ThürKitapflegVO
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Thüringer Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (Thüringer Kindertagespflegeverordnung -ThürKitapflegVO- ) Vom 29. März 2012

Thüringer Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (Thüringer Kindertagespflegeverordnung -ThürKitapflegVO- ) Vom 29. März 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (Thüringer Kindertagespflegeverordnung - ThürKitapflegVO -) vom 29. März 201228.04.2012
Eingangsformel28.04.2012
§ 1 - Anforderungen an die Organisation von Kindertagespflege28.04.2012
§ 2 - Eignungskriterien von Tagespflegepersonen28.04.2012
§ 3 - Anforderungen an kindgerechte Räume28.04.2012
§ 4 - Ausfallzeiten, Betreuungsvertretung28.04.2012
§ 5 - Qualifikation28.04.2012
§ 6 - Finanzierungsgrundsätze28.04.2012
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.04.2012
Aufgrund des § 24 Abs. 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) vom 16. Dezember 2006 (GVBl. S. 365 -371-; 2006 S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Anforderungen an die Organisation von Kindertagespflege

Kindertagespflege ist dann eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, wenn die Tagespflegeperson in privaten Zusammenhängen erlebt werden kann. So sind die Kinder in den Familienalltag und in die familiäre Zeitstruktur der Tagespflegeperson einzubinden und an Unternehmungen der Familie zu beteiligen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen in angemieteten Räumen erfüllen diese Anforderungen nicht.

§ 2 Eignungskriterien von Tagespflegepersonen

(1) Eine Tagespflegeperson ist eine geeignete Persönlichkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wenn sie über Eigenschaften wie Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit sowie Verantwortungsbewusstsein verfügt. Die Tagespflegeperson hat Vorbildfunktion im Hinblick auf die Entwicklung der betreuten Kinder zu eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Zum Nachweis der Eignung sollen sich die Jugendämter vor Erlaubniserteilung und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorlegen lassen. Weitere Geeignetheitskriterien für eine Tagespflegeperson im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII sind Eigenständigkeit, Kritikfähigkeit, Reflexionsfähigkeit und eine ausreichende physische und psychische Belastbarkeit. Hat die Behörde begründete Zweifel an der physischen und psychischen Belastbarkeit, kann sie die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses verlangen.
(2) Eine Tagespflegeperson gilt dann als sachkompetent im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII, wenn sie über das notwendige Wissen zu den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen im Zusammenhang mit der Kindertagespflege und über die praktische Befähigung zur Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern in Tagespflege verfügt. Eine Tagespflegeperson soll Erfahrung im Zusammenleben mit Kindern haben. Sie soll über die Fähigkeit, Beziehungen aufzubauen und Bindungen aufrecht zu erhalten, über Kenntnisse der Bedürfnisse und die Entwicklung von Kindern, über Kompetenz in der Haushaltsführung sowie über administrative Kompetenzen verfügen.
(3) Eine Tagespflegeperson gilt dann als kooperationsbereit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII, wenn sie in der Lage ist, im Interesse und zum Wohl des Kindes mit allen Personen, die im Kontext dieser Tagespflegestelle stehen, Kontakt aufzubauen und diesen regelmäßig zu pflegen. Eine Tagespflegeperson muss insbesondere mit den Erziehungsberechtigten, mit dem Jugendamt, mit anderen Tagespflegepersonen, mit den Kindertageseinrichtungen sowie anderen Professionen und Diensten zusammenarbeiten. Daneben muss sie bereit sein, sich in ein System der fachlichen Beratung, Begleitung, Vermittlung und Vernetzung einzubringen.
(4) Sind weitere volljährige Personen bei der Betreuung der Tagespflegekinder regelmäßig anwesend, sollen sich die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch für diese Personen in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG vorlegen lassen.
(5) Entsprechend der mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgeschlossenen Vereinbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII muss die Tagespflegeperson den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen.

§ 3 Anforderungen an kindgerechte Räume

(1) Räumlichkeiten sind kindgerecht im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wenn sie ihrer Größe und Ausstattung nach geeignet sind, die Kindesentwicklung zu fördern und Erfahrungen, Aktivitäten, selbstständige Tätigkeit sowie kreatives Handeln der Kinder ermöglichen. Die Räume müssen ausreichend Platz für Bewegung, Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse sowie für Kinder im Alter bis zu drei Jahren eine eigene, dem Lebensalter entsprechende Schlafgelegenheit, bieten.
(2) Die Anforderungen in Absatz 1 gelten nicht, wenn die Tagespflegeperson das Kind im Haushalt der Erziehungsberechtigten betreut.
(3) Der Aufenthalt der Kinder im Freien muss ermöglicht werden können. Geeignet sind ein kindgerecht gestaltetes Freigelände, ein im Umfeld liegender Park oder Spielplatz.

§ 4 Ausfallzeiten, Betreuungsvertretung

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, bei Ausfall einer Tagespflegeperson eine andere Betreuungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der betreuten Kinder und der örtlichen Voraussetzungen in Absprache mit den Erziehungsberechtigten zu gewährleisten.

§ 5 Qualifikation

(1) Eine Tagespflegeperson benötigt eine Qualifizierung durch einen Maßnahmeträger, der über das gemeinsame Gütesiegel des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Bundesagentur für Arbeit und des Freistaats Thüringen zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen verfügt. Zuständige Behörde für die Vergabe des Gütesiegels zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen ist das für Kindertagespflege zuständige Ministerium.
(2) Sonstige Qualifikationsnachweise, auch über eine in anderer Weise als durch formale Qualifizierungsmaßnahmen erworbene Eignung zum Einsatz in der Kindertagespflege, können durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannt werden.
(3) Sozialpädagogische Fachkräfte und nach Absatz 2 als geeignet anerkannte Personen, die in der Kindertagespflege noch nicht tätig waren, sollen an einer Einführungsfortbildung oder an einem Einführungsgespräch teilnehmen.
(4) Tagespflegepersonen, die anerkannt und tätig sind, sind zur Fortbildung verpflichtet. Der Umfang der Fortbildung ist Gegenstand der Vereinbarung mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 8 Abs. 4 ThürKitaG.
(5) Es ist ein Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vorzulegen. Der Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs ist alle zwei Jahre zu erneuern und vorzulegen.

§ 6 Finanzierungsgrundsätze

(1) Die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson nach § 18 Abs. 9 ThürKitaG umfasst die Erstattung einer Sachkostenpauschale, die Anerkennung ihrer Förderleistung in Form einer Pauschale, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Thüringer Kindertagespflegeverordnung vom 20. Juni 2006 (GVBl. S. 308), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 724), außer Kraft.
Erfurt, den 29. März 2012
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Matschie
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