ThürZustBauVO
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Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Bauwesen (ThürZustBauVO) Vom 22. April 2008

Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Bauwesen
(ThürZustBauVO)
Vom 22. April 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 21. November 2013 (GVBl. S. 334)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Bauwesen (ThürZustBauVO) vom 22. April 200801.05.2008
Eingangsformel01.05.2008
§ 1 - Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik20.12.2013
§ 2 - Genehmigung von Bebauungsplänen20.12.2013
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten20.12.2013
Aufgrund des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7
und des § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Bauproduktengesetzes (BauPG)
in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und
des § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), verordnet die Landesregierung und
aufgrund des § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO)
in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) verordnet das Ministerium für Bau und Verkehr:

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Stelle für die Anerkennung von Personen oder Behörden als Stellen nach
§ 25 Abs. 1 und 3 ThürBO .

§ 2 Genehmigung von Bebauungsplänen

(1) Die Genehmigung von Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden nach
§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB erteilen die Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden. Satz 1 gilt nicht für Bebauungspläne der Großen kreisangehörigen Städte.
(2) Das Verlangen nach
§ 204 Abs. 3 Satz 3 BauGB , dass bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden, obliegt für kreisangehörige Gemeinden mit Ausnahme der Großen kreisangehörigen Städte den Landratsämtern als untere staatliche Verwaltungsbehörden.
(3) Schließen sich Gemeinden, die demselben Landkreis angehören, zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß
§ 205 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 BauGB zusammen, obliegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse den Landratsämtern als untere staatliche Verwaltungsbehörden, sofern diese im Fall jeder der beteiligten Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zuständig wären.
(4) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige übergeordnete Behörde nach
§ 6 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB .

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und der Thüringer Bauordnung (ThürZBauVO) vom 27. September 1997 (GVBl. S. 353) außer Kraft.
Erfurt, den 22. April 2008
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Minister für Bau und Verkehr
Dieter Althaus Trautvetter
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