Thüringer Verordnung über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten Vom 21. Dezember 2010
Thüringer Verordnung
über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten
Vom 21. Dezember 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. Dezember 2012 (GVBl. S. 481) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 21. Dezember 2010 | 23.02.2011 |
Eingangsformel | 23.02.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmung | 23.02.2011 |
§ 2 - Staatliche Anerkennung | 23.02.2011 |
§ 3 - Rettungsmedaille | 23.02.2011 |
§ 4 - Erinnerungszeichen | 23.02.2011 |
§ 5 - Belobigung | 23.02.2011 |
§ 6 - Vorschlagsverfahren | 23.02.2011 |
§ 7 - Verleihung | 23.02.2011 |
§ 8 - Beschaffenheit der Medaillen und der Erinnerungszeichen | 23.02.2011 |
§ 9 - Nachträgliche Anerkennung | 23.02.2011 |
§ 10 - Gleichstellung | 23.02.2011 |
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 22.11.2012 |
Aufgrund des
§ 32 Abs. 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes
vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) verordnet das Innenministerium:
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Rettungstaten, die in Thüringen ausgeführt wurden. Für eine Rettungstat außerhalb Thüringens kann eine staatliche Anerkennung nach dieser Verordnung erfolgen, wenn der Retter oder der Gerettete seinen Wohnsitz in Thüringen hat und eine staatliche Anerkennung der Rettungstat durch das Land, in dem die Rettungstat ausgeführt wurde, nicht erfolgen kann.
(2) Rettungstat im Sinne dieser Verordnung ist die Handlung einer Person, durch die Menschenleben gerettet oder eine lebensbedrohende Gefahr für die Allgemeinheit abgewendet wurde.
§ 2 Staatliche Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung von Rettungstaten besteht aus
1.
der Verleihung der Rettungsmedaille am Band oder
2.
der Verleihung des Erinnerungszeichens oder
3.
einer öffentlichen Belobigung.
(2) Verleihung und Belobigung werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.
(3) Neben der staatlichen Anerkennung kann im Zusammenhang mit der Rettungstat insbesondere eine Belohnung in Geld gewährt werden.
§ 3 Rettungsmedaille
Die Rettungsmedaille für Rettung aus Gefahr wird an Personen verliehen, die unter Lebensgefahr oder besonders bedrohlichen, gefahrvollen Umständen Menschenleben gerettet oder eine lebensbedrohende Gefahr für die Allgemeinheit abgewendet haben und dabei durch ihr selbstloses Verhalten ein außergewöhnliches Maß an persönlicher Einsatz- und Opferbereitschaft gezeigt haben.
§ 4 Erinnerungszeichen
Das Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr wird an Personen verliehen, die unter minder schwerer Gefahr Menschenleben gerettet oder eine lebensbedrohende Gefahr für die Allgemeinheit abgewendet haben.
§ 5 Belobigung
Für Rettungstaten, die nicht die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung nach den
§§ 3
und
4
erfüllen, jedoch eine Würdigung rechtfertigen, kann eine Belobigung ausgesprochen werden.
§ 6 Vorschlagsverfahren
(1) Rettungstaten, die für eine staatliche Anerkennung nach
§ 2 Abs. 1
in Betracht kommen, sind dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium mitzuteilen. Es ist zu berichten, ob alle Erfordernisse für eine staatliche Anerkennung erfüllt sind. Retter und Gerettete sowie Augenzeugen der Rettungstat sind hierzu zu befragen.
(2) Zur Rettungstat eines jeden Retters ist getrennt Stellung zu nehmen. Der Bericht muss eine schlüssige und vollständige Schilderung der Rettungstat wiedergeben sowie einen Vorschlag für die Art der staatlichen Anerkennung enthalten. Die Begründung des Vorschlags muss aus der Schilderung der Rettungstat ersichtlich sein. Weiterhin muss der Bericht die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtstag und -ort, Familienstand, Beruf oder Gewerbe, Adresse des Retters, seine Staatsangehörigkeit sowie Tag und Ort der Rettungstat beinhalten.
(3) Vorschlagsberechtigt sind die Landkreise und die kreisfreien Städte, auf deren Gebiet die Rettungstat erfolgte oder in deren Gebiet Retter oder Gerettete ihren Wohnsitz haben.
§ 7 Verleihung
(1) Die Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Rettungstat obliegt nach Abschluss des Vorschlagsverfahrens dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium.
(2) Über die staatliche Anerkennung einer Rettungstat wird dem Retter eine von dem für das Rettungswesen zuständigen Minister unterzeichnete Verleihungsurkunde ausgehändigt.
(3) Die Rettungsmedaille beziehungsweise das Erinnerungszeichen geht in das Eigentum des Retters über.
(4) Hat der Retter im ursächlichen Zusammenhang mit der Rettungstat sein Leben verloren, wird ihm die staatliche Anerkennung nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1
nach seinem Tode gewährt. Rettungsmedaille und Verleihungsurkunde werden den nächsten Hinterbliebenen ausgehändigt.
(5) Nicht gewährt wird die staatliche Anerkennung nach
§ 2 Abs. 1
, wenn die Rettungstat von Personen begangen wurde, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist und die bei der Rettung ausschließlich in Erfüllung ihrer beruflichen oder dienstlichen Pflicht gehandelt haben.
§ 8 Beschaffenheit der Medaillen und der Erinnerungszeichen
(1) Die Rettungsmedaille besteht aus einer goldfarbenen, geprägten Medaille mit einem Durchmesser von 30 Millimeter und zeigt auf der Vorderseite über dem Wort „Thüringen“ das Landeswappen. Die Rückseite der Rettungsmedaille trägt die von einem Eichenkranz umrandete Inschrift „Für Rettung aus Gefahr“. Die Rettungsmedaille wird an einem rot-weiß-roten Band auf der linken Brustseite getragen. Zu der Rettungsmedaille gehören eine Miniatur und eine Bandschnalle.
(2) Das nicht zum Tragen bestimmte Erinnerungszeichen besteht aus einer silberfarbenen, geprägten Medaille mit einem Durchmesser von 30 Millimeter und zeigt auf der Vorder- und Rückseite die gleiche Prägung wie die Rettungsmedaille.
§ 9 Nachträgliche Anerkennung
(1) Rettungstaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeführt wurden, können nach den Voraussetzungen dieser Verordnung nachträglich anerkannt werden.
(2) Anerkennungen von Rettungstaten auf der Grundlage der
Thüringer Verordnung über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten
vom 18. August 1994 (GVBl. S. 1044) behalten ihre Gültigkeit. Einer nachträglichen Anerkennung nach Absatz 1 bedarf es insoweit nicht.
§ 10 Gleichstellung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 18. August 1994 (GVBl. S. 1044) außer Kraft.
Erfurt, den 21. Dezember 2010
Der Innenminister
Geibert
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