Thüringer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Thüringer Bauvorlagenverordnung-ThürBauVorlVO-) Vom 23. März 2010
Thüringer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Thüringer Bauvorlagenverordnung-ThürBauVorlVO-) Vom 23. März 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (GVBl. S. 212) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Thüringer Bauvorlagenverordnung - ThürBauVorlVO -) vom 23. März 2010 | 01.08.2010 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2010 |
Eingangsformel | 01.08.2010 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 01.08.2010 |
§ 1 - Begriff, Beschaffenheit | 23.12.2015 |
§ 2 - Anzahl | 23.12.2015 |
Zweiter Abschnitt - Vorzulegende Bauvorlagen | 01.08.2010 |
§ 3 - Bauliche Anlagen | 01.08.2010 |
§ 4 - Werbeanlagen | 01.08.2010 |
§ 5 - Vorbescheid | 01.08.2010 |
§ 6 - Beseitigung von Anlagen | 23.12.2015 |
Dritter Abschnitt - Inhalt der Bauvorlagen | 01.08.2010 |
§ 7 - Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan | 23.12.2015 |
§ 8 - Bauzeichnungen | 01.08.2010 |
§ 9 - Baubeschreibung | 01.08.2010 |
§ 10 - Standsicherheitsnachweis | 01.08.2010 |
§ 11 - Brandschutznachweis | 23.12.2015 |
§ 12 - Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz | 01.08.2010 |
§ 13 - Übereinstimmungsgebot | 01.08.2010 |
Vierter Abschnitt - Bauzustandsanzeigen | 01.08.2010 |
§ 14 - Baubeginnsanzeige | 23.12.2015 |
§ 15 - Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme | 23.12.2015 |
Fünfter Abschnitt - Schlussbestimmungen | 01.08.2010 |
§ 16 - Gleichstellungsbestimmung | 01.08.2010 |
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 23.12.2015 |
Anlage 1 - Zeichen und Farben für Bauvorlagen | 01.08.2010 |
Anlage 2 - Kriterienkatalog | 01.08.2010 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Begriff, Beschaffenheit |
§ 2 | Anzahl |
Zweiter Abschnitt Vorzulegende Bauvorlagen | |
§ 3 | Bauliche Anlagen |
§ 4 | Werbeanlagen |
§ 5 | Vorbescheid |
§ 6 | Beseitigung von Anlagen |
Dritter Abschnitt Inhalt der Bauvorlagen | |
§ 7 | Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan |
§ 8 | Bauzeichnungen |
§ 9 | Baubeschreibung |
§ 10 | Standsicherheitsnachweis |
§ 11 | Brandschutznachweis |
§ 12 | Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz |
§ 13 | Übereinstimmungsgebot |
Vierter Abschnitt Bauzustandsanzeigen | |
§ 14 | Baubeginnsanzeige |
§ 15 | Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme |
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen | |
§ 16 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 17 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Aufgrund des § 82 Abs. 3 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriff, Beschaffenheit
(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 67 Abs. 2 Satz 1 ThürBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
§ 2 Anzahl
Bauvorlagen sind dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Mehrfertigungen verlangen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 ThürBO erforderlich ist; die Mehrfertigungen müssen nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürBO unterschrieben sein. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen.
Zweiter Abschnitt Vorzulegende Bauvorlagen
§ 3 Bauliche Anlagen
Vorzulegen sind:
1.
ein Auszug aus der Liegenschaftskarte und der Lageplan (§ 7),
2.
die Bauzeichnungen (§ 8),
3.
die Baubeschreibung (§ 9),
4.
der Nachweis der Standsicherheit (§ 10), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung des Tragwerkplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2,
5.
der Nachweis des Brandschutzes (§ 11), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
6.
die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
7.
bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung.
§ 4 Werbeanlagen
(1) Vorzulegen sind:
1.
ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Standorts,
2.
eine Zeichnung und eine Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage und
3.
der Nachweis der Standsicherheit (§ 10), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung des Tragwerkplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2.
(2) Die Zeichnung nach Absatz 1 Nr. 2 muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3) In der Beschreibung nach Absatz 1 Nr. 2 sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
§ 5 Vorbescheid
Vorzulegen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
§ 6 Beseitigung von Anlagen
Bei der nicht verfahrensfreien Beseitigung von Anlagen ist ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt, vorzulegen und der qualifizierte Tragwerksplaner zu benennen.
Dritter Abschnitt Inhalt der Bauvorlagen
§ 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan
(1) Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder der Unterlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 1 ThürBO zu beschriften.
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1 : 500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn es besondere Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, verlangen, dass der Lageplan von einer Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt oder angefertigt wird; den Behörden sind solche behördlichen Stellen gleichgestellt, deren Vermessungsergebnisse für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden.
(3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist, enthalten:
1.
den Maßstab und die Nordrichtung,
2.
die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,
3.
die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben,
4.
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung,
5.
Bau- und Kulturdenkmale sowie geschützte Naturbestandteile auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken,
6.
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
7.
die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßenklasse und der Höhenlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,
8.
Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,
9.
Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
10.
die Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
11.
die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße,
12.
die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,
13.
die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr,
14.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen,
15.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdischen Gewässern,
16.
geschützten Baumbestand.
(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58) entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.
(6) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.
§ 8 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von 1 : 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
1.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
a)
Treppen,
b)
lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
c)
Abgasanlagen,
d)
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffs,
e)
Aufzugsschächte, Aufzüge und der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
f)
Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen, und
g)
Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
2.
die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:
a)
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
b)
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
c)
die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,
d)
die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche,
e)
die lichten Raumhöhen,
f)
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
g)
die Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürBO und
h)
die Dachhöhen und Dachneigungen sowie
3.
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
1.
der Maßstab und die Maße,
2.
die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
3.
die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen und
4.
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.
(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden.
§ 9 Baubeschreibung
In der Baubeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 ThürBO sind anzugeben. Die anrechenbaren Bauwerte und ihre Ermittlung sind anzugeben.
§ 10 Standsicherheitsnachweis
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
§ 11 Brandschutznachweis
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
1.
das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 26 ThürBO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur nach § 17 Abs. 2 ThürBO vom Deutschen Institut für Bautechnik bekanntgemachten Bauregelliste A Teil 1,
2.
die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 35 Abs. 8 Satz 2 ThürBO,
3.
die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
4.
die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
5.
der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 ThürBO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 ThürBO dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
6.
die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
7.
die Löschwasserversorgung.
(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über:
1.
brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
2.
Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
3.
technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
4.
die Sicherheitsstromversorgung,
5.
die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
6.
betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren, wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.
Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (§ 51 Satz 2 ThürBO). Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.
§ 12 Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.
§ 13 Übereinstimmungsgebot
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
Vierter Abschnitt Bauzustandsanzeigen
§ 14 Baubeginnsanzeige
(1) Soweit bautechnische Nachweise nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist eine Erklärung des jeweiligen Nachweiserstellers nach § 65 Abs. 2 ThürBO über die Erstellung des bautechnischen Nachweises spätestens mit der Baubeginnsanzeige nach § 71 Abs. 8 ThürBO vorzulegen. Wird das Bauvorhaben abschnittsweise ausgeführt, muss die Erklärung spätestens bei Beginn der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts vorliegen.
(2) Muss der Standsicherheitsnachweis bei Bauvorhaben nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 ThürBO nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige eine Erklärung des Tragwerksplaners hierüber nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2 vorzulegen.
§ 15 Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme
Sind bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO oder im Einzelfall vorgeschrieben, ist mit der Anzeige nach § 81 Abs. 2 Satz 1 ThürBO über die in § 81 Abs. 2 Satz 2 ThürBO benannten Bescheinigungen und Bestätigungen hinaus der Brandschutznachweis nach § 11 vorzulegen, soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft ist.
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 16 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 14 und Anlage 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 12. September 1991 (GVBl. S. 534), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Mai 2004 (GVBl. S. 565), außer Kraft.
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 und § 8 Abs. 4)
Zeichen und Farben für Bauvorlagen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 2
(zu § 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2)
Kriterienkatalog
*
Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:
1.
Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (in der Regel stark bindige Böden).
2.
Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
3.
Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
4.
Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.
5.
Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m²) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m²) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.
6.
Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.
7.
Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
8.
Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet.
Fußnoten
*)
Anlage 2 tritt am 15. Mai 2010 in Kraft.
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