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Thüringer Gesetz zur Errichtung von Fonds zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus (Thüringer Förderfondsgesetz - ThüFöFG - ) Vom 21. Dezember 2011

Thüringer Gesetz zur Errichtung von Fonds zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus (Thüringer Förderfondsgesetz - ThüFöFG - ) Vom 21. Dezember 2011
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (GVBl. S. 217)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 14 des Thüringer Hausbhaltsbegleitgesetzes 2012 vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 536)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Errichtung von Fonds zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus (Thüringer Förderfondsgesetz - ThüFöFG -) vom 21. Dezember 201131.12.2011
§ 1 - Errichtung31.12.2011
§ 2 - Zweck und Ziel31.12.2011
§ 3 - Finanzierung01.01.2016
§ 4 - Verwaltung31.12.2011
§ 5 - Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung, Jahresrechnung, Berichtswesen31.12.2011
§ 6 - Revisionsklausel31.12.2011
Anlage - Finanzierungsplan für die Zuführung der gebildeten Haushaltsreste nach den Haushaltsvermerken der Jahre 2008/2009 und § 2 der Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3222) in der jeweils geltenden Fassung31.12.2011

§ 1 Errichtung

Das Land errichtet
1.
einen Thüringer Stadtentwicklungsfonds und
2.
ein Thüringer Wohnungsbauvermögen
als nicht rechtsfähige Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Die Sondervermögen dienen der Finanzierung der Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Stadtentwicklung und des Wohnungsbaus.
(2) Durch den Stadtentwicklungsfonds werden die Gemeinden bei ihrer Anpassung an die Auswirkungen des demografischen Wandels und im Sinne einer nachhaltigen, wirtschaftsorientierten Stadtentwicklung unterstützt. Die Ausreichung der Mittel aus dem Stadtentwicklungsfonds erfolgt auf der Grundlage einer Förderrichtlinie, die durch das für Städtebau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erlassen wird.
(3) Das Wohnungsbauvermögen dient der nachhaltigen Sicherung des Wohnungsbestands und der qualitativen Anpassung des Wohnungsmarkts an die Erfordernisse des demografischen Wandels sowie des Klimaschutzes unter Berücksichtigung städtebaulicher Belange. Durch die Wohnraumförderung sollen Haushalte, die sich nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, bei der Wohnraumbereitstellung unterstützt werden. Das Wohnungsbauvermögen wird zur Förderung insbesondere folgender Maßnahmen eingesetzt:
1.
Bau neuen Wohnraums, Erwerb und Modernisierung von Wohnraum, Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen an Wohnraum, Erwerb von Genossenschaftsanteilen sowie Schaffung und Beschaffung von Wohnbauland,
2.
investive Vorhaben der Wohnumfeld- und Quartiersförderung, die zur Erhaltung oder Schaffung stabiler Quartiersstrukturen und sozial stabiler Bewohnerstrukturen beitragen,
3.
Konzepte, Pilot- und Modellprojekte, soweit sie der Energieeinsparung und dem Klimaschutz im Bereich Wohnen besonders dienen,
4.
sonstige Vorhaben, soweit sie die Ziele der sozialen Wohnraumförderung unterstützen, sowie
5.
Sicherstellung sozialverträglicher Mieten.
Die Ausreichung der Wohnraumfördermittel erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die durch das für Wohnungsbauförderung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erlassen werden.

§ 3 Finanzierung

(1) Die Finanzierung der Sondervermögen umfasst für
1.
den Stadtentwicklungsfonds
a)
Mittel der Europäischen Union,
b)
Komplementärmittel des Landes,
c)
Mittel anderer öffentlicher Stellen und
d)
private Mittel,
2.
das Wohnungsbauvermögen
a)
Forderungen des Landes aus bereits mit Zuwendungsempfängern abgeschlossenen Darlehensverträgen der Thüringer Aufbaubank,
b)
Zuweisungen des Bundes nach Artikel 143 c Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit sie sich auf die soziale Wohnraumförderung beziehen, für das Jahr 2016 in Höhe von 25.000.000 Euro und für das Jahr 2017 in Höhe von 29.042.100 Euro unter Beibehaltung der gruppenspezifischen Zweckbindung für die soziale Wohnraumförderung,
c)
zweckgebundene Zuweisungen aus dem Landeshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes,
d)
Einnahmen aus der Verzinsung des Geldbestands,
e)
Zins- und Tilgungsleistungen aus gewährten Baudarlehen des Wohnungsbauvermögens,
f)
Einnahmen aus sonstigen Erstattungs- und Zinsansprüchen,
g)
Einnahmen aus Programmabrechnungen der Thüringer Aufbaubank,
h)
Einnahmen aus Ausgleichszahlungen und Geldbußen aufgrund des Wohnungsbindungsgesetzes und sonstiger, die Wohnraumförderung betreffender Gesetze,
i)
sämtliche bis zum 31. Dezember 2010 gebildete Haushaltsreste, die bis zum 31. Dezember 2016 in Teilbeträgen dem Wohnungsbauvermögen nach dem Finanzierungsplan (Anlage) zugeführt werden.
(2) Soweit die Einnahmen nach Absatz 1 im Landeshaushalt nachgewiesen werden, sind sie den Sondervermögen innerhalb eines Monats ab Zahlungseingang in der tatsächlich erwirtschafteten Höhe zuzuführen. Die Einnahmen werden zweckgebunden zur Verstärkung und für weitere Maßnahmen des Stadtentwicklungsfonds und des Wohnungsbauvermögens im Sinne des § 2 verwendet.
(3) Nicht verbrauchte Mittel der Sondervermögen sind, solange sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten benötigt werden, zugunsten der Sondervermögen anzulegen.
(4) Kreditaufnahmen, die Gewährung von Bürgschaften oder sonstige Garantien durch die Sondervermögen sind unzulässig.
(5) Verwaltungskosten werden zu Lasten der Sondervermögen verrechnet.

§ 4 Verwaltung

(1) Die Sondervermögen werden durch das für Städtebau und Wohnungsbauförderung zuständige Ministerium verwaltet. Die Verwaltung der Sondervermögen kann Dritten im Rahmen eines Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrags übertragen werden. Der Vertrag bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
(2) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung der Sondervermögen gelten die Thüringer Landeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 5 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung, Jahresrechnung, Berichtswesen

(1) Das für Städtebau und Wohnungsbauförderung zuständige Ministerium erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan in Form des Landeshaushalts für die Sondervermögen. Wirtschaftsjahr ist das Rechnungsjahr des Landes. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Die Wirtschaftspläne sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erstellen. Sofern die Sondervermögen durch Dritte verwaltet werden, sind die Wirtschaftspläne von diesen auch im Einvernehmen mit dem für Städtebau und Wohnungsbauförderung zuständigen Ministerium zu erstellen.
(3) Das für Städtebau und Wohnungsbauförderung zuständige Ministerium legt dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Jahresrechnung der Sondervermögen für das Wirtschaftsjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres vor. Dieses übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Landes. Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens.
(4) Das jeweils fachlich zuständige Ministerium erstattet dem für Finanzen zuständigen Ministerium zum Ende eines jeden Kalenderjahres Bericht über den Stand des Fondsvolumens, der Zu- und Rückflüsse, der Mittelbindung, des Mittelabflusses, der Anzahl der geförderten Projekte, der erwirtschafteten Erträge sowie der Verwaltungskosten.

§ 6 Revisionsklausel

Zum 31. Dezember 2016 werden die Sondervermögen zum Stichtag 31. Dezember 2015 vorläufig abgerechnet und überprüft (Revision). Aufgrund dieser Abrechnung wird das für Städtebau und Wohnungsbauförderung zuständige Ministerium über die weitere Verwendung der zurückgeflossenen oder zurückfließenden Mittel aus dem Stadtentwicklungsfonds und über die weitere Verwendung der Mittel aus dem Wohnungsbauvermögen entscheiden. Die Entscheidungen ergehen jeweils im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Die anschließenden Überprüfungen finden alle drei Jahre statt.

Anlage

(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i)
Finanzierungsplan
für die Zuführung der gebildeten Haushaltsreste nach den Haushaltsvermerken der Jahre 2008/2009 und § 2 der Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3222)
in der jeweils geltenden Fassung
Als Haushaltsreste wurden vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 insgesamt 71 843 972,81 Euro gebildet. Die Zuführung zum Sondervermögen wird in den Jahren 2012 bis 2016 wie folgt vorgenommen:
Beträge in Euro
2012 1 843 972,81
2013 10 000 000,00
2014 20 000 000,00
2015 20 000 000,00
2016 20 000 000,00
Gesamt: 71 843 972,81
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