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Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Betäubungsmittelgesetz Vom 4. Juni 1993

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Betäubungsmittelgesetz Vom 4. Juni 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, §§ 1, 3, 4 neu gefasst durch Artikel 18 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 239)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 4. Juni 199302.07.1993
Eingangsformel02.07.1993
§ 101.09.2013
§ 201.09.2013
§ 301.09.2013
§ 401.09.2013
§ 502.07.1993
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörde für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin, in Apotheken und Krankenhäusern nach § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung und allen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 2

(1) Zuständige Behörde für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärzten, in tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).
(2) Die Aufgaben der Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) beim Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1 werden vom Landesamt für Verbraucherschutz wahrgenommen.

§ 3

Zuständig für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG und für den Widerruf der staatlichen Anerkennung ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

§ 4

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1.
nach § 32 BtMG, soweit das Gesetz nicht vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM) ausgeführt wird, und
2.
nach § 17 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung
ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 4. Juni 1993
Die Landesregierung
Der MinisterpräsidentDer Minister für Soziales und Gesundheit
Dr. VogelDr. Pietzsch
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