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Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau Vom 20. August 1992

Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau Vom 20. August 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2012 (GVBl. S. 481)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau vom 20. August 199223.09.1992
Eingangsformel23.09.1992
§ 1 - Gegenstände der Gefahrenverhütungsschau01.01.2010
§ 2 - Zuständigkeit23.09.1992
§ 3 - Organisation der Gefahrenverhütungsschau01.01.2010
§ 4 - Durchführung der Gefahrenverhütungsschau01.01.2010
§ 5 - Inkrafttreten22.11.2012
Anlage - Objektliste01.01.2010
Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 11 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 23) verordnet der Thüringer Innenminister im Einvernehmen mit dem Thüringer Minister für Soziales und Gesundheit und dem Thüringer Minister für Wirtschaft und Verkehr:

§ 1 Gegenstände der Gefahrenverhütungsschau

(1) Der Gefahrenverhütungsschau unterliegen:
1.
Objekte, von denen erhebliche Brand-, Explosions- und sonstige Gefahren für Menschen, Umwelt und Sachwerte ausgehen können,
2.
Objekte mit hoher Menschenansammlung und
3.
Objekte nach der Objektliste (Anlage).
Im einzelnen legt die für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau zuständige Behörde (§ 20 ThürBKG) fest, welche baulichen Anlagen einer Gefahrenverhütungsschau unterliegen.
(2) Ausgenommen von der Gefahrenverhütungsschau sind:
1.
Aufschüttungen und Abgrabungen,
2.
Lagerplätze bis 1000 qm Fläche, die nicht der Aufbewahrung von Gefahrstoffen dienen,
3.
Sport- und Spielplätze und
4.
Klein- und Mittelgaragen.

§ 2 Zuständigkeit

Die Gefahrenverhütungsschau wird in den kreisfreien und in den Großen kreisangehörigen Städten mit einer Berufsfeuerwehr von feuerwehrtechnischen Bediensteten der Berufsfeuerwehr, in kreisfreien und in Großen kreisangehörigen Städten ohne Berufsfeuerwehr sowie in den Landkreisen von hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten durchgeführt, die in der Regel Beamte des gehobenen Dienstes sein sollen.

§ 3 Organisation der Gefahrenverhütungsschau

(1) Die zuständige Behörde bestimmt:
1.
den Zeitpunkt und die Zeitabstände der Gefahrenverhütungsschau, wobei die Zeitabstände fünf Jahre nicht übersteigen sollen sowie
2.
den Umfang der Gefahrenverhütungsschau in baulichen Anlagen, für die aufgrund anderer Rechtsvorschriften wiederkehrende Überprüfungen durch Sachverständige vorgeschrieben sind.
(2) Soweit in baurechtlichen Bestimmungen für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung nach § 52 der Thüringer Bauordnung wiederkehrende Prüfungen festgelegt sind, ist die Gefahrenverhütungsschau gleichzeitig mit diesen Prüfungen durchzuführen.
(3) Andere Behörden und Dienststellen, wie die Bauaufsichtsbehörden oder die Ämter für Arbeitsschutz sowie Sachverständige und sonstige sachkundige Personen sind, soweit erforderlich, an der Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.
(4) Der Zeitpunkt der Gefahrenverhütungsschau soll dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten und, wenn das Landratsamt nach § 20 ThürBKG zuständig ist, der Gemeinde rechtzeitig angezeigt und in Abstimmung festgelegt werden. Bei akuten Gefahrenzuständen kann die Anzeige entfallen.

§ 4 Durchführung der Gefahrenverhütungsschau

(1) Bei der Gefahrenverhütungsschau ist zu prüfen, ob in der baulichen Anlage Vorkehrungen zur Vorbeugung von Bränden, Explosionen und sonstigen gefahrbringenden Ereignissen getroffen worden sind und ob bei Eintritt einer solchen Gefahr die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine wirksame Gefahrenbekämpfung möglich ist. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
1.
die bauliche Anlage für die Feuerwehr zugänglich ist, vorhandene Rettungsgeräte der Feuerwehr eingesetzt werden können und die Löschwasserversorgung gesichert ist,
2.
im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen gefahrbringenden Ereignisses in der baulichen Anlage Menschen, Tiere und Umwelt in der Nachbarschaft gefährdet sind,
3.
Rettungswege benutzbar, nicht verstellt oder eingeengt und soweit vorgeschrieben, gekennzeichnet sind,
4.
die bauaufsichtlich vorgeschriebenen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordneten brandschutz- und sicherheitstechnischen Maßnahmen durchgeführt und geforderte Einrichtungen, wie Brandmelde-, Alarm- und Löschanlagen sowie sonstige Geräte und Anlagen für die Gefahrenmeldung oder Gefahrenabwehr betriebsbereit sind,
5.
behördlich vorgeschriebene Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und Brandschutzordnungen aufgestellt sind und eingehalten werden,
6.
Zugänge von Lager- oder Verarbeitungsstätten, in denen Sachen oder Stoffe, die eine besondere Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahr aufweisen, gelagert oder verarbeitet werden, entsprechend gekennzeichnet sind,
7.
durch eine von der bauaufsichtlichen Genehmigung abweichende Nutzung der baulichen Anlage die Gefahr von Bränden, Explosionen oder sonstigen gefahrbringenden Ereignissen besteht.
(2) Das Ergebnis der Gefahrenverhütungsschau ist in einer Niederschrift festzuhalten. Im Falle der Mängelfeststellung ist zu deren Beseitigung von der zuständigen Behörde dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten in einer Anordnung zur Mängelbehebung eine Frist zu setzen, die den Umständen des Einzelfalles, aber insbesondere der Sicherheit, angemessen Rechnung trägt. Andere Behörden und Stellen, sofern deren Aufgabenbereich berührt wird, sind über das Ergebnis der Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. Diese Stellen befinden ihrerseits über etwaige bauaufsichts-, gewerbeaufsichtsrechtliche oder ähnliche Maßnahmen.
(3) Nach Ablauf der in der Anordnung zur Mängelbehebung gesetzten Frist ist eine Nachschau durchzuführen. Wird bei einer Nachschau festgestellt, daß Mängel nicht oder nicht ausreichend beseitigt worden sind, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen einzuleiten.
(4) Wird eine Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 6 ThürBKG mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragt, ist das Landesverwaltungsamt über deren Ergebnis zu unterrichten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)
Objektliste
1.
Beherbergungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 8 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) mit mehr als zwölf Gastbetten,
2.
Büro- und Verwaltungsgebäude mit Geschossen mit einer Grundfläche von mehr als 1 600 m² oder mit Räumen, die einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben,
3.
Gebäude unter Denkmalschutz von großer Ausdehnung, besonderer Brandgefahr oder von einmaligem Kulturwert,
4.
Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Übergangswohnheime für Spätaussiedler mit mehr als zwölf Betten,
5.
Gewerbe-, Forschungs- und Industrieobjekte, wie
5.1
Betriebe, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen, Gefahrstoffen dienen,
5.2
Betriebe, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von überwiegend brennbaren Stoffen, Produkten und Gütern dienen, einschließlich Industriebauten nach der Industriebaurichtlinie mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 1 600 m²,
5.3
Hochregallager mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut),
5.4
Lagerhallen, -gebäude, -plätze ab 1 600 m² Brutto-Grundfläche,
5.5
Objekte und Anlagen nach der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung und genehmigungspflichtige Anlagen mit hohem Gefahrenpotential (wie Flüssiggaslager, Ammoniakkühlanlagen),
5.6
Objekte und Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen ab der Schutzstufe 2 nach der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung und der Sicherheitsstufe 2 nach dem Gentechnikgesetz und dem Infektionsschutzgesetz,
5.7
Objekte und Anlagen mit radioaktiven Stoffen ab der Gefahrengruppe II nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung und dem Atomgesetz,
6.
Großgaragen nach der Thüringer Garagenverordnung vom 28. März 1995 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung,
7.
Heime, wie Alten-, Behinderten-, Jugend-, Kinder- und Pflegeheime mit mehr als zwölf Betten,
8.
Hochhäuser im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 ThürBO,
9.
Kindertagesstätten,
10.
Krankenhäuser im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 9 ThürBO und Kurkliniken mit mehr als zwölf Betten,
11.
landwirtschaftliche Betriebe mit einer Brutto-Grundfläche der baulichen Anlagen von mehr als 1 600 m², die wegen ihrer Lage und Beschaffenheit besonders brandgefährdet sind,
12.
Museen, Ausstellungsgebäude, Bibliotheken mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 1 000 m²,
13.
Schulen nach der Thüringer Schulbaurichtlinie vom 15. August 1999 (ThürStAnz Nr. 35 S. 1949) in der jeweils geltenden Fassung,
14.
Förderschulen und Werkstätten für behinderte Personen,
15.
Verkaufsstätten nach der Thüringer Verkaufsstättenverordnung vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung,
16.
Versammlungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 7 ThürBO.
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