Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren
WettschVerstV
Ausfertigungsdatum: 08.01.1923
Vollzitat:
"Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Eingangsformel
Auf Grund von § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. Teil I S. 393) wird folgendes bestimmt:
1.
Zulassung zum Abrechnungsverfahren
§ 1
-
§ 2
-
§ 3
-
2.
Steuervorschriften
a)
Ausstellung der Wettscheine
§ 4
Über jede abgeschlossene Wette haben die
zum Abrechnungsverfahren zugelassenen
Buchmacher und Buchmachergehilfen an Stelle des in §§ 10,
22
der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Wettscheins im Durchschreibeverfahren einen Wettschein ohne Steueraufdruck nach Muster A auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 10 der Ausführungsbestimmungen Anwendung.
Fußnote
§ 4 Satz 1 Kursivdruck: § 22 Ausführungsbestimmungen 611-14-1 aufgeh. durch § 3 Abs. 4 V v. 21.1.1924 I 34
b)
Feststellung der steuerpflichtigen Wettabschlüsse
§ 5
Die Buchmacher haben auf den Durchschriften der Wettscheine die Wetteinsätze zusammenzurechnen, diese Summen auf die folgenden Durchschriften zu übertragen und die täglichen Gesamteinsätze in den dem Blocke beigehefteten Vordrucke (Muster B) einzutragen.
c)
Aufstellung der Nachweisung. Festsetzung der Steuer
§ 6
-
d)
Steuererhebung
§ 7
-
3.
Herstellung der Vordrucke
a)
Wettscheine
§ 8
(1) Die Wettscheinvordrucke werden in Blocks zu je 300 Stück mit entsprechender Zahl von Durchschriften von der
Reichsdruckerei
hergestellt und durch das
Reichsfinanzzeugamt
von den Finanzämtern zu einem die Herstellungskosten deckenden Preis, den der
Reichsminister der Finanzen
festsetzt, zum Verkauf gestellt. Der Verkauf darf nur an die im Bezirk des Finanzamts zum Abrechnungsverfahren zugelassenen Buchmacher erfolgen, die sich durch die im § 3 Abs. 1 erwähnte Bescheinigung auszuweisen haben.
(2) Die Wettscheine wie die Blocks sind mit fortlaufenden Nummern versehen. Die Wettscheine werden auf weißem Papier mit Wasserzeichen in schwarzfarbigem Aufdruck in der Größe von 12 1/2 zu 16 1/2 cm je drei auf einer Seite hergestellt.
(3) Die Bestimmungen der
§§ 23 bis 25
der Ausführungsbestimmungen finden keine Anwendung.
Fußnote
§ 8 Abs. 3 Kursivdruck: Aufgeh. durch § 3 Abs. 4 V v. 21.1.1924 I 34
b)
Anschreibung des Wettscheinblocks
§ 9
-
4.
Widerruf der Zulassung
§ 10
(1) ...
(2) Die im Besitz des Buchmachers befindlichen Wettscheinblocks sind vom Finanzamt einzuziehen und, soweit sie nicht mehr vollständig oder nicht mehr verwendbar sind, von zwei an der Verwaltung der Wettscheinblocks nicht beteiligten Beamten des Finanzamts zu vernichten. Die hierüber aufzunehmende Verhandlung ist zu dem Wettsteuerzeichenbuch (§ 9) als Beleg zu nehmen. Im übrigen sind die eingezogenen Blocks im Wettsteuerzeichenbuch Abteilung A in Zugang zu stellen.
(3) Auf Ersatz der verauslagten Herstellungskosten für die eingezogenen Wettscheinblocks hat der Buchmacher keinen Anspruch.
5.
Inkrafttreten. Anwendbarkeit der Ausführungsbestimmungen
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.
Schlußformel
Der Reichsminister der Finanzen
Anlagen
Muster A
und Muster C
RMBl. 1923 S. 70/71*
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