Thüringer Dienstwohnungsverordnung (ThürDwV) Vom 16. April 1996
Thüringer Dienstwohnungsverordnung (ThürDwV) Vom 16. April 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472, 526) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Dienstwohnungsverordnung (ThürDwV) vom 16. April 1996 | 01.06.1996 |
Inhaltsverzeichnis | 01.06.1996 |
Eingangsformel | 01.06.1996 |
Erster Abschnitt - Allgemeines | 01.06.1996 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.06.1996 |
§ 2 - Begriff der Dienstwohnung | 01.06.1996 |
§ 3 - Eigentum und Besitz an Dienstwohnungen | 01.06.1996 |
§ 4 - Ausbringung im Haushaltsplan | 01.01.2002 |
§ 5 - Voraussetzung für die Zuweisung von Dienstwohnungen | 01.06.1996 |
§ 6 - Verpflichtung zum Beziehen von Dienstwohnungen | 01.01.2015 |
Zweiter Abschnitt - Verwaltung der Dienstwohnung | 01.06.1996 |
§ 7 - Aufsichtsbehörde und hausverwaltende Behörde | 01.06.1996 |
§ 8 - Ortsüblicher Mietwert | 01.04.2009 |
§ 9 - Wohnungsblatt | 01.06.1996 |
Dritter Abschnitt - Das Dienstwohnungsverhältnis | 01.06.1996 |
§ 10 - Raumausdehnung der Dienstwohnungen | 01.01.2002 |
§ 11 - Dauer der Zuweisung der Dienstwohnung | 01.06.1996 |
§ 12 - Dienstwohnungsvergütung | 01.06.1996 |
§ 13 - Höchste Dienstwohnungsvergütung | 01.07.2008 |
§ 14 - Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung | 01.06.1996 |
§ 15 - Hausordnung | 01.06.1996 |
§ 16 - Übergabe der Dienstwohnung | 01.06.1996 |
§ 17 - Benutzung der Dienstwohnungen, Vermieten | 01.06.1996 |
§ 18 - Veränderungen der Dienstwohnungen | 01.06.1996 |
§ 19 - Ausstattung und Instandsetzung der Dienstwohnungen | 01.01.2002 |
§ 20 - Duldung von Instandsetzungs- und ähnlichen Arbeiten in den Dienstwohnungen | 01.06.1996 |
§ 21 - Hausgärten | 01.06.1996 |
§ 22 - Rücknahme der Dienstwohnung | 01.06.1996 |
Vierter Abschnitt - Kosten der Wohnungsnutzung | 01.06.1996 |
§ 23 - Nebenkosten | 01.06.1996 |
§ 24 - Antennenanlagen | 01.06.1996 |
Fünfter Abschnitt - Geldwerter Vorteil | 01.06.1996 |
§ 25 - Steuern | 01.06.1996 |
§ 26 - Zuständigkeiten | 01.06.1996 |
§ 27 - Erlaß von Verwaltungsvorschriften | 01.01.2002 |
§ 28 - Inkrafttreten | 01.06.1996 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Begriff der Dienstwohnung |
§ 3 | Eigentum und Besitz an Dienstwohnungen |
§ 4 | Ausbringen im Haushaltsplan |
§ 5 | Voraussetzung für die Zuweisung von Dienstwohnungen |
§ 6 | Verpflichtung zum Beziehen von Dienstwohnungen |
Zweiter Abschnitt Verwaltung der Dienstwohnung | |
§ 7 | Aufsichtsbehörde und hausverwaltende Behörde |
§ 8 | Ortsüblicher Mietwert |
§ 9 | Wohnungsblatt |
Dritter Abschnitt Das Dienstwohnungsverhältnis | |
§ 10 | Raumausdehnung der Dienstwohnungen |
§ 11 | Dauer der Zuweisung der Dienstwohnung |
§ 12 | Dienstwohnungsvergütung |
§ 13 | Höchste Dienstwohnungsvergütung |
§ 14 | Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung |
§ 15 | Hausordnung |
§ 16 | Übergabe der Dienstwohnung |
§ 17 | Benutzung der Dienstwohnungen, Vermieten |
§ 18 | Veränderungen der Dienstwohnungen |
§ 19 | Ausstattung und Instandsetzung der Dienstwohnungen |
§ 20 | Duldung von Instandsetzungs- und ähnlichen Arbeiten in den Dienstwohnungen |
§ 21 | Hausgärten |
§ 22 | Rücknahme der Dienstwohnung |
Vierter Abschnitt Kosten der Wohnungsnutzung | |
§ 23 | Nebenkosten |
§ 24 | Antennenanlagen |
Fünfter Abschnitt Geldwerter Vorteil | |
§ 25 | Steuern |
Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen | |
§ 26 | Zuständigkeiten |
§ 27 | Erlaß von Verwaltungsvorschriften |
§ 28 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 7 Abs. 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. August 1995 (GVBl. S. 249) verordnet der Innenminister:
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Richtern dürfen Dienstwohnungen nur unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen zugewiesen werden.
(2) Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 2 Begriff der Dienstwohnung
Dienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung aus zwingenden dienstlichen Gründen zugewiesen werden. Das Dienstwohnungsverhältnis ist für Beamte und Richter öffentlich-rechtlicher Natur.
§ 3 Eigentum und Besitz an Dienstwohnungen
Dienstwohnungen müssen sich im Eigentum oder im Besitz des Dienstherrn befinden. Ausnahmsweise dürfen angemietete Wohnräume als Dienstwohnungen zugewiesen werden, wenn dem Dienstherrn kein eigener Wohnraum zur Verfügung steht.
§ 4 Ausbringung im Haushaltsplan
Dienstwohnungen des Landes dürfen nur zugewiesen werden, wenn sie im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan ausgebracht sind. In Ausnahmefällen kann auch nach Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes mit Wirkung bis zum Ende des laufenden Rechnungsjahres eine Wohnung zur Dienstwohnung erklärt werden. Die Entscheidung darüber trifft
1.
für die Einzelpläne des Landeshaushalts die den Einzelplan bewirtschaftende oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium,
2.
für alle übrigen Haushalts- oder Wirtschaftspläne die den Haushalts- oder Wirtschaftsplan feststellende Behörde, soweit eine Genehmigung für den Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorgeschrieben ist, die genehmigende Behörde.
§ 5 Voraussetzung für die Zuweisung von Dienstwohnungen
(1) Dienstwohnungen dürfen nur dann im Haushalts- oder Wirtschaftsplan ausgebracht und zugewiesen werden, wenn hierfür zwingende dienstliche Gründe nach Absatz 2 vorliegen.
(2) Dienstwohnungen dürfen nur solchen Bediensteten zugewiesen werden, deren Anwesenheit an der Dienststätte auch außerhalb der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen sichergestellt werden muß und die daher im Dienstgebäude oder in seiner unmittelbaren Nähe wohnen müssen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die ständige Einsatzbereitschaft des Bediensteten auch auf andere Weise gewährleistet werden kann.
(3) Dienstwohnungen, für die die zwingenden dienstlichen Gründe nach Absatz 2 entfallen, sind in Mietwohnungen umzuwandeln oder, sofern sie angemietet waren, aufzugeben.
§ 6 Verpflichtung zum Beziehen von Dienstwohnungen
(1) Bedienstete, denen eine Dienstwohnung zugewiesen wird, sind zum Bezug verpflichtet (§ 40 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes). Die Verpflichtung entsteht, wenn der Dienstvorgesetzte das Beziehen angeordnet hat und die Wohnung bezugsfertig oder frei ist; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Umzugskostengesetzes (ThürUKG) ist zu beachten.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann den Bediensteten auf Antrag von der Bezugspflicht entbinden, wenn
1.
die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung für den Inhaber des Dienstpostens eine besondere Härte bedeutet und
2.
die Beeinträchtigung dienstlicher und hauswirtschaftlicher Belange bei Abwägung mit den besonderen persönlichen Verhältnissen des Bediensteten vorübergehend hingenommen werden kann.
(3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht nicht.
Zweiter Abschnitt Verwaltung der Dienstwohnung
§ 7 Aufsichtsbehörde und hausverwaltende Behörde
(1) Die Aufsicht über die Dienstwohnungen führt die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich. Sie kann die Aufsicht einer unmittelbar nachgeordneten Behörde, welche die für die Unterhaltung der Dienstwohnung veranschlagten Haushaltsmittel bewirtschaftet, übertragen (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnung obliegt (hausverwaltende Behörde). Sie kann eine bestimmte Dienststelle mit den Aufgaben der Hausverwaltung aller in einem bestimmten Bereich liegenden Dienstwohnungen betrauen.
§ 8 Ortsüblicher Mietwert
(1) Für jede Wohnung ist der ortsübliche Mietwert festzusetzen. Dieser bildet die Grundlage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung. Der Mietwert ist ortsüblich, wenn er den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für Wohnungen vergleichbarer Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden, entspricht. Die Ermittlung, Festsetzung und Überprüfung des ortsüblichen Mietwertes obliegt für den Bereich des Landes und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Landesfinanzdirektion im Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden. Gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen sind dabei zugrunde zu legen.
(2) Wird der ortsübliche Mietwert durch eine bevorzugte Wohnlage bestimmt und bedeutet dies für den Dienstwohnungsinhaber eine besondere Härte, so ist der Mietwert auf der Basis einer mittleren Wohnlage festzusetzen.
(3) Kosten, die der Dienstwohnungsinhaber nicht gesondert zu tragen hat (§ 23), sind bei der Festsetzung des Mietwertes zu berücksichtigen.
(4) Treten Umstände ein, die zu einer wesentlichen Änderung des Mietwertes führen können, so ist dieser unverzüglich zu überprüfen. Eine wesentliche Änderung des Mietwertes liegt auch vor, wenn sich die in Absatz 3 genannten Kosten insgesamt um mindestens 2,56 Euro monatlich verändern. Im übrigen ist der Mietwert regelmäßig nach den für Landesmietwohnungen geltenden Grundsätzen zu überprüfen. Sind bauliche oder andere Maßnahmen nach § 18 auf Kosten des Dienstwohnungsinhabers ausgeführt worden und bleiben diese Maßnahmen nach seinem Auszug bestehen, so ist nach Räumung der Wohnung der Mietwert zu überprüfen.
(5) Jede Mietwertfestsetzung ist auf einer Anlage zum Wohnungsblatt (§ 9) zu erläutern.
§ 9 Wohnungsblatt
Die hausverwaltende Behörde hat über jede Dienstwohnung und über das Zubehör ein Wohnungsblatt anzufertigen und zu führen.
Dritter Abschnitt Das Dienstwohnungsverhältnis
§ 10 Raumausdehnung der Dienstwohnungen
(1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht.
(2) Die Wohnflächen neu zu errichtender Dienstwohnungen haben sich grundsätzlich im Rahmen derjenigen Wohnfläche zu halten, die vom Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) in der jeweils geltenden Fassung für den steuerbegünstigten Wohnungsbau zugelassen sind.
(3) Im Bereich des Landes dürfen die Wohnflächen nur beim Vorliegen unabweisbarer dienstlicher oder bautechnischer Gründe mit Zustimmung des für das Haushaltswesen zuständigen Ministeriums in angemessenen Grenzen überschritten werden. Ein Unterschreiten der Wohnungsgrößen ist im vertretbaren Rahmen zulässig.
(4) Zubehörräume haben sich im Rahmen der Ortsüblichkeit zu halten. Unterstellräume oder befestigte reservierte Abstellplätze für privateigene Kraftfahrzeuge dürfen nur gegen Zahlung einer Miete zur Verfügung gestellt werden.
§ 11 Dauer der Zuweisung der Dienstwohnung
(1) Die Dienstwohnung ist dem Bediensteten nur für die Zeit widerruflich zuzuweisen, für die er Inhaber des mit der Dienstwohnung verbundenen Dienstpostens ist. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde kann aus dienstlichen Gründen die Zuweisung vorzeitig widerrufen und das Räumen der Dienstwohnung oder einzelner Teile binnen einer angemessenen Frist anordnen.
(2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet
1.
im Falle des § 5 Abs. 3 mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung oder dem Tag der Aufgabe der Dienstwohnung vorhergeht;
2.
im Falle des § 6 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung geräumt wird;
3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 3 mit Ablauf der in der Räumungsanordnung bezeichneten Frist;
4.
im Falle des Absatzes 4 mit Ablauf des Todestages.
(3) Wird ein Dienstwohnungsinhaber versetzt, tritt er in den Ruhestand oder scheidet er aus dem Dienstverhältnis aus, so ist das Räumen der Dienstwohnung zum Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Dienstwohnungsinhaber aus dem bisherigen Dienstposten ausscheidet. Diese Frist kann um bis zu drei Monate verlängert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Dienstwohnungsinhaber ohne Versetzung den Dienstposten wechselt.
(4) Bei dem Tod des Dienstwohnungsinhabers ist den die Dienstwohnung mitbewohnenden Angehörigen nach Ablauf des Sterbemonats eine mindestens dreimonatige Räumungsfrist zu gewähren. In allen anderen Fällen sind die Erben aufzufordern, die Dienstwohnung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Sterbemonats zu räumen.
(5) Kann eine Dienstwohnung bis zum Ablauf der Räumungsfrist (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3) nicht oder nur teilweise geräumt werden, so ist ab diesem Zeitpunkt für die gesamte weiter genutzte Wohnfläche eine Nutzungsentschädigung zu erheben, deren Höhe sich nach dem ortsüblichen Mietwert bemißt.
(6) Ist ein versetzter Dienstwohnungsinhaber aus nicht in seiner Person liegenden Gründen an der fristgerechten Räumung der Dienstwohnung verhindert, so hat er nach Ablauf der Räumungsfrist abweichend von Absatz 5 bis zur Dauer eines Jahres als Nutzungsentschädigung die gleiche Vergütung zu zahlen, als wenn er die Wohnung als Dienstwohnung beibehalten hätte. Das gleiche gilt, wenn ein Dienstwohnungsinhaber ohne Versetzung den Dienstposten wechselt.
(7) Der Dienstherr hat den Dienstwohnungsinhaber bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum zu unterstützen. § 3 Abs. 1 ThürUKG ist zu beachten.
§ 12 Dienstwohnungsvergütung
(1) Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der dem Bediensteten bei Zuweisung der Dienstwohnung für deren Nutzungswert auf seine Bezüge angerechnet wird. Die Höhe der Dienstwohnungsvergütung richtet sich nach dem ortsüblichen Mietwert (§ 8).
(2) Erhöht sich durch Modernisierungsmaßnahmen der ortsübliche Mietwert der Dienstwohnung, so darf die Dienstwohnungsvergütung in entsprechender Anwendung des allgemeinen Mietrechts erhöht werden. Sonstige Erhöhungen der Dienstwohnungsvergütung sind nur im Einklang mit dem allgemeinen Mietrecht zulässig. Die hausverwaltende Behörde hat darauf zu achten, daß bei der Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung soziale Härten vermieden werden.
(3) Für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung ist die Aufsichtsbehörde zuständig.
(4) Das unentgeltliche Überlassen einer Dienstwohnung ist nicht zulässig.
§ 13 Höchste Dienstwohnungsvergütung
(1) Die nach § 12 zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der als höchste Dienstwohnungsvergütung festgesetzt ist.
(2) Die höchste Dienstwohnungsvergütung beträgt bei einem monatlichen Bruttodienstbezug
von Euro | bis Euro | Euro |
je 50 weniger | - 8,50 | |
1000 | 1049,99 | 170,00 |
1050 | 1099,99 | 178,50 |
1100 | 1149,99 | 187,00 |
1150 | 1199,99 | 195,50 |
1200 | 1249,99 | 204,00 |
1250 | 1299,99 | 212,50 |
1300 | 1349,99 | 221,00 |
1350 | 1399,99 | 229,50 |
1400 | 1449,99 | 238,00 |
1450 | 1499,99 | 246,50 |
1500 | 1549,99 | 255,00 |
1550 | 1599,99 | 263,50 |
1600 | 1649,99 | 272,00 |
1650 | 1699,99 | 280,50 |
1700 | 1749,99 | 289,00 |
je weitere angefangene 50 | + 8,50. |
Die höchste Dienstwohnungsvergütung beträgt mindestens 110,50 Euro.
(3) Zu den Bruttodienstbezügen gehören
1.
das Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge nach § 27 des Thüringer Besoldungsgesetzes,
3.
der Familienzuschlag, der ohne Rücksicht auf den tatsächlich gewährten Familienzuschlag stets in Höhe der Summe der Stufen 1 und 2 anzusetzen ist,
4.
die Amtszulagen,
5.
die Stellenzulagen und
6.
die Ausgleichs- und Überleitungszulagen.
(4) Bei Teilzeitbeschäftigung sind die für die entsprechende Vollzeitbeschäftigung zustehenden Bruttodienstbezüge zugrunde zu legen.
(5) Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund veränderter Bruttodienstbezüge ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttodienstbezüge gilt als Tag der Änderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung, im Falle einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.
§ 14 Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung
(1) Die Dienstwohnungsvergütung ist bei der Auszahlung der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten.
(2) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge beginnt mit dem Tage, an dem die Dienstwohnung übergeben wird.
(3) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge endet mit Ablauf des Tages, an dem die Zuweisung der Dienstwohnung erlischt.
§ 15 Hausordnung
Die Aufsichtsbehörde hat für jedes Gebäude, in dem sich Dienstwohnungen befinden, eine Hausordnung zu erlassen.
§ 16 Übergabe der Dienstwohnung
(1) Die Dienstwohnung ist dem Bediensteten von der hausverwaltenden Behörde zu übergeben. Über die Übergabe ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die hausverwaltende Behörde hat dafür zu sorgen, daß sich die Dienstwohnung bei der Übergabe in einem gebrauchsfähigen Zustand befindet und daß sie während der Benutzung in diesem Zustand verbleibt.
(3) Bei der Übergabe ist der Dienstwohnungsinhaber schriftlich darauf hinzuweisen, daß für die Zuweisung und Benutzung der Dienstwohnung die Bestimmungen dieser Verordnung und die Hausordnung gelten. Das Wohnungsblatt ist ihm zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Thüringer Dienstwohnungsverordnung und die Hausordnung (§ 15) sind ihm auszuhändigen.
§ 17 Benutzung der Dienstwohnungen, Vermieten
Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Wohnung nebst Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und sie nur zu Wohnzwecken zu benutzen. Das Mitbenutzen zu anderen Zwecken oder das Vermieten ist grundsätzlich unzulässig. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 18 Veränderungen der Dienstwohnungen
(1) Um-, An- und Einbauten sowie Änderungen der Ausstattung und Einrichtung durch den Dienstwohnungsinhaber sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(2) Hat der Dienstwohnungsinhaber Maßnahmen des Absatzes 1 beantragt, so ist bei der Einwilligung zu entscheiden, ob und inwieweit er die Kosten zu tragen hat und ob nach Räumung der Wohnung der frühere Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen ist.
(3) Hat der Dienstwohnungsinhaber die Kosten einer Maßnahme des Absatzes 1 nicht zu tragen, gilt § 8 Abs. 4.
§ 19 Ausstattung und Instandsetzung der Dienstwohnungen
(1) Neu zu errichtende Dienstwohnungen sind entsprechend dem allgemeinen Standard auszustatten.
(2) Die bauliche Instandhaltung der Dienstwohnungen obliegt dem Dienstherrn. Schönheitsreparaturen sind von der hausverwaltenden Behörde auszuführen. Die hausverwaltende Behörde kann auf Antrag zulassen, daß der Dienstwohnungsinhaber die Durchführung der Schönheitsreparaturen übernimmt. Eine erteilte Genehmigung gilt für die Dauer der Zuweisung. Kleine Instandhaltungen und das Beheben von Bagatellschäden hat der Dienstwohnungsinhaber auf eigene Kosten fachgerecht ausführen zu lassen, soweit die einzelnen Maßnahmen 77 Euro, jährlich jedoch insgesamt 256 Euro nicht übersteigen.
(3) Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, erkannte Schäden an seiner Dienstwohnung unverzüglich der hausverwaltenden Behörde anzuzeigen. Unterläßt er die Anzeige, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(4) Der Dienstwohnungsinhaber ist für Schäden haftbar, die durch ihn, seine Familienmitglieder, Besuch, Hausgehilfen, Mieter sowie die von ihm beauftragten Handwerker und andere Personen verursacht werden. Die Haftung entfällt, soweit der Dienstwohnungsinhaber glaubhaft macht, daß weder ihn noch gegebenenfalls die Person, die den Schaden verursacht hat, ein Verschulden trifft. Läßt der Dienstwohnungsinhaber bei drohender dringender Gefahr Schäden, deren Behebung der hausverwaltenden Behörde obliegt, durch Dritte beseitigen, weil er die hausverwaltende Behörde nicht zeitgerecht verständigen kann, so haftet er nicht für ein Verschulden des Dritten.
§ 20 Duldung von Instandsetzungs- und ähnlichen Arbeiten in den Dienstwohnungen
(1) Die hausverwaltende Behörde ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten sowie bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hausgrundstücks oder der Diensträume, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, ohne Zustimmung des Dienstwohnungsinhabers auszuführen. Der Dienstwohnungsinhaber ist vor Ausführung der Arbeiten zu verständigen. Dies entfällt bei Abwehr drohender Gefahren.
(2) Um die Notwendigkeit von Instandsetzungs- und ähnlichen Arbeiten festzustellen, dürfen die Beauftragten der hausverwaltenden Behörde die Dienstwohnungen, nach vorheriger Ankündigung und zu angemessener Zeit, betreten. Diese Einschränkungen entfallen bei drohender Gefahr.
(3) Soweit der Dienstwohnungsinhaber Arbeiten nach Absatz 1 dulden muß, kann er eine Minderung der Dienstwohnungsvergütung oder Schadenersatz nur verlangen, wenn durch die Arbeiten die Gebrauchsfähigkeit der Dienstwohnung wesentlich beeinträchtigt ist. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist nicht anzuerkennen, wenn lediglich Schönheitsreparaturen ausgeführt werden.
(4) Wird die Durchführung der notwendigen baulichen Maßnahmen infolge des Verhaltens des Dienstwohnungsinhabers oder der übrigen Bewohner der Dienstwohnung unmöglich oder erschwert, gilt dies als dienstlicher Grund für den vorzeitigen Widerruf der Zuweisung der Dienstwohnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2.
§ 21 Hausgärten
(1) Hausgärten, Vorgärten und Ziergärten (einschließlich des Rasens und der Hecken), die der Dienstwohnung zugeteilt sind, hat der Dienstwohnungsinhaber in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Die Pflege und Erhaltung eines etwa vorhandenen Bestandes an Obstbäumen und fruchtbringenden Sträuchern obliegen dem Dienstwohnungsinhaber.
(2) Zum Ersetzen abgestorbener Bäume oder Sträucher ist weder die hausverwaltende Behörde noch der Dienstwohnungsinhaber verpflichtet. Die Beseitigung abgestorbener Bäume ist Sache der hausverwaltenden Behörde. Für Ersatzbeschaffungen durch den Dienstwohnungsinhaber wird keine Entschädigung gewährt.
(3) Beim Räumen der Dienstwohnung darf der Dienstwohnungsinhaber von ihm gepflanzte Bäume und Sträucher entfernen.
§ 22 Rücknahme der Dienstwohnung
(1) Die Dienstwohnung ist nach Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses (§ 11 Abs. 2) durch die hausverwaltende Behörde zurückzunehmen. In den Fällen des § 11 Abs. 3 oder 4 ist die Rücknahme in der Regel bis zur Räumung der Wohnung aufzuschieben. Über die Rücknahmeverhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Wird die Dienstwohnung in eine Mietwohnung umgewandelt oder aufgegeben (§ 5 Abs. 3) und übernimmt sie der bisherige Dienstwohnungsinhaber als Mieter, ist über den Zustand der Wohnung nach Ablauf des Dienstwohnungsverhältnisses eine Rücknahmeverhandlung durchzuführen.
(3) Der Dienstwohnungsinhaber hat im Falle des Absatzes 1 die Dienstwohnung besenrein mit sämtlichen in der Wohnungsübergabeverhandlung aufgeführten Gegenständen (einschließlich der selbstbeschafften Schlüssel) zurückzugeben. Für Mängel oder Beschädigungen, die von ihm zu vertreten sind (§ 19 Abs. 4), hat er Ersatz zu leisten. Bestreitet der Dienstwohnungsinhaber die Ersatzpflicht, so ist die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbeizuführen.
(4) Der Dienstwohnungsinhaber muß bei Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses Einbauten und Vorrichtungen, mit denen er die Dienstwohnung versehen hat, wegnehmen und auf seine Kosten den früheren Zustand wiederherstellen, soweit dies bei der Einwilligung nach § 18 Abs. 2 bestimmt worden ist. Wird ihm ausnahmsweise gestattet, Einbauten und Vorrichtungen bei der Räumung der Dienstwohnung in dieser Wohnung zurückzulassen, so hat er keinen Anspruch auf Wertersatz durch den Dienstherrn; eine Übernahme durch den nachfolgenden Dienstwohnungsinhaber gegen Wertersatz bleibt unberührt.
Vierter Abschnitt Kosten der Wohnungsnutzung
§ 23 Nebenkosten
Der Dienstwohnungsinhaber hat die üblichen Wohnnebenkosten zu tragen.
§ 24 Antennenanlagen
(1) Die Einrichtung von Rundfunk- und Fernsehantennen ist dem Dienstwohnungsinhaber von der hausverwaltenden Behörde auf vorherigen Antrag widerruflich zu gestatten. Bei der Einwilligung ist der Wohnungsinhaber zu verpflichten,
1.
die Antenne technisch einwandfrei zu erstellen,
2.
die Antenne bei Widerruf der Einwilligung zu entfernen,
3.
bei Entfernung der Antenne oder bei Räumung der Wohnung auf Verlangen der hausverwaltenden Behörde alle Eingriffe in den Gebäudezustand zu beseitigen.
(2) Werden Gemeinschafts-Antennenanlagen zur Verfügung gestellt, so ist die Anbringung von Einzelantennen nicht mehr zu gestatten, werden sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sind bestehende Einwilligungen zu widerrufen.
(3) Für die Einrichtung von Breitbandkabelanschlüssen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
Fünfter Abschnitt Geldwerter Vorteil
§ 25 Steuern
Sofern die Dienstwohnungsvergütung unter dem ortsüblich zu zahlenden Mietzins bleibt, ist der Differenzbetrag nach den §§ 8 und 19 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern und der Dienststelle, die die Bezüge zahlt, mitzuteilen.
Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 26 Zuständigkeiten
Soweit für die Durchführung dieser Verordnung nicht in den §§ 1 bis 25 andere Behörden benannt sind, ist die hausverwaltende Behörde zuständig.
§ 27 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium erläßt zur Abrechnung der Nebenkosten (§ 23) und zur Einführung der für die Verwaltung der Dienstwohnung erforderlichen Formblätter Verwaltungsvorschriften.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Erfurt, den 16. April 1996
Der Innenminister
Dr. Dewes
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