ThürFlüVertVO
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Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung (ThürFlüVertVO) Vom 24. Juli 1998

Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung (ThürFlüVertVO) Vom 24. Juli 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 723)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung (ThürFlüVertVO) vom 24. Juli 199813.08.1998
Eingangsformel13.08.1998
§ 1 - Personenkreis13.08.1998
§ 2 - Verteilung01.01.2015
§ 3 - Gebietskörperschaftsübergreifende Umverteilungen13.08.1998
§ 4 - Meldepflicht und Neubelegung01.01.2002
§ 5 - Rechtsstellung der betroffenen Flüchtlinge13.08.1998
§ 6 - Inkrafttreten01.11.2011
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes (ThürFlüAG) vom 16. Dezember 1997 (GVBl. S. 541) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Personenkreis

Flüchtlinge im Sinne dieser Verordnung sind Ausländer nach § 1 ThürFlüAG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Verteilung

(1) In Thüringen aufzunehmende Flüchtlinge werden grundsätzlich nach folgenden Quoten (Verteilungsquoten) auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt:
kreisfreie Städte: Stadt Eisenach 1,9 v. H.
Stadt Erfurt 9,5 v. H.
Stadt Gera 4,4 v. H.
Stadt Jena 5,0 v. H.
Stadt Suhl 1,7 v. H.
Stadt Weimar 2,9 v. H.
Landkreise: Altenburger Land 4,3 v. H.
Eichsfeld 4,7 v. H.
Gotha 6,3 v. H.
Greiz 4,7 v. H.
Hildburghausen 3,0 v. H.
Ilm-Kreis 5,0 v. H.
Kyffhäuserkreis 3,6 v. H.
Nordhausen 4,0 v. H.
Saale-Holzland-Kreis 3,9 v. H.
Saale-Orla-Kreis 3,9 v. H.
Saalfeld-Rudolstadt 5,1 v. H.
Schmalkalden-Meiningen 5,8 v. H.
Sömmerda 3,3 v. H.
Sonneberg 2,6 v. H.
Unstrut-Hainich-Kreis 4,8 v. H.
Wartburgkreis 5,8 v. H.
Weimarer Land 3,8 v. H.
(2) Die Verteilungsquoten sind jeweils nach drei Jahren zu überprüfen.
(3) Flüchtlinge, die ohne vorangegangene Verteilungsentscheidung des Landesverwaltungsamtes von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgenommen werden, sind auf die Verteilungsquoten anzurechnen.
(4) Maßgeblich für die Einhaltung der Verteilungsquote ist die Anzahl der innerhalb eines Kalenderjahres aufgenommenen Flüchtlinge.
(5) Die den Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes zugewiesenen Flüchtlinge werden zu 75 vom Hundert auf die Verteilungsquote der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft angerechnet.
(6) Über- oder Unterschreitungen der Verteilungsquoten sind insbesondere zulässig,
1.
um bestehende Ungleichgewichte bei der Verteilung der Flüchtlinge zu beseitigen,
2.
um bestehenden Unterbringungskapazitäten Rechnung zu tragen,
3.
wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist oder
4.
im Falle des § 3 Abs. 3 ThürFlüAG.

§ 3 Gebietskörperschaftsübergreifende Umverteilungen

Das Landesverwaltungsamt kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 gebietskörperschaftsübergreifende Umverteilungen durchführen.

§ 4 Meldepflicht und Neubelegung

(1) Unterbringungsplätze von Flüchtlingen, die zusammenhängend länger als 14 Tage tatsächlich nicht genutzt wurden, sind von der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft unverzüglich an das Landesverwaltungsamt zum Zwecke der Neubelegung zu melden. In den Fällen erlaubter Abwesenheit des betroffenen Flüchtlings bis zu 28 Tagen kann das Landesverwaltungsamt von einer Neubelegung absehen.
(2)
(aufgehoben)

§ 5 Rechtsstellung der betroffenen Flüchtlinge

Durch diese Verordnung werden keine Ansprüche der Flüchtlinge begründet, auf einen bestimmten Landkreis oder eine bestimmte kreisfreie Stadt verteilt oder einer bestimmten Unterkunft zugewiesen zu werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 24. Juli 1998
Die Landesregierung
Der MinisterpräsidentBernhard Vogel
Der InnenministerRichard Dewes
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