ThürVermGeoGDVO
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Verordnung zur Durchführung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoGDVO) Vom 29. Juli 2010

Verordnung zur Durchführung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoGDVO) Vom 29. Juli 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 355, 358)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoGDVO) vom 29. Juli 201027.08.2010
Eingangsformel27.08.2010
§ 1 - (aufgehoben)18.08.2012
§ 2 - Offenlegung27.08.2010
§ 3 - Führung des Landesluftbildarchivs27.08.2010
§ 4 - Koordinierung von Fernerkundungsvorhaben27.08.2010
§ 5 - Datenerhebung27.08.2010
§ 6 - Inkrafttreten18.08.2012
Aufgrund des § 34 Nr. 2, 3 und 4 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:

§ 1 (aufgehoben)

§ 2 Offenlegung

(1) Im Falle der Bekanntgabe durch Offenlegung sollen die Ergebnisse der Grenzfeststellung nach § 10 Abs. 4 ThürVermGeoG, der Grenzwiederherstellung nach § 13 Abs. 2 ThürVermGeoG oder der Abmarkung nach § 14 Abs. 3 ThürVermGeoG bei der Vermessungsstelle (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ThürVermGeoG) offengelegt werden, die die Grenzfeststellung, die Grenzwiederherstellung oder die Abmarkung vorgenommen hat. Ist der Sitz der Vermessungsstelle von den Beteiligten in zumutbarer Weise nicht zu erreichen, kann die Offenlegung in der Gemeinde erfolgen, in der die betroffenen Flurstücke liegen.
(2) Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Liegenschaftsneuvermessung oder die Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters nach § 16 Abs. 3 ThürVermGeoG erfolgt durch Offenlegung in den Diensträumen der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde oder in der Gemeinde, in deren Gebiet die betroffenen Flurstücke liegen.
(3) Die Offenlegung wird durch Auslegung zur Einsicht bewirkt. Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist im Falle des Absatzes 1 durch die Vermessungsstelle, im Falle des Absatzes 2 durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen, in der die betroffenen Flurstücke liegen.
(4) In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf den Zweck der Offenlegung hinzuweisen. Anzugeben sind auch der zulässige Rechtsbehelf, die einzuhaltende Frist und die Stelle, bei welcher der Rechtsbehelf einzulegen ist.

§ 3 Führung des Landesluftbildarchivs

(1) Die Behörden und Stellen des Landes bieten nach erfolgter Auswertung die Fernerkundungsergebnisse dem Landesluftbildarchiv zur Übernahme an, sofern Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Fernerkundungsergebnisse sind Luftbilder, Satellitenbilder und andere Ergebnisse aus dem berührungsfreien Erkunden der Erdoberfläche.
(2) Behörden und Stellen der Kommunen können nach erfolgter Auswertung die Fernerkundungsergebnisse dem Landesluftbildarchiv zur Übernahme anbieten.
(3) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde prüft, ob die angebotenen Fernerkundungsergebnisse für das amtliche Vermessungswesen und andere Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Bedeutung haben und entscheidet, ob die Fernerkundungsergebnisse in das Landesluftbildarchiv aufgenommen werden.
(4) Das Nutzungsrecht an Fernerkundungsergebnissen soll mit der Übergabe an das Landesluftbildarchiv an die obere Kataster- und Vermessungsbehörde übergehen, sofern Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(5) Den Behörden und Stellen des Landes und der Kommunen, die Fernerkundungsergebnisse in das Landesluftbildarchiv eingebracht haben, steht ein unentgeltliches Zugriffsrecht auf die von ihnen übergebenen Fernerkundungsergebnisse zu. Eine Erweiterung dieses Zugriffsrechts auf andere Stellen kann vereinbart werden. Auslagen sind zu erstatten.
(6) Für Fernerkundungsergebnisse gilt eine mindestens 30-jährige Aufbewahrungsfrist, beginnend ab dem Erfassungszeitpunkt der Fernerkundungsergebnisse.
(7) Wenn die Fernerkundungsergebnisse für das amtliche Vermessungswesen und andere Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nicht mehr erforderlich und die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, kann im Einvernehmen mit den Behörden und Stellen des Landes und der Kommunen, die sie überlassen haben, eine Aussonderung aus dem Landesluftbildarchiv erfolgen. Sofern diese Stellen die auszusondernden Fernerkundungsergebnisse nicht selbst übernehmen wollen, sind sie dem Hauptstaatsarchiv anzubieten.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Fernerkundungsergebnisse, die der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit dienen.

§ 4 Koordinierung von Fernerkundungsvorhaben

(1) Die Behörden und Stellen des Landes und der Kommunen teilen der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde Fernerkundungsvorhaben zu Beginn der Planungsphase mit.
(2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde prüft, ob für die gemeldeten Vorhaben geeignete Fernerkundungsergebnisse vorliegen oder ob andere Vorhaben miteinander koordiniert werden können und teilt das Prüfergebnis den betroffenen Behörden und Stellen des Landes und der Kommunen mit. Diese entscheiden, ob die Nutzung vorhandener Fernerkundungsergebnisse für den beabsichtigten Zweck möglich ist oder ob ein gemeinsames Vorhaben mit einer anderen Stelle durchgeführt werden kann.
(3) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde registriert die relevanten Daten der in Thüringen vorgesehenen und durchgeführten Bildflüge und veröffentlicht ein Verzeichnis der durchgeführten Bildflüge, in dem für jeden Bildflug mindestens der Umfang des Aufnahmegebiets, der Zweck des Bildflugs, der Auftraggeber sowie der Zeitpunkt und die technischen Daten der Aufnahmen nachgewiesen sind.

§ 5 Datenerhebung

Die nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz erforderlichen Daten dürfen von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren des Landes oder von Vermessungsstellen nach § 17 Abs. 3 ThürVermGeoG erhoben werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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