Thüringer Verordnung zur dritten Phase der Lehrerbildung (ThürDPhaVO) Vom 1. Juli 2014
Thüringer Verordnung zur dritten Phase der Lehrerbildung (ThürDPhaVO) Vom 1. Juli 2014
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung zur dritten Phase der Lehrerbildung (ThürDPhaVO) vom 1. Juli 2014 | 01.08.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2014 |
Eingangsformel | 01.08.2014 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2014 |
§ 2 - Anerkennungsvoraussetzungen | 01.08.2014 |
§ 3 - Anerkennungsverfahren | 01.08.2014 |
§ 4 - Prüfung und Entscheidung der Anerkennungsstelle | 01.08.2014 |
§ 5 - Erteilung und Entziehung der Anerkennung | 01.08.2014 |
§ 6 - Verzeichnis anerkannter Fortbildungsangebote | 01.08.2014 |
§ 7 - Portfolio | 01.08.2014 |
§ 8 - Gleichstellungsbestimmung | 01.08.2014 |
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.08.2014 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Anerkennungsvoraussetzungen |
§ 3 | Anerkennungsverfahren |
§ 4 | Prüfung und Entscheidung der Anerkennungsstelle |
§ 5 | Erteilung und Entziehung der Anerkennung |
§ 6 | Verzeichnis anerkannter Fortbildungsangebote |
§ 7 | Portfolio |
§ 8 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 9 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Aufgrund des § 37 Satz 1 Nr. 10 und 11 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 249), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln Einzelheiten der dritten Phase der Lehrerbildung, wie die berufsbegleitende Fortbildung der Lehrer im staatlichen Schuldienst Thüringens, über die das Land die Dienstaufsicht ausübt, das Führen und Verwenden eines Portfolios sowie die Anerkennung geeigneter Fortbildungsangebote.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Neben den in § 34 Abs. 2 ThürLbG genannten Voraussetzungen ist Voraussetzung für die Anerkennung eine Dauer der Fortbildung von mindestens zwei Zeitstunden. Das anzuerkennende Fortbildungsangebot muss im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nach dem Thüringer Schulgesetz, den Bestimmungen des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes sowie der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringen stehen.
(2) Der Anbieter des Fortbildungsangebots muss gewährleisten, dass im Rahmen seiner Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Fortbildungsangebote individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmer abgestimmt sind.
(3) Der Anbieter des Fortbildungsangebots und die Lehrkräfte, die an den Fortbildungsangeboten für Lehrer mitwirken, müssen die erforderliche Eignung besitzen, um zu gewährleisten, dass die Fortbildungsangebote im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nach dem Thüringer Schulgesetz, den Bestimmungen des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes sowie der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringen stehen. Anbieter, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, oder von Organisationen, die solche Ziele verfolgen, maßgeblich kontrolliert werden, besitzen die erforderliche Eignung nicht; entsprechendes gilt für Lehrkräfte, die bei solchen Organisationen und Anbietern beschäftigt oder Mitglied solcher Organisationen sind.
§ 3 Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung von Fortbildungsangeboten ist bei der Anerkennungsstelle spätestens zehn Wochen vor Beginn der ersten Veranstaltung zu beantragen. Für jedes weitere Fortbildungsangebot ist die Anerkennung neu zu beantragen; dies gilt nicht für Wiederholungsangebote von bereits anerkannten Fortbildungen innerhalb der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 bestimmten Frist. Die Anerkennungsstelle kann die Verwendung von Internetportalen der Anerkennungsstelle als weitere formelle Voraussetzung der Antragstellung festlegen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss neben den Angaben nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürLbG auch Angaben über die Art und Dauer der Fortbildung und hinsichtlich der an den Fortbildungsangeboten mitwirkenden Lehrkräfte deren Namen und Anschrift, Berufserfahrung sowie fachliche und pädagogische Eignung insbesondere über deren
1.
Ausbildung,
2.
praktische Erfahrungen im Fachgebiet,
3.
methodisch-didaktische Qualifikationen,
4.
Erfahrungen in der Erwachsenenbildung und
5.
regelmäßige fachliche und pädagogische Fort-und Weiterbildung
enthalten.
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind die zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 notwendigen Nachweise beizufügen. Die Nachweise sind in deutscher Sprache, fremdsprachige Nachweise als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers beizufügen.
§ 4 Prüfung und Entscheidung der Anerkennungsstelle
(1) Die Anerkennungsstelle entscheidet nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen und Angaben. Bestehen Zweifel am Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen, können weitere Unterlagen oder Angaben nachgefordert werden.
(2) An der Entscheidung zur Anerkennung dürfen Personen, die im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren gutachterliche oder beratende Tätigkeiten ausgeübt haben, nicht beteiligt werden. Soweit bei Anerkennungsverfahren von Fortbildungsangeboten für das Fach Evangelische Religionslehre oder das Fach Katholische Religionslehre gutachterliche oder beratende Tätigkeiten ausgeübt werden, kann ein von der jeweils zuständigen Kirchenbehörde vorgeschlagener Vertreter beteiligt werden; Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung erfolgt in Schriftform. Die Schriftform kann durch die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) ersetzt werden.
§ 5 Erteilung und Entziehung der Anerkennung
(1) Die Anerkennung von Fortbildungsangeboten ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Anerkennungsstelle kann eine kürzere Befristung vorsehen. § 36 ThürVwVfG bleibt unberührt. Wesentliche Ergänzungen oder Änderungen, die Auswirkungen auf die Anerkennung haben könnten, sind der Anerkennungsstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Eine erteilte Anerkennung von Fortbildungsangeboten kann jederzeit entzogen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1.
der Anbieter seine Tätigkeit auf Dauer einstellt,
2.
in einem Zeitrahmen von drei Jahren keine Fortbildungsveranstaltung durchgeführt wurde,
3.
der Anbieter von Fortbildungen einer Verpflichtung nach dem Thüringer Lehrerbildungsgesetz oder dieser Verordnung nicht nachkommt,
4.
nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass einzelne oder mehrere Fortbildungsangebote des Anbieters nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllen oder erfüllt haben, oder
5.
nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich begründete Zweifel an der Eignung des Anbieters oder der Lehrkräfte, die an den Fortbildungsangeboten für Lehrer mitwirken, ergeben.
§ 6 Verzeichnis anerkannter Fortbildungsangebote
Die Anerkennungsstelle führt ein Verzeichnis über die anerkannten Fortbildungsangebote, welches im Internet veröffentlicht werden kann. Der Anbieter des Fortbildungsangebots kann bestimmen, welche Angaben aus dem Verzeichnis veröffentlicht werden sollen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Einwilligung und Widerruf sind gegenüber der Anerkennungsstelle zu erklären.
§ 7 Portfolio
(1) Werden von Lehrkräften im staatlichen Schuldienst Aufgaben des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums oder von Einrichtungen der Lehrerbildung nach § 4 Abs. 1 ThürLbG wahrgenommen, können diese Tätigkeiten bei Vorliegen einer Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung in dem nach § 35 Abs. 2 ThürLbG zu führenden Portfolio dokumentiert werden. Entsprechendes gilt für schulische Tätigkeiten, insbesondere für Tätigkeiten im Unterstützungssystem und für Tätigkeiten in der Lehrerbildung. Neben den in der Bescheinigung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 ThürLbG dokumentierten Angaben, sind darüber hinaus die Ziele und Schwerpunkte der jeweiligen Tätigkeit zu dokumentieren.
(2) Das Portfolio ist nicht Bestandteil der Personalakte.
(3) Das Ministerium kann zum Führen des Portfolios weitere Festlegungen treffen und das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien beauftragen, dazu entsprechende Merkblätter und Formulare zu veröffentlichen, die von den Lehrkräften im staatlichen Schuldienst zu verwenden sind.
§ 8 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung zur dritten Phase der Lehrerbildung vom 10. Januar 2011 (GVBl. S. 2) außer Kraft.
Erfurt, den 1. Juli 2014
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Matschie
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