungskommission, Fachprüfungskommission | 01.08.2002 |
§ 17 - Zuhörer | 01.08.2005 |
§ 18 - Verschwiegenheitspflicht | 01.08.1997 |
§ 19 - Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben | 01.08.2011 |
§ 20 - Durchführung der schriftlichen Prüfung | 01.08.2002 |
§ 21 - Bewertung der schriftlichen Prüfung | 01.08.2002 |
§ 22 - Vornoten | 01.08.2011 |
§ 23 - Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung | 01.08.2005 |
§ 24 - Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung | 01.08.2002 |
§ 25 - Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses | 01.08.2005 |
§ 26 - Wiederholung der Abschlußprüfung | 01.08.2011 |
§ 27 - Rücktritt, Versäumnis | 01.08.1997 |
§ 28 - Täuschung | 01.08.1997 |
§ 29 - Einsichtnahme | 01.08.1997 |
Fünfter Teil - Schlußbestimmungen | 01.08.1997 |
§ 30 - Übergangsbestimmung | 01.08.2011 |
§ 31 - Gleichstellungsklausel | 01.08.1997 |
§ 32 - In-Kraft-Treten | 01.08.2011 |
Anlage 1 | 01.08.2011 |
Anlage 2 | 01.08.2011 |
Anlage 3 | 01.08.2011 |
Anlage 4 | 01.08.2011 |
Anlage 5 | 01.08.2011 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
Zweiter Teil Organisation, Aufnahme | |
Erster Abschnitt Organisation | |
§ 2 | Organisationsform |
§ 3 | Bildungsgänge |
§ 4 | Stundentafeln |
Zweiter Abschnitt Aufnahme | |
§ 5 | Anmeldung |
§ 6 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 7 | Aufnahme |
§ 8 | Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen |
§ 9 | Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs |
Dritter Teil Versetzung, Zeugnisse | |
Erster Abschnitt Versetzung | |
§ 10 | Versetzung |
§ 10 a | Wiederholte Leistungsfeststellung |
Zweiter Abschnitt Zeugnisse | |
§ 11 | Zeugnisse |
§ 12 | Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr |
§ 13 | Abschluss-, Abgangszeugnis, Beendigung des Schulverhältnisses |
Vierter Teil Abschlußprüfung | |
§ 14 | Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung |
§ 15 | Information der Schüler |
§ 16 | Prüfungskommission, Fachprüfungskommission |
§ 17 | Zuhörer |
§ 18 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 19 | Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben |
§ 20 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 21 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
§ 22 | Vornoten |
§ 23 | Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung |
§ 24 | Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 25 | Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses |
§ 26 | Wiederholung der Abschlußprüfung |
§ 27 | Rücktritt, Versäumnis |
§ 28 | Täuschung |
§ 29 | Einsichtnahme |
Fünfter Teil Schlußbestimmungen | |
§ 30 | Übergangsbestimmung |
§ 31 | Gleichstellungsklausel |
§ 32 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2 und 3 und des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 11 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 315), verordnet der Kultusminister im Einvernehmen mit der Ministerin für Soziales und Gesundheit, hinsichtlich des § 4, des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt und des Dritten und Vierten Teils im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Berufsfachschulen - ein- und zweijährige Bildungsgänge. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen.
Zweiter Teil Aufnahme
Erster Abschnitt Organisation
§ 2 Organisationsform
(1) Die ein- und zweijährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule werden in der Klassenstufe 10 beziehungsweise in den Klassenstufen 10 und 11 in der Regel im Klassenverband in Vollzeitunterricht durchgeführt. Die zweijährigen Bildungsgänge enden mit einer, die einjährigen Bildungsgänge enden ohne eine staatliche Abschlussprüfung.
(2) Werden die einjährigen Bildungsgänge in Teilzeitunterricht in kooperativer Form zwischen der Berufsfachschule und freien Trägern oder Betrieben (BFS 1/k) organisiert, findet der allgemeine und fachtheoretische Unterricht in der Berufsfachschule, der fachpraktische Unterricht bei dem freien Träger oder im Betrieb statt. Die Einrichtung der BFS 1/k bedarf der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.
(3) Der Unterricht in den Pflicht- und Wahlfächern kann klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch klassenstufenübergreifend sowie schulform- und schulartübergreifend eingerichtet werden. Er kann in unabweisbaren Fällen auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Über das Angebot von Wahlfächern entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz.
§ 3 Bildungsgänge
(1) Es können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:
1.
Wirtschaft/Verwaltung,
2.
Technik,
3.
Ernährung/Hauswirtschaft sowie
4.
Gesundheit/Soziales.
Der Bildungsgang Ernährung/Hauswirtschaft kann mit den Lerngebieten Textil/Bekleidung, Floristik/Gartenbau oder Körperpflege zum Bildungsgang Wirtschaft (jeweiliges Lerngebiet) verbunden werden.
(2) Der Verbund nach Absatz 1 Satz 2 und die Zulassung weiterer Bildungsgänge bedürfen der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.
§ 4 Stundentafeln
(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 5.
(2) Das Lernangebot wird in Pflicht- und Wahlunterricht unterteilt. Der allgemeine Unterricht ist bildungsgangübergreifend, der berufsbezogene Unterricht ist bildungsgangbezogen und gliedert sich in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht.
(3) Der Wahlunterricht dient der Ergänzung des Pflichtunterrichts und wird nach den Möglichkeiten der Schule und dem Bedarf der Schüler angeboten.
(4) Bei der Fremdsprache handelt es sich um eine ab Klassenstufe 5 unterrichtete Fremdsprache.
Zweiter Abschnitt Aufnahme
§ 5 Anmeldung
(1) Die Anmeldung für den Schulbesuch erfolgt bis zum 31. März des Jahres.
(2) Schüler, die den nach Absatz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge - setzt den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.
(2) Schüler, die den einjährigen Bildungsgang der Berufsfachschule absolviert haben, können in die Klassenstufe 11 eines Bildungsgangs aufgenommen werden, wenn sie Fremdsprachenkenntnisse nachweisen, die denen der Klassenstufe 10 entsprechen.
§ 7 Aufnahme
(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe des § 6.
§ 8 Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen
(1) Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, daß sie dem Unterricht folgen können.
(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können die Schüler in Ausnahmefällen vorläufig in die Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen prüft die Klassenkonferenz, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter; bei einem ablehnenden Beschluß muß der Schüler die Schule verlassen.
§ 9 Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch einer Berufsfachschule - ein- oder zweijährige Bildungsgänge - unterbrochen hat und wieder in diese aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe der Schüler aufgenommen wird.
(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter; bei einem ablehnenden Beschluß muß der Schüler die Schule verlassen.
Dritter Teil Versetzung, Zeugnisse
Erster Abschnitt Versetzung
§ 10 Versetzung
Schüler der zweijährigen Bildungsgänge werden in die Klassenstufe 11 versetzt, wenn sie mindestens ausreichende Leistungen in allen Pflichtfächern erreicht haben.
§ 10 a Wiederholte Leistungsfeststellung
(1) Schüler der zweijährigen Bildungsgänge, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Pflichtfächern eine schlechtere Note als ‘ausreichend’ erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem dieser Fächer unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung können sie die Klassenstufe weiter besuchen, in die sie versetzt werden wollen. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird von der Prüfungskommission festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote mindestens ‘ausreichend’, ist der Schüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis. Die Aufgabenstellung für die wiederholte Leistungsfeststellung ist den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahrs, in dem das Fach unterrichtet worden ist, zu entnehmen.
(2) Schüler der zweijährigen Bildungsgänge, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 erbracht oder die wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des Schuljahrs zum folgenden Schuljahr zugelassen werden.
(3) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das Schuljahr wiederholen will, hat dies dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
(4) Schüler der zweijährigen Bildungsgänge, die auch nach Wiederholung des Schuljahrs die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 13 Abs. 3.
(5) Für Schüler der einjährigen Bildungsgänge gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Zweiter Abschnitt Zeugnisse
§ 11 Zeugnisse
Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlußzeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.
§ 12 Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr
Für Schüler der ein- und zweijährigen Bildungsgänge werden am letzten Schultag vor den Winterferien Zeugnisse für das Schulhalbjahr und für Schüler der zweijährigen Bildungsgänge am letzten Schultag vor den Sommerferien Zeugnisse für das Schuljahr ausgestellt. Schüler der einjährigen Bildungsgänge erhalten am Ende der Ausbildung ein Zeugnis nach § 13 Abs. 2 oder 4.
§ 13 Abschluss-, Abgangszeugnis, Beendigung des Schulverhältnisses
(1) Ein Abschlusszeugnis über den zweijährigen Bildungsgang wird erteilt, wenn ein Schüler die Abschlussprüfung nach § 25 Abs. 3 bestanden hat. In das Abschlusszeugnis sind die Noten für die Fächer des Pflicht- und des Wahlunterrichts sowie das Ergebnis der praktischen Prüfung nach § 14 Abs. 3 aufzunehmen. Das Abschlusszeugnis trägt den Vermerk: “Der Schüler hat einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erreicht.”
(2) Ein Abschlusszeugnis über den einjährigen Bildungsgang wird erteilt, wenn ein Schüler diesen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat; dies ist dann der Fall, wenn er in den Fächern des Pflichtunterrichts mindestens die Endnote ‘ausreichend’ erhalten hat. Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die von dem freien Träger oder dem Betrieb vergebene Note für den fachpraktischen Unterricht von der Schule mit einem Hinweis auf die Ausbildungsstätte in das Abschlusszeugnis übernommen.
(3) Ein Abgangszeugnis über den zweijährigen Bildungsgang wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die Abschlussprüfung nach § 25 Abs. 3 bestanden zu haben, verlässt. Als Noten sind die des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schuljahr erzielten Leistungen einzutragen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen. Bei Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter “Bemerkungen” die Fächer anzugeben, in denen sich der Schüler der Prüfung unterzogen hat. Bei Schülern, die einzelne Prüfungsfächer oder das Schuljahr nach § 26 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(4) Ein Abgangszeugnis über den einjährigen Bildungsgang wird erteilt, wenn ein Schüler trotz Wiederholung des Schuljahrs diesen Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen hat; dies ist dann der Fall, wenn er schlechtere Noten als nach Absatz 2 Satz 1 erzielt hat. Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt die Regelung über die Notenübernahme nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(5) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung eines Zeugnisses nach den Absätzen 1 bis 4 ist das Schulverhältnis beendet.
(6) Die Abschluss- und Abgangszeugnisse in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 enthalten eine Bemerkung über die im fachtheoretischen Unterricht belegten Lerngebiete.
Vierter Teil Abschlußprüfung
§ 14 Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung
(1) Für Schüler der zweijährigen Bildungsgänge findet in der Klassenstufe 11 die Abschlussprüfung statt, die sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil gliedert.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in den Fächern Deutsch und Englisch sowie in jeweils zwei der folgenden Fächer des fachtheoretischen Unterrichts statt:
1.
Wirtschaft/Verwaltung
a)
Mathematik,
b)
Betriebswirtschaftslehre/Buchführung;
2.
Technik
a)
Mathematik,
b)
Technik;
3.
Ernährung/Hauswirtschaft
a)
Mathematik,
b)
Fachkunde Ernährung;
4.
Gesundheit/Soziales
a)
Mathematik,
b)
Gesundheits-/Krankheitslehre;
5.
Wirtschaft (jeweiliges Lerngebiet)
a)
Mathematik,
b)
Wirtschaft.
Die Bearbeitungszeit einschließlich Einlesezeit beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Englisch 150 Minuten und in den Fächern des fachtheoretischen Unterrichts jeweils 180 Minuten.
(3) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine Komplexarbeit zu den Ausbildungsschwerpunkten des fachpraktischen Unterrichts im jeweiligen Bildungsgang.
(4) Die in der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Die Aufgabenvorschläge werden von dem Lehrer erstellt, der im letzten Jahr der Ausbildung im fachpraktischen Unterricht unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Unterrichteten mehrere Lehrer, wirken sie zusammen. Die Aufgabenvorschläge sind der Prüfungskommission mit Angabe der Bearbeitungsdauer und der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben erstellen.
(5) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Fächer des allgemeinen Unterrichts, außer Sport, und die Fächer des fachtheoretischen Unterrichts. Die Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen entnommen und auch bei einer Schwerpunktbildung den beiden Halbjahren der Klassenstufe 11 zuzuordnen sein. Für die Erstellung der Aufgabenvorschläge und das Genehmigungsverfahren gilt Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(6) Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach mündlich geprüft. Die mündliche Prüfung in weiteren Fächern findet auf Beschluss der Fachprüfungskommissionen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 statt, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Fach ergeben.
(7) Für Schüler mit nicht deutscher Herkunftssprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, kann auf Antrag an die Stelle des Prüfungsfachs Deutsch die Sprache des Herkunftslandes oder Russisch und an die Stelle des Prüfungsfachs Erste Fremdsprache das Fach Deutsch treten.
§ 15 Information der Schüler
Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern zu Beginn des Bildungsgangs erläutert.
§ 16 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
(1) An jeder Berufsfachschule, an der Abschlußprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.
(2) Das Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Fällen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:
1.
den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen worden ist,
2.
Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie
3.
mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe:
1.
den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die Schüler mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
5.
Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
6.
Festlegungen zu protokollieren sowie
7.
das Ergebnis der Abschlußprüfung nach § 25 Abs. 4 festzusetzen.
(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.
(6) Für die praktische Prüfung und für jedes mündliche Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern und sind für die Festsetzung der Prüfungsergebnisse nach § 23 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 zuständig.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder
1.
jeder Fachprüfungskommission für die praktische Prüfung:
a)
den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, und
b)
einen weiteren Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fach- praktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer;
2.
jeder Fachprüfungskommission für die mündliche Prüfung:
a)
den Vorsitzenden,
b)
den Fachprüfer und
c)
einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Fachs sein soll, als Schriftführer. Fachprüfer soll der unterrichtende Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission.
(8) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.
(11) Ein Vertreter des Schulamtes oder des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
§ 17 Zuhörer
(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an praktischen und mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen.
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer nach Absatz 1 auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.
(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamtes, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei Prüfungen nach Absatz 1 anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmt.
§ 18 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die an der praktischen oder mündlichen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 19 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
(1) Die Abschlußprüfung für die zweijährigen Bildungsgänge findet im letzten Halbjahr der Klassenstufe 11 statt.
(2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben.
(3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer sowie für schriftliche Nachprüfungen in den Fächern des fachtheoretischen Unterrichts werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt.
(4) Die Aufgabenvorschläge für die Nachprüfungen in den Fächern Deutsch und Englisch sowie die schriftliche Wiederholungsprüfung werden von dem im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Nachprüfungen und der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
§ 20 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 28 hingewiesen.
(2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt.
(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muß insbesondere enthalten;
1.
den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 1,
2.
das Prüfungsfach,
3.
die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,
4.
das Ergebnis der Befragung nach § 27 Abs. 2 Satz 1,
5.
Täuschungen und Täuschungsversuche sowie
6.
Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsicht führenden.
(4) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu numerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(5) Bei den Arbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
§ 21 Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer als Erstkorrektor zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten. Kann aus besonderen Gründen der unterrichtende Lehrer nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission hierfür einen anderen Lehrer.
(2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Lehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note "ausreichend" erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note.
(3) Die endgültige Note wird auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 obliegt dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
§ 22 Vornoten
Auf der Grundlage der Schuljahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungsstand des Schülers in den einzelnen Fächern des Pflichtunterrichts durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst. Wird die Klassenstufe 10 wiederholt, werden nur die im Wiederholungsjahr erzielten Noten berücksichtigt. Die Vornoten werden dem Schüler spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.
§ 23 Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung
(1) Vor Beginn der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 28 hingewiesen.
(2) Der Zeitraum für die praktische Prüfung darf zwei Tage nicht überschreiten, sie soll innerhalb von zwölf Zeitstunden durchgeführt werden. Sie ist so durchzuführen, daß der Prüfungsteilnehmer die Leistung selbständig erbringen kann.
(3) Die praktische Prüfung wird von zwei fachkundigen Lehrern - dem Fachprüfer und dem Schriftführer - abgenommen und bewertet. Fachprüfer ist der unterrichtende Lehrer, der Schriftführer wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission benannt. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Zu bewerten ist nicht nur das Ergebnis der Arbeitsprobe, sondern auch die Art und Weise ihres Zustandekommens.
(4) Der Fachprüfer und der Schriftführer setzen gemeinsam die Note für die praktische Prüfung fest.
(5) Das Ergebnis der praktischen Prüfung wird den Prüfungsteilnehmern spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs bekannt gegeben und auf dem Zeugnis nach § 13 Abs. 1 oder 3 unter der Bezeichnung ‘Praktische Prüfung’ ausgewiesen.
(6) Über jede praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muß die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuche, und die Note enthalten. Aus der Niederschrift muß hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sowie die Aufzeichnungen während der Prüfungsvorbereitung und der Prüfung sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 24 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 28 hingewiesen.
(2) Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung legen die Fachprüfungskommmissionen gemeinsam fest, in welchen Fächern jeder Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.
(4) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.
(5) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hierfür bestimmen. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(6) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Fach fest.
(7) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. § 23 Abs. 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 25 Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung eines Prüfungsteilnehmers berät die Fachprüfungskommission das Ergebnis der gesamten Prüfung im jeweiligen Fach und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Errechnung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet.
(2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote im jeweiligen Fach werden dem Prüfungsteilnehmer im Anschluß an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission bekanntgegeben.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Fächern des Pflichtunterrichts und in der praktischen Prüfung jeweils mindestens die Endnote ‘ausreichend’ erreicht wurde.
(4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrganges stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlußprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
§ 26 Wiederholung der Abschlußprüfung
(1) Schüler, die die Abschlussprüfung in bis zu zwei Fächern, einschließlich der praktischen Prüfung, mit einer schlechteren Note als ‘ausreichend’ abgeschlossen haben, können sie in diesen Fächern innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einmal wiederholen.
(2) Schüler, die schlechtere Leistungen als in Absatz 1 beschrieben erbracht oder die Prüfungsfächer nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahres zu einer erneuten Abschlußprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Fächern gilt § 22 entsprechend.
(3) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen; das Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Termin für die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekanntgegeben.
(4) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlußprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 27 Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, eines Prüfungsteils oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich imstande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muß für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische und mündliche Prüfung beim jeweiligen Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei einer praktischen oder mündlichen Prüfung der jeweilige Vorsitzende der Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend" bewertet.
§ 28 Täuschung
Wer bei der Prüfung in einem Fach täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Prüfungsteilnahme in diesem Fach ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in diesem Fach gilt als mit "ungenügend" bewertet.
§ 29 Einsichtnahme
Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften über seine praktische und seine mündlichen Prüfungen nehmen. Dieses Recht steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Fünfter Teil Schlußbestimmungen
§ 30
Übergangsbestimmung
Für Schüler, die sich im Schuljahr 2010/2011 bereits in der Berufsfachschule befanden, erfolgt die Ausbildung nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der vor dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule -ein- und zweijährige Bildungsgänge- geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 findet § 14 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. August 2011 geltenden Fassung Anwendung.
§ 31 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 32 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge -
Bildungsgang: Wirtschaft/Verwaltung
Fächer | Wochenstunden Klassenstufe | ||
10 | 11 | BFS 1/k | |
1. Pflichtunterricht | |||
Allgemeiner Unterricht | |||
Deutsch | 2 | 4 | 2 |
Englisch | 2 | 4 | 2 |
Sozialkunde | 1 | 1 | 1 |
Religionslehre/Ethik | 1 | 1 | 1 |
Sport | 1 | 1 | 1 |
Fachtheoretischer Unterricht | |||
Mathematik | 3 | 5 | 3 |
Volkswirtschaftslehre | 1 | 2 | 1 |
Datenverarbeitung | 1 | 2 | 1 |
Betriebswirtschaftslehre/Buchführung | 2/4 | 3/3 | 2/4 |
Fachpraktischer Unterricht* | 16 | 8 | 20** |
Sekretariat | |||
Personal | |||
Einkauf | |||
Verkauf | |||
Gesamt | 34 | 34 | 38 |
2. Wahlunterricht*** | 2 | 2 | 2 |
Fußnoten
*)
Hierin können Betriebspraktika enthalten sein.
**)
Zusätzlich werden vier Wochen Betriebspraktika durchgeführt.
***)
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung des Pflichtunterrichts.
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge -
Bildungsgang: Technik
Fächer | Wochenstunden Klassenstufe | ||
10 | 11 | BFS 1/k | |
1. Pflichtunterricht | |||
Allgemeiner Unterricht | |||
Deutsch | 2 | 4 | 2 |
Englisch | 2 | 4 | 2 |
Sozialkunde | 1 | 1 | 1 |
Religionslehre/Ethik | 1 | 1 | 1 |
Sport | 1 | 1 | 1 |
Fachtheoretischer Unterricht* | |||
Mathematik | 3 | 5 | 3 |
Technik** | 4 | 5 | 4 |
Angewandte Naturwissenschaft | 2 | 2 | 2 |
Technische Kommunikation | 2 | 3 | 2 |
Fachpraktischer Unterricht*** | 16 | 8 | 20**** |
Gesamt | 34 | 34 | 38 |
2. Wahlunterricht***** | 2 | 2 | 2 |
Fußnoten
*)
Es werden zwei Lerngebiete (Metalltechnik, Elektrotechnik/Informatik, Bautechnik, Holztechnik, Medientechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung, Fahrzeugtechnik, Gebäudetechnik) mit jeweils 50 v. H. unterrichtet.
**)
Einschließlich Wirtschaftslehre.
***)
Es gilt die Anmerkung unter *; zudem können Betriebspraktika enthalten sein.
****)
Zusätzlich werden vier Wochen Betriebspraktika durchgeführt.
*****)
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung des Pflichtunterrichts.
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge -
Bildungsgang: Ernährung/Hauswirtschaft
Fächer | Wochenstunden Klassenstufe | ||
10 | 11 | BFS 1/k | |
1. Pflichtunterricht | |||
Allgemeiner Unterricht | |||
Deutsch | 2 | 4 | 2 |
Englisch | 2 | 4 | 2 |
Sozialkunde | 1 | 1 | 1 |
Religionslehre/Ethik | 1 | 1 | 1 |
Sport | 1 | 1 | 1 |
Fachtheoretischer Unterricht | |||
Mathematik | 3 | 5 | 3 |
Datenverarbeitung | 2 | - | 2 |
Fachkunde Hauswirtschaft | 2 | 4 | 2 |
Fachkunde Ernährung | 4 | 6 | 4 |
Fachpraktischer Unterricht* | 16 | 8 | 20** |
Nahrungszubereitung und Präsentation | |||
Gestaltung | |||
Materialpflege | |||
Gesamt | 34 | 34 | 38 |
2. Wahlunterricht*** | 2 | 2 | 2 |
Fußnoten
*)
Hierin können Betriebspraktika enthalten sein.
**)
Zusätzlich werden vier Wochen Betriebspraktika durchgeführt.
***)
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung des Pflichtunterrichts.
Anlage 4
(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge -
Bildungsgang: Gesundheit/Soziales
Fächer | Wochenstunden Klassenstufe | ||
10 | 11 | BFS 1/k | |
1. Pflichtunterricht | |||
Allgemeiner Unterricht | |||
Deutsch | 2 | 4 | 2 |
Englisch | 2 | 4 | 2 |
Berufs-, Gesetzes-, Staatskunde | 2 | 2 | 2 |
Religionslehre/Ethik | 1 | 1 | 1 |
Sport | 1 | 1 | 1 |
Fachtheoretischer Unterricht | |||
Mathematik | 3 | 5 | 3 |
Gesundheits- und Krankheitslehre | 3 | 4 | 3 |
Betriebswirtschaftslehre | 1 | 1 | 1 |
Datenverarbeitung | 1 | 2 | 1 |
Pädagogik/Psychologie | 3 | 2 | 3 |
Fachpraktischer Unterricht* | 16 | 8 | 20** |
Hauswirtschaft | |||
Nahrungszubereitung | |||
Pflege | |||
Gestalten/Beschäftigen | |||
Bewegung | |||
Kommunikation | |||
Praktikum | 4 Wochen*** | - | - |
Gesamt | 35 | 34 | 39 |
2. Wahlunterricht**** | 1 | 2 | 1 |
Fußnoten
*)
Hierin können Betriebspraktika enthalten sein.
**)
Zusätzlich werden vier Wochen Betriebspraktika durchgeführt.
***)
Verpflichtend für die Bildungsgänge Altenpflegehelfer und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege i.V.m. § 13 des Thüringer Pflegehelfergesetzes.
****)
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung des Pflichtunterrichts.
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge -
Bildungsgang: Wirtschaft (jeweiliges Lerngebiet)
Fächer | Wochenstunden Klassenstufe | ||
10 | 11 | BFS 1/k | |
1. Pflichtunterricht | |||
Allgemeiner Unterricht | |||
Deutsch | 2 | 4 | 2 |
Englisch | 2 | 4 | 2 |
Sozialkunde | 1 | 1 | 1 |
Religionslehre/Ethik | 1 | 1 | 1 |
Sport | 1 | 1 | 1 |
Fachtheoretischer Unterricht* | |||
Mathematik | 3 | 5 | 3 |
Wirtschaft | 2 | 6 | 2 |
Angewandte Naturwissenschaft | 2 | 2 | 2 |
Technische Kommunikation | 4 | 2 | 4 |
Fachpraktischer Unterricht** | 16 | 8 | 20*** |
Gesamt | 34 | 34 | 38 |
2. Wahlunterricht**** | 2 | 2 | 2 |
Fußnoten
*)
Es werden zwei Lerngebiete (Ernährung/Hauswirtschaft mit entweder Textil/Bekleidung oder Floristik/Gartenbau oder Körperpflege) mit jeweils 50 v. H. unterrichtet.
**)
Es gilt die Anmerkung unter *; zudem können Betriebspraktika enthalten sein.
***)
Zusätzlich werden vier Wochen Betriebspraktika durchgeführt.
****)
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung des Pflichtunterrichts.
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