ThürGGFVO
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Thüringer Grundpfandrechts-Genehmigungsfreistellungsverordnung (ThürGGFVO) Vom 26. Januar 2006

Thüringer Grundpfandrechts-Genehmigungsfreistellungsverordnung (ThürGGFVO) Vom 26. Januar 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 588)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Grundpfandrechts-Genehmigungsfreistellungsverordnung (ThürGGFVO) vom 26. Januar 200628.02.2006
Eingangsformel28.02.2006
§ 1 - Genehmigungsfreiheit28.02.2006
§ 2 - Sicherungsabrede28.02.2006
§ 3 - Zusatz für die Belastung einer nicht vermessenen Teilfläche28.02.2006
§ 4 - Belastungsvollmacht28.02.2006
§ 5 - Begriffsbestimmung28.02.2006
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung28.02.2006
§ 7 - Inkrafttreten31.12.2011
Aufgrund des § 64 Abs. 5 Nr. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 und § 114 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), sowie in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) verordnet das Innenministerium:

§ 1 Genehmigungsfreiheit

(1) Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände können, ohne dass es einer Genehmigung nach § 64 Abs. 3 ThürKO bedarf, beim Verkauf ihrer Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte bereits vor dem Eigentumsübergang Grundpfandrechte zugunsten Dritter bestellen und in Ansehung dieser Grundpfandrechte die jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, wenn hierbei § 2 vereinbart und wörtlicher Bestandteil der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde ist.
(2) Beim Verkauf einer katastermäßig nicht vermessenen Teilfläche eines Grundstücks kann das gesamte Stammgrundstück belastet werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 64 Abs. 3 ThürKO bedarf, wenn zusätzlich § 3 vereinbart und wörtlicher Bestandteil der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde ist.
(3) Der Verkäufer kann, ohne dass dies einer Genehmigung nach § 64 Abs. 3 ThürKO bedarf, den Käufer bevollmächtigen, Grundpfandrechte zugunsten Dritter zu bestellen und in Ansehung dieser Grundpfandrechte die jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (Belastungsvollmacht), wenn § 4 Abs. 1 und gegebenenfalls § 4 Abs. 2 vereinbart und wörtlich in die Belastungsvollmacht aufgenommen werden.

§ 2 Sicherungsabrede

Der Grundpfandrechtsgläubiger darf das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als er tatsächlich Zahlungen auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat und die Kaufpreisschuld vollständig getilgt ist. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab dann gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber. Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundpfandrechtsbestellung keinerlei persönliche Zahlungspflichten. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung freizustellen. Der Käufer tritt alle Ansprüche auf Auszahlung der Darlehen bis zur Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer ab und weist die Grundpfandrechtsgläubiger unwiderruflich an, aus dem Darlehen zunächst den Kaufpreis gemäß den in dem Kaufvertrag geregelten Bestimmungen zu zahlen. Der Grundpfandrechtsgläubiger ist außerdem verpflichtet, vor Eigentumsumschreibung Löschungsbewilligung ohne Auflagen und Kosten für den Verkäufer gegen Rückzahlung der auf die Kaufpreisschuld geleisteten Zahlungen zu erteilen, wenn das Kaufgeschäft aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung gelangt.

§ 3 Zusatz für die Belastung einer nicht vermessenen Teilfläche

Der Grundpfandrechtsgläubiger verpflichtet sich unwiderruflich, die nicht veräußerte Restfläche unverzüglich nach der Fortführung des Liegenschafskatasters auflagenfrei aus der Haftung zu entlassen und bis zu diesem Zeitpunkt keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen.

§ 4 Belastungsvollmacht

(1) In die Belastungsvollmacht ist folgender Text aufzunehmen: "Bei der Grundpfandrechtsbestellung ist die Sicherungsabrede nach § 2 der Thüringer Grundpfandrechts-Genehmigungsfreistellungsverordnung zu vereinbaren und wörtlich in die Grundpfandrechtsbestellungsurkunde aufzunehmen."
(2) Für den Fall der Erstreckung der Belastungsvollmacht auf nicht vermessene Teilflächen ist zusätzlich folgender Text aufzunehmen: "Bei der Belastung der noch nicht vermessenen Teilflächen ist zusätzlich die Sicherungsabrede nach § 3 der Thüringer Grundpfandrechts- Genehmigungsfreistellungsverordnung zu vereinbaren und wörtlich in die Grundpfandrechtsbestellungsurkunde aufzunehmen."

§ 5 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ein grundstücksgleiches Recht insbesondere ein Erbbaurecht oder Wohnungseigentum.

§ 6 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 26. Januar 2006
Der Innenminister
Karl Heinz Gasser
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