Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht und über den Aufstieg in den höheren Dienst Vom 15. Juni 1998
Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht und über den Aufstieg in den höheren Dienst Vom 15. Juni 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 307) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht und über den Aufstieg in den höheren Dienst vom 15. Juni 1998 | 08.07.1998 |
Inhaltsverzeichnis | 08.11.2013 |
Eingangsformel | 08.07.1998 |
Erster Abschnitt - Allgemeines | 08.07.1998 |
§ 1 - Geltungsbereich | 08.11.2013 |
§ 2 - Ziel der Ausbildung | 08.07.1998 |
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen | 08.11.2013 |
§ 4 - Einstellungsverfahren | 08.11.2013 |
§ 5 - Einstellungstermin | 08.11.2013 |
Zweiter Abschnitt - Vorbereitungsdienst | 08.07.1998 |
§ 6 - Dauer des Vorbereitungsdienstes | 08.11.2013 |
§ 7 - Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung | 08.07.1998 |
§ 8 - Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst | 08.11.2013 |
Dritter Abschnitt - Ausbildung | 08.07.1998 |
§ 9 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter | 08.11.2013 |
§ 10 - Gliederung der Ausbildung, Lehrfächer | 08.11.2013 |
§ 11 - Theoretische und praktische Ausbildung | 08.07.1998 |
§ 12 - Leistungsnachweise | 08.11.2013 |
§ 13 - Bewertung der Leistungen | 08.07.1998 |
§ 14 - Proberevision | 08.11.2013 |
§ 15 - Aufgaben des Ausbildungsleiters | 08.07.1998 |
§ 16 - Aufgaben der Ausbildungsbehörde | 08.11.2013 |
§ 17 - Ausbildungsnachweis | 08.11.2013 |
§ 18 - Befähigungsberichte, abschließende Beurteilung | 08.11.2013 |
§ 19 - Ausbildungsakte | 08.11.2013 |
Vierter Abschnitt - Prüfungen | 08.07.1998 |
§ 20 - Zweck der Prüfung | 08.07.1998 |
§ 21 - Abnahme der Prüfung | 08.11.2013 |
§ 22 - Zulassung zur Prüfung | 08.07.1998 |
§ 23 - Prüfung | 08.11.2013 |
§ 24 - Häusliche Prüfungsarbeit | 08.11.2013 |
§ 25 - Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht | 08.07.1998 |
§ 26 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten | 08.11.2013 |
§ 27 - Zulassung zur mündlichen Prüfung | 08.07.1998 |
§ 28 - Mündliche Prüfung | 08.07.1998 |
§ 29 - Prüfungsniederschrift, Prüfungsakte | 08.07.1998 |
§ 30 - Gesamtergebnis | 08.07.1998 |
§ 31 - Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten | 08.07.1998 |
§ 32 - Erkrankung, Versäumnisse | 08.07.1998 |
§ 33 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten | 08.07.1998 |
§ 34 - Wiederholung der Prüfung | 08.11.2013 |
§ 35 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung | 08.07.1998 |
Fünfter Abschnitt - Aufstieg | 08.11.2013 |
§ 36 - Aufstiegsbeamte | 08.11.2013 |
Sechster Abschnitt - Schlußbestimmungen | 08.11.2013 |
§ 37 - Gleichstellungsbestimmung | 08.11.2013 |
§ 38 - Inkrafttreten | 08.11.2013 |
Anlage 1 | 08.11.2013 |
Anlage 2 | 08.11.2013 |
Anlage 3 | 08.11.2013 |
Anlage 4 | 08.07.1998 |
Anlage 5 | 08.07.1998 |
Anlage 6 | 08.07.1998 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Ziel der Ausbildung |
§ 3 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 4 | Einstellungsverfahren |
§ 5 | Einstellungstermin |
Zweiter Abschnitt Vorbereitungsdienst | |
§ 6 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
§ 7 | Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung |
§ 8 | Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst |
Dritter Abschnitt Ausbildung | |
§ 9 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter |
§ 10 | Gliederung der Ausbildung, Lehrfächer |
§ 11 | Theoretische und praktische Ausbildung |
§ 12 | Leistungsnachweise |
§ 13 | Bewertung der Leistungen |
§ 14 | Proberevision |
§ 15 | Aufgaben des Ausbildungsleiters |
§ 16 | Aufgaben der Ausbildungsbehörde |
§ 17 | Ausbildungsnachweis |
§ 18 | Befähigungsberichte, abschließende Beurteilung |
§ 19 | Ausbildungsakte |
Vierter Abschnitt Prüfungen | |
§ 20 | Zweck der Prüfung |
§ 21 | Abnahme der Prüfung |
§ 22 | Zulassung zur Prüfung |
§ 23 | Prüfung |
§ 24 | Häusliche Prüfungsarbeit |
§ 25 | Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht |
§ 26 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
§ 27 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
§ 28 | Mündliche Prüfung |
§ 29 | Prüfungsniederschrift, Prüfungsakte |
§ 30 | Gesamtergebnis |
§ 31 | Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten |
§ 32 | Erkrankung, Versäumnisse |
§ 33 | Folgen bei Unregelmäßigkeiten |
§ 34 | Wiederholung der Prüfung |
§ 35 | Rücknahme der Prüfungsentscheidung |
Fünfter Abschnitt Aufstieg | |
§ 36 | Aufstiegsbeamte |
Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen | |
§ 37 | Gleichstellungsklausel |
§ 38 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 320), verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Innenministerium unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses:
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht des Landes.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO).
§ 2 Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung ist es, Anwärter/Referendare für die Laufbahnen des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht auszubilden. Die Ausbildung soll gründliche theoretische und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes einschließlich der Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden sowie über Aufbau und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung vermitteln. Neben der Vermittlung des Fachwissens soll das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Fragen gefördert werden.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Es sind nur solche Bewerber zuzulassen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.
(2) Der Anwärter/Referendar muß für den Außendienst uneingeschränkt körperlich tauglich sein.
(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer
1.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
mindestens den Hauptschulabschluß besitzt,
3.
die Meisterprüfung im Handwerk, die Industriemeisterprüfung oder die Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer öffentlich oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer für den Arbeitsschutz geeigneten Fachrichtung bestanden hat und
4.
in der Regel zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.
(4) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer
1.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
3.
den Abschluß einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder einer anderen, mindestens gleichwertigen Bildungsstätte mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Fachsemestern in einer für den Arbeitsschutz geeigneten, insbesondere technischen, land- und forstwirtschaftlichen, naturwissenschaftlichen (Chemie, Physik, Biologie) oder geowissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen kann und
4.
in der Regel zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.
(5) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer
1.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer für den Arbeitsschutz geeigneten Fachrichtung nach Absatz 4 Nr. 3 nachweisen kann und
3.
in der Regel zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.
(6) Die Hochschulprüfung oder staatliche Prüfung an einer ausländischen Universität oder Hochschule in einer für den Arbeitsschutz geeigneten Fachrichtung wird anerkannt, wenn das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium ihn als gleichwertig festgestellt hat.
(7) § 16 der Thüringer Laufbahnverordnung bleibt unberührt.
§ 4 Einstellungsverfahren
(1) Bewerbungen zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an das Landesamt für Verbraucherschutz zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf und ein Lichtbild aus neuester Zeit,
2.
Kopien der letzten Schulzeugnisse der allgemeinbildenden und sonstigen Schulen sowie Kopien von Zeugnissen über Studien- oder Berufsabschlüsse,
3.
Zeugnisse oder Bescheinigungen über berufspraktische Tätigkeiten,
4.
eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und
5.
gegebenenfalls der Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages.
(3) Bewerber, deren Einstellung vorgesehen ist, haben zusätzlich
1.
eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde, gegebenenfalls der Heiratsurkunde oder Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie der Geburtsurkunden der Kinder,
2.
den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
3.
das Zeugnis eines Amtsarztes über die Dienstfähigkeit und
4.
eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.
Der Bewerber hat vor der Einstellung bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
(4) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Landesamt für Verbraucherschutz.
§ 5 Einstellungstermin
Die Bewerber werden grundsätzlich zum Beginn des Vorbereitungsdienstes eingestellt.
Zweiter Abschnitt Vorbereitungsdienst
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert 24 Monate. Er besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel sechs Monaten und einer fachpraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten. Auf den Vorbereitungsdienst kann eine Zeit von sechs Monaten in einer für die Ausbildung förderlichen beruflichen Tätigkeit angerechnet werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert 24 Monate. Er besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel 6 Monaten und einer fachpraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten. Der Vorbereitungsdienst kann nach § 30 Abs. 6 Satz 1 ThürLbVO gekürzt werden, dauert aber mindestens 18 Monate.
(3) Der Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert 24 Monate. Er besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel 6 Monaten und einer fachpraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten. Der Vorbereitungsdienst kann nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ThürLbVO gekürzt werden, dauert aber mindestens 18 Monate.
(4) Wird die Ausbildung wegen längerer Krankheit oder durch andere zwingende Gründe tatsächlich unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden. Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Landesamt für Verbraucherschutz.
(5) Über die Anrechnung von förderlichen beruflichen Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst entscheidet das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium.
§ 7 Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung
(1) Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
(2) Während ihres Vorbereitungsdienstes führen die Beamten auf Widerruf des mittleren Dienstes die Dienstbezeichnung "Arbeitsschutzsekretär-Anwärter", die des gehobenen Dienstes die Dienstbezeichnung "Arbeitsschutzoberinspektor-Anwärter" und die des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Arbeitsschutzreferendar".
(3) Der Anwärter/Referendar erwirbt die Befähigung für seine Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung.
§ 8 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
(1) Der Anwärter/Referendar soll entlassen werden, wenn
1.
zwei Belege nach § 12 auch nach Wiederholung nicht mindestens "ausreichend" beurteilt wurden oder
2.
die Proberevision nach § 14 auch nach Wiederholung nicht mindestens "ausreichend" beurteilt wurde.
(2) Weitere wichtige Gründe für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst liegen insbesondere vor, wenn
1.
während des Vorbereitungsdienstes oder nachträglich bekannt wird, daß der Anwärter/Referendar wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist oder daß ihm die Freiheit entzogen ist, und
2.
der Anwärter/Referendar länger als sechs Monate dienstunfähig ist, nicht zu erwarten ist, daß er binnen drei Monaten wieder dienstfähig wird und er deshalb nicht mehr ordnungsgemäß ausgebildet werden kann.
(3) Die sonstigen beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Entlassung von Anwärtern/Referendaren bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidung über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst trifft das Landesamt für Verbraucherschutz.
(5) Vor der Entlassung ist der Anwärter/Referendar anzuhören.
Dritter Abschnitt Ausbildung
§ 9 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter
(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Ausbildungsleiter.
§ 10 Gliederung der Ausbildung, Lehrfächer
(1) Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes besteht aus einem theoretischen und einem berufspraktischen Teil, deren Dauer sich nach den in § 6 genannten Zeiten regelt.
(2) Die Ausbildung umfaßt folgende Lehrfächer:
1.
Allgemeiner und betrieblicher Arbeitsschutz,
2.
Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Ergonomie,
3.
Technische Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen,
4.
Strahlenschutz,
5.
Gefahrstoffe, explosionsgefährliche Stoffe und biologische Arbeitsstoffe,
6.
Sozialer Arbeitsschutz,
7.
Arbeitsmedizin sowie
8.
Verwaltung und Recht.
(3) Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium regelt in einem Ausbildungsrahmenlehrplan die Ausbildung einschließlich der Verteilung der Unterrichtsstunden in den Lehrgängen sowie von Informationsaufenthalten bei technischen Überwachungsorganisationen und Prüfstellen.
§ 11 Theoretische und praktische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung richtet sich nach dem Rahmenlehrplan nach § 10 Abs. 3. Die durchzuführenden Lehrgänge sollen in der Regel für den mittleren Dienst 350 Ausbildungsstunden, für den gehobenen Dienst 650 Ausbildungsstunden und für den höheren Dienst 750 Ausbildungsstunden nicht unterschreiten.
(2) Der Anwärter/Referendar wird auf allen Gebieten des Arbeitsschutzes im Außen- und Innendienst entsprechend der Laufbahn ausgebildet; er soll insbesondere
1.
Betriebe besichtigen und Risikobewertungen von Arbeitsplätzen vornehmen,
2.
Unfälle und Schadensfälle untersuchen,
3.
Besichtigungsschreiben und Bescheide erstellen und
4.
Stellungnahmen zu betrieblichen Planungen einschließlich Gestaltungsvorschlägen fertigen.
(3) Der Anwärter/Referendar hat durch Selbststudium seine Kenntnisse zu erweitern.
§ 12 Leistungsnachweise
(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind sechs schriftliche Leistungsnachweise (Belege) anzufertigen. Die Themen für diese Belege werden von der Ausbildungsbehörde gestellt.
(2) Die Belege sind innerhalb von vier Wochen abzugeben. Ist die Frist aus einem wichtigen Grund nach § 32 Abs. 1 versäumt worden, so gilt der Leistungsnachweis als nicht abgelegt und soll in angemessener Zeit nachgeholt werden. Wird der Beleg mit geringer als "ausreichend" bewertet, so ist einmal eine neue Aufgabe von der Ausbildungsbehörde zu stellen. Gibt der Anwärter/Referendar ohne wichtigen Grund den Beleg nicht innerhalb von vier Wochen ab, so wird dieser mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.
(3) Die Belege sind von der Ausbildungsbehörde nach § 13 Abs. 1 zu bewerten.
(4) Die bewerteten Arbeiten sind dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
§ 13 Bewertung der Leistungen
(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen des Anwärters/Referendars sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten.
15 bis 14 Punkte sehr gut (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
13 bis 11 Punkte gut (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
10 bis 8 Punkte befriedigend (3) | = | eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
7 bis 5 Punkte ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
1 bis 0 Punkte ungenügend (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf wei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von | 15 | bis | 14 | Punkten | sehr gut (1), |
von | 13,99 | bis | 11 | Punkten | gut (2), |
von | 10,99 | bis | 8 | Punkten | befriedigend (3), |
von | 7,99 | bis | 5 | Punkten | ausreichend (4), |
von | 4,99 | bis | 2 | Punkten | mangelhaft (5), |
von | 1,99 | bis | 0 | Punkten | ungenügend (6). |
§ 14 Proberevision
Im letzten Halbjahr des Vorbereitungsdienstes hat der Anwärter/Referendar im Beisein eines Dezernatsleiters der Ausbildungsbehörde selbständig eine den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn entsprechende Proberevision durchzuführen. Das Auftreten im Betrieb und das Ergebnis der Revision sind von diesem Dezernatsleiter der Ausbildungsbehörde zu beurteilen und nach § 13 Abs. 1 zu bewerten. Die Bewertung ist dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Ist die Proberevision nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden, so ist sie nach frühestens einem Monat einmal zu wiederholen.
§ 15 Aufgaben des Ausbildungsleiters
Der Ausbildungsleiter koordiniert und überwacht die ordnungsgemäße theoretische und praktische Ausbildung.
§ 16 Aufgaben der Ausbildungsbehörde
(1) Die Ausbildungsbehörde sorgt für die ordnungsgemäße praktische Ausbildung. Ihr obliegt es insbesondere,
1.
den Gang der praktischen Ausbildung zu gestalten,
2.
die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung zu gewährleisten,
3.
Ausbildungspläne aufzustellen,
4.
zur Wahrnehmung der Ausbildung geeignete Ausbilder zu bestimmen,
5.
sich am Arbeitsplatz zu überzeugen, daß der Anwärter/Referendar ordnungsgemäß ausgebildet wird,
6.
die Ausbildungsnachweise nach § 17 zu überprüfen und eventuell notwendige Maßnahmen zu treffen und
7.
die Bewertungen nach den §§ 12, 14 und 18 zu erstellen.
(2) Dem Ausbilder obliegt es insbesondere,
1.
dem ihm zugewiesenen Anwärter/Referendar Aufgaben entsprechend den Zielen des Lehrplans zu stellen und ihn bei deren Lösung zu unterstützen,
2.
ihn praktisch auszubilden,
3.
die Ausbildungsnachweise des Anwärters/Referendars zu prüfen und
4.
am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts eine Kurzbeurteilung zu erstellen.
(3) Die Ausbildungsbehörde ist verpflichtet, dem Ausbildungsleiter unverzüglich zu berichten, wenn bei dem Anwärter/Referendar Mängel in der Ausbildung auftreten.
§ 17 Ausbildungsnachweis
(1) Über die Tätigkeiten im Innen- und Außendienst ist durch den Anwärter/Referendar ein Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 1 zu führen.
(2) Die Eintragungen sind durch den Ausbilder zu bestätigen und vierteljährlich dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
§ 18 Befähigungsberichte, abschließende Beurteilung
(1) Die Ausbildungsbehörde erstellt nach sechs Monaten und vor Anmeldung zur Prüfung unter Berücksichtigung der Kurzbeurteilungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 jeweils einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2. Sie bewertet darin die Fähigkeiten (insbesondere Teamfähigkeit, Auftreten im Betrieb, Verhalten in Konfliktsituationen), Kenntnisse und praktischen
Leistungen des Anwärters/Referendars nach § 13 Abs. 1. Die Bewertungen müssen erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildungsetappe erreicht ist.
(2) Die Ausbildungsbehörde erstellt für den Referendar fünf Monate und für den Anwärter vier Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes die abschließende Beurteilung nach dem Muster der Anlage 3. Sie stellt darin fest, ob der Anwärter/Referendar das Ziel der praktischen und theoretischen Ausbildung nach § 22 Abs. 2 erreicht hat und ermittelt den Ausbildungspunktwert sowie die Gesamtnote.
Der Ausbildungspunktwert errechnet sich, indem
1. | die Durchschnittspunktzahlen beider Befähigungsberichte nach Absatz 1 jeweils | mit 3, |
2. | die Punktzahl jedes Belegs nach § 12 | mit 1 und |
3. | die Punktzahl der Proberevision nach § 14 | mit 3 |
multipliziert und sodann die Summe durch 15 geteilt wird. Die Gesamtnote wird nach § 13 Abs. 3 ermittelt.
(3) Die Befähigungsberichte und die abschließende Beurteilung sind dem Anwärter/Referendar in ihrem vollen Wortlaut bekanntzugeben und mit ihm zu besprechen. Sie sind mit einem Vermerk über die Bekanntgabe zur Ausbildungsakte zu nehmen.
§ 19 Ausbildungsakte
Neben der Personalakte ist für den Anwärter/Referendar eine gesonderte Ausbildungsakte in der Ausbildungsbehörde zu führen. Zu der Ausbildungsakte gehören insbesondere der Ausbildungsplan, die Ausbildungsnachweise, Teilnahmenachweise der theoretischen Ausbildung, Kurzbeurteilungen, Bewertungen, Befähigungsberichte und die abschließende Beurteilung.
Vierter Abschnitt Prüfungen
§ 20 Zweck der Prüfung
In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter/Referendar nach Persönlichkeit, Kenntnissen und Leistungen für seine Laufbahn befähigt ist.
§ 21 Abnahme der Prüfung
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der beim für Arbeitsschutz zuständigen
Ministerium gebildet wird. Er führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahnprüfung in der Arbeitsschutzaufsicht beim für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium des Freistaats Thüringen".
(2) Das für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie das Amt weiter aus, bis neue Mitglieder bestellt worden sind. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
(4) Der Prüfungsausschuß für den höheren Dienst setzt sich zusammen aus
1.
einem Beamten des höheren Dienstes der zuständigen Fachabteilung des für Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums als dem Vorsitzenden,
2.
zwei Beschäftigten des höheren Aufsichtsdienstes im Arbeitsschutz,
3.
einem Beschäftigten des medizinischen Arbeitsschutzes und
4.
einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt.
(5) Die Prüfungsausschüsse für den gehobenen Dienst und den mittleren Dienst setzen sich jeweils zusammen aus
1.
einem Beamten des höheren Dienstes der zuständigen Fachabteilung des für Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums als dem Vorsitzenden,
2.
einem Beschäftigten des höheren Aufsichtsdienstes im Arbeitsschutz,
3.
einem Beschäftigten des medizinischen Arbeitsschutzes,
4.
einem Beschäftigten des gehobenen Aufsichtsdienstes im Arbeitsschutz und
5.
einem Beschäftigten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder mit Befähigung zum Richteramt.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er hat über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu entscheiden und insbesondere
1.
die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen,
2.
die Prüfungsaufgaben auszuwählen,
3.
den Ablauf der Prüfung festzusetzen und
4.
für jede schriftliche Arbeit unter Aufsicht und für die häusliche Prüfungsarbeit zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses festzulegen, die die Arbeit bewerten.
(7) Der Prüfungsausschuß hat
1.
über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen,
2.
die Prüfungsnote festzustellen und
3.
über das Bestehen der Laufbahnprüfung zu entscheiden.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(9) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Im Bedarfsfall zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
(10) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel des für Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums.
§ 22 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die vorgeschriebene berufspraktische Ausbildung zurückgelegt, an den theoretischen Lehrgängen teilgenommen und das Ziel der praktischen und theoretischen Ausbildung nach Absatz 2 erreicht hat.
(2) Das Ziel der praktischen und theoretischen Ausbildung ist erreicht, wenn
1.
nicht mehr als ein Beleg nach § 12 schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wurde,
2.
die durchschnittliche Punktzahl der Belege nach § 12 mindestens 5 Punkte beträgt,
3.
die Proberevision nach § 14 mindestens mit der Note "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wurde,
4.
die durchschnittliche Punktzahl der Befähigungsberichte nach § 18
Abs. 1 mindestens 5 Punkte beträgt und
5.
die Gesamtnote der abschließenden
Beurteilung nach § 18 Abs. 2 mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt.
(3) Über die Zulassung des Anwärters/Referendars zur Laufbahnprüfung (Muster der Anlage 3) entscheidet die Ausbildungsbehörde.
(4) Wird der Anwärter/Referendar zur Prüfung zugelassen, teilt die Ausbildungsbehörde dem Prüfungsausschuß für die Anwärter spätestens 15 Wochen und dem Prüfungsausschuß für die Referendare spätestens 17 Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes unter Übersendung der Ausbildungsakte (§ 19) die Zulassung zur Prüfung mit. Die Ausbildungsbehörde gibt dem Anwärter/Referendar die Zulassung zur Prüfung spätestens sechs Wochen vor der Prüfung schriftlich bekannt.
§ 23 Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus der häuslichen Prüfungsarbeit nach § 24, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nach § 25 und der mündlichen Prüfung nach § 28.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein protokollführender Beamter nimmt an der Prüfung teil. Dem Ausbildungsleiter ist gestattet, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. In der Ausbildung befindlichen Anwärtern/Referendaren kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erlauben. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Beratung einschließlich der Zwischenberatung. Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrats richtet sich nach dem Personalvertretungsrecht des Landes.
§ 24 Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Der Anwärter/Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit nachweisen, daß er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.
(2) Die Aufgaben für die häusliche Prüfungsarbeit werden von der Ausbildungsbehörde dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgeschlagen. Dieser entscheidet darüber und stellt dem Anwärter/Referendar die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit zu. Die häusliche Prüfungsarbeit ist von den Referendaren innerhalb von sechs Wochen, von den Anwärtern für den gehobenen Dienst innerhalb von vier Wochen und von den Anwärtern für den mittleren Dienst innerhalb von drei Wochen nach Zustellung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in doppelter Ausfertigung abzugeben.
(3) Wird die häusliche Prüfungsarbeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 32 Abs. 1 nicht fristgerecht eingereicht, kann vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein neues Thema zugeteilt oder eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Reicht der Anwärter/Referendar ohne wichtigen Grund die häusliche Prüfungsarbeit nicht fristgerecht ein, so wird diese mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.
(4) Der Anwärter/Referendar hat schriftlich auf einem Beiblatt zu versichern, daß er die Aufgabe vollständig ohne fremde Hilfe bearbeitet hat. Er hat alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben.
§ 25 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1) Der Anwärter/Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, daß er Aufgaben aus dem Bereich der Arbeitsschutzaufsicht rasch und sicher erfassen, in kurzer Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
(2) Der Referendar hat vier schriftliche Arbeiten, der Anwärter für den gehobenen Dienst drei schriftliche Arbeiten und der Anwärter für den mittleren Dienst zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Für die Anfertigung der Arbeiten stehen für den höheren Dienst fünf Stunden, für den gehobenen Dienst vier Stunden und für den mittleren Dienst drei Stunden zur Verfügung. Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den Gebieten des Arbeitsschutzes und des für die Arbeitsschutzaufsicht in Betracht kommenden Verfassungs- und Verwaltungsrechts zu entnehmen. Inhalt einer dieser Arbeiten soll eine Aufgabe aus den Gebieten des Staats- und Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts oder des öffentlichen Dienstrechts sein.
(3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Der Vorsitzende bestimmt die Aufgabenstellung.
(4) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind dem Anwärter/Referendar die für die Anfertigung der Arbeiten in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften, gegebenenfalls Kommentare, zur Verfügung zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat.
(5) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe des Anwärters/Referendars enthalten. Zur Wahrung der Anonymität sind sie mit Kennziffern zu versehen.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Dem Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärter/Referendare. Vor Beginn der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht weist der Aufsichtführende auf die Folgen von Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen nach den Absätzen 8 und 9 und § 33 besonders hin.
(7) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 an. Er vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten.
(8) Der Aufsichtführende kann einen Anwärter/Referendar, der schuldhaft gegen die Ordnung verstößt (Störung), von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn der Anwärter/Referendar sein störendes Verhalten trotz Ermahnung durch den Aufsichtführenden nicht einstellt.
(9) Unternimmt ein Anwärter/Referendar einen Täuschungsversuch, so wird er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Die weitere Bewertung der Arbeit erfolgt nach § 33.
§ 26 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und nach § 13 Abs. 1 zu bewerten. Weichen die Bewertungen um mindestens drei Punkte voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Jede schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und nach § 13 Abs. 1 zu bewerten. Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten. Weichen die Bewertungen um mindestens drei Punkte voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die bewerteten Arbeiten sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
§ 27 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Der Anwärter/Referendar ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn
1.
nicht mehr als eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist,
2.
die durchschnittliche Punktzahl der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mindestens 5 Punkte beträgt und
3.
die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest und gibt sie dem Anwärter/Referendar 14 Tage vor der Prüfung schriftlich bekannt.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Feststellung ist dem Anwärter/Referendar durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.
§ 28 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach Beendigung der schriftlichen Prüfung in der Regel als Einzelprüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Verständnisprüfung zu den in § 10 Abs. 2 genannten Lehrfächern.
(3) Zu Beginn der mündlichen Prüfung hat der Referendar einen Vortrag aus den Akten (in der Regel 15 Minuten) zu halten. Die Unterlagen sind dem Referendar mindestens 24 Stunden vor der Prüfung zu übergeben.
(4) Die Prüfungsdauer soll für den Referendar 90 Minuten, für den Anwärter des gehobenen Dienstes 60 Minuten und für den Anwärter des mittleren Dienstes 45 Minuten in der Regel nicht überschreiten.
(5) Der Prüfungsausschuß bewertet die Prüfungsleistungen des Anwärters/Referendars nach § 13.
§ 29 Prüfungsniederschrift, Prüfungsakte
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist für jeden Anwärter/Referendar eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Die Prüfungsakte ist zehn Jahre aufzubewahren.
§ 30 Gesamtergebnis
(1) Bei der Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung (Abschlußnote) wird der Ausbildungspunktwert nach § 18 Abs. 2 mit einem Anteil von drei Zehnteln und der Punktwert der Prüfungsleistungen mit einem Anteil von sieben Zehnteln angerechnet.
(2) Der Punktwert der Prüfungsleistung wird errechnet, indem der Punktwert
1. | der häuslichen Prüfungsarbeit | mit 3, |
2. | jeder schriftlichen Arbeit unter Aufsicht | mit 1 und |
3. | der mündlichen Prüfung | mit 4 |
multipliziert und sodann die Summe beim höheren Dienst durch elf, beim gehobenen Dienst durch zehn und beim mittleren Dienst durch neun dividiert wird.
(3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 1 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt nach oben oder unten abweichen, wenn dadurch die Leistung des Anwärters/Referendars zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift (Anlage 4) zu begründen.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die nach Absatz 1 ermittelte Gesamtnote mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist.
(5) Im Anschluß an die mündliche Prüfung wird dem Anwärter/Referendar das Gesamtergebnis der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
§ 31 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten
(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält der Anwärter/Referendar ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zur Prüfungs- und zur Personalakte zu nehmen.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, erhält der Anwärter/Referendar einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist zu begründen.
(4) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens kann der Anwärter/Referendar auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen durch die Prüfer nehmen.
(5) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, schriftlich bei der Ausbildungsbehörde zu stellen.
(6) Die Einsicht wird nur einmal, und zwar in der Regel in der Ausbildungsbehörde gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten.
§ 32 Erkrankung, Versäumnisse
(1) Ist der Anwärter/Referendar durch einen von ihm nicht zu vertretenden Umstand gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat er diesen wichtigen Grund in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und Krankheit. Krankheit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.
(2) Erscheint der Anwärter/Referendar aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe nicht zu einer schriftlichen Prüfung oder zur mündlichen Prüfung oder bricht er aus einem solchen Grunde den Prüfungsteil ab, so gilt dieser als nicht abgelegt. Der Prüfungsteil soll in angemessener Zeit nachgeholt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt
den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.
(3) Erscheint der Anwärter/Referendar ohne wichtigen Grund nicht zu einer schriftlichen Prüfung oder zur mündlichen Prüfung oder bricht er diese ohne wichtigen Grund ab, so gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
§ 33 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
Begeht ein Anwärter/Referendar einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, so kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 34 Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann der Anwärter/Referendar sie innerhalb von sechs Monaten einmal vollständig wiederholen; das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung auf Antrag zulassen. Die Termine der Wiederholung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde
entsprechend verlängert.
(3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes
legt die Ausbildungsbehörde fest.
§ 35 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
(1) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde nach § 33, je nach Schwere der Verfehlung, die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Die Entscheidung darüber ist nur innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die Täuschungshandlung der Ausbildungsbehörde bekannt geworden ist, zulässig. Der Betroffene erhält einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, der begründet und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist.
(2) Wird nur eine Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet, so ist die Gesamtnote entsprechend zu korrigieren.
Fünfter Abschnitt Aufstieg
§ 36 Aufstiegsbeamte
(1) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beamten des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht zulassen, wenn
1.
ein besonderes dienstliches Bedürfnis dies rechtfertigt,
2.
er sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren im gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzaufsicht bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A erreicht hat,
3.
er zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
4.
ihm in der letzten Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg bestätigt worden ist.
(2) Der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und hat während der Einführungszeit an den für die Laufbahn erforderlichen Ausbildungsabschnitten teilzunehmen.
(3) Die Einführungszeit in die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht dauert 18 Monate. Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium kann die Einführungszeit um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint, oder die Einführungszeit um höchstens sechs Monate kürzen, soweit der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben hat, wie sie für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht gefordert werden.
(4) Nach erfolgreicher Einführung in die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Diese entspricht der Laufbahnprüfung nach dem Vierten Abschnitt. Einem Beamten, der die Aufstiegsprüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden hat, werden Dienstgeschäfte seiner bisherigen Laufbahn übertragen.
(5) Ein Amt der Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht darf dem Beamten erst verliehen werden, wenn er sich mindestens sechs Monate nach der erfolgreichen Aufstiegsprüfung in den Aufgaben der Laufbahn bewährt hat. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleibt der Beamte in seiner bisherigen Rechtsstellung.
Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 37 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 15. Juni 1998
Die Ministerin für Soziales und Gesundheit
Ellenberger
Anlage 1
(§ 17 Abs.1)
Ausbildungsnachweis
____________________________________________________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
Ausbildungsbehörde __________________________________
a).Ausbildungsabschnitt | ||
b) Ausbildungsdauer | Tätigkeiten/Aufgaben | Sichtvermerk |
(vom .. bis .) | des Ausbilders | |
1 | 2 | 3 |
Anlage 2
(§ 18 Abs. 1)
_________________________________
(Ausbildungsbehörde)
Befähigungsbericht
____________________________ ___________________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
Vorbereitungsdienst vom ___________bis________________________
Bewertungszeitraum vom ___________bis________________________
Fehlen infolge von Krankheit ___________________Tage
Fehlen infolge von Urlaub ______________________Tage
Fehlen infolge von
unentschuldigtem Fernbleiben ___________________Tage
Grad der Behinderung___________________________
Bewertung*) Wertigkeit Punkte
(1) (2) (3)
1. Auffassungsgabe
Fähigkeit, Sachverhalte
und Zusammenhänge systematisch
zu erfassen, zu analysieren
und zu verarbeiten _____Punkte x 1 _____Punkte
2. Urteilsvermögen
Fähigkeit, Sachverhalte
und Probleme folgerichtig
zu untersuchen
und zutreffend zu
beurteilen _____Punkte x 1 _____Punkte
3. Organisatorische Befähigung
Fähigkeit, die verfügbaren
Hilfsmittel zur Erfüllung
der gestellten
Aufgaben systematisch
sinnvoll einzusetzen,
rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken
anzuwenden _____Punkte x 1 _____Punkte
4. Verantwortungs-/
Pflichtbewußtsein,
Lernbereitschaft _____Punkte x 1 _____Punkte
5. Mündliche Ausdrucksfähigkeit
Fähigkeit, Gedanken
und Sachverhalte
mündlich darzulegen _____Punkte x 1 _____Punkte
6. Schriftliche Ausdrucksfähigkeit
Fähigkeit, Gedanken und
Sachverhalte
schriftlich darzulegen _____Punkte x 1 _____Punkte
7. Leistungsvermögen
Physisches und psychisches
Vermögen, den Arbeitsanfall zu bewältigen und
Schwierigkeiten zu
überwinden (Energie,
Ausdauer, Belastbarkeit) _____Punkte x 1 _____Punkte
8. Auftreten gegenüber
Vorgesetzten und Mitarbeitern _____Punkte x _____Punkte
9. Auftreten und Umgangsformen
in Betrieben und gegenüber
Publikum
10. Fachliche Kenntnisse _____Punkte x 1 _____Punkte
11. Arbeitssorgfalt
12. Arbeitsleistung
einschl. Verwertbarkeit _____Punkte x 1 _____Punkte
Summe Punkte
========================================
Durchschnittspunktzahl _____Punkte :12= Punkte
==============
Note __________________________________
Bemerkungen:
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
Das Ziel der Ausbildungsetappe wurde erreicht/nicht erreicht. **)
_______________________________ ___________________________________
(Ort) (Datum) (Unterschrift, Amtsbezeichnung)
Der vorstehende Befähigungsbericht wurde mir in vollem
Wortlaut bekanntgegeben und mit mir besprochen.
______________________________ _________________________________
(Ort) (Datum) (Unterschrift)
*) Für die Bewertung sind die Punktzahlen nach § 13 Abs.1 anzuwenden.
**Nichtzutreffendes bitte streichen.
Anlage 3
(§ 18 Abs. 2
und § 22 Abs.3)
______________________________
(Ausbildungsbehörde)
Abschließende Beurteilung
____________________________ ___________________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
Vorbereitungsdienst vom ___________bis________________________
Bewertungszeitraum vom ____________bis________________________
Fehlen infolge von Krankheit ___________________Tage
Fehlen infolge von Urlaub ______________________Tage
Fehlen infolge von
unentschuldigtem Fernbleiben ___________________Tage
Grad der Behinderung___________________________
Bewertung*) Wertigkeit Punkte
1. Befähigungsberichte
1.1. Befähigungsbericht nach _____Punkte x 3 _____Punkte
den ersten sechs Monaten
1.2. Befähigungsbericht vor
der Anmeldung zur Prüfung _____Punkte x 3 _____Punkte
Durchschnittliche Punktzahl
der Befähigungsberichte _____Punkte
2. Belege
2.1 Erster Beleg
Thematik: _______________ _____Punkte x 1 _____Punkte
2.2 Zweiter Beleg
Thematik: _______________ _____Punkte x 1 _____Punkte
2.3 Dritter Beleg
Thematik: _______________ _____Punkte x 1 _____Punkte
2.4 Vierter Beleg
Thematik: ______________ _____Punkte x 1 _____Punkte
2.5 Fünfter Beleg
Thematik: _______________ _____Punkte x _____Punkte
2.6 Sechster Beleg
Thematik: _______________ _____Punkte x _____Punkte
Durchschnittliche Punktzahl
der Belege _________Punkte
3. Proberevision _____Punkte x 3 _____Punkte
___________________________________
Summe der Punktzahlen: _____Punkte
Ausbildungspunktwert
(Summe der Punktzahlen dividiert durch 15) _____Punkte
Gesamtnote:_____________________
Bemerkungen:
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
Abschließendes Urteil:
Herr/Frau_____________________
hat das Ziel der praktischen und theoretischen Ausbildung erreicht/nicht erreicht. **)
_____________________ ______________________________
(Ort) (Datum) (Leiter der Ausbildungsstelle)
Die vorstehende abschließende Beurteilung wurde mir in vollem
Wortlaut bekanntgegeben und mit mir besprochen.
_____________________ _____________________
(Ort) (Datum) (Unterschrift)
Zulassung zur Laufbahnprüfung
Herr/Frau _____________________ ist zur Laufbahnprüfung zugelassen.
__________________________ _____________________________________
(Ort) (Datum) (Unterschrift der Ausbildungsbehörde)
*) Für die Bewertung sind die Punktzahlen nach § 13 Abs.1 anzuwenden.
**)Nichtzutreffendes bitte streichen.
Anlage 4
(§ 21 Abs. 7 Nr. 1,
§ 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 3)
Prüfungsniederschrift
_________________________ _________________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
wurde am nach der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht vom
15. Juni 1998 (GVBl. S. 215) in der jeweils geltenden Fassung geprüft.
Prüfungsausschuß:
1._________________________als das den Vorsitz führende Mitglied
2._________________________als Mitglied
3._________________________als Mitglied
4._________________________als Mitglied
5._________________________als Mitglied
Prüfungsleistungen
Schriftliche Prüfung
Bewertung Wertigkeit Punkte
1. Häusliche Prüfungsarbeit
Thema:_______________________ _____Punkte x 3 _____Punkte
____________________________
2. Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
2.1 Erste Arbeit
Thematik: _____Punkte x 3 _____Punkte
2.2 Zweite Arbeit
Thematik: _____Punkte x 3 _____Punkte
2.3 Dritte Arbeit *)
Thematik: _____Punkte x 3 _____Punkte
2.4 Vierte Arbeit **)
Thematik: _____Punkte x 3 _____Punkte
Mündliche Prüfung _____Punkte x 4 _____Punkte
__________________________________
Summe der Punktzahlen Punkte _____Punkte
Punktwert der Prüfungsleistungen _____Punkte
(Summe der Punktzahlen dividiert
durch 11 für den höheren technischen
Dienst, dividiert durch 10 für den
gehobenen technischen
Dienst, dividiert durch 9 für den
mittleren technischen Dienst)
Gesamtergebnis
Ausbildungspunktwert (Vornote) _____Punkte x 3 _____Punkte
Punktwert der Prüfungsleistungen _____Punkte x 7 _____Punkte
__________________________________
Summe der Punktzahlen _____Punkte
Gesamtergebnis (Summe der Punktzahlen dividiert durch 10) _____Punkte
Abweichung nach § 30 Abs. 3 *** )
[ ] ja [ ] nein
Begründung der Abweichung:
Gesamtergebnis: Note ______________________=_____Punkte
Bemerkungen:
1. Bei Bestehen der Prüfung
Herrn/Frau _______________________ist das Ergebnis im Anschluß an die mündliche Prüfung durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden.
2. Bei Nichtbestehen der Prüfung:
Herrn/Frau _______________________ist durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und daß die Prüfung innerhalb von sechs Monaten einmal vollständig wiederholt werden kann.
3. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung:
Herrn/Frau ______________________ist durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde.
_______________________
(Ort) (Datum)
Der Prüfungsausschuß
_______________________
________________ _______________ _______________ _______________
*) Nur für den gehobenen und höheren technischen Dienst.
**) Nur für den höheren technischen Dienst.
***) Zutreffendes ankreuzen.
Anlage 5
(§ 25 Abs. 7 Satz 1)
Niederschrift
über die Durchführung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht für die Laufbahn des ......... technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht
am ________________ in der Zeit von ________________ bis________________
Prüfungsarbeit:____________________________________________________
Die Aufsicht führte:
_________________________________________________________________________
(Name, Amtsbezeichnung)
Es nahmen folgende Prüflinge teil:_________________________________
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
Vor der Prüfung wurde den Prüflingen das erforderliche Schreibpapier ausgehändigt. Der versiegelte Briefumschlag mit der Aufgabenstellung wurde zu Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgabe übergeben und die in der Aufgabe angegebenen Hilfsmittel ausgehändigt.
Der versiegelte Umschlag war unbeschädigt/wird wie folgt bemängelt:
Die Prüflinge wurden nach § 25 Abs. 6 Satz 4 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht auf die Folgen von Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen hingewiesen.
Während der für die Arbeit festgesetzten Zeit haben den Prüfungsraum verlassen (evtl. Anlage):
Name Dauer der Abwesenheit
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
Der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt.
Bemerkungen:
___________________________________________________________________
Ich versichere pflichtgemäß, daß*)
[ ] keine Unregelmäßigkeiten
[ ] folgende Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind:
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
______________________ ___________________________________________
(Ort) (Datum) (Unterschrift des Aufsichtführenden)
*) Zutreffendes ankreuzen.
Anlage 6
(§ 31 Abs. 1 Satz 1)
Der Prüfungsausschuß
für die Laufbahnprüfung des ............................ technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht beim für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium des Freistaats Thüringen
Prüfungszeugnis
Herr/Frau______________________ ______________________
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
geboren am ______________________in______________________
hat am __________die in der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Laufbahnen des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht vorgeschriebene
Laufbahnprüfung
mit der Note ______________(_________Punkte) bestanden und besitzt damit die Befähigung für die Laufbahn des............... technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht des Freistaats Thüringen.
_________, den______________ _________________________________
Das den Vorsitz führende Mitglied
des Prüfungsausschusses
Siegel
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