Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß (ThürSOBFS 2 m. b. A.) Vom 14. November 1997
Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß (ThürSOBFS 2 m. b. A.) Vom 14. November 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2012 (GVBl. S. 228) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß (ThürSOBFS 2 m. b. A.) vom 14. November 1997 | 01.08.1997 |
Inhaltsverzeichnis | 30.06.2012 |
Eingangsformel | 01.08.1997 |
Erster Teil - Allgemeines | 01.08.1997 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.1997 |
Zweiter Teil - Organisation, Aufnahme | 01.08.1997 |
Erster Abschnitt - Organisation | 01.08.1997 |
§ 2 - Organisationsform | 01.08.1997 |
§ 3 - Bildungsgänge | 01.08.1997 |
§ 4 - Stundentafeln | 01.08.1997 |
Zweiter Abschnitt - Aufnahme | 01.08.1997 |
§ 5 - Anmeldung | 01.08.1997 |
§ 6 - Aufnahmevoraussetzung | 01.08.1997 |
§ 7 - Aufnahme | 01.08.1997 |
§ 8 - Zulassungsbeschränkungen | 01.08.1997 |
§ 9 - Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen | 01.08.1997 |
§ 10 - Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs | 01.08.1997 |
Dritter Teil - Versetzung, Zeugnisse | 01.08.1997 |
§ 11 - Versetzung | 01.08.2007 |
§ 11a - Wiederholte Leistungsfeststellung | 01.08.2007 |
§ 12 - Zeugnisse | 01.08.2007 |
Vierter Teil - Prüfungen | 01.08.1997 |
Erster Abschnitt - Abschlußprüfung | 01.08.1997 |
§ 13 - Gliederung der Abschlußprüfung | 01.08.1997 |
§ 14 - Information der Schüler | 01.08.1997 |
§ 15 - Prüfungskommission, Fachprüfungskommission | 01.08.2007 |
§ 16 - Zuhörer | 01.08.2007 |
§ 17 - Verschwiegenheitspflicht | 01.08.1997 |
§ 18 - Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben | 01.08.1997 |
§ 19 - Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung | 01.08.1997 |
§ 20 - Bewertung der schriftlichen Prüfung | 01.08.1997 |
§ 21 - Vornoten | 01.08.2007 |
§ 22 - Gegenstand, Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung | 01.08.1997 |
§ 23 - Gegenstand, Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung | 01.08.2007 |
§ 24 - Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses | 01.08.2007 |
§ 25 - Wiederholung der Abschlußprüfung | 01.08.2007 |
§ 26 - Rücktritt, Versäumnis | 01.08.1997 |
§ 27 - Täuschung | 01.08.1997 |
§ 28 - Einsichtnahme | 01.08.1997 |
Zweiter Abschnitt - Externenprüfung | 01.08.1997 |
§ 29 - Zulassungsvoraussetzungen | 01.08.1997 |
§ 30 - Zulassungsantrag, Zulassung | 01.08.1997 |
§ 31 - Prüfung | 01.08.1997 |
§ 32 - Prüfungsergebnis, Abschlußprüfung | 01.08.2007 |
Fünfter Teil - Besondere Bestimmungen | 01.08.1997 |
Erster Abschnitt - Bildungsgang Kinderpflege | 01.08.1997 |
§ 33 - Gliederung der Ausbildung | 01.08.1997 |
§ 34 - Prüfung | 01.08.1997 |
§ 35 - Abschlußzeugnis, Berufsbezeichnung | 01.08.1997 |
Zweiter Abschnitt - Bildungsgang Sozialbetreuer | 01.08.1997 |
§ 36 - Gliederung der Ausbildung | 01.08.1997 |
§ 37 - Prüfung | 01.08.1997 |
§ 38 - Abschlußzeugnis, Berufsbezeichnung | 01.08.1997 |
Dritter Abschnitt - Bildungsgang Kosmetik | 01.08.1997 |
§ 39 - Gliederung der Ausbildung | 01.08.1997 |
§ 40 - Prüfung | 01.08.1997 |
§ 41 - Abschlußzeugnis, Berufsbezeichnung | 01.08.1997 |
Sechster Teil - Schlußbestimmungen | 01.08.1997 |
§ 42 - Übergangsbestimmung | 01.08.1997 |
§ 43 - Gleichstellungsklausel | 01.08.1997 |
§ 44 - Inkrafttreten | 30.06.2012 |
Anlage 1 | 01.08.1997 |
Anlage 2 | 01.08.2007 |
Anlage 3 | 01.08.2007 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
Zweiter Teil Organisation, Aufnahme | |
Erster Abschnitt Organisation | |
§ 2 | Organisationsform |
§ 3 | Bildungsgänge |
§ 4 | Stundentafeln |
Zweiter Abschnitt Aufnahme | |
§ 5 | Anmeldung |
§ 6 | Aufnahmevoraussetzung |
§ 7 | Aufnahme |
§ 8 | Zulassungsbeschränkungen |
§ 9 | Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen |
§ 10 | Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs |
Dritter Teil Versetzung, Zeugnisse | |
§ 11 | Versetzung |
§ 11a | Wiederholte Leistungsfeststellung |
§ 12 | Zeugnisse |
Vierter Teil Prüfungen | |
Erster Abschnitt Abschlußprüfung | |
§ 13 | Gliederung der Abschlußprüfung |
§ 14 | Information der Schüler |
§ 15 | Prüfungskommission, Fachprüfungskommission |
§ 16 | Zuhörer |
§ 17 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 18 | Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben |
§ 19 | Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 20 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
§ 21 | Vornoten |
§ 22 | Gegenstand, Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung |
§ 23 | Gegenstand, Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 24 | Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses |
§ 25 | Wiederholung der Abschlußprüfung |
§ 26 | Rücktritt, Versäumnis |
§ 27 | Täuschung |
§ 28 | Einsichtnahme |
Zweiter Abschnitt Externenprüfung | |
§ 29 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 30 | Zulassungsantrag, Zulassung |
§ 31 | Prüfung |
§ 32 | Prüfungsergebnis, Abschlußzeugnis |
Fünfter Teil Besondere Bestimmungen | |
Erster Abschnitt Bildungsgang Kinderpflege | |
§ 33 | Gliederung der Ausbildung |
§ 34 | Prüfung |
§ 35 | Abschlußzeugnis, Berufsbezeichnung |
Zweiter Abschnitt Bildungsgang Sozialbetreuer | |
§ 36 | Gliederung der Ausbildung |
§ 37 | Prüfung |
§ 38 | Abschlußzeugnis, Berufsbezeichnung |
Dritter Abschnitt Bildungsgang Kosmetik | |
§ 39 | Gliederung der Ausbildung |
§ 40 | Prüfung |
§ 41 | Abschlußzeugnis, Berufsbezeichnung |
Sechster Teil Schlußbestimmungen | |
§ 42 | Übergangsbestimmung |
§ 43 | Gleichstellungsklausel |
§ 44 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 11 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 315), verordnet der Kultusminister, hinsichtlich des § 4, des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt und des Dritten bis Fünften Teils im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Berufsfachschulen - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 23. März 1994 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für berufsbildende Schulen.
Zweiter Teil Organisation, Aufnahme
Erster Abschnitt Organisation
§ 2 Organisationsform
(1) Die Ausbildung wird in der Vollzeitform durchgeführt und dauert zwei Jahre; sie endet mit der staatlichen Abschlußprüfung. Wer die staatliche Abschlußprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die dem jeweiligen Bildungsgang nach § 3 entsprechende Berufsbezeichnung nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen des Fünften Teils zu führen.
(2) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Eine Klasse kann je nach den Erfordernissen der Fachrichtung bei Laborübungen, fachpraktischer Ausbildung und Projektarbeit in Gruppen aufgeteilt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter auf der Grundlage der für das jeweilige Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift.
(3) Der Unterricht umfaßt pro Unterrichtswoche durchschnittlich 36 Stunden.
§ 3 Bildungsgänge
Es können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:
1.
Kinderpflege,
2.
Sozialbetreuer und
3.
Kosmetik.
§ 4 Stundentafeln
Der Unterricht bestimmt sich nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 3.
Zweiter Abschnitt Aufnahme
§ 5 Anmeldung
(1) Die Aufnahme ist vom Bewerber bei der Schule bis zum 31. März des Jahres schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind einzureichen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsweg hervorgeht,
2.
eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluß,
3.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf, und
4.
die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Schüler, die den in Absatz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.
§ 6 Aufnahmevoraussetzung
Aufnahmevoraussetzung ist der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß.
§ 7 Aufnahme
(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe des § 6. Dem Bewerber wird die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mitgeteilt; Ablehnungen sind zu begründen.
§ 8 Zulassungsbeschränkungen
(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören.
(2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v. H. der Plätze für Bewerber berücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen werden bis zu 15 v. H. für die Bewerber vorgehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben, die sich an den Anforderungen des Hauptschulabschlusses unter besonderer Berücksichtigung des Bildungsganges orientiert, den der Bewerber belegen will.
(3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Rangfolge vergeben.
§ 9 Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen
(1) Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, daß sie dem Unterricht folgen können.
(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können die Schüler in Ausnahmefällen vorläufig in die Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen prüft die Klassenkonferenz, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluß muß der Schüler die. Schule verlassen.
§ 10 Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch einer Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß - unterbrochen hat und wieder in diese aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klasse der Schüler aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig.
(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluß muß der Schüler die Schule verlassen,
Dritter Teil Versetzung, Zeugnisse
§ 11 Versetzung
Ein Schüler wird versetzt, wenn er im Zeugnis für das Schuljahr der Klassenstufe 10 mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern einschließlich der fachpraktischen Ausbildung erreicht hat.
§ 11a Wiederholte Leistungsfeststellung
(1) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Fächern eine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem dieser Fächer unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung können sie die Klassenstufe weiter besuchen, in die sie versetzt werden wollen. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird von der Prüfungskommission festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; bei einem Bruchwert gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote mindestens 'ausreichend', ist der Schüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis. Die Aufgabenstellung für die wiederholte Leistungsfeststellung ist den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahrs, in dem das Fach unterrichtet worden ist, zu entnehmen.
(2) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 erbracht oder die wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des Schuljahrs zum folgenden Schuljahr zugelassen werden.
(3) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das Schuljahr wiederholen will, hat dies dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
(4) Schüler, die auch nach Wiederholung des Schuljahrs die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 12 Abs. 3.
§ 12 Zeugnisse
(1) Schüler erhalten zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis.
(2) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler die Abschlussprüfung nach § 24 Abs. 3 bestanden hat. In das Abschlusszeugnis sind die Noten für die Fächer der Stundentafel des jeweiligen Bildungsgangs aufzunehmen. Schüler, die die Ausbildung mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 abschließen und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachweisen, erhalten im Abschlusszeugnis den Vermerk, dass sie einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben haben.
(3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die Abschlußprüfung nach § 24 Abs. 3 bestanden zu haben, verläßt. Als Noten sind die des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen einzutragen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen. Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlußprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" die Fächer anzugeben, in denen sich der Schüler der Prüfung unterzogen hat. Bei Schülern, die einzelne Prüfungsfächer oder das Schuljahr nach § 25 Abs. 1 oder 2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach Absatz 2 oder 3 ist das Schulverhältnis beendet.
(5) Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Kultusministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlußzeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.
Vierter Teil Prüfungen
Erster Abschnitt Abschlußprüfung
§ 13 Gliederung der Abschlußprüfung
Die Abschlußprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil nach Maßgabe des Fünften Teils dieser Verordnung.
§ 14 Information der Schüler
Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern zu Beginn der Ausbildung erläutert.
§ 15 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
(1) An jeder Berufsfachschule, die zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß durchführt, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.
(2) Das zuständige Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Fällen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:
1.
den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen worden ist,
2.
Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie
3.
mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe:
1.
den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die Schüler mit Gegenstand und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
5.
Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
6.
Festlegungen zu protokollieren sowie
7.
das Ergebnis der Abschlußprüfung nach § 24 Abs. 4 festzusetzen.
(5) Die Prüfungskommission verschafft sich einen Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.
(6) Für die praktische Prüfung und für jedes mündliche Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses nach § 22 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 zuständig.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder
1.
jeder Fachprüfungskommission für die praktische Prüfung:
a)
den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, und
b)
einen weiteren Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fachpraktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer;
2.
jeder Fachprüfungskommission für die mündliche Prüfung:
a)
den Vorsitzenden,
b)
den Fachprüfer und
c)
einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Fachs sein soll, als Schriftführer.
Fachprüfer soll derjenige Lehrer sein, der das Lerngebiet im letzten Jahr der Ausbildung unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission.
(8) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.
(11) Ein Vertreter des Kultusministeriums oder des Schulamtes kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
§ 16 Zuhörer
(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an praktischen und mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen.
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer nach Absatz 1 auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.
(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamtes, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei Prüfungen nach Absatz 1 anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit zustimmt.
§ 17 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die an der praktischen oder mündlichen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 18 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
(1) Die Abschlußprüfung findet im letzten Halbjahr der Ausbildung statt.
(2) Die Prüfungstermine werden vom Kultusministerium festgesetzt und bekanntgegeben.
(3) Die unterrichtenden Lehrer reichen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Fächer je einen Vorschlag für Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Die Vorschläge sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Die Aufgaben müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen entsprechen.
(4) Die Prüfungsaufgaben werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission verschlossen verwahrt und zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung dem Aufsichtführenden übergeben.
§ 19 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die im Fünften Teil für die einzelnen Bildungsgänge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fächer.
(2) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 27 hingewiesen.
(3) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt.
(4) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muß insbesondere enthalten:
1.
den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 2,
2.
das Prüfungsfach,
3.
die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,
4.
das Ergebnis der Befragung nach § 26 Abs. 2 Satz 1,
5.
Täuschungen und Täuschungsversuche sowie
6.
Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden.
(5) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu numerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(6) Bei den Arbeiten dürfen nur die vom Kultusministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten.
(2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Lehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note "ausreichend" erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note.
(3) Die endgültige Note wird auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 obliegt dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind dem Schüler vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
§ 21 Vornoten
Auf der Grundlage der Schuljahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungstand des Schülers in den einzelnen Fächern durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst. Die Vornoten werden dem Schüler spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.
§ 22 Gegenstand, Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung
(1) Gegenstand der praktischen Prüfung ist jeweils mindestens eine größere Aufgabe aus den in § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 37 Abs, 2 Nr. 1 und 2 und § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lerngebieten mit den dort angegebenen Bearbeitungszeiten. Die praktische Prüfung ist so durchzuführen, daß der Prüfungsteilnehmer die Leistung selbständig erbringen kann. Die Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Die Aufgabenvorschläge werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Aufgabenvorschläge sind der Prüfungskommission mit Angabe der Bearbeitungsdauer und der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. Sie ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
(2) Vor Beginn der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 27 hingewiesen.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt.
(4) Die praktische Prüfung wird von der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 abgenommen und bewertet. Der Fachprüfer und der Schriftführer setzen gemeinsam die Note für die praktische Prüfung fest. Zu bewerten ist nicht nur das Ergebnis der Arbeitsprobe, sondern auch die Art und Weise ihres Zustandekommens.
(5) Die Endnote für die Fächer des fachpraktischen Unterrichts wird aus dem Mittel der Vornote und der Prüfungsnote gebildet; im Zweifel gibt die Prüfungsnote den Ausschlag.
(6) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung und die Note im jeweiligen Fach des fachpraktischen Unterrichts werden den Prüfungsteilnehmern vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
(7) Über jede praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muß die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuche, und die Note enthalten. Aus der Niederschrift muß hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 23 Gegenstand, Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Die Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen entnommen sein. Für die Erstellung der Aufgabenvorschläge und das Genehmigungsverfahren gilt § 22 Abs. 1 Satz 4 bis 7 entsprechend.
(2) Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach mündlich geprüft. Die Fachprüfungskommissionen bestimmen durch gemeinsamen Beschluss die Fächer, in denen der Schüler mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung findet in den Fächern statt, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Fach ergeben. In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als 'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden.
(3) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn nach den Vornoten und den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung feststeht, daß der Schüler die Abschlußprüfung nicht bestehen kann. Der Schüler ist hierüber von der Prüfungskommission zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zu unterrichten.
(4) Vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung legen die Fachprüfungskommissionen nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 fest, in welchen Fächern jeder Prüfungsteilnehmer geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung.
(5) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteil-. nehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.
(6) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.
(7) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab. Ist das aus wichtigem Grunde nicht möglich, benennt der Vorsitzende der Prüfungskommission hierfür einen anderen Lehrer. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(8) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 setzt auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Fach fest.
(9) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. § 22 Abs. 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 24 Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung berät die Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 das Ergebnis der gesamten Prüfung in dem jeweiligen Fach und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Errechnung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet.
(2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote im jeweiligen Fach werden den Prüfungsteilnehmern im Anschluß an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission bekanntgegeben.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Fächern der Stundentafel sowie in der praktischen Prüfung mindestens die Endnote 'ausreichend' erreicht wurde.
(4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Es ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
§ 25 Wiederholung der Abschlußprüfung
(1) Schüler, die die Abschlussprüfung einschließlich der praktischen Prüfung in bis zu zwei Fächern mit einer schlechteren Note als 'ausreichend' abgeschlossen haben, können die Prüfung in diesen Fächern innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einmal wiederholen.
(2) Schüler, die schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 erbracht oder die Prüfungsfächer nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahres zu einer erneuten Abschlußprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Fächern gilt § 21 mit der Maßgabe, daß die Leistungen, die der Schüler im Wiederholungsjahr erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind.
(3) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen das Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung. Der Termin für die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekanntgegeben; das Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.
(4) Eine weitere Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlußprüfung nach Absatz 2 ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 26 Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abschlußprüfung oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muß für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische und mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der jeweiligen Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei praktischen und mündlichen Prüfungen der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend" bewertet.
§ 27 Täuschung
Wer bei der Prüfung in einem Fach täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Prüfungsteilnahme in diesem Fach ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in diesem Fach gilt als mit "ungenügend" bewertet.
§ 28 Einsichtnahme
Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften über seine mündlichen und praktischen Prüfungen nehmen. Dieses Recht steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Zweiter Abschnitt Externenprüfung
§ 29 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Bewerber, die nicht Schüler einer der in § 1 Abs. 1 genannten Schulen sind, können als Externe zur Abschlußprüfung an einer solchen Schule zugelassen werden, wenn
1.
sie die Aufnahmevoraussetzung nach § 6 erfüllen,
2.
sie höchstens einmal die abzulegende Prüfung nicht bestanden haben und
3.
aus dem Bildungsgang und Berufsweg hervorgeht, daß Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erlangt wurden, wie sie an einer der in § 1 Abs. 1 genannten Schulen vermittelt werden.
(2) Die Prüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
§ 30 Zulassungsantrag, Zulassung
(1) Die Zulassung zur Externenprüfung ist bis zum 1. März eines Jahres bei der Schule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und des beruflichen Werdeganges,
2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate ist,
3.
Zeugnisse, die die Aufnahmevoraussetzung nach § 6 belegen, in beglaubigter Abschrift oder Kopie,
4.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate sein darf, und
5.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich einer gleichartigen Prüfung unterzogen und daß er nicht einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung gestellt hat.
(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Schulleiter der prüfenden Schule. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, bei einer Ablehnung sind die Gründe anzugeben.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber sich bereits zweimal ohne Erfolg einer Prüfung unterzogen hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen abgibt.
§ 31 Prüfung
(1) Externe können an Prüfungen für Schüler der in § 30 Abs. 1 genannten Schule teilnehmen. Für diesen Fall gelten die Bestimmungen des Vierten Teils Erster Abschnitt über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Gegenstand, Durchführung und Bewertung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.
(2) Werden ausschließlich Externe geprüft, kann durch das Kultusministerium eine besondere Prüfungskommission berufen werden.
(3) Der Bewerber nimmt am schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil der Abschlußprüfung nach den §§ 34, 37 und 40 teil, wobei die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern der schriftlichen Prüfung entfällt.
(4) Die Prüfungsbestimmungen werden den Externen mit der Zulassung nach § 30 Abs. 2 bekanntgegeben.
§ 32 Prüfungsergebnis, Abschlußprüfung
(1) Das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern wird von der jeweiligen Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf der Grundlage der Prüfungsleistungen nach § 31 Abs. 3 festgesetzt.
(2) Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der Bewertungen nach Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern sowie in der praktischen Prüfung mindestens die Note 'ausreichend' erreicht wurde. Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis der Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß, aus dem hervorgeht, daß die Prüfung extern abgelegt wurde.
(4) Externen, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme an der Prüfung und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt.
(5) Externe, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie nach Maßgabe des § 25 wiederholen; an die Stelle der Wiederholung des Schuljahres tritt die erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 30 Abs. 1.
Fünfter Teil Besondere Bestimmungen
Erster Abschnitt Bildungsgang Kinderpflege
§ 33 Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung umfaßt den allgemeinbildenden, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht von 2400 Stunden und die fachpraktische Ausbildung von 480 Stunden. Die fachpraktische Ausbildung findet in Praktikumseinrichtungen statt, deren Eignung hierfür von der Schule festgestellt worden ist. Während der fachpraktischen Ausbildung sind vom Schüler drei Praktikumsberichte einzureichen, die von der Schule bewertet werden und deren Gesamtnote im Abschlußzeugnis unter "Fachpraktische Ausbildung" gesondert ausgewiesen wird.
§ 34 Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung findet in den Lerngebieten
1. | Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde | mit 60 Minuten, |
2. | Erziehungslehre | mit 90 Minuten und |
3. | Gesundheitslehre/-erziehung | mit 90 Minuten |
Bearbeitungszeit statt. |
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Lerngebiete
1. | Praxis- und Methodenlehre | |
Sozialpädagogik | mit 240 Minuten und | |
2. | Kunst und Werkerziehung | mit 120 Minuten |
Bearbeitungszeit. |
(3) Die mündliche Prüfung kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung und in den übrigen Fächern der Stundentafel (außer Sport sowie den Fächern, in denen die praktische Prüfung durchgeführt wurde) stattfinden.
§ 35 Abschlußzeugnis, Berufsbezeichnung
Nach erfolgreichem Abschluß des Bildungsganges erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlußzeugnis mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Kinderpfleger".
Zweiter Abschnitt Bildungsgang Sozialbetreuer
§ 36 Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung umfaßt den allgemeinbildenden, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht von 2 400 Stunden und die fachpraktische Ausbildung von 480 Stunden. Die fachpraktische Ausbildung findet in Praktikumseinrichtungen statt, deren Eignung hierfür von der Schule festgestellt worden ist. Während der fachpraktischen Ausbildung sind vom Schüler drei Praktikumsberichte einzureichen, die von der Schule bewertet werden und deren Gesamtnote im Abschlußzeugnis unter "Fachpraktische Ausbildung" gesondert ausgewiesen wird.
§ 37 Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung findet in den Lerngebieten
1. | Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde | mit 60 Minuten, |
2. | Sozialpflegerische Fachkunde | mit 90 Minuten und |
3. | Gesundheits- und Krankheitslehre | mit 60 Minuten |
Bearbeitungszeit statt. |
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Lerngebiete
1. | Methodische Übungen Sozialpflege | mit 120 Minuten und |
2. | Gestaltung und Beschäftigung | mit 120 Minuten |
Bearbeitungszeit. |
(3) Die mündliche Prüfung kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung und in den übrigen Fächern der Stundentafel (außer Sport sowie den Fächern, in denen die praktische Prüfung durchgeführt wurde) stattfinden.
§ 38 Abschlußzeugnis, Berufsbezeichnung
Nach erfolgreichem Abschluß des Bildungsganges erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlußzeugnis.mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Sozialbetreuer".
Dritter Abschnitt Bildungsgang Kosmetik
§ 39 Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung umfaßt den allgemeinbildenden, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht von 2240 Stunden und die fachpraktische Ausbildung von 640 Stunden. Die fachpraktische Ausbildung findet in Praktikumseinrichtungen statt, deren Eignung hierfür von der Schule festgestellt worden ist. Während der fachpraktischen Ausbildung sind vom Schüler drei Praktikumsberichte einzureichen, die von der Schule bewertet werden und deren Gesamtnote im Abschlußzeugnis unter "Fachpraktische Ausbildung" gesondert ausgewiesen wird.
§ 40 Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung findet in den Lerngebieten
1. | Sozialkunde | mit 60 Minuten, |
2. | Wirtschaftslehre | mit 60 Minuten, |
3. | Anatomie, Physiologie, | |
Dermatologie | mit 180 Minuten, | |
4. | Apparate-, Präparate- und | |
Verkaufskunde | mit 120 Minuten und | |
5. | Theorie der Kosmetik | mit 180 Minuten |
Bearbeitungszeit statt. |
(2) Die praktische Prüfung umfaßt insgesamt mindestens zwei Aufgaben aus den Lerngebieten
1. | Körperbehandlung und Massagen, Handpflege oder medizinische Fußpflege | mit 90 Minuten und | |
2. | Kosmetische Grundausbildung oder Dekorative Kosmetik | mit 90 Minuten | |
Bearbeitungszeit. | |||
(3) Die mündliche Prüfung kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung und in den übrigen Fächern der Stundentafel (außer Sport sowie den Fächern, in denen die praktische Prüfung durchgeführt wurde) stattfinden.
§ 41 Abschlußzeugnis, Berufsbezeichnung
Nach erfolgreichem Abschluß des Bildungsganges erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlußzeugnis mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Kosmetiker".
Sechster Teil Schlußbestimmungen
§ 42 Übergangsbestimmung
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung wird nach den Vorschriften abgeschlossen, die zum Ausbildungsbeginn maßgebend waren.
§ 43 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.
Erfurt, den 14. November 1997
Der Kultusminister
Dieter Althaus
Anlage 1
(zu § 4)
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Kinderpflege (66 Wochen theoretischer und praktischer Unterricht; 12 Wochen fachpraktische Ausbildung) | |
Lerngebiete | Unterrichtsstunden |
Allgemeinbildender Lernbereich | |
Religionslehre/Ethik | 80 |
Deutsch | 140 |
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde | 120 |
Sport | 120 |
Weitergeführte Fremdsprache | 160 |
Berufsbezogener Lernbereich | |
Fachtheoretischer Unterricht | |
Erziehungslehre (Pädagogik/Psychologie) | 240 |
Gesundheitslehre/-erziehung | 160 |
Wirtschaftslehre mit Fachrechnen | 120 |
Informatik | 80 |
Fachpraktischer Unterricht | |
Praxis- und Methodenlehre Sozialpädagogik | 240 |
Praxis- und Methodenlehre Hauswirtschaft | 80 |
Säuglingspflege und Kinderkrankenpflege | 160 |
Nahrungszubereitung | 160 |
Haus- und Textilpflege | 80 |
Kunst- und Werkerziehung | 160 |
Musik und Musikerziehung | 160 |
Bewegungserziehung | 60 |
Zur Verteilung auf die Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts | 80 |
Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht | 2400 |
Fachpraktische Ausbildung | |
Sozialpädagogik | 480 |
Insgesamt: | 2880 |
Anlage 2
(zu § 4)
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Sozialbetreuer (66 Wochen theoretischer und praktischer Unterricht; 12 Wochen fachpraktische Ausbildung) | |
Lerngebiete | Unterrichtsstunden |
Allgemeinbildender Lernbereich | |
Religionslehre/Ethik | 140 |
Deutsch | 240 |
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde | 200 |
Sport | 120 |
Weitergeführte Fremdsprache | 160 |
Berufsbezogener Lernbereich | |
Fachtheoretischer Unterricht | |
Sozialpflegerische Fachkunde | 240 |
Gesundheits- und Krankheitslehre | 160 |
Wirtschaftslehre mit Fachrechnen | 120 |
Informatik | 80 |
Fachpraktischer Unterricht | |
Methodische Übungen Sozialpflege | 240 |
Methodische Übungen Hauswirtschaft | 80 |
Nahrungszubereitung | 200 |
Haus- und Textilpflege | 120 |
Gymnastik | 80 |
Gestaltung und Beschäftigung | 160 |
Zur Verteilung auf die Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts | 60 |
Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht | 2400 |
Fachpraktische Ausbildung | |
Sozialpflege | 480 |
Insgesamt: | 2880 |
Anlage 3
(zu § 4)
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Kosmetik (62 Wochen theoretischer und praktischer Unterricht; 16 Wochen fachpraktische Ausbildung) | |
Lerngebiete | Unterrichtsstunden |
Allgemeinbildender Lernbereich | |
Deutsch | 80 |
Weitergeführte Fremdsprache | 80 |
Religionslehre /Ethik | 80 |
Sozialkunde | 80 |
Sport | 80 |
Berufsbezogener Lernbereich | |
Fachtheoretischer Unterricht | |
Anatomie/Physiologie | 160 |
Dermatologie | 160 |
Theorie der Kosmetik | 160 |
Psychologie | 40 |
Apparatekunde | 80 |
Präparatekunde | 120 |
Verkaufskunde | 80 |
Wirtschaftslehre | 160 |
Fachrechnen | 80 |
Datenverarbeitung | 80 |
Fachpraktischer Unterricht | |
Kosmetische Grundausbildung | 200 |
Körperbehandlung und Massagen | 200 |
Handpflege | 80 |
Fußpflege | 160 |
Dekorative Kosmetik | 120 |
Apparative Kosmetik | 80 |
Kosmetische Gymnastik | 40 |
Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht | 2400 |
Fachpraktische Ausbildung | |
Kosmetik | 640 |
Insgesamt: | 3040 |
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