ThürVBVGPrüfVO
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Verordnung über Prüfungen nach dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (ThürVBVGPrüfVO) Vom 22. März 2001

Verordnung über Prüfungen nach dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (ThürVBVGPrüfVO) Vom 22. März 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 12. November 2012 (GVBl. S. 439)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Prüfungen nach dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (ThürVBVGPrüfVO) vom 22. März 200113.04.2001
Eingangsformel13.04.2001
Erster Abschnitt - Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane13.04.2001
§ 1 - Prüfungsbehörde30.11.2012
§ 2 - Prüfungsausschuss30.11.2012
Zweiter Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen13.04.2001
§ 3 - Organisation der Prüfung13.04.2001
§ 4 - Zulassungsvoraussetzungen30.11.2012
§ 5 - Umschulung oder Fortbildung30.11.2012
§ 6 - Ziel und Form der Prüfung30.11.2012
§ 7 - Schriftlicher Teil30.11.2012
§ 8 - Mündlicher Teil30.11.2012
§ 9 - Bekanntgabe der Ergebnisse30.11.2012
§ 10 - Wiederholung der Prüfung30.11.2012
Dritter Abschnitt - Sonstige Bestimmungen13.04.2001
§ 11 - Widerspruch13.04.2001
§ 12 - Gebühren und Finanzierung30.11.2012
§ 13 - Gleichstellungsbestimmung13.04.2001
§ 14 - In-Kraft-Treten13.04.2001
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz (ThürBVormVGAG) vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 434) verordnet das Justizministerium:

Erster Abschnitt Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

§ 1 Prüfungsbehörde

Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen durch die in § 3 Abs. 1 ThürAGVBVG bestimmte Prüfungsbehörde zu treffen sind, handelt deren Leiter.

§ 2 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfungsbehörde bildet zur Durchführung der Prüfung einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(3) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Leiter der Prüfungsbehörde. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für den jeweiligen Prüfungstermin im Benehmen mit dem für den Vollzug des Betreuungsrechts im außergerichtlichen Bereich zuständigen Ministerium und dem für die Justiz zuständigen Ministerium bestimmt.
(4) Wer zum Mitglied eines Prüfungsausschusses bestellt wird, soll über eine Qualifikation verfügen, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073 -1076-) in der jeweils geltenden Fassung sachlich entspricht. Die Mitglieder sind von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss im Einzelfall ausgeschlossen, soweit dabei ein Interessenkonflikt bestehen kann.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für Auslagen und für Zeitversäumnisse wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt, deren Höhe durch Verwaltungsvorschrift des für Soziales zuständigen Ministeriums bestimmt wird.

Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen

§ 3 Organisation der Prüfung

Die Prüfungen werden in der Regel mindestens einmal jährlich durchgeführt. Die Prüfungsbehörde legt Ort und Zeitpunkt der Prüfungen fest und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf bei deren Vorbereitung und Durchführung.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Teilnehmer hat sich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zur Prüfung anzumelden und die in § 12 Abs. 1 bezeichnete Anmeldegebühr zu entrichten. Er hat der Prüfungsbehörde gegenüber bei der Anmeldung zur Prüfung eine Erklärung abzugeben, welche Prüfungen er nach den §§ 1 und 2 ThürAGVBVG bereits abgelegt hat und mit welchem Ergebnis. Die Anmeldung muss mindestens zwei Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung erfolgen; später eingehende Anmeldungen können bis zum nächsten Termin zurückgestellt werden.
(2) Der Nachweis über die Anzahl der Jahre, in denen der Teilnehmer Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt hat, kann durch Vorlage von Ausfertigungen vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen, von Bescheinigungen der Betreuungsbehörde oder anderen geeigneten Belegen geführt werden.
(3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Umschulung oder Fortbildung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VBVG) wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der Umschulung oder Fortbildung geführt. Aus dieser muss hervorgehen, ob die Fortbildung oder Umschulung den in § 6 genannten Anforderungen entspricht.
(4) Eine Anmeldung zur Prüfung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 für den nächsten auf diesen Tag folgenden Prüfungstermin zulässig. Zum Zeitpunkt der Anmeldung müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sein.
(5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass er die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VBVG insgesamt erforderliche Anzahl von Jahren Betreuungen oder Vormundschaften berufsmäßig geführt, an einer Umschulung oder Fortbildung nach § 5 teilgenommen sowie die Anmeldegebühr entrichtet hat und bei dem kein Zulassungshindernis nach § 10 besteht. Mit der Zulassung ist dem Teilnehmer aufzugeben, die in § 12 Abs. 2 bezeichnete Prüfungsgebühr innerhalb von zwei Wochen zu entrichten. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder nicht nachgewiesen, hat die Prüfungsbehörde die Zulassung zu versagen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zu begründen.

§ 5 Umschulung oder Fortbildung

(1) Die Umschulung oder Fortbildung soll insbesondere Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten vermitteln:
1.
Grundzüge des Betreuungsrechts, insbesondere:
a)
Gesetzliche Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch,
b)
Recht des Betreuungsverfahrens;
2.
Grundzüge des Sozialrechts, insbesondere:
a)
Recht der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung,
b)
Recht der Sozialhilfe;
3.
Gesundheitssorge, insbesondere:
a)
Psychische Erkrankungen, geistige, seelische und körperliche Behinderungen, Suchterkrankungen,
b)
Sicherstellung der Heilbehandlung,
c)
Einwilligung in risikoreiche Heilbehandlungen;
4.
Aufenthaltsbestimmung, insbesondere:
a)
Wohnungs- und Heimangelegenheiten,
b)
Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen;
5.
Vermögenssorge, insbesondere:
a)
Schuldenregulierung, Vermögensverwaltung und -anlage,
b)
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalte und genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte,
c)
Schuldvertragsrecht, insbesondere Mietrecht,
d)
Erb- und Familienrecht, insbesondere Unterhaltsrecht;
6.
Berufsrecht und Organisation, insbesondere:
a)
Arbeits- und Büroorganisation,
b)
Vergütung und Aufwendungsersatz,
c)
Bericht und Rechnungslegung,
d)
Haftungsrecht und Datenschutz;
7.
Handlungskompetenzen, insbesondere:
a)
Konzepte der Beratung und Betreuung, Betreuungsplanung, Krisenintervention,
b)
Gesprächsführung, Supervision und Fallbesprechung,
c)
Zusammenarbeit mit psychologischen Fachdiensten.
(2) Der Umfang der Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen beträgt
1.
zur Vorbereitung auf Prüfungen, deren Bestehen bei der Festsetzung der Vergütung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG gleichsteht (§ 11 Abs. 1 VBVG, § 1 Nr. 1 ThürAGVBVG), mindestens 250 Zeitstunden,
2.
zur Vorbereitung auf Prüfungen, deren Bestehen bei der Festsetzung der Vergütung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG gleichsteht (§ 11 Abs. 2 VBVG, § 1 Nr. 2 ThürAGVBVG), mindestens 500 Zeitstunden.
(3) Mehrere Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen können zusammengerechnet werden. Dem Teilnehmer müssen im Rahmen der Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen mit Rücksicht auf etwaige Vorkenntnisse aus vorhandenen Berufsabschlüssen oder berufsvorbereitenden Abschlüssen die wesentlichen Kenntnisse auf den in Absatz 1 genannten Sachgebieten vermittelt worden sein.
(4) Die Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sind nicht Teil des Prüfungsverfahrens. Die Kosten sind unbeschadet einer Förderung durch Dritte vom Teilnehmer aufzubringen.

§ 6 Ziel und Form der Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Teilnehmer über Kenntnisse auf den in § 5 Abs. 1 genannten Sachgebieten verfügt, die ihn für die Führung von Vormundschaften oder Betreuungen in vergleichbarer Weise wie eine Lehre oder eine Ausbildung an einer Hochschule befähigen.
(2) Die Prüfung, deren Bestehen dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG gleichsteht, ist schriftlich abzulegen. Die Prüfung, deren Bestehen dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG gleichsteht, setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen; um die Prüfung zu bestehen, müssen beide Teile bestanden werden.

§ 7 Schriftlicher Teil

(1) In der Prüfung, deren Bestehen einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG gleichsteht, hat der Teilnehmer in einer Klausur innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden Aufgaben aus dem Sachgebiet des § 5 Abs. 1 zu lösen. Die Aufgaben sollen überwiegend in Form einfacher Fälle der Vormundschafts- und Betreuungspraxis entnommen sein. Die Prüfung ist bestanden, wenn drei Viertel der Aufgaben in vertretbarer Weise gelöst wurden.
(2) In dem schriftlichen Teil der Prüfung, deren Bestehen dem Abschluss einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG gleichsteht, hat der Teilnehmer in drei Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Zeitstunden Aufgaben aus dem Sachgebiet des § 5 Abs. 1 zu lösen. Die Aufgaben sollen dem Teilnehmer vertiefte Kenntnisse aus diesen Sachgebieten abverlangen und überwiegend in Form komplexer Sachverhalte der Vormundschafts- und Betreuungspraxis entnommen sein. Die Prüfung ist bestanden, wenn bei zwei Klausuren jeweils drei Viertel der Aufgaben in vertretbarer Weise bearbeitet wurden.
(3) Die Prüfungsbehörde wählt die Prüfungsaufgaben aus. Sie bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel. Die Teilnehmer haben sich die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.
(4) Die Arbeiten sollen in geeigneter Form anonymisiert werden. Die Prüfungsbehörde kann Einzelheiten über die Art der Anonymisierung festlegen.
(5) Ein Teilnehmer, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, mit unlauteren Mitteln das Ergebnis der Prüfung zu beeinflussen versucht oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, kann durch die Prüfungsbehörde von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In schwerwiegenden Fällen kann die Prüfung als nicht bestanden bewertet und, falls ein Prüfungszeugnis bereits erteilt wurde, dieses zurückgenommen werden. Die Entscheidung ist dem Teilnehmer binnen eines Jahres, nachdem die Prüfungsbehörde von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat, bekannt zu geben.
(6) Ist der Teilnehmer aus einem Grund, den er nicht zu vertreten hat, gehindert, die Prüfung zum festgesetzten Termin vollständig abzulegen, hat er den versäumten Termin zu einem außerordentlichen Termin oder zu einem anderen ordentlichen Termin nachzuholen. Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit einem erheblichen Mangel behaftet war, kann er zu einem späteren Termin zugelassen werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Mangel das Ergebnis zu Ungunsten des Teilnehmers beeinflusst hat. Der Teilnehmer hat die Umstände nach den Sätzen 1 oder 2 der Prüfungsbehörde unverzüglich, spätestens aber einen Monat, nachdem er von ihnen Kenntnis erlangt hat oder der Hinderungsgrund weggefallen ist, anzuzeigen und gegebenenfalls nachzuweisen. Sind zu diesem Zeitpunkt seit dem Termin, in dem die Umstände nach den Sätzen 1 oder 2 eingetreten sind, mehr als 14 Monate verstrichen, muss die Prüfung insgesamt neu abgelegt werden. Diese Prüfung gilt nicht als Wiederholungsprüfung.
(7) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung obliegt jeweils einem Mitglied des Prüfungsausschusses als Prüfer. Hat der Prüfer die Klausur als "nicht bestanden" bewertet, findet eine Zweitkorrektur statt, weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, entscheidet der Leiter der Prüfungsbehörde als Vorsitzender des Prüfungsausschusses.

§ 8 Mündlicher Teil

(1) Zum mündlichen Teil der Prüfung, deren Bestehen einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG gleichsteht, ist zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem Prüfungsgespräch, in dem alle Mitglieder des Prüfungsausschusses prüfen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.
(3) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 1 genannten Sachgebiete. Er ist vorrangig eine Verständnisprüfung; unter dieser Zielsetzung ist er auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(4) Es sollen nicht mehr als vier Teilnehmer gleichzeitig geprüft werden. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 6 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Dauer der Prüfung ist so zu bemessen, dass auf jeden Teilnehmer 45 Minuten entfallen.
(5) Der Prüfungsausschuss teilt den Teilnehmern im Anschluss an die Prüfung das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung einschließlich Begründung mit.

§ 9 Bekanntgabe der Ergebnisse

Die Prüfungsbehörde stellt den Teilnehmern ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung aus. In diesem ist anzugeben, um welche Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 2 und 3 VBVG und des § 1 ThürAGVBVG es sich handelt. Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, ist der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Teilnehmer eine Prüfung nicht bestanden, kann er sie einmal wiederholen.
(2) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht bestanden, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG gleichsteht, ist die Anmeldung zu einer Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG gleichsteht, bis zum Bestehen der ersten Prüfung unzulässig.
(3) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht bestanden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG gleichsteht, kann er sich anstatt zur Wiederholungsprüfung zu einer Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG gleichsteht, anmelden. Die erste Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.

Dritter Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 11 Widerspruch

Gegen Verwaltungsakte der Prüfungsbehörde ist ein Widerspruch statthaft.

§ 12 Gebühren und Finanzierung

(1) Für die Anmeldung zur Prüfung wird eine Gebühr von 100 Euro (195,58 Deutsche Mark) erhoben.
(2) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt
1. in den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG gleichsteht, 250 Euro (488,95 Deutsche Mark),
2. in den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG gleichsteht, 400 Euro (782,33 Deutsche Mark).
(3) Für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren wird eine Gebühr von 25 bis 300 Euro (48,90 bis 586,75 Deutsche Mark) erhoben, soweit der Widerspruch keinen vollen Erfolg hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Wiederholungsprüfungen nach § 10.

§ 13 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 22. März 2001
Der Justizminister
Dr. Andreas Birkmann
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