Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge (ThürSOBFS 3) Vom 15. Oktober 1998
Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge (ThürSOBFS 3) Vom 15. Oktober 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert Verordnung vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 292) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge (ThürSOBFS 3) vom 15. Oktober 1998 | 01.08.1998 |
Inhaltsverzeichnis | 27.07.2012 |
Eingangsformel | 01.08.1998 |
Erster Teil - Allgemeines | 01.08.1998 |
§ 1 - Geltungsbereich | 27.07.2012 |
Zweiter Teil - Organisation, Aufnahme | 01.08.1998 |
Erster Abschnitt - Organisation | 01.08.1998 |
§ 2 - Organisationsform | 01.08.1998 |
§ 3 - Bildungsgänge | 27.07.2012 |
§ 4 - Stundentafeln | 27.07.2012 |
§ 5 - Praktika | 27.07.2012 |
§ 6 - Berichtsheft | 01.08.1998 |
Zweiter Abschnitt - Aufnahme | 01.08.1998 |
§ 7 - Anmeldung | 27.07.2012 |
§ 8 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.1998 |
§ 9 - Aufnahme | 01.08.1998 |
§ 10 - Zulassungsbeschränkungen | 27.07.2012 |
§ 11 - Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen | 01.08.1998 |
§ 12 - Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs | 01.08.1998 |
Dritter Teil - Versetzung, Zeugnisse | 01.08.1998 |
Erster Abschnitt - Versetzung | 01.08.1998 |
§ 13 - Versetzung | 01.08.2007 |
§ 13a - Wiederholte Leistungsfeststellung | 27.07.2012 |
Zweiter Abschnitt - Zeugnisse | 01.08.1998 |
§ 14 - Zeugnisse | 01.08.1999 |
§ 15 - Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr | 01.08.1998 |
§ 16 - Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis | 01.08.2007 |
Vierter Teil - Prüfung | 01.08.1998 |
Erster Abschnitt - Verfahren | 01.08.1998 |
§ 17 - Information der Schüler | 01.08.1998 |
§ 18 - Prüfungskommission, Fachprüfungskommission | 01.08.1999 |
§ 19 - Zuhörer | 01.08.1998 |
§ 20 - Verschwiegenheitspflicht | 01.08.1998 |
Zweiter Abschnitt - Zwischenprüfung | 01.08.1998 |
§ 21 - Zwischenprüfung | 01.08.1999 |
Dritter Abschnitt - Abschlussprüfung | 01.08.1998 |
§ 22 - Durchführung, Gliederung und Umfang der Prüfung | 27.07.2012 |
§ 23 - Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben | 01.08.2002 |
§ 24 - Durchführung der schriftlichen Prüfung | 01.08.1999 |
§ 25 - Bewertung der schriftlichen Prüfung | 01.08.2002 |
§ 26 - Vornoten | 01.08.2002 |
§ 27 - Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung | 01.08.2002 |
§ 28 - Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung | 01.08.2002 |
§ 29 - Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses | 01.08.2007 |
§ 30 - Wiederholung der Abschlussprüfung | 01.08.2007 |
§ 31 - Rücktritt, Versäumnis | 01.08.1999 |
§ 32 - Täuschung | 01.08.1999 |
§ 33 - Einsichtnahme | 01.08.1998 |
Fünfter Teil - Schlussbestimmungen | 01.08.1998 |
§ 34 - Übergangsbestimmung | 27.07.2012 |
§ 35 - Gleichstellungsbestimmung | 01.08.1998 |
§ 36 - Inkrafttreten | 27.07.2012 |
Anlage 1 | 27.07.2012 |
Anlage 2 | 01.08.2007 |
Anlage 3 | 01.08.2007 |
Anlage 4 | 01.08.2007 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
Zweiter Teil Organisation, Aufnahme | |
Erster Abschnitt Organisation | |
§ 2 | Organisationsform |
§ 3 | Bildungsgänge |
§ 4 | Stundentafeln |
§ 5 | Praktika |
§ 6 | Berichtsheft |
Zweiter Abschnitt Aufnahme | |
§ 7 | Anmeldung |
§ 8 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 9 | Aufnahme |
§ 10 | Zulassungsbeschränkungen |
§ 11 | Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen |
§ 12 | Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs |
Dritter Teil Versetzung, Zeugnisse | |
Erster Abschnitt Versetzung | |
§ 13 | Versetzung |
§ 13a | Wiederholte Leistungsfeststellung |
Zweiter Abschnitt Zeugnisse | |
§ 14 | Zeugnisse |
§ 15 | Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr |
§ 16 | Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis |
Vierter Teil Prüfung | |
Erster Abschnitt Verfahren | |
§ 17 | Information der Schüler |
§ 18 | Prüfungskommission, Fachprüfungskommission |
§ 19 | Zuhörer |
§ 20 | Verschwiegenheitspflicht |
Zweiter Abschnitt Zwischenprüfung | |
§ 21 | Zwischenprüfung |
Dritter Abschnitt Abschlussprüfung | |
§ 22 | Durchführung, Gliederung und Umfang der Prüfung |
§ 23 | Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben |
§ 24 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 25 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
§ 26 | Vornoten |
§ 27 | Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung |
§ 28 | Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 29 | Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses |
§ 30 | Wiederholung der Abschlussprüfung |
§ 31 | Rücktritt, Versäumnis |
§ 32 | Täuschung |
§ 33 | Einsichtnahme |
Fünfter Teil Schlussbestimmungen | |
§ 34 | Übergangsbestimmung |
§ 35 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 36 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2 und 3 und des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 11 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBI. S. 315), verordnet das Kultusministerium, hinsichtlich des Bildungsganges staatlich geprüfter Hauswirtschafter im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, hinsichtlich des § 4, des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt und des Dritten und Vierten Teils Erster und Dritter Abschnitt im Benehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags:
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die staatliche Berufsfachschule -dreijährige Bildungsgänge. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen.
Zweiter Teil Organisation, Aufnahme
Erster Abschnitt Organisation
§ 2 Organisationsform
(1) Die dreijährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule werden in den Klassenstufen 10 bis 12 im Klassenverband in Vollzeitunterricht durchgeführt.
(2) Der Unterricht in den Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften sowie besonderen Fördermaßnahmen kann klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch klassenstufenübergreifend sowie schulform- und schulartübergreifend eingerichtet werden. Er kann in unabweisbaren Fällen auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über das Angebot von Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen in den staatlichen Berufsfachschulen - dreijährige Bildungsgänge - entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz.
§ 3 Bildungsgänge
(1) Es können für folgende Berufe Bildungsgänge eingerichtet werden:
1.
staatlich geprüfter Büchsenmacher,
2.
staatlich geprüfter Glasbläser,
3.
staatlich geprüfter Holzbildhauer,
4.
staatlich geprüfter Graveur,
(2) Die Zulassung weiterer Bildungsgänge bedarf der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.
§ 4 Stundentafeln
(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 4.
(2) Das Lernangebot besteht in der Form des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts. Bei Wahlpflichtunterricht wird Unterricht alternativ angeboten; der Schüler ist verpflichtet, die für seinen Bildungsgang vorgeschriebene Zahl von Fächern zu belegen. Die allgemeinen Fächer sind berufsfeldübergreifend, die berufsbezogenen Fächer können berufsfeldbezogen sein und gliedern sich in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht. Wird nach Maßgabe der Stundentafeln der Anlagen 1 bis 4 der fachtheoretische Unterricht nach lernfeld- oder lerngebietstrukturierten Lehrplänen erteilt, gelten Lernfelder oder Lerngebiete als Fächer im Sinne dieser Vorschrift; das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann die Zusammenfassung von Lernfeldern zu Lernfeldgruppen gestatten. Zur Ergänzung des fachpraktischen Unterrichts sind Betriebspraktika nach § 5 durchzuführen.
(3) Für die Unterrichtsinhalte sind die Thüringer Lehrpläne oder, wenn solche fehlen, die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz sowie die Ausbildungsverordnungen und Ausbildungsrahmenpläne für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Berufe in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(4) Bei der Fremdsprache handelt es sich um eine von der 5. Klasse der Regelschule fortgeführte Fremdsprache.
§ 5 Praktika
Um die in der schulischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten in der Praxis anwenden und erweitern zu können, haben die Schüler Praktika in geeigneten Betrieben (Praktikumsstätten) zu belegen, deren Umfang für den jeweiligen Bildungsgang in den Anlagen 1 bis 4 geregelt ist; die zeitliche Einordnung der Praktika in die Klassenstufen sowie die Praktikumsstätten werden von der Schule im Benehmen mit der zuständigen Stelle für die Berufsbildung festgelegt. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in unabweisbaren Fällen im Benehmen mit der zuständigen Stelle für die Berufsbildung von der Durchführung von Praktika absehen.
§ 6 Berichtsheft
Die Schüler haben während der gesamten Ausbildung ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis zu führen und regelmäßig dem Klassenlehrer zur Kontrolle vorzulegen.
Zweiter Abschnitt Aufnahme
§ 7 Anmeldung
(1) Die Anmeldung für den Schulbesuch erfolgt bei der Schule bis zum 31. März des Jahres.
(2) Schüler, die den nach Absatz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.
§ 8 Aufnahmevoraussetzungen
Die Aufnahme in die Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - setzt den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.
§ 9 Aufnahme
(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe des § 8.
§ 10 Zulassungsbeschränkungen
(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören.
(2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v. H. der Plätze für Bewerber berücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen werden bis zu 15 v. H. für die Bewerber vorgehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 90 Minuten zu schreiben, die sich an den Anforderungen des Hauptschulabschlusses unter besonderer Berücksichtigung von Aufgabenstellungen aus dem Bereich desjenigen Bildungsganges orientiert, den der Bewerber belegen will. Die schriftliche Testarbeit wird um einen praktischen Test von ungefähr 60 Minuten ergänzt, in dem die handwerklich-künstlerische Veranlagung der Bewerber geprüft wird.
(3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Rangfolge vergeben.
§ 11 Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen
(1) Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.
(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können die Schüler in Ausnahmefällen vorläufig in die Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen prüft die Klassenkonferenz, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei ablehnendem Beschluss muss der Schüler die Schule verlassen.
§ 12 Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch einer Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - unterbrochen hat und wieder in diese aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe der Schüler aufgenommen wird.
(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Schüler die Schule verlassen.
Dritter Teil Versetzung, Zeugnisse
Erster Abschnitt Versetzung
§ 13 Versetzung
(1) Ein Schüler wird in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er im Zeugnis für das Schuljahr in den Klassenstufen 10 und 11 mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten des Pflichtbereichs erreicht hat. Ein Schüler kann unbeschadet des Satzes 1 nur versetzt werden, wenn er in der fachpraktischen Ausbildung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.
(2) Wird ein Schüler nicht versetzt, muss er die zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholen.
(3) Schüler, die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen nicht versetzt wurden, müssen die Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - verlassen. Eine weitere Wiederholung einer Klassenstufe ist nur mit Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums möglich.
§ 13a Wiederholte Leistungsfeststellung
(1) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten eine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem dieser Fächer, Lernfelder oder Lerngebiete unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung können sie abweichend von § 13 Abs. 2 die Klassenstufe besuchen, in die sie versetzt werden wollen. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird von der Prüfungskommission festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote mindestens 'ausreichend', ist der Schüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis. Die Aufgabenstellungen für die wiederholte Leistungsfeststellung sind den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahrs, in dem das Fach, Lernfeld oder Lerngebiet unterrichtet worden ist, zu entnehmen.
(2) Für Schüler, die auch nach Ablegung der wiederholten Leistungsfeststellung die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, gilt § 13 Abs. 2 und 3.
(3) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung unterziehen oder das Schuljahr wiederholen will, hat dies dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Zweiter Abschnitt Zeugnisse
§ 14 Zeugnisse
Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.
§ 15 Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr
Am letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse für das Schulhalbjahr, am letzten Schultag vor den Sommerferien Zeugnisse für das Schuljahr ausgestellt.
§ 16 Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis
(1) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Abschlussprüfung nach § 29 Abs. 3 bestanden hat. In das Abschlusszeugnis sind die Noten für die Fächer des Pflichtunterrichts, einschließlich des Wahlpflichtunterrichts, sowie die Noten für die Lernfelder oder Lerngebiete aufzunehmen. Schüler, die die Ausbildung mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 abschließen und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachweisen, erhalten im Abschlusszeugnis den Vermerk, dass sie einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben haben.
(2) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die Abschlussprüfung nach § 29 Abs. 3 bestanden zu haben, verlässt. Als Noten sind die des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen einzutragen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen. Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" die Fächer, Lernfelder oder Lerngebiete anzugeben, in denen sich der Schüler der Prüfung unterzogen hat. Bei Schülern, die einzelne Prüfungsfächer, Lernfelder oder Lerngebiete oder die Abschlussprüfung nach § 30 Abs. 1 oder 2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(3) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach Absatz 1 oder 2 ist das Schulverhältnis beendet.
Vierter Teil Prüfung
Erster Abschnitt Verfahren
§ 17 Information der Schüler
Die Bestimmungen über die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung werden den Schülern zu Beginn des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet, bekannt gegeben.
§ 18 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
(1) An jeder Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge -, an der Zwischenprüfungen oder Abschlussprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.
(2) Das Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Fällen kann der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:
1.
den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen worden ist,
2.
Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie
3.
mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe.
Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe:
1.
den Gesamtablauf der Prüfungen, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die Schüler mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
5.
Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
6.
Festlegungen zu protokollieren sowie
7.
das Ergebnis der Abschlussprüfung nach § 29 Abs. 4 festzusetzen.
(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.
(6) Für die praktische Prüfung und für jedes mündliche Prüfungsfach, -lernfeld oder -lerngebiet wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern, Lernfeldern oder Lerngebieten und sind für die Festsetzung der Prüfungsergebnisse nach § 27 Abs. 3 und § 29 Abs. 1 zuständig.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder
1.
der Fachprüfungskommission für die praktische Prüfung:
a)
den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, und
b)
einen weiteren Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fachpraktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer;
2.
jeder Fachprüfungskommission für die mündliche Prüfung:
a)
den Vorsitzenden,
b)
den Fachprüfer und
c)
einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Fachs, Lernfeldes oder Lerngebietes sein soll, als Schriftführer.
Fachprüfer soll der Lehrer sein, der das Fach, Lernfeld oder Lerngebiet im letzten Jahr der Ausbildung unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer) sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission.
(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.
(11) Ein Vertreter des Schulamtes oder des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
§ 19 Zuhörer
(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen und praktischen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen.
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer nach Absatz 1 auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.
(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamtes, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei Prüfungen nach Absatz 1 anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Der Schüler muss ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmen.
§ 20 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die an der mündlichen oder praktischen Prüfung teilnehmende Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Zweiter Abschnitt Zwischenprüfung
§ 21 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll frühestens ab Ende des dritten Schulhalbjahres stattfinden.
(2) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die Bestimmungen über die Abschlussprüfung entsprechend, soweit in Absatz 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Zwischenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert in der Regel drei Unterrichtsstunden und beinhaltet für jeden Bildungsgang Fragen aus allen Fächern des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung sowie den bis zum Termin der Zwischenprüfung behandelten Lernfeldern oder Lerngebieten; die Prüfungsfragen werden von der Prüfungskommission erstellt. Für die praktische Prüfung legt der Vorsitzende der Fachprüfungskommission nach § 18 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a im Benehmen mit den zuständigen Fachlehrern der jeweiligen Bildungsgänge Zeitdauer und Inhalt fest, der sich aus dem im Unterricht behandelten Stoff ergeben muss. Die Zeitdauer beträgt in der Regel drei bis fünf Unterrichtsstunden.
Dritter Abschnitt Abschlussprüfung
§ 22 Durchführung, Gliederung und Umfang der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil; sie kann nach Vereinbarung der Schule mit der zuständigen Stelle für die Berufsbildung auch in Verbindung mit der Ausbildungsabschlussprüfung durchgeführt werden.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in folgenden Fächern, Lernfeldern und Lerngebieten und mit folgender Zeitdauer statt:
1. staatlich geprüfter Büchsenmacher | ||
Sozialkunde | 45 Minuten, | |
Wirtschaftslehre | 90 Minuten, | |
Fortgeführte Fremdsprache | 45 Minuten, | |
Technische Mathematik | 120 Minuten, | |
Arbeitsplanung | 120 Minuten, | |
Technologie | 180 Minuten; | |
2. staatlich geprüfter Glasbläser | ||
Sozialkunde | 45 Minuten, | |
Wirtschaftslehre | 90 Minuten, | |
Fortgeführte Fremdsprache | 45 Minuten, | |
Mindestens drei Lernfelder des fachtheoretischen Unterrichts mit insgesamt | 420 Minuten. | |
(Die Zeitdauer ist angemessen auf die drei Lernfelder zu verteilen. In einem Lernfeld kann eine Projektarbeit geschrieben werden, die im Rahmen eines Kolloquiums zu verteidigen ist. Die Gesamtnote für die Projektarbeit wird aus den gleich gewichteten Teilnoten für den Beitrag des Schülers an der Projektarbeit und seinem Beitrag im Kolloquium gebildet. Wird der Unterrichtsstoff in Wirtschaftslehre nicht in einem eigenständigen Fach, sondern als Teil des fachtheoretischen Unterrichts in den einzelnen Lernfeldern oder Lerngebieten vermittelt und geprüft, erhöht sich dementsprechend die Zeitdauer für die Lernfelder von 420 auf 510 Minuten.) | ||
3. staatlich geprüfter Holzbildhauer | ||
Sozialkunde | 45 Minuten, | |
Wirtschaftslehre | 90 Minuten, | |
Fortgeführte Fremdsprache | 45 Minuten, | |
Mindestens drei Lerngebiete des fachtheoretischen Unterrichts mit insgesamt | 420 Minuten. | |
Der Klammerzusatz zu Nummer 2 gilt entsprechend. | ||
4. staatlich geprüfter Graveur | ||
Sozialkunde | 45 Minuten, | |
Wirtschaftslehre | 90 Minuten, | |
Fortgeführte Fremdsprache | 45 Minuten, | |
Mindestens drei Lerngebiete des fachtheoretischen Unterrichts mit insgesamt | 420 Minuten. | |
Der Klammerzusatz zu Nummer 2 gilt entsprechend. |
(3) Im Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 findet die praktische Prüfung in Form einer oder mehrerer Arbeitsproben am Prüfungstag statt, in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in Form eines Prüfstücks, das über einen längeren Zeitraum anzufertigen ist, sowie zusätzlich in Form einer oder mehrerer Arbeitsproben am Prüfungstag. Die Note für das Prüfstück und die Gesamtnote für alle Arbeitsproben sind gleichgewichtig; im Zweifel gibt die Note für das Prüfstück den Ausschlag.
(4) Die in der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der einschlägigen Ausbildungsrahmenpläne einschließlich der Lehrpläne für den fachtheoretischen Unterricht entsprechen. Die Aufgabenvorschläge werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Aufgabenvorschläge sind der Prüfungskommission mit Angabe der Bearbeitungsdauer und der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
(5) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Fächer des Pflichtunterrichts außer Sport. Die Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen entnommen und auch bei einer Schwerpunktbildung den beiden Halbjahren der letzten Klassenstufe zuzuordnen sein. Für die Erstellung der Aufgabenvorschläge und das Genehmigungsverfahren gilt Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(6) Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach, Lernfeld oder Lerngebiet mündlich geprüft. Die Fachprüfungskommissionen bestimmen durch gemeinsamen Beschluss die Fächer, Lernfelder oder Lerngebiete, in denen der Schüler mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung findet in den Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten statt, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Fach, Lernfeld oder Lerngebiet ergeben. In Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als 'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden.
(7) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn nach den Vornoten und den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung feststeht, dass der Schüler die Abschlussprüfung nicht bestehen kann. Der Schüler ist hierüber von der Prüfungskommission zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zu unterrichten.
§ 23 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Ausbildung statt.
(2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben.
(3) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen sowie für die schriftlichen Nachprüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt.
(4) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann für einzelne Bildungsgänge im Benehmen mit der zuständigen Stelle für die Berufsbildung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 landeseinheitliche Aufgaben für die schriftliche Wiederholungsprüfung stellen, wenn es dafür ein besonderes Bedürfnis sieht.
§ 24 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche gemäß § 32 hingewiesen.
(2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt.
(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss insbesondere enthalten:
1.
den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 1,
2.
das Prüfungsfach,-lernfeld oder -lerngebiet
3.
die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,
4.
das Ergebnis der Befragung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1,
5.
Täuschungen und Täuschungsversuche sowie
6.
Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden.
(4) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(5) Bei den Arbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
§ 25 Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer als Erstkorrektor zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten. Kann aus besonderen Gründen der unterrichtende Lehrer nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission hierfür einen anderen Lehrer.
(2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Lehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note "ausreichend" erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note.
(3) Die endgültige Note wird auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und Zweitkorrektor unterschrieben; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 obliegt dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 26 Vornoten
Auf der Grundlage der erbrachten schriftlichen, praktischen und mündlichen Leistungsnachweise und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungsstand des Schülers in den einzelnen Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten des Pflichtunterrichts durch den unterrichtenden Lehrer in einer Vornote zusammengefasst. Die Vornoten werden den Schülern spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.
§ 27 Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung
(1) Vor Beginn der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche gemäß § 32 hingewiesen.
(2) Der Zeitraum für die Durchführung der praktischen Prüfung beträgt fünf bis sieben Zeitstunden. Darüber hinaus stehen den Prüfungsteilnehmern im Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für die Anfertigung von Prüfstücken zwei Arbeitstage mit je sieben Zeitstunden, im Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 zehn Arbeitstage mit je acht Zeitstunden zur Verfügung. Die praktische Prüfung ist so durchzuführen, dass der Prüfungsteilnehmer die Leistung selbstständig erbringen kann.
(3) Die praktische Prüfung wird von der Fachprüfungskommission nach § 18 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 abgenommen und bewertet. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Beim Prüfstück ist das Ergebnis, bei den praxisbezogenen Aufgaben und bei der Arbeitsprobe sind darüber hinaus die Art und Weise ihrer Durchführung oder ihres Zustandekommens zu bewerten.
(4) Die Mitglieder der Fachprüfungskommission nach § 18 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 setzen gemeinsam die Note für die praktische Prüfung fest.
(5) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung und die Note für den fachpraktischen Unterricht werden dem Prüfungsteilnehmer spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(6) Über jede praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission nach § 18 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuche, und die Note enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 28 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung legen die Fachprüfungskommissionen nach § 18 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 gemeinsam fest, in welchen Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten jeder Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.
(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.
(4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hierfür bestimmen. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission nach § 18 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(5) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Fach, Lernfeld oder Lerngebiet fest.
(6) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. § 27 Abs. 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 29 Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung eines Prüfungsteilnehmers berät die Fachprüfungskommission nach § 18 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 das Ergebnis der gesamten Prüfung im jeweiligen Fach, Lernfeld oder Lerngebiet sowie für den fachpraktischen Unterricht und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote für das jeweilige Fach ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Endnote für den fachpraktischen Unterricht aus dem Mittel der Vornote und der Note für die praktische Prüfung. In den Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet.
(2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote im jeweiligen Fach, Lernfeld oder Lerngebiet werden dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission bekannt gegeben.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten des Pflichtunterrichts und in der praktischen Prüfung mindestens die Endnote 'ausreichend' erreicht wurde.
(4) Spätestens zwei Tage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des Prüfungsjahrganges stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
§ 30 Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Schüler, die die Abschlussprüfung in bis zu zwei Fächern, Lernfeldern oder Lerngebieten des Pflichtunterrichts einschließlich der praktischen Prüfung mit einer schlechteren Leistung als 'ausreichend' abgeschlossen haben, können diese innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen.
(2) Schüler, die schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 erbracht oder die Prüfungsfächer, -lernfelder oder -lerngebiete nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahres zu einer erneuten Abschlussprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Fächern, Lernfeldern oder Lerngebiete gilt § 26 mit der Maßgabe, dass die Leistungen, die der Schüler im Wiederholungsjahr erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind.
(3) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 des letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen; das Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Termin für die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.
(4) Eine weitere Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung nach Absatz 2 ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 31 Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abschlussprüfung, eines Prüfungsteils oder einzelner Prüfungsfächer, -lernfelder oder -lerngebiete verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich im Stande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische und die mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der jeweiligen Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei einer praktischen oder mündlichen Prüfung der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend" bewertet; die Prüfung kann nach Maßgabe des § 30 wiederholt werden.
§ 32 Täuschung
Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Prüfungsteilnahme in diesem Fach ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in diesem Fach gilt als nicht bestanden. Sie kann nach Maßgabe des § 30 wiederholt werden.
§ 33 Einsichtnahme
Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschrift über seine praktische und mündliche Prüfung nehmen. Dieses Recht steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Fünfter Teil Schlussbestimmungen
§ 34 Übergangsbestimmung
Für Schüler, die sich im Schuljahr 2011/2012 bereits an der Berufsfachschule -dreijährige Bildungsgängebefinden, erfolgt die Ausbildung nach den Bestimmungen in der vor dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule -dreijährige Bildungsgänge- geltenden Fassung.
§ 35 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Erfurt, den 15. Oktober 1998
Der Kultusminister
Dieter Althaus
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel
Beruf: Büchsenmacher
Wochenstunden pro Schuljahr | ||||||||||
Klassenstufe | ||||||||||
Fächer/Lernfelder | Gesamt | 10 | 11 | 12 | ||||||
Allgemeiner Unterricht | ||||||||||
Deutsch | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||||
Religionslehre/Ethik | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||||
Sozialkunde | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||||
Sport | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||||
Fachtheoretischer Unterricht | ||||||||||
Fortgeführte Fremdsprache | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||||
Wirtschaftslehre | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||||
Lernfelder: | ||||||||||
1. | Fertigen von Bauelementen mit handgeführten Werkzeugen | 80 | ||||||||
2. | Fertigen von Bauelementen mit Maschinen | 80 | 8 | |||||||
3. | Herstellen von einfachen Baugruppen | 80 | ||||||||
4. | Warten technischer Systeme | 80 | ||||||||
5. | Anpassen und Montieren von Waffenteilen | 40 | ||||||||
6. | Analysieren und Herstellen von Einzelladern | 80 | 7 | |||||||
7. | Analysieren und Herstellen von Mehrladern | 80 | ||||||||
8. | Analysieren und Herstellen von Kipplaufwaffen | 80 | ||||||||
9. | Analysieren und Herstellen von Kurzwaffen | 80 | ||||||||
10. | Waffen nach Kundenwunsch spezifizieren | 80 | 7 | |||||||
11. | Waffen pflegen, warten und instand setzen | 40 | ||||||||
12. | Prüfen, Einstellen und Einschießen von Waffen | 80 | ||||||||
Fachpraktischer Unterricht | 3 120 | 26 | 26 | 26 | ||||||
davon Betriebspraktikum* | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||||
Wahlpflichtunterricht** | 80 | 1 | 1 | |||||||
4 800 | 40 | 40 | 40 |
Fußnoten
*)
Das Betriebspraktikum wird nach Maßgabe des § 5 unter Beachtung der einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen im Umfang von acht Wochen während der Schulzeit und im Umfang von sechs Wochen während der Schulferien durchgeführt. Kann während der Schulzeit ein Betriebspraktikum infolge fehlender Praktikumsplätze nicht oder nur zeitweise durchgeführt werden, hat die Schule die darauf entfallende Zeit für eine geeignete berufsbezogene Wissensvermittlung der betroffenen Schüler, insbesondere in Form von fachpraktischen Unterricht, zu verwenden.
**)
Angebot entsprechend den Möglichkeiten der Schule und den Anforderungen des Ausbildungsberufes zur Vertiefung von Lerninhalten der Fachtheorie und Fachpraxis.
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 und 2 Satz 4, § 5 Satz 1)
Stundentafel
Beruf: Glasbläser
Wochenstunden pro Schuljahr | |||||||
Klassenstufe | |||||||
Fächer/Lernfelder | Gesamt | 10 | 11 | 12 | |||
Allgemeiner Unterricht | |||||||
Deutsch | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
Religionslehre/Ethik | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
Sozialkunde | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
Sport | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
Fachtheoretischer Unterricht | |||||||
Fortgeführte Fremdsprache | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
Wirtschaftslehre | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
Lernfelder: | |||||||
1. | Herstellung von Glas | 80 | 7 | ||||
2. | Erfassen des Zusammenhangs zwischen Glasstruktur, Glaseigenschaften und Glasarten | 60 | 7 | ||||
3. | Urformen, Umformen, Fügen und Entspannen von Glas | 80 | 7 | ||||
4. | Zeichen von Vorlagen | 60 | 7 | ||||
5. | Veredeln durch Abtragen | 40 | 7 | ||||
6. | Veredeln durch Auftragen | 40 | 7 | ||||
7. | Gestalten von Schrift, Form und Dekor | 120 | 7 | ||||
8. | Farbiges Gestalten | 40 | 7 | ||||
9. | Entwickeln von Entwürfen herkömmlicher Zier- und Gebrauchsformen | 40 | 7 | ||||
10. | Freies Gestalten von Formen und Dekoren | 80 | 7 | ||||
11. | Kalkulieren von Angeboten | 40 | 7 | ||||
12. | Qualität sichern | 40 | 7 | ||||
13. | Individuelle künstlerische Gestaltung von fachspezifischen Objekten | 120 | 7 | ||||
Fachpraktischer Unterricht | 2760 | 23 | 23 | 23 | |||
davon Betriebspraktikum* | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
Wahlpflichtunterricht | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
4440 | 37 | 37 | 37 |
Fußnoten
*)
Das Betriebspraktikum wird nach Maßgabe des § 5 im Umfang von acht Wochen während der Schulzeit und im Umfang von sechs Wochen unter Beachtung der einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen während der Schulferien durchgeführt.
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1 und 2 Satz 4, § 5 Satz 1)
Stundentafel
Beruf: Holzbildhauer
Wochenstunden pro Schuljahr | |||||||
Klassenstufe | |||||||
Fächer/Lerngebiete | Gesamt | 10 | 11 | 12 | |||
Allgemeiner Unterricht | |||||||
Deutsch | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
Religionslehre/Ethik | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
Sozialkunde | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
Sport | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
Fachtheoretischer Unterricht | |||||||
Fortgeführte Fremdsprache | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
Wirtschaftslehre | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
Lerngebiete: | |||||||
1. | Der Werkstoff Holz | 120 | 2 | 1 | - | ||
2. | Entwerfen von Holzbildhauerarbeiten | 260 | 2 | 2,5 | 2 | ||
3. | Vorbereiten von Holzbildhauerarbeiten | 40 | 1 | - | - | ||
4. | Holzbearbeitung | 280 | 2 | 2,5 | 2,5 | ||
5. | Hilfswerkstoffe | 80 | - | 1 | 1 | ||
6. | Liefern, Versetzen und Verankern von Holzbildhauerarbeiten | 60 | - | - | 1,5 | ||
Fachpraktischer Unterricht | 2760 | 23 | 23 | 23 | |||
davon Betriebspraktikum* | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
Wahlpflichtunterricht | 120 | 1 | 1 | 1 | |||
4440 | 37 | 37 | 37 |
Fußnoten
*)
Das Betriebspraktikum wird nach Maßgabe des § 5 im Umfang von acht Wochen während der Schulzeit und im Umfang von sechs Wochen unter Beachtung der einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen während der Schulferien durchgeführt.
Anlage 4
(zu § 4 Abs. 1 und 2 Satz 4, § 5 Satz 1)
Stundentafel
Beruf: Graveur
Wochenstunden pro Schuljahr | ||||||||
Klassenstufe | ||||||||
Fächer/Lerngebiete | Gesamt | 10 | 11 | 12 | ||||
Allgemeiner Unterricht | ||||||||
Deutsch | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||
Religionslehre/Ethik | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||
Sozialkunde | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||
Sport | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||
Fachtheoretischer Unterricht | ||||||||
Fortgeführte Fremdsprache | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||
Wirtschaftslehre | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||
Lerngebiete: | ||||||||
1. | Produktorientierte Fertigungstechniken zielgerichtet anwenden | 60 | 7 | |||||
2. | Prüftechniken anwenden | 20 | 7 | |||||
3. | Werk- und Hilfsstoffe berufsbezogen auswählen | 40 | 7 | |||||
4. | Maschinen und Geräte funktionsgerecht einsetzen | 40 | 7 | |||||
5. | Grundlagen zeichnerischer Darstellung erarbeiten | 80 | 7 | |||||
6. | Technische Zeichnungen anfertigen und anwenden | 40 | 7 | |||||
7. | Gestaltungsprozesse planen und vorbereiten | 80 | 7 | |||||
8. | Handwerkzeuge anfertigen | 40 | 7 | |||||
9. | Stempel und Prägewerkzeuge manuell herstellen | 60 | 7 | |||||
10. | Formen anfertigen | 20 | 7 | |||||
11. | Beschilderung in verschiedenen Techniken ausführen | 20 | 7 | |||||
12. | Mechanische und chemische Ziertechniken anwenden | 60 | 7 | |||||
13. | Entwürfe anfertigen und umsetzen | 80 | 7 | |||||
14. | Reliefgravuren in Metallen und Nichtmetallen herstellen | 40 | 7 | |||||
15. | Stempel- und Prägewerkzeuge maschinell herstellen | 40 | 7 | |||||
16. | Damaszierungen und Guillochierungen ausführen | 40 | 7 | |||||
17. | Software auf CNC- Gravierfräsmaschinen anwenden | 80 | 7 | |||||
Fachpraktischer Unterricht | 2760 | 23 | 23 | 23 | ||||
davon Betriebspraktikum* | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||
Wahlpflichtunterricht | 120 | 1 | 1 | 1 | ||||
4440 | 37 | 37 | 37 |
Fußnoten
*)
Das Betriebspraktikum wird nach Maßgabe des § 5 im Umfang von acht Wochen während der Schulzeit und im Umfang von sechs Wochen unter Beachtung der einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen während der Schulferien durchgeführt.
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