Thüringer Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Fortbildung für den Hochschulzugang Vom 18. Juni 2009
Thüringer Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Fortbildung für den Hochschulzugang Vom 18. Juni 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GVBl. S. 189) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Fortbildung für den Hochschulzugang vom 18. Juni 2009 | 15.07.2009 |
Eingangsformel | 15.07.2009 |
§ 1 - Kriterien für die Gleichwertigkeit | 15.07.2009 |
§ 2 - Gleichwertigkeit und Gleichstellung bestimmter beruflicher Fortbildungen | 15.07.2009 |
§ 3 - Inkrafttreten | 24.06.2014 |
Anlage - Gleichwertige und gleichgestellte berufliche Fortbildungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d und e ThürHG | 15.07.2009 |
Aufgrund des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), verordnet das Kultusministerium:
§ 1 Kriterien für die Gleichwertigkeit
(1) Eine abgeschlossene berufliche Fortbildung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e ThürHG von der Hochschule als der Meisterprüfung gleichwertig festgestellt werden, wenn
1.
ihr eine mindestens zweijährige, anerkannte und erfolgreich abgeschlossene berufliche Ausbildung vorausging und
2.
eine berufliche Fortbildung im erlernten Beruf, die
a)
auf der beruflichen Ausbildung aufbaute,
b)
auf bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften beruhte,
c)
sich nicht nur auf einzelne Kenntnisse und Fähigkeiten bezog und
d)
mindestens 400 Stunden umfasst hat, erfolgreich abgeschlossen wurde.
(2) Eine im Ausland erworbene berufliche Fortbildung kann von der Hochschule als der Meisterprüfung gleichwertig festgestellt werden, wenn sie zu einem Bildungsstand geführt hat, der dem Bildungsstand nach Absatz 1 gleichwertig ist.
§ 2 Gleichwertigkeit und Gleichstellung bestimmter beruflicher Fortbildungen
Die in der Anlage aufgeführten beruflichen Fortbildungen sind der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d ThürHG oder werden nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e ThürHG der Meisterprüfung gleichgestellt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals zum Wintersemester 2009/2010 Anwendung.
Erfurt, den 18. Juni 2009
Der Kultusminister
B. Müller
Anlage
(Zu § 2)
Gleichwertige und gleichgestellte berufliche Fortbildungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d und e ThürHG
Die nachfolgend genannten beruflichen Fortbildungen im erlernten Beruf sind nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d ThürHG der Meisterprüfung gleichwertig oder werden nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e ThürHG der Meisterprüfung gleichgestellt:
1.
der Abschluss an einer Fachschule nach § 8 Abs. 8 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung als
a)
staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher,
b)
staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge,
c)
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger,
d)
staatlich anerkannte Motopädin oder staatlich anerkannter Motopäde,
e)
staatlich anerkannte Medizinpädagogin oder staatlich anerkannter Medizinpädagoge,
f)
staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit,
g)
staatlich anerkannte Augenoptikerin oder staatlich anerkannter Augenoptiker,
h)
staatlich anerkannte Familienpflegerin oder staatlich anerkannter Familienpfleger,
i)
staatlich anerkannte Wirtschaftsinformatikerin oder staatlich anerkannter Wirtschaftsinformatiker,
j)
staatlich geprüfte Logistikerin oder staatlich geprüfter Logistiker,
k)
staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin oder staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter,
l)
staatlich geprüfte Gestalterin oder staatlich geprüfter Gestalter,
wenn vor dem Besuch der Fachschule eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und der Abschluss der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung) entspricht,
2.
Weiterbildungen, die auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich absolviert wurden,
3.
der Abschluss als
a)
Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer,
b)
Steuerberaterin oder Steuerberater,
wenn nach diesem Erwerb eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt wurde,
4.
der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes oder eines gleichwertigen Bildungsstands für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, wenn nach diesem Erwerb eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt wurde,
5.
ein Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I. S. 931) in der jeweils geltenden Fassung oder den §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I. S. 3094) in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und zuvor eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgreich abgeschlossen wurde; unter die in Halbsatz 1 genannten Fortbildungsabschlüsse fallen insbesondere die Abschlüsse zur
a)
Fachkauffrau oder zum Fachkaufmann,
b)
Fachwirtin oder zum Fachwirt,
c)
Betriebswirtin oder zum Betriebswirt,
d)
Technischen Betriebswirtin oder zum Technischen Betriebswirt,
e)
Geprüften Betriebswirtin für Informationstechnik oder zum Geprüften Betriebswirt für Informationstechnik,
f)
Informatikerin oder zum Informatiker,
g)
Betriebsinformatikerin oder zum Betriebsinformatiker,
h)
Wirtschaftsinformatikerin oder zum Wirtschaftsinformatiker,
i)
Handelsassistentin-Einzelhandel oder zum Handelsassistenten-Einzelhandel,
j)
Motopädagogin oder zum Motopädagogen,
k)
Pharmareferentin oder zum Pharmareferenten,
l)
IT-Entwicklerin oder zum IT-Entwickler,
m)
IT-Projektleiterin oder zum IT-Projektleiter,
n)
IT-Beraterin oder zum IT-Berater,
o)
IT-Ökonomin oder zum IT-Ökonom,
6.
der Abschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie als
a)
Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA) oder Verwaltungs-Betriebswirt (VWA),
b)
Verwaltungs-Diplom-Inhaberin (VWA) oder Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA),
c)
Betriebswirtin (VWA) oder Betriebswirt (VWA),
d)
Betriebswirtin in einem Schwerpunktfach (VWA) oder Betriebswirt in einem Schwerpunktfach (VWA),
wenn vor der Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eine mindestens zweijährige anerkannte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
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