Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOhBFS 2) Vom 11. Juli 1997
Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOhBFS 2) Vom 11. Juli 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 250) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOhBFS 2) vom 11. Juli 1997 | 01.08.1998 |
Eingangsformel | 01.08.1998 |
Inhaltsverzeichnis | 27.07.2012 |
Erster Teil - Allgemeines | 01.08.1998 |
§ 1 - Geltungsbereich | 27.07.2012 |
Zweiter Teil - Organisation, Aufnahme | 01.08.1998 |
Erster Abschnitt - Organisation | 01.08.1998 |
§ 2 - Organisationsform | 01.08.2005 |
§ 3 - Bildungsgänge | 27.07.2012 |
§ 4 - Stundentafeln | 27.07.2012 |
Zweiter Abschnitt - Aufnahme | 01.08.1998 |
§ 5 - Anmeldung | 01.08.1998 |
§ 6 - Aufnahmevoraussetzungen | 27.07.2012 |
§ 7 - Aufnahme | 01.08.1998 |
§ 8 - Zulassungsbeschränkungen | 01.08.1998 |
§ 9 - Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen | 01.08.1998 |
§ 10 - Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs | 01.08.2005 |
Dritter Teil - Versetzung, Zeugnisse | 01.08.1998 |
Erster Abschnitt - Versetzung | 01.08.1998 |
§ 11 - Versetzung | 01.08.2005 |
§ 11 a - Wiederholte Leistungsfeststellung | 01.08.2005 |
Zweiter Abschnitt - Zeugnisse | 01.08.1998 |
§ 12 - Zeugnisse | 01.08.1999 |
§ 13 - Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr | 01.08.1998 |
§ 14 - Abschlußzeugnis, Abgangszeugnis | 01.08.2001 |
Vierter Teil - Abschlußprüfung | 01.08.1998 |
§ 15 - Gliederung und Umfang der Abschlußprüfung | 27.07.2012 |
§ 16 - Information der Schüler | 01.08.1998 |
§ 17 - Prüfungskommission, Fachprüfungskommission | 27.07.2012 |
§ 18 - Zuhörer | 01.08.2005 |
§ 19 - Verschwiegenheitspflicht | 01.08.1998 |
§ 20 - Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben | 01.08.2001 |
§ 21 - Durchführung der schriftlichen Prüfung | 01.08.1999 |
§ 22 - Bewertung der schriftlichen Prüfung | 01.08.2001 |
§ 23 - Vornoten | 01.08.2005 |
§ 24 - Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung | 01.08.2005 |
§ 25 - Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung | 01.08.2001 |
§ 26 - Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses | 01.08.2005 |
§ 27 - Wiederholung der Abschlußprüfung | 01.08.2005 |
§ 28 - Rücktritt, Versäumnis | 01.08.1998 |
§ 29 - Täuschung | 01.08.1998 |
§ 30 - Einsichtnahme | 01.08.1998 |
Fünfter Teil - Externenprüfung | 01.08.1998 |
§ 31 - Zulassungsvoraussetzungen | 01.08.1998 |
§ 32 - Zulassungsantrag, Zulassung | 01.08.2005 |
§ 33 - Prüfung | 27.07.2012 |
§ 34 - Prüfungsergebnis, Abschlußzeugnis | 01.08.1998 |
Sechster Teil - Fachhochschulreife | 01.08.1998 |
§ 35 - Erwerb der Fachhochschulreife | 27.07.2012 |
§ 36 - Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben | 01.08.2001 |
§ 37 - Anwendbare Bestimmungen | 01.08.1998 |
§ 38 - Zeugnis | 01.08.2007 |
Siebter Teil - Schlußbestimmungen | 01.08.1998 |
§ 39 - Übergangsbestimmung | 27.07.2012 |
§ 40 - Gleichstellungsklausel | 01.08.1998 |
§ 41 - Inkrafttreten | 27.07.2012 |
Anlage 1 | 27.07.2012 |
Anlage 2 - Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - Chemisch-technischer Assistent | 27.07.2012 |
Anlage 3 | 27.07.2012 |
Anlage 4 | 27.07.2012 |
Anlage 5 - Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - Technischer Assistent für Informatik | 27.07.2012 |
Anlage 6 | 27.07.2012 |
Anlage 7 | 01.08.2007 |
Anlage 8 | 01.08.2007 |
Anlage 9 | 01.08.2007 |
Anlage 10 | 01.08.2007 |
Anlage 11 | 27.07.2012 |
Anlage 12 | 27.07.2012 |
Aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2 und 3 und des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 11 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 315), verordnet der Kultusminister im Einvernehmen mit der Ministerin für Soziales und Gesundheit, hinsichtlich des § 4, des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt und des Dritten bis Sechsten Teils im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
Zweiter Teil Organisation, Aufnahme | |
Erster Abschnitt Organisation | |
§ 2 | Organisationsform |
§ 3 | Bildungsgänge, Schwerpunkte |
§ 4 | Stundentafeln |
Zweiter Abschnitt Aufnahme | |
§ 5 | Anmeldung |
§ 6 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 7 | Aufnahme |
§ 8 | Zulassungsbeschränkungen |
§ 9 | Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen |
§ 10 | Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs |
Dritter Teil Versetzung, Zeugnisse | |
Erster Abschnitt Versetzung | |
§ 11 | Versetzung |
§ 11 a | Wiederholte Leistungsfeststellung |
Zweiter Abschnitt Zeugnisse | |
§ 12 | Zeugnisse |
§ 13 | Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr |
§ 14 | Abschlußzeugnis, Abgangszeugnis |
Vierter Teil Abschlußprüfung | |
§ 15 | Gliederung und Umfang der Abschlußprüfung |
§ 16 | Information der Schüler |
§ 17 | Prüfungskommission, Fachprüfungskommission |
§ 18 | Zuhörer |
§ 19 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 20 | Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben |
§ 21 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 22 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
§ 23 | Vornoten |
§ 24 | Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung |
§ 25 | Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 26 | Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses |
§ 27 | Wiederholung der Abschlußprüfung |
§ 28 | Rücktritt, Versäumnis |
§ 29 | Täuschung |
§ 30 | Einsichtnahme |
Fünfter Teil Externenprüfung | |
§ 31 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 32 | Zulassungsantrag, Zulassung |
§ 33 | Prüfung |
§ 34 | Prüfungsergebnis, Abschlußzeugnis |
Sechster Teil Fachhochschulreife | |
§ 35 | Erwerb der Fachhochschulreife |
§ 36 | Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben |
§ 37 | Anwendbare Bestimmungen |
§ 38 | Zeugnis |
Siebter Teil Schlußbestimmungen | |
§ 39 | Übergangsbestimmung |
§ 40 | Gleichstellungsklausel |
§ 41 | Inkrafttreten |
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Höheren Berufsfachschulen mit zweijährigen Bildungsgängen. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen.
Zweiter Teil Organisation, Aufnahme
Erster Abschnitt Organisation
§ 2 Organisationsform
(1) Die zweijährigen Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule werden in den Klassenstufen 11 und 12 im Klassenverband in Vollzeitunterricht durchgeführt.
(2) Der Unterricht in den Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften sowie besonderen Fördermaßnahmen kann klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch klassenstufenübergreifend sowie schulform- und schulartübergreifend eingerichtet werden. Er kann in unabweisbaren Fällen auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über das Angebot von Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen in den staatlichen Höheren Berufsfachschulen - zweijährige Bildungsgänge - entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz.
§ 3 Bildungsgänge
(1) Es können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:
1.
Biologisch-technischer Assistent,
2.
Chemisch-technischer Assistent,
3.
Gestaltungstechnischer Assistent,
4.
Physikalisch-technischer Assistent,
5.
Technischer Assistent für Informatik,
6.
Umweltschutztechnischer Assistent,
7.
Kaufmännischer Assistent, Fachrichtungen: Betriebswirtschaft, Fremdsprachen, Bürowirtschaft, Informationsverarbeitung,
8.
Sozialassistent,
9.
Sportassistent.
(2) Die Zulassung weiterer Bildungsgänge bedarf der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.
§ 4 Stundentafeln
(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 12.
(2) Das Lernangebot wird in Pflicht- und Ergänzungsunterricht unterteilt. Der allgemeine Unterricht ist bildungsgangübergreifend, der berufsbezogene Unterricht ist bildungsgangbezogen und gliedert sich in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht.
(3) Bei der ersten Fremdsprache handelt es sich um eine von der 5. Klasse der Regelschule fortgeführte Fremdsprache. Für Bildungsgänge mit einer zweiten oder dritten Fremdsprache werden in den jeweiligen Stundentafeln besondere Regelungen getroffen. Auf Antrag der Schule kann von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium eine andere Fremdsprache anstelle oder daneben als erste, zweite oder dritte Fremdsprache genehmigt werden.
Zweiter Abschnitt Aufnahme
§ 5 Anmeldung
(1) Die Anmeldung für den Schulbesuch erfolgt bis zum 31. März des Jahres.
(2) Schüler, die den nach Absatz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in die zweijährigen Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule setzt den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus; für einzelne Bildungsgänge können nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel höhere Schulabschlüsse gefordert werden.
(2) Schüler, die bereits in einer für den gewählten Bildungsgang der Höheren Berufsfachschule einschlägigen Fachrichtung die Fachhochschulreife oder in einer einschlägigen Fachrichtung des beruflichen Gymnasiums entweder den schulischen Teil der Fachhochschulreife oder die Allgemeine Hochschulreife erworben haben, können in die Klassenstufe 12 aufgenommen werden.
§ 7 Aufnahme
(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe des § 6.
§ 8 Zulassungsbeschränkungen
(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören.
(2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v. H. der Plätze für Bewerber berücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen werden bis zu 15 v. H. für die Bewerber vorbehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben, die sich an den Anforderungen der jeweiligen Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 unter besonderer Berücksichtigung von Aufgabenstellungen aus dem Bereich desjenigen Bildungsganges orientiert, den der Bewerber belegen will.
(3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Rangfolge vergeben.
§ 9 Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen
(1) Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, daß sie dem Unterricht folgen können.
(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können die Schüler in Ausnahmefällen vorläufig in die Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen prüft die Klassenkonferenz, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluß muß der Schüler die Schule verlassen.
§ 10 Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch einer Höheren Berufsfachschule -zweijährige Bildungsgänge - unterbrochen hat und wieder in diese aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe der Schüler aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig.
(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluß muß der Schüler die Schule verlassen.
Dritter Teil Versetzung, Zeugnisse
Erster Abschnitt Versetzung
§ 11 Versetzung
In die Klassenstufe 12 wird versetzt, wer mindestens ausreichende Leistungen in allen Pflichtfächern erreicht hat.
§ 11 a Wiederholte Leistungsfeststellung
(1) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Pflichtfächern eine schlechtere Note als ‘ausreichend’ erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem dieser Fächer unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung können sie die Klassenstufe weiter besuchen, in die sie versetzt werden wollen. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird von der Prüfungskommission festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote mindestens ‘ausreichend’, ist der Schüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis. Die Aufgabenstellung für die wiederholte Leistungsfeststellung ist den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahres, in dem das Fach unterrichtet worden ist, zu entnehmen.
(2) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 erbracht oder die wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des Schuljahres zum folgenden Schuljahr zugelassen werden.
(3) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das Schuljahr wiederholen will, hat dies dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.
(4) Schüler, die auch nach Wiederholung des Schuljahres die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Höhere Berufsfachschule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 14 Abs. 2.
Zweiter Abschnitt Zeugnisse
§ 12 Zeugnisse
Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlußzeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.
§ 13 Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr
Am letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse für das Schulhalbjahr, am letzten Schultag vor den Sommerferien Zeugnisse für das Schuljahr ausgestellt.
§ 14 Abschlußzeugnis, Abgangszeugnis
(1) Wer die Abschlußprüfung nach § 26 Abs. 4 bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Assistent"/"Staatlich geprüfte Assistentin" des jeweiligen Bildungsganges nach § 3 Abs. 1, gegebenenfalls unter Angabe der Fachrichtung, zu führen.
(2) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die Abschlußprüfung nach § 26 Abs. 4 bestanden zu haben, verläßt. Als Noten sind die des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen einzutragen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen. Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlußprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" die Fächer anzugeben, in denen sich der Schüler der Prüfung unterzogen hat. Bei Schülern, die einzelne Prüfungsfächer oder das Schuljahr nach § 27 Abs. 1 oder 2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(3) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach den Absätzen 1 oder 2 ist das Schulverhältnis beendet.
Vierter Teil Abschlußprüfung
§ 15 Gliederung und Umfang der Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung wird in folgenden Fächern und mit folgenden Bearbeitungszeiten durchgeführt:
1. | Biologisch-technischer Assistent | ||||
a) | Mathematik | 210 Minuten, | |||
b) | Biologie/Mikrobiologie | 270 Minuten, | |||
c) | Biotechnologie | 210 Minuten, | |||
d) | Chemie | 210 Minuten; | |||
2. | Chemisch-technischer Assistent | ||||
a) | Mathematik (einschließlich Stöchiometrie) | 270 Minuten, | |||
b) | Chemie | 270 Minuten, | |||
c) | Physik/Physikalische Chemie | 180 Minuten, | |||
d) | Informatik | 180 Minuten; | |||
3. | Gestaltungstechnischer Assistent | ||||
a) | Mathematik | 210 Minuten, | |||
b) | Gestaltungstechnik | 270 Minuten, | |||
c) | Technologie | 210 Minuten, | |||
d) | Technische Kommunikation | 210 Minuten; | |||
4. | Physikalisch technischer Assistent | ||||
a) | Mathematik | 210 Minuten, | |||
b) | Physik | 270 Minuten, | |||
c) | Elektrotechnik/Elektronik | 210 Minuten, | |||
d) | Chemie | 210 Minuten; | |||
5. | Technischer Assistent für Informatik | ||||
a) | Mathematik | 210 Minuten, | |||
b) | Programmierung | 270 Minuten, | |||
c) | Betriebssysteme | 210 Minuten, | |||
d) | IT-Systeme | 210 Minuten; | |||
6. | Umweltschutztechnischer Assistent | ||||
a) | Mathematik (einschließlich Stöchiometrie) | 270 Minuten, | |||
b) | Chemie | 270 Minuten, | |||
c) | Biologie/Ökologie | 180 Minuten, | |||
d) | Ver- und Entsorgungstechnik | 180 Minuten; | |||
7. | Kaufmännischer Assistent | ||||
Fachrichtung: Betriebswirtschaft | |||||
a) | Deutsch | 270 Minuten, | |||
b) | Betriebswirtschaftslehre | 210 Minuten, | |||
c) | Rechnungswesen | 240 Minuten, | |||
d) | Datenverarbeitung | 180 Minuten; | |||
8. | Kaufmännischer Assistent | ||||
Fachrichtung: Fremdsprachen | |||||
a) | Englisch | 270 Minuten, | |||
b) | Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen | 240 Minuten, | |||
c) | Bürowirtschaft | 180 Minuten, | |||
d) | zweite Fremdsprache | 240 Minuten; | |||
9. | Kaufmännischer Assistent | ||||
Fachrichtung: Bürowirtschaft | |||||
a) | Deutsch | 270 Minuten, | |||
b) | Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen | 240 Minuten, | |||
c) | Bürowirtschaft | 180 Minuten, | |||
d) | Textverarbeitung | 210 Minuten; | |||
10. | Kaufmännischer Assistent | ||||
Fachrichtung: Informationsverarbeitung | |||||
a) | Deutsch | 270 Minuten, | |||
b) | Betriebswirtschaftslehre | 180 Minuten, | |||
c) | Rechnungswesen | 210 Minuten, | |||
d) | Informationsverarbeitung | 240 Minuten; | |||
11. | Sozialassistent | ||||
a) | Deutsch | 270 Minuten, | |||
b) | Sozial- und Rechtskunde | 150 Minuten, | |||
c) | Gesundheitslehre | 210 Minuten, | |||
d) | Erziehungslehre | 270 Minuten; | |||
12. | Sportassistent | ||||
a) | Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen | 270 Minuten, | |||
b) | Marketing | 210 Minuten, | |||
c) | Trainingswissenschaft | 150 Minuten, | |||
d) | Sportmethodik | 210 Minuten. |
(3) Schüler, die nicht die Fachhochschulreife nach § 35 Abs. 1 erwerben wollen, haben dies spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses für das Schulhalbjahr 12/I schriftlich dem Schulleiter zu melden; sie erhalten dementsprechend im schriftlichen Prüfungsfach Deutsch in den Bildungsgängen nach Absatz 2 Nr. 7 und 9 bis 11, im schriftlichen Prüfungsfach Mathematik in den Bildungsgängen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 sowie im schriftlichen Prüfungsfach Englisch im Bildungsgang nach Absatz 2 Nr. 8 gesonderte Aufgaben, die sich nur an den Anforderungen der Assistentenausbildung orientieren, mit einer Bearbeitungszeit von 210 Minuten, im Fach Englisch mit 240 Minuten.
(4) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine Komplexarbeit zu den Ausbildungsschwerpunkten des fachpraktische Unterrichts der Bildungsgänge nach § 3 Abs. 1:
1.
Biologisch-technischer Assistent
a)
Biologisches Praktikum,
b)
Biotechnologisches Praktikum,
c)
Chemisches Praktikum;
2.
Chemisch-technischer Assistent
a)
Analytische Chemie,
b)
Umweltanalytik,
c)
Mikrobiologie;
3.
Gestaltungstechnischer Assistent
a)
Form-, Farb- und Schriftdesign,
b)
Kommunikationstechnik, Dreidimensionales Gestalten,
c)
Produktgestaltung;
4.
Physikalisch-technischer Assistent
a)
Physikalisches Praktikum,
b)
Elektrotechnisches Praktikum;
5.
Technischer Assistent für Informatik
a)
Programmierung, Anwendungssysteme oder Betriebssysteme,
b)
IT-Systeme oder Prozesstechnik;
6.
Umweltschutztechnischer Assistent
a)
Arbeitsmethoden in der Umweltanalytik,
b)
Biologische Arbeitsmethoden;
7.
Kaufmännischer Assistent
Fachrichtungen: Betriebswirtschaft, Fremdsprachen (mehrsprachig orientiert), Bürowirtschaft und Informationsverarbeitung
Komplexaufgabe im Lernbüro oder in der Übungsfirma;
8.
Sozialassistent
a)
Haushalt,
b)
Ernährung,
c)
Pflege,
d)
Erziehung;
9.
Sportassistent
Komplexaufgabe aus den Lernbereichen Projektentwicklung und Projektpräsentation.
(5) Die in der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Die Aufgabenvorschläge werden von dem Lehrer erstellt, der das Lerngebiet im letzten Jahr der Ausbildung unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Aufgabenvorschläge sind der Prüfungskommission mit Angabe der Bearbeitungsdauer und der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. Sie ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
(6) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Fächer des allgemeinen Unterrichts, außer Sport, und die Fächer des fachtheoretischen Unterrichts. Die Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen entnommen und auch bei einer Schwerpunktbildung den beiden Halbjahren der letzten Klassenstufe zuzuordnen sein. Für die Erstellung der Aufgabenvorschläge und das Genehmigungsverfahren gilt Absatz 5 Satz 2 bis 5.
(7) Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach mündlich geprüft. Die Festlegung der Prüfungsfächer erfolgt nach § 25 Abs. 1 Satz 1. Eine mündliche Prüfung findet statt, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Fach ergeben. In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als 'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden.
(8) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn nach den Vornoten und den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung feststeht, daß der Schüler die Abschlußprüfung nicht bestehen kann. Der Schüler ist hierüber von der Prüfungskommission zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zu unterrichten. § 27 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
§ 16 Information der Schüler
Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern zu Beginn des Bildungsganges erläutert. § 27 Abs. 1 bis 4 gilt enstprechend
§ 17 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
(1) An jeder Höheren Berufsfachschule, an der Abschlußprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.
(2) Das Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Fällen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:
1.
den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen worden ist,
2.
Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie
3.
mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe.
Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe:
1.
den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die Schüler mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
5.
Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
6.
Festlegungen zu protokollieren sowie
7.
das Ergebnis der Abschlußprüfung nach § 26 Abs. 4 festzusetzen.
(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.
(6) Für die praktische Prüfung und für jedes mündliche Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses nach § 24 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 zuständig.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder
1.
jeder Fachprüfungskommission für die praktische Prüfung:
a)
den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, und
b)
einen weiteren Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fachpraktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer;
2.
jeder Fachprüfungskommission für die mündliche Prüfung:
a)
den Vorsitzenden,
b)
den Fachprüfer und
c)
einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Fachs sein soll, als Schriftführer. Fachprüfer soll der unterrichtende Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission.
(8) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.
(11) Ein Vertreter des Schulamtes oder des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
§ 18 Zuhörer
(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an praktischen und mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen.
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer nach Absatz 1 auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.
(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamtes, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei Prüfungen nach Absatz 1 anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmt.
§ 19 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die an der mündlichen oder praktischen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 20 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
(1) Die Abschlußprüfung findet im letzten Halbjahr der Klassenstufe 12 statt.
(2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben.
(3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Fächer sowie für die schriftlichen Nachprüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt.
(4) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 29 hingewiesen.
(2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt.
(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muß insbesondere enthalten:
1.
den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 1,
2.
das Prüfungsfach,
3.
die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,
4.
das Ergebnis der Befragung nach § 28 Abs. 2 Satz 1,
5.
Täuschungen und Täuschungsversuche sowie 6. Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden.
(4) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu numerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(5) Bei den Arbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
§ 22 Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer als Erstkorrektor zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten. Kann aus besonderen Gründen der unterrichtende Lehrer nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission hierfür einen anderen Lehrer.
(2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Lehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note "ausreichend" erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note.
(3) Die endgültige Note wird auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 obliegt dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
§ 23 Vornoten
Auf der Grundlage der Schuljahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungsstand des Schülers in den einzelnen Fächern des Pflichtunterrichts durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst. Die Vornoten werden dem Schüler spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.
§ 24 Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung
(1) Vor Beginn der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 29 hingewiesen.
(2) Die praktische Prüfung dauert acht bis zwölf Zeitstunden und darf sich nicht über mehr als zwei Tage erstrecken; sie ist so durchzuführen, dass die Prüfungsteilnehmer die Leistung selbstständig erbringen können.
(3) Die praktische Prüfung wird von zwei fachkundigen Lehrern - dem Fachprüfer und dem Schriftführer - abgenommen und bewertet. Fachprüfer ist der unterrichtende Lehrer, der Schriftführer wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission benannt. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Zu bewerten ist nicht nur das Ergebnis der Arbeitsprobe, sondern auch die Art und Weise ihres Zustandekommens.
(4) Der Fachprüfer und der Schriftführer setzen gemeinsam die Note für die praktische Prüfung fest.
(5) Das Ergebnis der praktischen Prüfung wird den Prüfungsteilnehmern spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs bekannt gegeben und auf dem Zeugnis nach § 14 Abs. 1 oder 2 unter der Bezeichnung ‘Praktische Prüfung’ ausgewiesen.
(6) Über jede praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muß die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuche, und die Note enthalten. Aus der Niederschrift muß hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 25 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung legen die Fachprüfungskommissionen gemeinsam fest, in welchen Fächern jeder Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.
(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.
(4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hierfür bestimmen. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(5) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Fach fest.
(6) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. § 24 Abs. 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 26 Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung eines Prüfungsteilnehmers berät die Fachprüfungskommission das Ergebnis der gesamten Prüfung in dem jeweiligen Fach und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Errechnung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet.
(2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote im jeweiligen Fach werden dem Prüfungsteilnehmer im Anschluß an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission bekanntgegeben.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Fächern des Pflichtunterrichts und in der praktischen Prüfung jeweils mindestens die Endnote ‘ausreichend’ erreicht wurde.
(4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrganges stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlußprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
§ 27 Wiederholung der Abschlußprüfung
(1) Schüler, die die Abschlussprüfung in bis zu zwei Fächern, einschließlich der praktischen Prüfung, mit einer schlechteren Note als ‘ausreichend’ abgeschlossen haben, können sie in diesen Fächern innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen.
(2) Schüler, die schlechtere Leistungen als in Absatz 1 beschrieben erbracht oder die Prüfungsfächer nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahres zu einer erneuten Abschlußprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Fächern gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Leistungen, die der Schüler im Wiederholungsjahr erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind.
(3) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen; das Schulverhältnis verlängert sich dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Termin für die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekanntgegeben.
(4) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlußprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 28 Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, eines Prüfungsteils oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich imstande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muß für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische und mündliche Prüfung beim jeweiligen Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei einer praktischen oder mündlichen Prüfung der jeweilige Vorsitzende der Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend" bewertet.
§ 29 Täuschung
Wer bei der Prüfung in einem Fach täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Prüfungsteilnahme in diesem Fach ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in diesem Fach gilt als mit "ungenügend" bewertet.
§ 30 Einsichtnahme
Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften über seine praktische und seine mündlichen Prüfungen nehmen. Dieses Recht steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Fünfter Teil Externenprüfung
§ 31 Zulassungsvoraussetzungen
(1) In den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 kann zur Prüfung für Externe zugelassen werden, wer am 1. März des Prüfungsjahres das 19. Lebensjahr vollendet haben wird.
(2) Die Zulassung zur Prüfung für Externe setzt einen schulischen Abschluß nach § 6 Abs. 1 und den Nachweis über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf voraus.
§ 32 Zulassungsantrag, Zulassung
(1) Die Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis zum 1. März eines Jahres bei dem Schulamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Prüfung stattfindet.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges in tabellarischer Form,
2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf,
3.
Schulabschlußzeugnisse, die die Bildungsvoraussetzungen belegen, in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,
4.
Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit,
5.
ein Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf die Prüfung der höheren Berufsfachschule vorbereitet hat; die Fächer und Gebiete, mit denen sich der Bewerber besonders eingehend beschäftigt hat, sollen angegeben werden,
6.
eine Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich gleichartigen Prüfungen unterzogen hat und daß er nicht gleichzeitig einen anderen Antrag auf Ablegung der Prüfung für Externe gestellt hat.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet das zuständige Schulamt. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber sich bereits zweimal ohne Erfolg einer Prüfung in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 unterzogen hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber die Zulassung nicht fristgemäß beantragt oder nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen abgibt.
(5) Das Schulamt weist die zugelassenen Bewerber einer staatlichen Höheren Berufsfachschule seines Zuständigkeitsbereiches zur Prüfung zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, eine Prüfung für Externe innerhalb eines Jahres abzulegen.
§ 33 Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die beide gleichgewichtet werden.
(2) Der Bewerber nimmt am schriftlichen Teil der Abschlußprüfung nach § 15 Abs. 2 teil.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
die vier Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 15 Abs. 2 sowie
2.
die Fächer des fachtheoretischen Unterrichts des jeweiligen Bildungsganges nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 12.
Die Dauer der mündlichen Prüfung in einem Fach beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten.
(4) Die Prüfungsbestimmungen werden den Bewerbern mit der Zulassung nach § 32 Abs. 3 bekanntgegeben.
(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.
§ 34 Prüfungsergebnis, Abschlußzeugnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung in dem einzelnen Prüfungsfach wird von der jeweiligen Fachprüfungskommission auf der Grundlage der Leistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung festgesetzt; im Zweifel gibt die Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag. Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note "ausreichend" oder nur in einem Fach, das kein Fach der schriftlichen Prüfung sein darf, die Endnote "mangelhaft" erreicht wurde.
(2) Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der Bewertungen nach Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis der höheren Berufsfachschule über die Bildungsgänge nach § 3 Abs. 1, aus dem hervorgeht, daß die Prüfung extern abgelegt wurde.
(4) Externen, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt.
(5) Externe, die die Prüfung oder einzelne Fächer nicht bestanden haben, können sie nach Maßgabe des § 27 wiederholen; an die Stelle der Wiederholung des Schuljahres nach § 27 Abs. 2 Satz 1 tritt die erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 32 Abs. 1.
Sechster Teil Fachhochschulreife
§ 35 Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Schülern der Höheren Berufsfachschule wird die Fachhochschulreife zuerkannt, wenn sie
1.
die Abschlußprüfung nach § 26 Abs. 3 bestanden haben,
2.
am Ergänzungsunterricht und an der Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich teilgenommen haben und
3.
a)
danach ein mindestens halbjähriges ununterbrochenes einschlägiges, durch die Höhere Berufsfachschule gelenktes Praktikum mit Erfolg absolviert haben, das durch ein betriebliches Zeugnis nachzuweisen ist, oder
b)
eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder eine entsprechende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis abgeschlossen haben.
Das Praktikum nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. a ist nach einer von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift zu erlassenden Praktikumsordnung zu gestalten, durch einen Praktikantenvertrag zu begründen und sein erfolgreicher Abschluß durch ein Praktikantenzeugnis zu belegen. Eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit ersetzt das Praktikum nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. a.
(2) Die Fächer und die Stundenzahl des Ergänzungsunterrichts ergeben sich aus den Stundentafeln nach den Anlagen 7 bis 11.
(3) Der Ergänzungsunterricht und die Ergänzungsprüfungen müssen den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen entsprechen.
(4) Die Ergänzungsprüfung wird schriftlich in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch durchgeführt, soweit nicht nach Maßgabe des Absatzes 5 in einem Fach die Endnote aus dem originären Bildungsgang übernommen wird. Eine mündliche Ergänzungsprüfung in diesen Fächern findet statt, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Ergänzungsprüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote im jeweiligen Fach ergeben.
(5) Es wird die Endnote aus dem originären Bildungsgang in folgenden Fächern übernommen:
1.
in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 im Fach Mathematik,
2.
in dem Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 7
a)
in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Bürowirtschaft, Informationsverarbeitung im Fach Deutsch
b)
in der Fachrichtung Fremdsprachen im Fach Englisch,
3.
in dem Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 im Fach Deutsch.
(6) Die Bearbeitungszeit beträgt in der Ergänzungsprüfung im Fach Deutsch 270 Minuten, im Fach Mathematik 210 Minuten und im Fach Englisch 240 Minuten.
§ 36 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
(1) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Schulhalbjahres 12/I meldet sich der Schüler schriftlich beim Schulleiter zur Ergänzungsprüfung und zum Praktikum.
(2) Die Ergänzungsprüfung findet im letzten Halbjahr der Klassenstufe 12 statt.
(3) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben.
(4) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen sowie für die schriftlichen Nachprüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt.
(5) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
§ 37 Anwendbare Bestimmungen
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.
§ 38 Zeugnis
(1) Schüler, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, erhalten im Abschlusszeugnis der Höheren Berufsfachschule in dem Feld 'Bemerkungen' den Hinweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Ergänzungsprüfung.
(2) Schüler, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, erhalten von der Höheren Berufsfachschule ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife (berufliche Bildungsgänge).
(3) In dem Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife wird die Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten der Ergänzungsprüfung und der Endnoten des Abschlußzeugnisses der Höheren Berufsfachschule errechnet. Die Endnote für das Fach Sport wird hierbei nicht gewertet. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
Siebter Teil Schlußbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmung
Für Schüler, die sich im Schuljahr 2011/2012 bereits an der Höheren Berufsfachschule -zweijährige Bildungsgänge- befinden, findet diese Verordnung in der vor dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule -zweijährige Bildungsgänge- geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben weiter Anwendung:
1.
§ 15 Abs. 3 gilt in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Ab dem Schuljahr 2012/2013 beträgt die Prüfungszeit im Fach Englisch im Fall des § 35 Abs. 6 240 Minuten.
§ 40 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Erfurt, den 11. Juli 1997
Der Kultusminister
Dieter Althaus
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -
Biologisch - technischer Assistent
Fächer | Wochenstunden | ||
Klassenstufe | |||
11 | 12 | ||
Allgemeiner Unterricht | |||
Deutsch | 2 | 2 | |
Englisch | 2 | 2 | |
Sozialkunde | 1 | 1 | |
Sport | 1 | 1 | |
Fachtheoretischer Unterricht | |||
Mathematik | 3 | 3 | |
Technische Physik | 2 | 1 | |
Betriebswirtschaftslehre | - | 2 | |
Biologie/Mikrobiologie | 5 | 3 | |
Informatik | 2 | 2 | |
Biotechnologie | 3 | 2 | |
Chemie | 3 | 2 | |
Fachpraktischer Unterricht* | 12 | 12 | |
Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: | |||
Biologisches Praktikum | |||
Biotechnologisches Praktikum | |||
Chemisches Praktikum | |||
Informationstechnisches Praktikum | |||
Wahlpflichtunterricht** | 3 | ||
Umweltschutz und Ökologie | - | ||
Biochemie | - | ||
Bionik | - | ||
36 | 36 |
Fußnoten
*)
Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten.
**)
Nach den Möglichkeiten der Schule.
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - Chemisch-technischer Assistent
Fächer | Wochenstunden Klassenstufe | ||
11 | 12 | ||
Allgemeiner Unterricht | |||
Sozialkunde | 1 | 1 | |
Sport | 1 | 1 | |
Deutsch | 2 | 2 | |
Englisch | 2 | 2 | |
Fachtheoretischer Unterricht | |||
Mathematik* | 4 | 4 | |
Chemie | 5 | 5 | |
Physik/Physikalische Chemie | 1 | 3 | |
Analytische Chemie | 2 | - | |
Informatik | 2 | 2 | |
Betriebswirtschaftslehre | 1 | 1 | |
Fachpraktischer Unterricht** | 12 | 12 | |
Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: | |||
Analytische Chemie | |||
Physik/Physikalische Chemie | |||
Umweltanalyse | |||
Mikrobiologie | |||
Spezielle Chemie | |||
Wahlpflichtunterricht*** | 3 | 3 | |
Mikrobiologie | |||
Umweltschutz/Ökologie | |||
Umweltanalytik | |||
Spezielle Chemie | |||
36 | 36 |
Fußnoten
*)
Einschließlich Stöchiometrie.
**)
Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten.
***)
Zwei Fächer zur Wahl.
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -
Gestaltungstechnischer Assistent
Fächer | Wochenstunden | ||
Klassenstufe | |||
11 | 12 | ||
Allgemeiner Unterricht | |||
Sozialkunde | 1 | 1 | |
Sport | 1 | 1 | |
Deutsch | 2 | 2 | |
Englisch | 2 | 2 | |
Fachtheoretischer Unterricht | |||
Mathematik | 3 | 3 | |
Gestaltungstechnik | 4 | 4 | |
Technologie* | 5 | 5 | |
Technische Kommunikation | 3 | 3 | |
Betriebswirtschaftslehre | 1 | 1 | |
Fachpraktischer Unterricht** | 12 | 12 | |
Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: | |||
Form-, Farb- und Schriftdesign | |||
Kommunikationstechnik/Dreidimensionales Gestalten | |||
Produktgestaltung | |||
Wahlpflichtunterricht*** | 2 | 2 | |
36 | 36 |
Fußnoten
*)
Einschließlich Werkstoffkunde
**)
Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten.
***)
Nach den Möglichkeiten der Schule.
Anlage 4
(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -
Physikalisch-technischer Assistent
Fächer | Wochenstunden | ||
Klassenstufe | |||
11 | 12 | ||
Allgemeiner Unterricht | |||
Sozialkunde | 1 | 1 | |
Sport | 1 | 1 | |
Deutsch | 2 | 2 | |
Englisch | 2 | 2 | |
Fachtheoretischer Unterricht | |||
Mathematik | 3 | 3 | |
Physik | 5 | 4 | |
Betriebswirtschaftslehre | - | 2 | |
Elektrotechnik/Elektronik | 4 | 2 | |
Physikalische Messtechnik | 2 | 2 | |
Chemie | 4 | 2 | |
Fachpraktischer Unterricht* | 12 | 12 | |
Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: | |||
Physikalisches Praktikum | |||
Elektrotechnisches Praktikum | |||
Physikalisch-chemisches Praktikum | |||
Computergestütztes Experimentieren | |||
Naturwissenschaftliche Arbeitsmethoden | |||
Wahlpflichtunterricht** | - | 3 | |
Sensorik | |||
Ausgewählte Probleme der Physik | |||
Messen und Experimentieren | |||
Optik | |||
36 | 36 |
Fußnoten
*)
Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten.
**)
Mindestens ein Fach zur Wahl.
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - Technischer Assistent für Informatik
Fächer | Wochenstunden Klassenstufe | |
11 | 12 | |
Allgemeiner Unterricht | ||
Sozialkunde | 1 | 1 |
Sport | 1 | 1 |
Deutsch | 2 | 2 |
Englisch | 2 | 2 |
Fachtheoretischer Unterricht | ||
Mathematik | 3 | 3 |
Technische Physik | 3 | - |
Betriebswirtschaftslehre | - | 2 |
Programmierung | 4 | 2 |
Anwendungssysteme | 2 | 2 |
Betriebssysteme | 3 | 3 |
IT-Systeme | 3 | 3 |
Fachpraktischer Unterricht* | 12 | 12 |
Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: | ||
Programmierung | ||
Anwendungssysteme | ||
Betriebssysteme | ||
IT-Systeme | ||
Prozesstechnik | ||
Wahlpflichtunterricht** | - | 3 |
Multimediatechnologien | ||
Automatisierungstechnik | ||
Netzwerktechnologien | ||
36 | 36 |
Fußnoten
*)
Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten.
**)
Mindestens ein Fach zur Wahl.
Anlage 6
(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -
Umweltschutztechnischer Assistent
Fächer | Wochenstunden | ||
Klassenstufe | |||
11 | 12 | ||
Allgemeiner Unterricht | |||
Sozialkunde | 1 | 1 | |
Sport | 1 | 1 | |
Deutsch | 2 | 2 | |
Englisch | 2 | 2 | |
Fachtheoretischer Unterricht | |||
Mathematik* | 4 | 4 | |
Physik | 2 | -- | |
Chemie | 4 | 5 | |
Biologie/Ökologie | 1 | 3 | |
Ver- und Entsorgungstechnik | 3 | 4 | |
Informatik | 2 | -- | |
Betriebswirtschaftslehre | 1 | 1 | |
Fachpraktischer Unterricht** | 12 | 12 | |
Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: | |||
Umweltanalytik | |||
Biologisch-chemisches Praktikum | |||
Instrumentelle Analytik | |||
Wahlpflichtunterricht*** | 1 | 1 | |
36 | 36 |
Fußnoten
*)
Einschließlich Stöchiometrie.
**)
Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten.
***)
Nach den Möglichkeiten der Schule.
Anlage 7
(zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)
Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -
Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Betriebswirtschaft
Fächer | Wochenstunden | ||
Klassenstufe | |||
11 | 12 | ||
1. Pflichtunterricht | |||
Allgemeiner Unterricht | |||
Sozialkunde | 1 | 1 | |
Sport | 1 | 1 | |
Deutsch | 3 | 3 | |
Fachtheoretischer Unterricht | |||
Englisch | 2 | 2 | |
Kommunikationstechnik | 2 | 2 | |
Betriebswirtschaftslehre | 3 | 3 | |
Rechnungswesen | 7 | 7 | |
Wirtschaftsrecht | 1 | 2 | |
Volkswirtschaftslehre | 1 | 1 | |
Datenverarbeitung | 3 | 4 | |
Textverarbeitung | 2 | - | |
Fachpraktischer Unterricht* | 8 | 8 | |
Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbildungsschwerpunkten: | |||
Sekretariat/Allgemeine Verwaltung | |||
Personalabteilung | |||
Materialwirtschaft | |||
Absatz | |||
Finanzbuchhaltung | |||
Wahlpflichtunterricht** | 1 | 1 | |
35 | 35 | ||
2. Ergänzungsunterricht | |||
Mathematik | 2 | 2 |
Fußnoten
*)
Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten.
**)
Nach den Möglichkeiten der Schule.
Anlage 8
(zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)
Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -
Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Fremdsprachen
Fächer | Wochenstunden | ||
Klassenstufe | |||
11 | 12 | ||
1. Pflichtunterricht | |||
Allgemeiner Unterricht | |||
Sozialkunde | 1 | 1 | |
Sport | 1 | 1 | |
Deutsch | 3 | 3 | |
Fachtheoretischer Unterricht | |||
Englisch | 5 | 5 | |
Zweite Fremdsprache* | 3 | 3 | |
Betriebswirtschaftslehre/ | 5 | 5 | |
Rechnungswesen (3/2) | |||
Wirtschaftsrecht | 1 | 1 | |
Volkswirtschaftslehre | 1 | 1 | |
Datenverarbeitung | 2 | 2 | |
Textverarbeitung | 2 | 2 | |
Bürowirtschaft | 2 | 2 | |
Fachpraktischer Unterricht** | 8 | 8 | |
Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbildungsschwerpunkten | |||
(mehrsprachig orientiert): | |||
Sekretariat/Allgemeine Verwaltung | |||
Personalabteilung | |||
Materialwirtschaft | |||
Absatz | |||
Finanzbuchhaltung | |||
Wahlpflichtunterricht*** | 1 | 1 | |
35 | 35 | ||
2. Ergänzungsunterricht | |||
Mathematik | 2 | 2 |
Fußnoten
*)
Ist die zweite Fremdsprache eine neu begonnene Fremdsprache, dann gelten fünf Wochenstunden.
**)
Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten.
***)
Nach den Möglichkeiten der Schule.
Anlage 9
(zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)
Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -
Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Bürowirtschaft
Fächer | Wochenstunden | ||
Klassenstufe | |||
11 | 12 | ||
1. Pflichtunterricht | |||
Allgemeiner Unterricht | |||
Sozialkunde | 1 | 1 | |
Sport | 1 | 1 | |
Deutsch | 3 | 3 | |
Fachtheoretischer Unterricht | |||
Englisch | 3 | 3 | |
Betriebswirtschaftslehre/ | 6 | 6 | |
Rechnungswesen (3/3) | |||
Wirtschaftsrecht | 1 | 1 | |
Volkswirtschaftslehre | 1 | 1 | |
Datenverarbeitung | 2 | 2 | |
Textverarbeitung | 4 | 4 | |
Bürowirtschaft | 4 | 4 | |
Fachpraktischer Unterricht* | 8 | 8 | |
Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbildungsschwerpunkten: | |||
Sekretariat/Allgemeine Verwaltung | |||
Personalabteilung | |||
Materialwirtschaft | |||
Absatz | |||
Finanzbuchhaltung | |||
Wahlpflichtunterricht** | 1 | 1 | |
35 | 35 | ||
2. Ergänzungsunterricht | |||
Mathematik | 2 | 2 |
Fußnoten
*)
Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten.
**)
Nach den Möglichkeiten der Schule.
Anlage 10
(zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)
Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -
Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung
Fächer | Wochenstunden | ||
Klassenstufe | |||
11 | 12 | ||
1. Pflichtunterricht | |||
Allgemeiner Unterricht | |||
Sozialkunde | 1 | 1 | |
Sport | 1 | 1 | |
Deutsch | 3 | 3 | |
Fachtheoretischer Unterricht | |||
Englisch | 2 | 2 | |
Betriebswirtschaftslehre | 3 | 3 | |
Rechnungswesen | 3 | 3 | |
Wirtschaftsrecht | 1 | 1 | |
Wirtschaftsmathematik | 1 | 1 | |
Informationsverarbeitung | 11 | 11 | |
Fachpraktischer Unterricht* | 8 | 8 | |
Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbildungsschwerpunkten: | |||
Sekretariat/Allgemeine Verwaltung | |||
Personalabteilung | |||
Materialwirtschaft | |||
Absatz | |||
Finanzbuchhaltung | |||
Wahlpflichtunterricht** | 1 | 1 | |
35 | 35 | ||
2. Ergänzungsunterricht | |||
Mathematik | 2 | 2 |
Fußnoten
*)
Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten.
**)
Nach den Möglichkeiten der Schule.
Anlage 11
(zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)
Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -
Sozialassistent
Fächer | Wochenstunden | ||
Klassenstufe | |||
11 | 12 | ||
1. Pflichtunterricht | |||
Allgemeiner Unterricht | |||
Berufsethische Grundfragen | 1 | 1 | |
Sport | 1 | 1 | |
Deutsch | 2 | 2 | |
Englisch | 2 | 2 | |
Fachtheoretischer Unterricht | |||
Ernährungslehre | 1 | 1 | |
Hauswirtschaft* | 2 | 2 | |
Sozial- und Rechtskunde | 2 | 2 | |
Gesundheitslehre | 2 | 2 | |
Erziehungslehre | 4 | 4 | |
Datenverarbeitung | 1 | 1 | |
Kunst- und Werkerziehung | 3 | 3 | |
Fest- und Feiergestaltung | 1 | 1 | |
Musikerziehung** | 3 | 3 | |
Fachpraktischer Unterricht*** | 8 | 8 | |
in den Bereichen | |||
Haushalt | |||
Ernährung | |||
Pflege | |||
Erziehung | |||
Wahlpflichtunterricht**** | 2 | 2 | |
Sprecherziehung | |||
Darstellendes Spiel | |||
35 | 35 | ||
2. Ergänzungsunterricht | |||
Mathematik | 2 | 2 |
Fußnoten
*)
Einschließlich Fachrechnen.
**)
Einschließlich Instrumentenlehre.
***)
Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten.
****)
Ein Fach zur Wahl; bei Wahl beider Fächer gilt jeweils 1/1.
Anlage 12
(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -
*
Sportassistent
Fächer | Wochenstunden | ||
Klassenstufe | |||
11 | 12 | ||
Allgemeiner Unterricht | |||
Kommunikation | 2 | - | |
Fachtheoretischer Unterricht | |||
Englisch | 3 | - | |
Volkswirtschaftslehre | 1 | - | |
Recht | 2 | 1 | |
Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen | 3 | 4 | |
Marketing | 1 | 3 | |
Informatik | 2 | - | |
Pädagogik | 1 | 2 | |
Psychologie | 2 | 2 | |
Soziologie | 1 | 1 | |
Trainingswissenschaft | 2 | 2 | |
Sportmedizin | 2 | 2 | |
Sportmethodik | 5 | 8 | |
Sportstätten, Geräte, Umwelt | 1 | 1 | |
Fachpraktischer Unterricht** | 8 | 8 | |
Projektarbeit und Projektpräsentation | |||
mit den Ausbildungsschwerpunkten: | |||
Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen | |||
Trainingswissenschaft | |||
Sportmethodik | |||
Marketing | |||
Wahlpflichtunterricht*** | 1 | 2 | |
36 | 36 |
Fußnoten
*)
Gilt für Klassen, deren Schüler die Allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzen.
**)
Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten.
***)
Nach den Möglichkeiten der Schule: Trainer C, Fachübungsleiter, Organisationsleiter.
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