Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im Kultusbereich Vom 5. August 1994
Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im Kultusbereich Vom 5. August 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2, Anlage 2 geändert, § 7, Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 22. Mai 2014 (GVBl. S. 200) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im Kultusbereich vom 5. August 1994 | 10.09.1994 |
Eingangsformel | 10.09.1994 |
§ 1 - Zweck und Umfang der Erhebungen | 10.09.1994 |
§ 2 - Erhebungsmerkmale | 24.06.2014 |
§ 3 - Hilfsmerkmale | 17.12.2004 |
§ 4 - Periodizität, Berichtszeitpunkt (Stichtag), Berichtszeitraum | 17.12.2004 |
§ 5 - Auskunftspflicht | 30.12.1999 |
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung | 17.12.2004 |
§ 7 - Inkrafttreten | 24.06.2014 |
Anlage 1 - Statistiken der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Thüringen | 24.06.2014 |
Anlage 2 | 24.06.2014 |
Aufgrund des § 58 Abs. 1 sowie
des § 60 Satz 1 Nr. 17 und Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) verordnet
der Kultusminister im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:
§ 1 Zweck und Umfang der Erhebungen
Für Zwecke der Bildungsplanung und Schulverwaltung werden
an den staatlichen Schulen und an den Schulen in freier Trägerschaft
nach Maßgabe der Anlage 1 personenbezogene
Daten zur Durchführung von Statistiken erhoben.
§ 2 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale sind
1.
für Schüler
a)
Schulnummer, Schulart, Schulform,
Unterrichtsort, Schulteil, Schulamt, Landkreis, kreisfreie Stadt,
b)
Schulträger, Rechtsstatus,
c)
Geburtsmonat, Geburtsjahr,
d)
Geschlecht,
e)
Religions- und Konfessionszugehörigkeit,
f)
Abmeldung von der Teilnahme am
Religionsunterricht, Meldung zur Teilnahme am Religionsunterricht,
g)
Unterricht, insbesondere
aa)
Klasse (insbesondere Art, Stufe),
Kurs, Gruppe,
bb)
Bildungsgang,
cc)
Unterrichtsstatus (insbesondere
Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht),
dd)
Unterrichtsart (insbesondere allgemeiner,
fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht),
ee)
Fach, Fächerbereich, Lernfeld,
ff)
besondere Angebote (insbesondere
Arbeitsgemeinschaften), Ganztagsbereich, Ganztagsförderbereich, besondere
Fördermaßnahmen,
gg)
Anzahl der Stunden,
h)
außerunterrichtlicher Bereich
(insbesondere Hort), ganztägiges Angebot, schulvorbereitende Einrichtung,
Internat/Wohnheim,
i)
Berufsfeld, Schwerpunkt, Beruf/Bildungsgang,
Fachrichtung,
j)
Schülerstatus (insbesondere
Umschüler, förderfähige Schüler, Selbstzahler),
k)
sonderpädagogischer Förderbedarf
nach Förderschwerpunkt, Benachteiligte,
l)
Wohnort, Beschäftigungsort,
Herkunft, Weggang (insbesondere Schulamt, Gemeinde, Landkreis, kreisfreie
Stadt, Bundesland, Land),
m)
Gastschüler, Ausländer,
Aussiedler, Asylbewerber, Asylberechtigter,
n)
Staatsangehörigkeit,
o)
Einschulung, Nichteinschulung,
Zugang,
p)
Vorbildung,
q)
Schullaufbahn (insbesondere Schulwechsel,
Übertritt, Wiederholer/Verlängerung, Verkürzung, Schulbesuchsjahre),
r)
Prüfung, Leistungstests, Schulabschluss,
s)
Abgang, Absolvent,
t)
Organisationsform, Ausbildungsdauer,
Ausbildungsziel,
u)
Fahrtdauer,
v)
Geburtsland und Jahr des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland bei nichtdeutschem Geburtsland,
w)
bei überwiegend nichtdeutscher Verkehrssprache in der Familie: Sprache;
2.
für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische
Fachkräfte
a)
Schulnummer, Schulart, Schulform,
Unterrichtsort, Schulteil, Schulamt, Landkreis, kreisfreie Stadt,
b)
Schulträger, Rechtsstatus,
c)
Geburtsmonat, Geburtsjahr,
d)
Geschlecht,
e)
Amts- und Dienstbezeichnung,
f)
schulbezogene Funktionen,
g)
Staatsangehörigkeit,
h)
Lehramt, Abschluss,
i)
Vor-, Ausbildung,
j)
Lehrbefähigung, Unterrichtserlaubnis,
Unterrichtsbeauftragung, staatlicher Unterrichtsauftrag, Befähigung für
eine sonderpädagogische Fachrichtung, Trainerlizenz, weitere Qualifikationen,
Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen,
k)
Berufung durch eine Kirche oder
Religionsgemeinschaft zur Erteilung des staatlichen Religionsunterrichts (insbesondere
Berufungsurkunde),
l)
Beschäftigungsverhältnis
(insbesondere Grundvertrag und Zusatzvereinbarung),
m)
vereinbartes Ende der Teilzeitarbeit
oder des befristeten Beschäftigungsverhältnisses,
n)
Dienstverhältnis,
o)
Dienstherr,
p)
Zu- und Abgang,
q)
Pflichtstunden, Wochenstunden,
Stellenanteil,
r)
Abordnung, Tätigkeit außerhalb
des Schulbereichs, Einrichtung,
s)
Mehrarbeit, Pflichtstundenkonto,
t)
Unterricht einschließlich
Unterricht an einer anderen Schule oder in einer anderen Schulart/-form, insbesondere
aa)
Klassenstufe,
bb)
Bildungsgang,
cc)
Unterrichtsstatus (insbesondere
Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht),
dd)
Unterrichtsart (insbesondere allgemeiner,
fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht),
ee)
Berufsfeld, Schwerpunkt, Beruf/Bildungsgang,
Fachrichtung,
ff)
Organisationsform, Ausbildungsdauer,
Ausbildungsziel,
gg)
Fach, Fächerbereich, Lernfeld,
hh)
besondere Angebote (insbesondere
Arbeitsgemeinschaften), Ganztagsbereich, Ganztagsförderbereich, besondere
Fördermaßnahmen,
ii)
Anzahl der Stunden,
u)
außerunterrichtlicher Bereich
einschließlich an einer anderen Schule oder in einer anderen Schulart/-form
(insbesondere Hort), ganztägiges Angebot, schulvorbereitende Einrichtung,
Internat/Wohnheim,
v)
Abminderungen, Ermäßigungen,
besondere Aufgaben, Freistellungen, Abwesenheit (insbesondere Grund und Stunden),
w)
Besoldungsgruppe, Vergütungsgruppe
(einschließlich Zulage),
x)
anerkannte Behinderung,
y)
Fort- und Weiterbildung (insbesondere
Fach, Richtung, Ziel).
(2) Welche Erhebungsmerkmale des Absatzes 1 für die jeweiligen
Statistiken nach § 1 maßgeblich
sind, ergibt sich aus Anlage 2.
Von der Erhebung einzelner Merkmale kann bei Durchführung einer Statistik
abgesehen werden.
§ 3 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind
1.
für Schüler der Name,
der Geburtsname, der Vorname, der Geburtstag, der Geburtsort sowie die Klassenbezeichnung,
2.
für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische
Fachkräfte
a)
der Name und Vorname einschließlich
eines Titels oder akademischen Grades,
b)
die Personalnummer,
c)
die Firmennummer
(2) Nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und
Hilfsmerkmale auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit sind für
jeden schülerbezogenen Datensatz aus den Hilfsmerkmalen mittels einer
Einwegverschlüsselung ein Schülerordnungsmerkmal zu bilden und die
in Absatz 1 Nr. 1 genannten Hilfsmerkmale zu löschen. Der Name und Vorname
einschließlich eines Titels oder akademischen Grades eines Lehrers,
Erziehers oder einer Sonderpädagogischen Fachkraft sind zu löschen,
sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf Schlüssigkeit
und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
§ 4 Periodizität, Berichtszeitpunkt (Stichtag), Berichtszeitraum
(1) Die in der Anlage 1 genannten
Statistiken werden einmal jährlich durchgeführt. Soweit erforderlich,
können während eines Jahres zusätzliche Teilerhebungen durch
das für das Schulwesen zuständige Ministerium durchgeführt
werden.
(2) Die Stichtage werden jeweils jährlich vom für das
Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht. Für
die Erhebung der Unterrichts- und Einsatzdaten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g und h und Nr. 2 Buchst. q bis v)
gilt als Berichtszeitpunkt das Ende der Woche, in welcher der Stichtag liegt
(Stichwoche).
(3) Berichtszeitraum ist für die Erhebung zu Unterrichts-
und Einsatzdaten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
g und h und Nr. 2 Buchst. q bis v) die Stichwoche und
für die übrigen Statistiken der Stichtag.
(4) Die jährlich erhobenen personenbezogenen Daten des Schülers
dürfen mittels des für ihn nach § 3 Abs. 2 gebildeten Schülerordnungsmerkmals für
statistische Zwecke zusammengeführt und ausgewertet werden.
§ 5 Auskunftspflicht
Für alle Statistiken ist der Schulleiter auskunftspflichtig.
Sind Daten zu Erhebungsmerkmalen an der Schule nicht vorhanden, so sind auch
die Schulaufsichtsbehörden, Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogischen
Fachkräfte wegen derjenigen Angaben, die sich aus ihren Aufgaben ergeben,
gegenüber der Statistikstelle des für das Schulwesen zuständigen
Ministeriums auskunftspflichtig.
§ 6 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
(Zu den §§ 1 und 4 Abs. 1 Satz 1)
Statistiken der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Thüringen
Lfd. Nr. | Bezeichnung der Statistik | Staatliche Schulen | Schulen in freier Trägerschaft | ||||||||||||||||||||||||||||
Grund- schu- len | Regel- schu- len | Gym- nasien | Förder- schulen | Gemein- schafts- schulen | Gesamt- schulen | Schul- versu- che | Kollegs | berufs- bildende Schulen | Grund- schu- len | Regel- schulen | Gym- nasi- en | Förder- schulen | Gemein- schafts- schulen | sonstige1) | berufs- bildende Schulen | ||||||||||||||||
1 | Statistik zu Schülern und Kollegiaten | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||||
2 | Statistik zu Lehrern im Landesdienst | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||
3 | Statistik zu Erziehern im Landesdienst | x | x | x | x | ||||||||||||||||||||||||||
4 | Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften im Landesdienst | x | |||||||||||||||||||||||||||||
5 | Statistik zu Lehrern (kirchliche Bedienstete) mit Gestellungsvertragsverhältnis | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||
6 | Statistik zu Lehrern im Unterricht an einer Schule mit einer Stelle am Studienseminar | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||
7 | Statistik zu Lehrern der Schulen in freier Trägerschaft | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||
8 | Statistik zu Erziehern der Schulen in freier Trägerschaft | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||
9 | Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften der Schulen in freier Trägerschaft | x | x |
Die Nummern 2 bis 4 und 7 bis 9 gelten auch für nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte sowie Honorarkräfte. Bei Nummer 2 bis 4 einschließlich der Personen in kommunalem Dienst, auch in Modellprojekten.
Fußnoten
1)
insbesondere Freie Waldorfschule, Regenbogenschule, Montessori-Schule, Integrationsschule
Anlage 2
(Zu § 2 Abs. 2 Satz 1)
Für die in Anlage 1 bezeichneten Statistiken der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen gelten von den in § 2 Abs. 1 genannten Erhebungsmerkmalen folgende:
1.
Statistik zu Schülern und Kollegiaten
Nummer 1 Buchst. a bis w,
2.
Statistik zu Lehrern im Landesdienst
Nummer 2 Buchst. a bis y,
3.
Statistik zu Erziehern im Landesdienst
Nummer 2 Buchst. a bis h und j bis y,
4.
Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften im Landesdienst
Nummer 2 Buchst. a bis h und j bis y,
5.
Statistik zu Lehrern (kirchliche Bedienstete) mit Gestellungsvertragsverhältnis
Nummer 2 Buchst. a bis d, h bis l, q und t,
6.
Statistik zu Lehrern mit Tätigkeit an einer Schule mit einer Stelle am Studienseminar
Nummer 2 Buchst. a bis d, h bis l, q und t,
7.
Statistik zu Lehrern der Schulen in freier Trägerschaft
Nummer 2 Buchst. a bis d, g bis j, l, o bis q und t bis v,
8.
Statistik zu Erziehern der Schulen in freier Trägerschaft
Nummer 2 Buchst. a bis d, g, h, j, l, o bis q und t bis v,
9.
Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften der Schulen in freier Trägerschaft
Nummer 2 Buchst. a bis d, g, h, j, l, o bis q und t bis v.
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