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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Einschränkung der Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten des Landes und der Ausländerbeauftragten der Landkreise und Gemeinden Vom 25. August 2007

Thüringer Verordnung über die
Einschränkung der Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten
des Landes und der Ausländerbeauftragten der Landkreise und Gemeinden
Vom 25. August 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 18. September 2012 (GVBl. S. 409)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Einschränkung der Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten des Landes und der Ausländerbeauftragten der Landkreise und Gemeinden vom 25. August 200728.09.2007
Eingangsformel28.09.2007
§ 128.09.2007
§ 228.09.2012
Aufgrund des § 87 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Der Ausländerbeauftragte beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und die Ausländerbeauftragten der Landkreise und Gemeinden sind zu Mitteilungen nach
§ 87 Abs. 1 und 2 AufenthG über Ausländer, die sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhalten oder die sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakts rechtmäßig dort aufgehalten haben, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Einschränkung der Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten der Landesregierung und der Ausländerbeauftragten der Landkreise und Gemeinden vom 10. Juni 1993 (GVBl. S. 349) außer Kraft.
Erfurt, den 25. August 2007
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Innenminister
Dieter Althaus Karl Heinz Gasser
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