ThürGemBV
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Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden (Thüringer Gemeindebewertungsverordnung -ThürGemBV-) Vom 11. Dezember 2008

Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden (Thüringer Gemeindebewertungsverordnung -ThürGemBV-) Vom 11. Dezember 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 10. September 2014 (GVBl. S. 670)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Bewertung für die Eröffnungsbilanz der Gemeinden (Thüringer Gemeindebewertungsverordnung - ThürGemBV -) vom 11. Dezember 200831.12.2008
Inhaltsverzeichnis31.12.2008
Eingangsformel31.12.2008
§ 1 - Bewertungsgrundsätze31.12.2008
§ 2 - Zeitlicher Anwendungsbereich für den Ansatz von Vergleichs- oder Erfahrungswerten31.12.2008
§ 3 - Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer zum Bewertungsstichtag31.12.2008
§ 4 - Immaterielle Vermögensgegenstände31.12.2008
§ 5 - Sachanlagen31.12.2008
§ 6 - Gebäude und sonstige Bauten31.12.2008
§ 7 - Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte01.01.2015
§ 8 - Grundstücke und Gebäude, die dem Vermögenszuordnungsgesetz unterliegen oder für die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht wurden31.12.2008
§ 9 - Wald und Forsten01.01.2015
§ 10 - Straßen01.01.2015
§ 11 - Ingenieurtechnische Bauwerke01.01.2015
§ 12 - Felssicherungsmaßnahmen31.12.2008
§ 13 - Baudenkmäler31.12.2008
§ 14 - Bewegliche Kunstgegenstände, historische Medien und Sammlungen31.12.2008
§ 15 - Pflanzen31.12.2008
§ 16 - Bäume in Alleen und Parks sowie in sonstigen öffentlichen Anlagen31.12.2008
§ 17 - Tiere31.12.2008
§ 18 - Medien31.12.2008
§ 19 - Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände31.12.2008
§ 20 - Finanzanlagen31.12.2008
§ 21 - Vorräte31.12.2008
§ 22 - Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände31.12.2008
§ 23 - Wertpapiere des Umlaufvermögens31.12.2008
§ 24 - Liquide Mittel31.12.2008
§ 25 - Aktive Rechnungsabgrenzungsposten31.12.2008
§ 26 - Sonderposten31.12.2008
§ 27 - Rückstellungen01.01.2015
§ 28 - Verbindlichkeiten31.12.2008
§ 29 - Passive Rechnungsabgrenzungsposten31.12.2008
§ 30 - Gleichstellungsbestimmung31.12.2008
§ 31 - Inkrafttreten31.12.2008
Inhaltsübersicht
§ 1Bewertungsgrundsätze
§ 2Zeitlicher Anwendungsbereich für den Ansatz von Vergleichs- oder Erfahrungswerten
§ 3Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer zum Bewertungsstichtag
§ 4Immaterielle Vermögensgegenstände
§ 5Sachanlagen
§ 6Gebäude und sonstige Bauten
§ 7Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
§ 8Grundstücke und Gebäude, die dem Vermögenszuordnungsgesetz unterliegen oder für die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht wurden
§ 9Wald und Forsten
§ 10Straßen
§ 11Ingenieurtechnische Bauwerke
§ 12Felssicherungsmaßnahmen
§ 13Baudenkmäler
§ 14Bewegliche Kunstgegenstände, historische Medien und Sammlungen
§ 15Pflanzen
§ 16Bäume in Alleen und Parks sowie in sonstigen öffentlichen Anlagen
§ 17Tiere
§ 18Medien
§ 19Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände
§ 20Finanzanlagen
§ 21Vorräte
§ 22Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
§ 23Wertpapiere des Umlaufvermögens
§ 24Liquide Mittel
§ 25Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
§ 26Sonderposten
§ 27Rückstellungen
§ 28Verbindlichkeiten
§ 29Passive Rechnungsabgrenzungsposten
§ 30Gleichstellungsbestimmung
§ 31Inkrafttreten
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) vom 27. November (GVBl. S. 381) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Bewertungsgrundsätze

(1) Die Gemeinden, die nach § 52a Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kommunalen doppelten Buchführung führen, haben die erstmalige Bewertung ihrer Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten nach § 30 ThürKDG nach Maßgabe dieser Verordnung vorzunehmen.
(2) Die Gemeinde hat zu Beginn des ersten Haushaltsjahrs mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der kommunalen doppelten Buchführung Vermögensgegenstände grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 37 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (ThürGemHV-Doppik) für die Nutzung in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Bilanzstichtag, anzusetzen.
(3) Von dem in Absatz 2 enthaltenen Grundsatz kann abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden können. Für diese Fälle sind Vergleichswerte anzusetzen, vermindert um Abschreibungen und erhöht um Zuschreibungen für die Zeit von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Bewertungsstichtag. Die Vergleichswerte gelten dann als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(4) Können Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Absatz 2 und Vergleichswerte nach Absatz 3 nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden, sind Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um Abschreibungen und erhöht um Zuschreibungen für die Zeit von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Bewertungsstichtag. Die Erfahrungswerte gelten dann als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(5) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen, können unabhängig von der Zeitdauer ihrer bisherigen Nutzung im Inventurverzeichnis mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von einem Euro ausgewiesen werden.

§ 2 Zeitlicher Anwendungsbereich für den Ansatz von Vergleichs- oder Erfahrungswerten

Vergleichs- oder Erfahrungswerte dürfen nur bei den Vermögensgegenständen angesetzt werden, die vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder fertiggestellt wurden. In den Fällen des § 8 können Vergleichswerte oder Erfahrungswerte auch angesetzt werden, wenn die Zuordnung oder Rückübertragung mit Wirkung zu einem nach diesem Stichtag liegenden Zeitpunkt erfolgt oder erfolgt ist.

§ 3 Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer zum Bewertungsstichtag

(1) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist grundsätzlich die voraussichtliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer, unabhängig von der bisherigen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, neu festzulegen. Dies gilt nicht für die in § 19 Abs. 4 genannten Vermögensgegenstände.
(2) Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes darf die Gesamtnutzungsdauer, die in der von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle für diesen Vermögensgegenstand festgeschrieben ist, nicht übersteigen.

§ 4 Immaterielle Vermögensgegenstände

(1) Immaterielle Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die um planmäßige Abschreibungen nach § 37 Abs. 1 ThürGemHV-Doppik für die Zeit der bisherigen Nutzung zu vermindern sind, anzusetzen.
(2) Die immateriellen Vermögensgegenstände, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(3) Sofern bei den immateriellen Vermögensgegenständen außerplanmäßige Abschreibungen nach § 37 Abs. 5 ThürGemHV-Doppik vorzunehmen sind, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz um außerplanmäßige Abschreibungen vermindert worden, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen ist.

§ 5 Sachanlagen

(1) Sachanlagen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die um planmäßige Abschreibungen nach § 37 Abs. 1 ThürGemHV-Doppik für die Zeit der bisherigen Nutzung zu vermindern sind, anzusetzen.
(2) Die Sachanlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(3) Sind bei Sachanlagen außerplanmäßige Abschreibungen nach § 37 Abs. 5 ThürGemHV-Doppik vorzunehmen, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Bei einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um außerplanmäßige Abschreibungen vor dem Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen ist.
(4) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände, bei denen zum Eröffnungsbilanzstichtag bereits die in der von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle festgelegte Nutzungsdauer abgelaufen ist, die aber noch genutzt werden, sind mit dem Erinnerungswert von einem Euro anzusetzen. Der Erinnerungswert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(5) Sofern die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln sind, erfolgt der Wertansatz der Sachanlagen auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten nach Maßgabe der §§ 6 bis 19.

§ 6 Gebäude und sonstige Bauten

(1) Gebäude und sonstige Bauten sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung vergleichbarer Gebäude oder sonstiger Bauten unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Gebäudes oder sonstigen Baus anzusetzen.
(2) Liegen Vergleichswerte nicht vor, erfolgt die Bewertung auf der Grundlage von Erfahrungswerten nach dem Gebäudesachwertverfahren. Der Ermittlung des Wertansatzes sind die in Anlage 7 Wertermittlungsrichtlinien in der Fassung vom 1. März 2006 (BAnz. Nr. 108a vom 10. Juni 2006, Nr. 121, S. 4798) bestimmten Normalherstellungskosten 2000 zugrunde zu legen. Dabei ist von dem fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt auszugehen, der sich aufgrund der nach § 3 durchzuführenden Neubestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer ergibt. Bei der Neubestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer sind gegebenenfalls vorhandene Baumängel oder Bauschäden sowie ein gegebenenfalls vorhandener Instandhaltungsstau nicht zu berücksichtigen. Bei wesentlichen technischen Abweichungen von den der Ermittlung der Normalherstellungskosten zugrunde liegenden Annahmen ist eine entsprechende Anpassung des Wertansatzes an die Besonderheiten des zu bewertenden Gebäudes oder Bauwerks durch Zu- oder Abschläge vorzunehmen. Abweichend von den in Anlage 7 der Wertermittlungsrichtlinien jeweils bestimmten Baunebenkosten erfolgt bei der Ermittlung des Wertansatzes nach Berücksichtigung eines erforderlichen Anpassungsbedarfs ein Zuschlag in Höhe von 15 v. H. für Baunebenkosten. Der so ermittelte Wert ist auf den fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt zu indizieren; eine Rückindizierung ist längstens bis auf das Jahr 1946 vorzunehmen. Der indizierte Herstellungswert (fiktive Herstellungskosten) ist anschließend um die planmäßige Wertminderung für die Zeit der Nutzung bis zum Bewertungsstichtag zu reduzieren. Fallen der Bewertungsstichtag und der Eröffnungsbilanzstichtag zeitlich auseinander, ist der zum Bewertungsstichtag ermittelte Wertansatz bis zum Eröffnungsbilanzstichtag fortzuführen. Eine zum Eröffnungsbilanzstichtag vorliegende dauernde Wertminderung durch Baumängel oder Bauschäden oder ein zum Eröffnungsbilanzstichtag bestehender Instandhaltungsstau ist durch Abzug von den auf den Eröffnungsbilanzstichtag fortgeführten fiktiven Herstellungskosten zu berücksichtigen.
(3) Ein vorhandener Instandhaltungsstau ist, sofern seine Beseitigung innerhalb von drei Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt des Eröffnungsbilanzstichtags, ernsthaft geplant ist, grundsätzlich offen von den nach den Absätzen 1 oder 2 ermittelten Werten abzusetzen. Dieser Instandhaltungsstau darf keine zusätzliche Berücksichtigung als Bauschaden finden. Die Absetzung erfolgt in der Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung des Instandhaltungsstaus. Übersteigt der Betrag für die Beseitigung des Instandhaltungsstaus den Wert des Gebäudes oder des sonstigen Baus, ist insoweit eine Rückstellung zu bilden. Das Gebäude oder der sonstige Bau ist für diesen Fall mit dem Erinnerungswert von einem Euro anzusetzen. Ist die Beseitigung des Instandhaltungsstaus innerhalb der dem Eröffnungsbilanzstichtag folgenden drei Jahre nicht ernsthaft geplant, ist er als Teil der Bauschäden in Höhe der Wertminderung des Gebäudes oder des sonstigen Baus zu berücksichtigen.

§ 7 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

(1) Grundstücke sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf vergleichbarer Grundstücke unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Grundstücks anzusetzen. Gleiches gilt für grundstücksgleiche Rechte. Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, dann erfolgt die Bewertung auf der Grundlage von Erfahrungswerten, die nach den Absätzen 2 bis 21 zu ermitteln sind.
(2) Die Bewertung erfolgt bei bebauten Grundstücken mit dem Bodenrichtwert der entsprechenden Bodenrichtwertzone.
(3) Die Bewertung erfolgt bei Straßen, Wegen, Plätzen, Parks, Gärten, Grünflächen und Friedhöfen
1.
innerhalb der geschlossenen Ortslage mit 5 Euro/m² in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern, mit 10 Euro/m² bei Gemeinden mit mehr als 10.000 und bis zu 100.000 Einwohnern und mit 15 Euro/m² in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern,
2.
außerhalb der geschlossenen Ortslage mit dem sich aus den vom Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger veröffentlichten regionalen Wertansätzen nach § 5 Abs. 1 der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Bodenwert, mindestens jedoch mit 0,10 Euro/m² und, sofern diese von Waldgrundstücken umgeben sind, mit einem landeseinheitlichen Wert von 0,16 Euro/m².
Erfolgt die Bewertung nach Satz 1 Nr. 1, ist die Zahl der Einwohner am 31. Dezember des Jahres, das dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz vorausgeht, maßgebend.
(4) Die Bewertung erfolgt bei Kleingartenanlagen mit dem vierfachen Wert des sich nach den regionalen Wertansätzen für Ackerland nach § 5 Abs. 1 FlErwV ergebenden Bodenwerts.
(5) Die Bewertung erfolgt bei Spielplätzen und Sportanlagen innerhalb geschlossener Ortslagen entsprechend Absatz 3 Satz 1 Nr. 1. Außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgt die Bewertung entsprechend Absatz 4.
(6) Die Bewertung erfolgt bei Wasserflächen in Parkanlagen entsprechend Absatz 3, bei allen sonstigen Wasserflächen mit dem Wert des sich nach den regionalen Wertansätzen für Grünland nach § 5 Abs. 1 FlErwV ergebenden Bodenwerts.
(7) Die Bewertung erfolgt bei landwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Wert des sich nach den regionalen Wertansätzen für Ackerland und Grünland nach § 5 Abs. 1 FlErwV ergebenden Bodenwerts.
(8) Die Bewertung erfolgt bei sonstigen unbebauten Grundstücken mit dem Bodenrichtwert der entsprechenden Bodenrichtwertzone oder mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der umliegenden Bodenrichtwertzonen, falls das Grundstück außerhalb einer Bodenrichtwertzone liegt.
(9) Die Bewertung erfolgt bei Wald und Forsten mit dem Bodenrichtwert der entsprechenden Bodenrichtwertzone. Kann auf diesen Wert nicht zurückgegriffen werden, ist ein landeseinheitlicher Wert von 0,16 Euro/m² anzusetzen.
(10) Sofern die Bewertung der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte auf der Grundlage von Bodenrichtwerten oder nach den regionalen Wertansätzen nach § 5 Abs. 1 FlErwV erfolgt, sind die zum Bewertungsstichtag geltenden Werte zugrunde zu legen und auf den Zeitpunkt der Anschaffung der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte zurückzuindizieren. Es ist längstens bis auf das Jahr 1991 zurückzuindizieren. In den Fällen einer landeseinheitlich pauschalen Bewertung erfolgt keine Rückindizierung des Bodenwerts.
(11) Die Bewertung erfolgt bei Erbbaurechten mit dem Erinnerungswert von einem Euro wenn das Erbbaurecht der Gemeinde ausschließlich gegen die Zahlung eines laufenden Erbbauzinses oder unentgeltlich eingeräumt wurde. Wurde das Erbbaurecht gegen die Zahlung eines einmaligen Entgelts eingeräumt, dann gilt dieses als Anschaffungskosten und ist über die Dauer des Erbbaurechts abzuschreiben.
(12) Die Bewertung erfolgt bei Abbaurechten mit dem Wert des Vorkommens, sofern die Bodenschätze ausgebeutet werden oder eine Genehmigung zur Ausbeutung vorliegt und mit dem Abbau innerhalb von drei Jahren nach dem Eröffnungsbilanzstichtag begonnen werden soll. Der Wert des Vorkommens ist vorsichtig aufgrund des voraussichtlich nachhaltig erzielbaren Verwertungserlöses abzüglich anfallender Kosten, die mit der Ausbeutung oder dem Abbau des Vorkommens und dessen Vermarktung im Zusammenhang stehen, zu schätzen. Der voraussichtlich erzielbare jährliche Nettoerlös ist mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abzuzinsen. In Höhe der voraussichtlichen Rekultivierungskosten ist eine Rückstellung zu bilden. Liegt eine Genehmigung zum Abbau vor und soll innerhalb von drei Jahren nach dem Eröffnungsbilanzstichtag nicht mit dem Abbau begonnen werden, dann erfolgt die Bewertung des Abbaurechts mit dem Aufwand für die Genehmigung des Abbaurechts. Sind diese Aufwendungen nicht bekannt, dann erfolgt die Bewertung mit dem Erinnerungswert von einem Euro.
(13) Auf einem Grundstück lastende Reallasten, Vorkaufsrechte und Wohnrechte vermindern den Wert des Grundstücks nicht.
(14) Mit Erbbaurechten und Nießbrauchsrechten zugunsten Dritter belastete Grundstücke sind grundsätzlich mit dem vollen Grundstückswert in der Bilanz zu erfassen.
(15) Die versehentliche Überbauung der Grenze eines Grundstücks durch einen Dritten beeinflusst den Grundstückswert grundsätzlich nicht, da dem Grundstückseigentümer ein Entschädigungsanspruch zusteht. Verzichtet die Gemeinde auf eine Entschädigung, dann ist der Grundstückswert entsprechend zu vermindern.
(16) Sofern ein Dritter die Duldung eines Notwegs verlangt, ist dadurch der Grundstückswert grundsätzlich nicht beeinflusst, da dem Grundstückseigentümer ein Entschädigungsrecht zusteht. Verzichtet die Gemeinde auf eine Entschädigung, dann ist der Grundstückswert entsprechend zu vermindern.
(17) Unentgeltlich eingeräumte Geh- und Fahrrechte vermindern den Wert des Grund und Bodens. Die durch das Recht belastete Grundstücksteilfläche ist pauschal landeseinheitlich in ihrem Wert um 20 v. H. zu reduzieren. Wurde bei der Wertermittlung des begünstigten Grundstücks eine Wertminderung wegen des erforderlichen Geh- oder Fahrrechts angesetzt, erhöht das eingeräumte Recht den Grundstückswert entsprechend. Der so ermittelte Betrag darf den Wert des Grundstücks nicht über den Wert erhöhen, der sich bei der Bewertung eines unmittelbar erschlossenen Grundstücks ergeben würde.
(18) Aussichtsrechte zugunsten eines Dritten beeinflussen den Grundstückswert nicht.
(19) Sofern eine behördliche oder gesetzliche Auflage besteht, eine Altlast zu beseitigen, ist der Grundstückswert in Höhe der Beseitigungskosten zu vermindern. Sind die erwarteten Beseitigungskosten höher als der Wert des Grundstücks, ist in Höhe der Differenz eine Rückstellung zu bilden. Das Gleiche gilt, wenn in sonstigen Fällen die Beseitigung der Altlast in den dem Eröffnungsbilanzstichtag folgenden drei Jahren ernsthaft geplant ist. In anderen als den zuvor genannten Fällen erfolgt keine bilanzielle Berücksichtigung der Altlasten. Es sind lediglich entsprechende Angaben in den Anhang aufzunehmen.
(20) Entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumte Leitungsrechte im öffentlichen Straßenraum mindern den Wert dieser Grundstücke nicht.
(21) Sonstige entgeltlich eingeräumte Leitungsrechte beeinflussen den Grundstückswert nicht. Sonstige unentgeltlich eingeräumte Leitungsrechte vermindern den Wert des Grund und Bodens.

§ 8 Grundstücke und Gebäude, die dem Vermögenszuordnungsgesetz unterliegen oder für die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht wurden

(1) Grundstücke und Gebäude, welche nach dem Grundbuch noch im "Eigentum des Volkes" stehen, sind in der Eröffnungsbilanz zu bilanzieren, wenn mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Vermögensgegenstand der Gemeinde zugeordnet wird. Die Bewertung ist nach § 5 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 6 und 7 vorzunehmen. Im Anhang sind Angaben zu den entsprechenden Grundstücken und Gebäuden und deren Bilanzwert sowie zum Stand der Verfahren und zu den Chancen hinsichtlich der Vermögenszuordnung zu machen. Wird die Wahrscheinlichkeit einer Vermögenszuordnung mit weniger als 50 v. H. eingeschätzt, erfolgt keine Bilanzierung dieser Grundstücke und Gebäude. Im Anhang sind Angaben zu den entsprechenden Grundstücken und Gebäuden, zum Stand der Verfahren und zu den Chancen hinsichtlich der Vermögenszuordnung zu machen.
(2) Grundstücke und Gebäude, für die vermögensrechtliche Ansprüche durch Dritte geltend gemacht wurden, sind in der Eröffnungsbilanz zu bilanzieren, wenn mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Vermögensgegenstand nicht zurückübertragen wird. Die Bewertung ist nach § 5 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 6 und 7 vorzunehmen. Im Anhang sind Angaben zu den entsprechenden Grundstücken und Gebäuden und deren Bilanzwert sowie zum Stand der Verfahren und zu den Chancen hinsichtlich der Rückübertragung zu machen. Wird die Wahrscheinlichkeit einer Rückübertragung mit mehr als 50 v. H. eingeschätzt, dann erfolgt keine Bilanzierung dieser Grundstücke und Gebäude. Im Anhang sind Angaben zu den entsprechenden Grundstücken und Gebäuden, zum Stand der Verfahren und zu den Chancen hinsichtlich der Rückübertragung zu machen.

§ 9 Wald und Forsten

(1) Stehendes Holzvorratsvermögen ist auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- und Verkauf vergleichbarer Wald- und Forstbestände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden stehenden Holzvorratsvermögens anzusetzen.
(2) Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, erfolgt die Bewertung des stehenden Holzvorratsvermögens auf der Grundlage des aktuellen Forsteinrichtungswerks unter Berücksichtigung der Faktoren Altersklasse, Bewertungsfläche, Ertragsklasse, Abtriebswert (Umtriebswert), Kulturkosten, Alterswertfaktor und Bestockungsgrad. Die Waldflächen sind in den Wirtschaftswald, den Erholungswald sowie den Naturschutzwald aufzuteilen. Alle Waldflächen, die in die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S.7) in der jeweils geltenden Fassung oder die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung fallen oder insbesondere als Naturschutzgebiet ausgewiesen wurden, sind dem Naturschutzwald zuzurechnen. Die Waldflächen, die nach dem Forsteinrichtungswerk Erholungswald darstellen und nicht Naturschutzwald sind, werden der Gruppe Erholungswald zugeordnet. Die übrigen Waldflächen stellen Wirtschaftswald dar. Der Wirtschaftswald ist mit dem Bestandswert, der Erholungswald mit 30 v. H. des Bestandswerts und der Naturschutzwald mit 10 v. H. des Bestandswerts anzusetzen.
(3) In den Fällen, in denen die Gemeinde über kein aussagefähiges Forsteinrichtungswerk der zweiten Periode verfügt, kann das stehende Holzvorratsvermögen mit den folgenden Pauschalwerten angesetzt werden:
Baumart Wirtschaftswald Erholungswald Naturschutzwald
Laubholz in Euro/m² 0,43 0,13 0,04
Nadelholz in Euro/m² 0,38 0,11 0,04
(4) Gefälltes und aufbereitetes Holz ist mit den voraussichtlich erzielbaren Verkaufserlösen abzüglich noch anfallender Kosten und eines kalkulierten Gewinnzuschlags zu bewerten.
(5) Besondere Anlagen und Einrichtungen im Wald, wie beispielsweise Waldwege oder Holzlagerplätze sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten aus der Anschaffung oder Herstellung vergleichbarer Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Vermögensgegenstände anzusetzen.

§ 10 Straßen

(1) Straßen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Herstellung oder dem An- oder Verkauf vergleichbarer Straßen unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Straße anzusetzen. Die so ermittelten Werte sind unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Restnutzungsdauer, die auf der Grundlage des Straßenzustands zu schätzen ist, auf den fiktiven Herstellungszeitpunkt, längstens bis auf das Jahr 1946, zurückzuindizieren.
(2) Grundsätzlich gehören zur Fahrbahn:
1.
die einzelnen Schichten des Straßenkörpers (Damm oder Geländeeinschnitt, Frostschutzschicht, Tragschicht, Binderschicht, Deckschicht),
2.
Verkehrsinseln,
3.
Geschwindigkeitsbremsen,
4.
Fahrbahnmarkierungen,
5.
Fußgängerüberquerungshilfen,
6.
Pflanzbeete in der Fahrbahn,
7.
Gräben,
8.
Bermen,
9.
Bankette,
10.
Mulden, sofern nicht von Dritten mitgenutzt,
11.
Parkstände (innerhalb des Fahrbahnbereichs),
12.
Poller.
(3) Bei untergeordneter Bedeutung können grundsätzlich mit der Fahrbahn zusammen bewertet werden:
1.
Straßenabläufe, Straßenentwässerungsanlagen,
2.
Grünstreifen,
3.
mehrjährige Pflanzen und Bäume in Pflanzbeeten und auf Grünstreifen,
4.
Schutzplanken,
5.
Betonschutzwände,
6.
Betongleitwände,
7.
Verkehrszeichen.
(4) Selbständig zu erfassende und zu bewertende Vermögensgegenstände sind:
1.
Radwege, Gehwege, kombinierte Rad- und Gehwege,
2.
Verkehrslenkungsanlagen (Kreisel),
3.
Bushaltestellen,
4.
Unterstände Bushaltestellen,
5.
Parkbuchten, Parktaschen,
6.
Parkstreifen,
7.
Taxistände,
8.
Parkplätze,
9.
sonstige Plätze,
10.
Verkehrsampeln, Signalanlagen,
11.
Parkleitsysteme,
12.
Straßenbeleuchtung, Kabel,
13.
Straßenabläufe, Straßenentwässerungsanlagen.
(5) Sofern Radwege, Gehwege sowie kombinierte Rad- und Gehwege, Bushaltestellen, Parkbuchten, Parktaschen, Parkstreifen und Taxistände in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Fahrbahn stehen, können diese mit der Fahrbahn zusammen bewertet werden, wenn die Restnutzungsdauer und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Quadratmeter der Fahrbahn, der Radwege, Gehwege sowie der kombinierten Rad- und Gehwege, Bushaltestellen, Parkbuchten, Parktaschen, Parkstreifen und Taxistände nicht wesentlich unterschiedlich sind.
(6) Die Bewertung von Litfaßsäulen, Werbetafeln, Fahrradständern, Ruhebänken und Mülleimern erfolgt entsprechend den Bewertungsgrundsätzen für bewegliche Vermögensgegenstände.
(7) Bei einem vorhandenen Damm oder Geländeeinschnitt, der nicht dem Werteverzehr unterliegt, ist grundsätzlich ein aus Vergleichswerten abgeleiteter Restbuchwert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Straße zu berücksichtigen, der nicht abgeschrieben wird. Sofern keine Vergleichswerte vorliegen, kann ein Restbuchwert in Höhe von bis zu 30 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Straße angesetzt werden.

§ 11 Ingenieurtechnische Bauwerke

(1) Ingenieurtechnische Bauwerke sind auf der Grundlage der vorhandenen Aufzeichnungen in Bauwerksakten, beispielsweise Brückenbüchern, oder auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder aus der Herstellung vergleichbarer Bauwerke unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden ingenieurtechnischen Bauwerks zu bewerten.
(2) Falls keine anderweitigen Vergleichswerte vorliegen, können die folgenden Pauschalsätze als Erfahrungswerte angesetzt werden:
1.
Brücken:
a) mit einer Fläche unter 100 m² mit 3983 Euro/m²,
b) mit einer Fläche von 100 m² bis 300 m² mit 2819 Euro/m²,
c) mit einer Fläche über 300 m² bis 1000 m² mit 2132 Euro/m²,
d) mit einer Fläche über 1000 m² mit 1588 Euro/m²,
2.
Tunnel mit 20000 Euro pro laufendem Meter,
3.
Trogbauwerke mit 2700 Euro/m²,
4.
Lärmschutzbauwerke mit 300 Euro/m²,
5.
Verkehrszeichenbrücken mit 17000 Euro pro Stück,
6.
Stützbauwerke:
a)
Trockenmauer mit 250 Euro/m²,
b)
Winkelstützmauer:
aa) mit einer Höhe von 0,80 m mit 150 Euro pro laufendem Meter,
bb) mit einer Höhe von 1,25 m mit 200 Euro pro laufendem Meter,
cc) mit einer Höhe von 2,00 m mit 380 Euro pro laufendem Meter,
dd) mit einer Höhe über 2,50 m mit 560 Euro pro laufendem Meter.
(3) Die ermittelten Werte sind unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Restnutzungsdauer auf den fiktiven Herstellungszeitpunkt, längstens bis auf das Jahr 1946, zurückzuindizieren.

§ 12 Felssicherungsmaßnahmen

Felssicherungsmaßnahmen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Herstellung vergleichbarer Maßnahmen unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Felssicherung anzusetzen. Die so ermittelten Werte sind unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Restnutzungsdauer auf den fiktiven Herstellungszeitpunkt, längstens bis auf das Jahr 1946, zurückzuindizieren.

§ 13 Baudenkmäler

(1) Baudenkmäler sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung vergleichbarer Baudenkmäler unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Baudenkmals anzusetzen. Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, dann erfolgt die Bewertung anhand von Erfahrungswerten auf der Grundlage des Gebäudesachwertverfahrens nach § 6 Abs. 2.
(2) Falls eine Wertermittlung nach Absatz 1 nicht möglich ist, ist ein sonstiges sachgerechtes Bewertungsverfahren anzuwenden.
(3) Falls eine Wertermittlung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich ist, ist ein Erinnerungswert von einem Euro anzusetzen.

§ 14 Bewegliche Kunstgegenstände, historische Medien und Sammlungen

(1) Bewegliche Kunstgegenstände, historische Medien und Sammlungen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder von Katalogpreisen vergleichbarer Vermögensgegenstände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Vermögensgegenstands anzusetzen. Sofern sie auf Dauer versichert sind, können 50 v. H. des Versicherungswertes, anderenfalls 50 v. H. des einer dauernden Versicherung zugrunde zu legenden Werts, angesetzt werden. Bewegliche Kunstgegenstände, historische Medien und Sammlungen können auf der Grundlage vorhandener Wertgutachten oder eines sonstigen sachgerechten Verfahrens angesetzt werden. Falls eine Wertermittlung nach den Sätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, ist ein Erinnerungswert von einem Euro anzusetzen.
(2) Planmäßige Abschreibungen sind bei der Bewertung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme bildet Gebrauchskunst.

§ 15 Pflanzen

(1) Pflanzen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung oder aus Katalogpreisen vergleichbarer Vermögensgegenstände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Vermögensgegenstands zu bewerten.
(2) Soweit Vergleichswerte nicht bekannt sind, sind Erfahrungswerte anzusetzen.
(3) Einjährige und jüngere Pflanzen werden nicht bewertet. Bei untergeordneter Bedeutung kann auf die Erfassung und Bewertung verzichtet werden.

§ 16 Bäume in Alleen und Parks sowie in sonstigen öffentlichen Anlagen

(1) Bäume in Alleen und Parks sowie in sonstigen öffentlichen Anlagen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Anschaffung und Anpflanzung vergleichbarer Bäume oder von Katalogwerten unter Beachtung eines erforderlichen Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Bäume anzusetzen.
(2) Können Vergleichswerte nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden, kann je Baum ein Erinnerungswert von einem Euro angesetzt werden.
(3) Bei untergeordneter Bedeutung kann auf die Erfassung und Bewertung verzichtet werden.

§ 17 Tiere

(1) Tiere sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Anschaffung vergleichbarer Tiere oder von Katalogwerten unter Beachtung eines gegebenenfalls erforderlichen Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Tiere anzusetzen.
(2) In Tierheimen oder vergleichbaren Einrichtungen gehaltene Tiere sind nicht zu bewerten.

§ 18 Medien

Medien sind, sofern es sich um den aktuellen Ausleihbestand handelt, auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder von Katalogpreisen vergleichbarer Medien unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Medienbestands anzusetzen. Für Medien einer Medienklasse mit einer annähernd gleichen Verweildauer im Ausleihbestand kann ein Festwert gebildet werden, sofern die Voraussetzungen für die Bildung eines Festwerts erfüllt sind (§ 34 Abs. 8 ThürGemHV-Doppik). Sofern es sich um Medien handelt, die aus dem aktuellen Ausleihbestand ausgesondert sind, kann ein Wert von einem Euro je Medium oder je Mediengruppe angesetzt werden.

§ 19 Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände

(1) Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung oder von Katalogpreisen vergleichbarer Vermögensgegenstände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Vermögensgegenstands anzusetzen.
(2) Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände mit historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) müssen in der Eröffnungsbilanz nicht erfasst werden. Sie können mit ihren fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit einem Erinnerungswert von je einem Euro angesetzt werden. Der Erinnerungswert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(3) Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände, die nicht mehr verwendet werden und zur Entsorgung oder Verwertung anstehen, sind mit dem Erinnerungswert von je einem Euro auszuweisen, sofern sie nicht bereits ausgesondert und im Umlaufvermögen ausgewiesen sind. Der Erinnerungswert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(4) Die Restnutzungsdauer von Ausstattungsgegenständen und Fahrzeugen wird auf der Grundlage des tatsächlichen oder geschätzten Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts unter Berücksichtigung der Gesamtnutzungsdauer, die in der von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle festgelegt ist, ermittelt.

§ 20 Finanzanlagen

(1) Finanzanlagen sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Sofern außerplanmäßige Abschreibungen nach § 37 Abs. 5 ThürGemHV-Doppik vorzunehmen sind, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Sind die Anschaffungskosten vor dem Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz um außerplanmäßige Abschreibungen vermindert worden, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen ist.
(2) Sofern die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln sind, gilt Folgendes:
1.
Bei Anteilen an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen erfolgt der Wertansatz auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf vergleichbarer Anteile oder Beteiligungen unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs aufgrund der Besonderheiten der zu bewertenden Anteile. Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, erfolgt der Wertansatz mit dem Tiefstkurs innerhalb der letzten zwölf Wochen vor dem Bilanzstichtag, sofern die Anteile in Form von Aktien oder Wertpapieren verbrieft sind und an der Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, andernfalls mit dem anteiligen Eigenkapital zum Bilanzstichtag.
2.
Bei sonstigen Wertpapieren erfolgt der Wertansatz auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf vergleichbarer Wertpapiere unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs aufgrund der Besonderheiten der zu bewertenden Wertpapiere. Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, erfolgt der Wertansatz mit dem Tiefstkurs innerhalb der letzten zwölf Wochen vor dem Bilanzstichtag, sofern die Anteile in Form von Aktien oder Wertpapieren verbrieft sind und an der Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.
3.
Bei Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter den "sonstigen Ausleihungen" ausgewiesen sind, erfolgt der Wertansatz mit dem anteiligen Eigenkapital zum Bilanzstichtag.
(3) Bei Sondervermögen mit Sonderrechnung erfolgt der Wertansatz mit dem Eigenkapital zum Bilanzstichtag.
(4) Bei Zweckverbänden erfolgt der Wertansatz mit dem auf die Gemeinde entfallenden anteiligen Eigenkapital zum Bilanzstichtag. Zur Ermittlung des Eigenkapitalanteils der Gemeinde können folgende Schlüssel herangezogen werden:
1.
die in der Verbandssatzung festgelegte Endschaftsregel (Vermögensverteilung bei Auflösung des Zweckverbands),
2.
der Schlüssel zur Ermittlung der Investitionsumlagen, falls die Endschaftsregel nicht geeignet ist, mit einem vertretbaren Aufwand den Eigenkapitalanteil der Gemeinde zu bestimmen,
3.
die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der laufenden Umlagen, falls der Schlüssel zur Ermittlung der Investitionsumlagen nicht geeignet ist, oder
4.
die Höhe des eingebrachten Vermögens, die Stimmrechte oder sonstige sachgerechte Schlüssel.
(5) Bei Einlagen in das Dotationskapital oder das Stammkapital der Sparkassen erfolgt der Wertansatz mit dem Wert, der von der Gemeinde eingelegt wurde.
(6) Bei Anteilen an Hauberg- und Waldgenossenschaften erfolgt der Wertansatz mit dem auf die Gemeinde entfallenden anteiligen Eigenkapital zum Bilanzstichtag oder mit dem Wert der von der Gemeinde geleisteten Einlagen.
(7) Erfolgt die Bewertung aufgrund des anteiligen Eigenkapitals, sind bei der Ermittlung des Eigenkapitals eigene Anteile abzusetzen. Wird zum Bilanzstichtag kein positives Eigenkapital ausgewiesen, ist ein Erinnerungswert von einem Euro anzusetzen. Bei Sondervermögen mit Sonderrechnung und Zweckverbänden ist beim Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags in der Bilanz der Gemeinde anteilig eine entsprechende Rückstellung auszuweisen.
(8) Eingeforderte Nachschüsse sind als Verbindlichkeiten auszuweisen. Drohende Nachschussverpflichtungen für abgelaufene Haushaltsjahre sind als Rückstellungen zu erfassen. Drohende Nachschussverpflichtungen, die weder als Verbindlichkeiten noch als Rückstellungen zu erfassen sind, sind im Anhang anzugeben.
(9) Ausstehende, bereits eingeforderte Einlagen sind als Verbindlichkeiten auszuweisen. Ausstehende, noch nicht eingeforderte Einlagen sind bei der Bemessung des anteiligen Eigenkapitals abzusetzen; sie sind im Anhang anzugeben.

§ 21 Vorräte

(1) Die Bewertung der Vorräte erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sofern Abschreibungen auf den niedrigeren Wert nach § 37 Abs. 6 ThürGemHV-Doppik vorzunehmen sind, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz um Abschreibungen auf den niedrigeren Wert zu vermindern gewesen, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die Abschreibung auf den niedrigeren Wert bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen ist.
(2) Sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln, erfolgt der Wertansatz der Vorräte auf der Grundlage von Vergleichs- oder Erfahrungswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung vergleichbarer Vorräte oder auf der Grundlage von Katalogpreisen unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Vorräte.
(3) Können bei der Bewertung der Vorräte Vergleichswerte nicht herangezogen werden, dann kann die Bewertung mit einem Euro pro Artikel erfolgen.
(4) Vorräte, die aus dem Lager entnommen und für den eigenen Verbrauch bestimmt sind, gelten als verbraucht. Sie sind weder zu erfassen noch zu bewerten.
(5) Lagerhüter, die nicht aus dem Lagerbestand zur Entsorgung oder Verwertung ausgesondert sind, sind mit dem Erinnerungswert von einem Euro je Artikelgruppe anzusetzen. Sind sie bereits aus dem Lagerbestand ausgesondert, sind sie weder als Vorräte zu erfassen noch zu bewerten. Soweit erforderlich, sind Rückstellungen für die Entsorgung zu bilden.
(6) Vorratsvermögen, das im Wege des Tauschs erworben wurde, ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des hingegebenen Vermögensgegenstands anzusetzen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des hingegebenen Vermögensgegenstands nicht bekannt, dann erfolgt die Bewertung auf der Grundlage von Vergleichswerten.
(7) Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind mit dem Nominalwert anzusetzen. Sie können wahlweise auf der Aktivseite der Bilanz offen von den Vorräten abgesetzt oder in einem gesonderten Posten auf der Passivseite ausgewiesen werden.

§ 22 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

(1) Nach § 36 Abs. 5 ThürGemHV-Doppik sind Forderungen grundsätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen.
(2) Zur Berücksichtigung des allgemeinen Ausfall- und Kreditrisikos ist eine Pauschalwertberichtigung zu bilden. Die Höhe des Pauschalwertberichtigungssatzes sollte sich an den Erfahrungswerten der letzten drei Haushaltsjahre in der jeweiligen Gemeinde orientieren.
(3) Zweifelhafte Forderungen sind in Höhe des erwarteten Zahlungsausfalls einzeln wertzuberichtigen. Erlassene Forderungen sind nicht anzusetzen.
(4) Unverzinsliche, niedrig verzinsliche und zinslos gestundete Forderungen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als zwölf Monaten sind mit ihrem Barwert anzusetzen. Der Ermittlung des Barwerts ist ein Zinssatz von 5,5 v. H. zugrunde zu legen. Als niedrig verzinslich gelten die Forderungen, die mit einem Zinssatz von unter 3 v. H. pro Jahr verzinst werden.
(5) Arbeitnehmerdarlehen, Wohnungsbauförderungsdarlehen und Darlehen aus dem Bereich der Sozialhilfe sind nicht abzuzinsen.
(6) Währungsforderungen sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Diese bestimmen sich nach dem Wechselkurs (Geldkurs) der ausländischen Währung zum Zeitpunkt der Einbuchung der Forderung. Kursgewinne können erst bei Forderungseingang realisiert werden. Liegt der Wechselkurs (Geldkurs) zum Bilanzstichtag unter dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Einbuchung der Forderung, dann ist dieser Wert anzusetzen.

§ 23 Wertpapiere des Umlaufvermögens

(1) Die Bewertung der Wertpapiere des Umlaufvermögens erfolgt zum Bilanzstichtag mit den Anschaffungskosten zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten. Sofern Abschreibungen auf den niedrigeren Wert nach § 37 Abs. 6 ThürGemHV-Doppik vorzunehmen sind, sind sie wertmindernd zu berücksichtigen. Sind die Anschaffungskosten vor dem Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz um Abschreibungen auf den niedrigeren Wert vermindert worden, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die Abschreibung auf den niedrigeren Wert bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen ist.
(2) Sofern die tatsächlichen Anschaffungskosten der Wertpapiere nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln sind, erfolgt der Wertansatz auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf vergleichbarer Wertpapiere unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs aufgrund der Besonderheiten der zu bewertenden Wertpapiere.
(3) Bei Wertpapieren, bei denen der Zinsertrag im Rückzahlungskurs enthalten ist, wird der Zinsertrag dem Haushaltsjahr zugerechnet, in dem die Rückzahlung erfolgt.

§ 24 Liquide Mittel

(1) Schecks und Wechsel sind wie Forderungen zu bewerten.
(2) Der Kassenbestand in Euro ist mit dem Nominalwert anzusetzen.
(3) Der Kassenbestand in Devisen ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Diese bestimmen sich nach dem Wechselkurs (Geldkurs) der fremden Währung zum Zeitpunkt der Hereinnahme der Devisen. Liegt der Wechselkurs zum Bilanzstichtag unter dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Hereinnahme der Devisen, dann ist dieser Wert anzusetzen.
(4) Guthaben bei Kreditinstituten in Euro sind mit dem Stand des Kontoauszugs zum 31. Dezember eines Jahres ohne Berücksichtigung der Valuta anzusetzen.
(5) Fremdwährungsguthaben bei Kreditinstituten sind zu bewerten wie der Kassenbestand an Devisen.

§ 25 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Die Berechnung der Höhe der Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt mit dem Betrag, der der Zeit nach dem Bilanzstichtag wirtschaftlich zuzurechnen ist.
(2) Wäre in einem früheren Haushaltsjahr ein Unterschiedsbetrag aus der Aufnahme einer Verbindlichkeit zu bilden gewesen, dann ist dieser Betrag entsprechend der bisher abgelaufenen Laufzeit der Verbindlichkeit im Verhältnis zur gesamten Laufzeit der Verbindlichkeit planmäßig linear abzuschreiben.

§ 26 Sonderposten

(1) Zuwendungen für Investitionen, unentgeltlich erbrachte Leistungen Dritter und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter, die in einen Sonderposten einzustellen sind, sind mit den ursprünglichen Zuführungsbeträgen abzüglich der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen.
(2) Das Verhältnis zwischen den Zuführungsbeträgen und den bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen entspricht dem Verhältnis von Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Abschreibungen der Vermögensgegenstände, denen die Sonderposten sachlich zuzuordnen sind. Die Auflösung des Sonderpostens über die Dauer der Zweckbindung ist nicht zulässig.
(3) Ist die Höhe der Zuführungsbeträge nicht oder nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelbar, kann diese sachgerecht geschätzt werden. Zuwendungen, die für die Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt wurden, sind den damit geförderten Vermögensgegenständen sachgerecht zuzuordnen.
(4) Zuwendungen für Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist, werden in einem gesonderten Sonderposten erfasst, der keiner Auflösung unterliegt.
(5) Ein Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich ist in der Eröffnungsbilanz nicht zu bilden.

§ 27 Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen nach folgenden Maßgaben zu bilden:
1.
Die Bewertung der Anwartschaften und der laufenden Pensionszahlungen der Beamten der Gemeinde erfolgt mit dem Teilwert des Umlageanteils der Versorgungsumlagen, der an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen zu entrichten ist (Münchner Ansatz). Diese Rückstellungen werden wie folgt berechnet:
a)
Es wird zunächst unter Zugrundelegung eines unendlichen Deckungsabschnitts das sich für den Gesamtbestand des kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen ergebende Verhältnis von Umlagen auf Versorgungsleistungen zu den Versorgungsleistungen des kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen ermittelt.
b)
Sodann werden die sich nach dem Teilwertverfahren nach § 6a Einkommensteuergesetzes ergebenden Pensionsrückstellungen für die einzelne Gemeinde ermittelt.
c)
Abschließend wird der unter Buchstabe a ermittelte Vomhundertsatz auf die nach Buchstabe b ermittelten Rückstellungen angewandt. Der sich hiernach ergebende Betrag bildet die Rückstellungen für Versorgungsumlagen der jeweiligen Gemeinde.
2.
Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind zu ihrem Barwert anzusetzen.
3.
Pensionszahlungen und unverfallbare Anwartschaften auf laufende Pensionszahlungen oder einmalige Kapitalzahlungen ausgeschiedener Pensionsberechtigter, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind mit dem Barwert anzusetzen.
4.
Bei der Berechnung der Pensionsverpflichtungen sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die jeweils aktuellen Richttafeln von Klaus Heubeck, Heubeck-Richttafeln GmbH, Köln, anzuwenden. Für Nr. 1 gilt als Rechnungszinsfuß der sich aus § 2 Absatz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung ergebende Höchstzinssatz für deregulierte Pensionskassen und Lebensversicherungen, mindestens jedoch 2,75 vom Hundert. Als Rechnungszinsfuß ist in Nr. 2 bis 4 der im EStG jeweils festgeschriebene Zinssatz anzuwenden.
(2) Bei Rückstellungen für Ehrensold gilt Folgendes:
1.
Verpflichtungen zu Ehrensoldzahlungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind mit dem Barwert anzusetzen.
2.
Laufende Ehrensoldzahlungen sind mit dem Barwert anzusetzen.
3.
Ist eine Verpflichtung zur Zahlung von Ehrensold noch nicht entstanden, ist eine Rückstellung zu bilden. Die Höhe ergibt sich aus dem Verhältnis der bis zum Eröffnungsbilanzstichtag geleisteten Amtszeit zu der gesamten bis zum Entstehen der Zahlungsverpflichtung voraussichtlich zu leistenden Amtszeit multipliziert mit dem Barwert der gegebenenfalls entstehenden Zahlungsverpflichtung.
4.
Der Ermittlung der Rückstellungen sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zugrunde zu legen.
5.
Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die jeweils aktuellen Richttafeln von Klaus Heubeck anzuwenden.
6.
Als Rechnungszinsfuß ist der im Einkommensteuergesetz jeweils festgeschriebene Zinssatz für die Berechnung der Pensionsrückstellungen anzuwenden.
7.
Besteht der Anspruch auf Ehrensold ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit, dann sind in dem Jahr, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, die Rückstellungen auf den nach Nummer 1 zu ermittelnden Wert aufzustocken.
8.
Abweichend von den Nummern 3 und 4 können Rückstellungen für Ehrensold in einem vereinfachten Verfahren aufgrund der Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts berechnet werden.
(3) Bei Rückstellungen für Alters-Teilzeitarbeit gilt Folgendes:
1.
Bei einer Beschäftigungsphase mit unverminderter Arbeitszeit aber vermindertem Lohn und einer sich anschließenden Phase der vollständigen Freistellung von der Arbeitspflicht unter Weiterzahlung von Lohn während der Freistellungsphase ist eine Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe des Erfüllungsrückstands zu bilden.
2.
Die Rückstellungen sind grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung während der Beschäftigungsphase in der Höhe ratierlich zu bilden, wie das tatsächlich gezahlte Entgelt unter dem Entgelt eines Vollzeitbeschäftigten liegt. Bei Übergang in die Freistellungsphase ist die Rückstellung auf die für die Freistellungsphase notwendigen Beträge aufzufüllen.
3.
Für die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Aufstockungsbeträgen ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung zu bilden.
4.
Eine Abzinsung der Rückstellungen ist nicht zulässig.
5.
Soweit die Verpflichtungen von der Gemeinde bereits erfüllt sind, ist die Rückstellung in der Eröffnungsbilanz entsprechend zu vermindern.
(4) Rückstellungen für Dienstjubiläen sind in der Eröffnungsbilanz wegen Geringfügigkeit nicht zu bilden.
(5) Für Urlaubsansprüche sind Rückstellungen zu bilden, soweit der Arbeitnehmer zum Eröffnungsbilanzstichtag den ihm bis dahin zustehenden Urlaub noch nicht genommen hat. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich aus dem Urlaubsentgelt zuzüglich der auf diese Urlaubsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
(6) Rückstellungen für Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern sind nicht zu bilden. In den Anhang sind folgende Angaben aufzunehmen:
1.
die Benennung der Zusatzversorgungskasse,
2.
die Art und Ausgestaltung der Versorgungszusagen,
3.
die Höhe des derzeitigen Umlagesatzes sowie seine voraussichtliche Entwicklung,
4.
die Summe der Umlageverpflichtungen der Entgeltzahlungen und
5.
die geschätzte Verteilung der Versorgungsverpflichtungen auf anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer sowie Rentner.
(7) Sonstige Rückstellungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und die dem Grunde und der Höhe nach noch nicht genau bestimmt sind, sind in Höhe der voraussichtlichen Inanspruchnahme anzusetzen.

§ 28 Verbindlichkeiten

(1) Nach § 36 Abs. 6 ThürGemHV-Doppik sind die Verbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
(2) Nach § 43 Abs. 4 ThürGemHV-Doppik können bei Betrieben gewerblicher Art die Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten,
1.
deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
2.
die verzinslich sind oder
3.
die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen.

§ 29 Passive Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Die Berechnung der Höhe der Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt mit dem Betrag, der der Zeit nach dem Bilanzstichtag wirtschaftlich zuzurechnen ist.
(2) Wäre in einer früheren Periode ein Unterschiedsbetrag aus einer Ausleihung zu bilden gewesen, dann ist dieser Betrag entsprechend der bisher abgelaufenen Laufzeit der Ausleihung im Verhältnis zur gesamten Laufzeit der Verbindlichkeit planmäßig linear abzuschreiben.

§ 30 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnung in dieser Verordnung gelten in jeweils männlicher und weiblicher Form.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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