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Thüringer Studierendenwerksgesetz (ThürStudWG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 9. März 2006

Thüringer Studierendenwerksgesetz (ThürStudWG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 9. März 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 226, 227)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Studierendenwerksgesetz (ThürStudWG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 9. März 200601.01.2006
§ 1 - Rechtsform13.07.2016
§ 2 - Zuständigkeit01.09.2016
§ 3 - Aufgaben01.09.2016
§ 4 - Satzung13.07.2016
§ 5 - Aufsicht13.07.2016
§ 6 - Finanzierung01.09.2016
§ 7 - Organe13.07.2016
§ 8 - Verwaltungsrat01.09.2016
§ 9 - Aufgaben des Verwaltungsrats13.07.2016
§ 10 - Aufgaben des Geschäftsführers13.07.2016
§ 11 - Wirtschaftsführung13.07.2016
§ 12 - Liegenschaften13.07.2016
§ 13 - Bildung von Rücklagen13.07.2016
§ 14 - Ausführungsbestimmungen13.07.2016
§ 15 - Übergangsbestimmungen01.09.2016
§ 16 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2006
§ 17 - (In-Kraft-Treten)01.01.2006

§ 1 Rechtsform

1)
Das Studierendenwerk Thüringen ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Ihr Sitz ist in Jena.
Fußnoten
1)
Die Neubekanntmachung berücksichtigt Artikel 12 Nr. 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), der am 31. Dezember 2006 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 1 in folgender Fassung:
§ 1 Rechtsform
Die Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

§ 2 Zuständigkeit

2)
Das Studierendenwerk ist zuständig für
1.
die Universität Erfurt,
2.
die Technische Universität Ilmenau,
3.
die Friedrich-Schiller-Universität Jena,
4.
die Bauhaus-Universität Weimar,
5.
die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar,
6.
die Fachhochschule Erfurt,
7.
die Fachhochschule Jena,
8.
die Fachhochschule Nordhausen,
9.
die Fachhochschule Schmalkalden und
10.
die Duale Hochschule Gera-Eisenach.
Fußnoten
2)
Die Neubekanntmachung berücksichtigt Artikel 12 Nr. 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), der am 31. Dezember 2006 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 2 in folgender Fassung:
§ 2 Zuordnung
Es bestehen folgende Studentenwerke: 1. das Studentenwerk Erfurt-Ilmenau mit Sitz in Erfurt für a) die Universität Erfurt, b) die Technische Universität Ilmenau, c) die Fachhochschule Erfurt, d) die Fachhochschule Schmalkalden, e) die Fachhochschule Nordhausen und f) die Studienabteilung Eisenach der Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Thüringen; 2. das Studentenwerk Jena-Weimar mit Sitz in Jena für a) die Friedrich-Schiller-Universität Jena, b) die Bauhaus-Universität Weimar, c) die Hochschule für Musik 'Franz Liszt' Weimar, d) die Fachhochschule Jena und e) die Studienabteilung Gera der Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Thüringen.

§ 3 Aufgaben

(1) Dem Studierendenwerk obliegen im Zusammenwirken mit den Hochschulen folgende Aufgaben:
1.
die wirtschaftliche Förderung der Studierenden,
2.
die Durchführung der staatlichen Ausbildungsförderung für Studierende,
3.
die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen zur Betreuung der Studierenden, darunter das Betreiben von Verpflegungseinrichtungen, Wohnheimen und Kindertageseinrichtungen,
4.
die kulturelle und soziale Förderung der Studierenden.
Das Studierendenwerk kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere hochschulbezogene Aufgaben übernehmen.
(2) Studierende im Sinne dieses Gesetzes sind die an den in § 2 genannten Hochschulen für ein Studium zugelassenen Studierenden. Andere Personen können durch den Verwaltungsrat zur Benutzung von Einrichtungen des Studierendenwerks zugelassen werden, soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird und die Finanzierung der Benutzung der Einrichtungen sichergestellt ist. Soweit es dem Zweck des Studierendenwerks dient, die Finanzierung sichergestellt und die Kostendeckung gewahrt ist, kann das Studierendenwerk auch Leistungen für Dritte erbringen.
(3) Aufgaben nach Absatz 1 werden als Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen, soweit sie dem Studierendenwerk nicht aufgrund eines Gesetzes als Auftragsangelegenheiten übertragen werden.
(4) Das Studierendenwerk kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Die Haftung des Studierendenwerks ist auf die Stammeinlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes ist insoweit ausgeschlossen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 111 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung ist sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht für die staatliche Ausbildungsförderung.

§ 4 Satzung

Das Studierendenwerk regelt seine innere Ordnung durch eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger.

§ 5 Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde über das Studierendenwerk ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4) beschränkt sich die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und vom Studierendenwerk übernommenen Aufgaben und Verpflichtungen sowie die Rechtmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
(2) In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) erstreckt sich die staatliche Aufsicht über die Rechtsaufsicht hinaus auch auf die Handhabung des Verwaltungsermessens (Fachaufsicht) sowie auf die Wahrnehmung von Weisungsrechten.
(3) Im Rahmen des Aufsichtsrechts nach Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen und Beschlüsse des Studierendenwerks beanstanden und deren Aufhebung oder Änderung verlangen. Ebenso kann die Unterlassung rechtlich gebotener Beschlüsse und Maßnahmen beanstandet und verlangt werden, dass die Beschlüsse gefasst und die Maßnahmen getroffen werden. Die Beanstandungen haben aufschiebende Wirkung.
(4) Erfüllt das Studierendenwerk die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Studierendenwerk innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt das Studierendenwerk der Anordnung nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die notwendigen Anordnungen an Stelle des Studierendenwerks treffen, insbesondere auch die erforderlichen Vorschriften erlassen oder Beauftragte zur Durchführung des Notwendigen bestellen.
(5) Neben den Aufsichtsrechten nach Absatz 1 obliegen der Aufsichtsbehörde insbesondere die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers, die Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten, die Genehmigung der Veräußerung oder Belastung eines zugunsten des Studierendenwerks bestellten Erbbaurechts sowie die Genehmigung der Aufnahme von Darlehen und der Übernahme von Bürgschaften.

§ 6 Finanzierung

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt das Studierendenwerk von den Studierenden Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird vom Verwaltungsrat des Studierendenwerks, getrennt für jede Hochschule, beschlossen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig und werden von der Kasse der jeweiligen Hochschule gebührenfrei eingezogen.
(2) Außerdem stehen dem Studierendenwerk die Mittel aus
1.
eigenen Erträgen,
2.
der Erstattung der Kosten, die durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstehen,
3.
der jährlichen Finanzhilfe und Zuwendungen bei Projektförderungen,
4.
Zuwendungen Dritter und
5.
Erträgen aus Unternehmensbeteiligungen oder aus Unternehmen des Studierendenwerks
zur Verfügung.
(3) Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nr. 3 wird auf der Basis einer zwischen dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und dem Studierendenwerk im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu schließenden Ziel- und Leistungsvereinbarung ausgereicht. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung werden die Laufzeit der Vereinbarung und die Kriterien für die Bemessung der Höhe der Finanzhilfe festgelegt sowie Ziele und Maßnahmen vereinbart, die der Qualitätssicherung bei der Aufgabenerfüllung des Studierendenwerks dienen.
(4) Die Thüringer Landeshaushaltsordnung findet, mit Ausnahme der §§ 7, 55, 110 und 111 ThürLHO sowie der Regelungen über die haushaltsrechtliche Behandlung der Erstattung der bei der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entstehenden Kosten, auf das Studierendenwerk keine Anwendung.

§ 7 Organe

Die Organe des Studierendenwerks sind:
1.
der Verwaltungsrat und
2.
der Geschäftsführer.

§ 8 Verwaltungsrat

3)
(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:
1.
vier von der Landesrektorenkonferenz gewählte Rektoren,
2.
vier von der Konferenz Thüringer Studentenschaften gewählte Studierende,
3.
ein bis zwei Vertreter aus Bereichen außerhalb der Hochschulen; die Bestellung dieser Verwaltungsratsmitglieder erfolgt durch die Mitglieder des Verwaltungsrats nach den Nummern 1, 2, 5 und 6,
4.
paritätisch zu den Verwaltungsratsmitgliedern nach Nummer 3 je ein von der Konferenz Thüringer Studentenschaften gewählter Studierender.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt unabhängig von der Aufnahme der Tätigkeit im Verwaltungsrat zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Näheres ist in der Satzung zu regeln. Die Haftung der Verwaltungsratsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(3) Der Verwaltungsrat wählt mit Zweidrittelmehrheit aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 den Vorsitzenden und aus den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrats den Stellvertreter.
(4) Bei Verhinderung werden die Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 durch den jeweiligen Kanzler der Hochschule, die Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 durch einen von der Konferenz Thüringer Studierendenschaften gewählten Studierenden und ein nach Absatz 1 Nr. 3 bestelltes Mitglied durch den vom Verwaltungsrat gewählten Vertreter vertreten.
(5) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Soweit ein stellvertretender Geschäftsführer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bestellt worden ist, kann dieser an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilnehmen. Vertreter der Aufsichtsbehörde können ebenfalls an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilnehmen.
Fußnoten
3)
Die Neubekanntmachung berücksichtigt Artikel 12 Nr. 6 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), der am 31. Dezember 2006 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 8 in folgender Fassung:
§ 8 Verwaltungsrat
(1) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. der Rektor jeder Hochschule mit regulärem Studienbetrieb im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks; an seiner Stelle kann ein Hochschullehrer entsandt werden, der vom Senat der Hochschule im Einvernehmen mit dem Rektor gewählt wird, 2. ein Studierender jeder Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks, der durch das zuständige Organ der Studentenschaft der entsendenden Hochschule gewählt wird, 3. bis zu zwei weitere Vertreter aus Bereichen außerhalb der Hochschulen; die Bestellung der weiteren Vertreter erfolgt auf Vorschlag des Verwaltungsrats durch die Aufsichtsbehörde, 4. paritätisch zu den Verwaltungsratsmitgliedern nach Nummer 3 je ein Vertreter der Studierenden; dieser wird durch das zuständige Organ der Studentenschaft der entsendenden Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks, die von den Mitgliedern des Verwaltungsrats nach den Nummern 1 und 2 bestimmt wird, gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Der Leiter der Studienabteilung der Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Thüringen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks gehört dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme an. Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt zwei Jahre.
(2) Der Verwaltungsrat wählt mit Zweidrittelmehrheit aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 den Vorsitzenden und aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 den Stellvertreter.
(3) Bis zur Aufnahme des regulären Studienbetriebs einer neu gegründeten Hochschule wird diese durch den mit der Vorbereitung der Aufnahme des Studienbetriebs Beauftragten oder durch den mit der Vertretung der Hochschule nach außen Beauftragten, in der Regel durch den Rektor, mit beratender Stimme vertreten.
(4) Der Rektor wird durch den Kanzler seiner Hochschule vertreten. Für den nach Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 gewählten Hochschullehrer ist vom Senat ein Vertreter zu wählen. Das für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 jeweils zuständige Organ wählt auch deren Stellvertreter. Das nach Absatz 1 Nr. 3 bestellte Mitglied bestimmt seinen Vertreter im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.
(5) Der Geschäftsführer des Studentenwerks nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.

§ 9 Aufgaben des Verwaltungsrats

4)
(1) Aufgaben des Verwaltungsrats sind:
1.
über Satzungen zu beschließen,
2.
den Geschäftsführer und, soweit erforderlich, einen stellvertretenden Geschäftsführer zu bestellen und mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abzuberufen,
3.
den jährlichen Wirtschaftsplan, insbesondere über die Höhe der Mieten und Essenpreise sowie der Entgelte für die Benutzung der Einrichtungen des Studierendenwerks, zu beschließen,
4.
einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu beauftragen,
5.
den geprüften Jahresabschluss des Studierendenwerks entgegenzunehmen und zu erörtern sowie über die darauf beruhende Entlastung des Geschäftsführers bis zum Ende des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres zu beschließen,
6.
die Richtlinien für die Geschäftsführung zu erlassen und ihre Einhaltung durch den Geschäftsführer zu überwachen,
7.
über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten zu beschließen,
8.
über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften zu beschließen,
9.
die Zustimmung zur Einstellung und Entlassung der Angestellten auf Stellen der Vergütungsgruppen I bis IV a BAT-O zu erteilen.
(2) Kann ein Beschluss einem Mitglied des Verwaltungsrats selbst oder seinem Ehegatten oder Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen, haben die anderen Mitglieder zu entscheiden, ob das Mitglied von der Beratung und der Abstimmung auszuschließen ist.
(3) Entsprechend einer in die Satzung aufzunehmenden Regelung kann der Verwaltungsrat an den einzelnen Hochschulorten lokale Beiräte zur Unterstützung seiner Tätigkeit einsetzen.
Fußnoten
4)
Die Neubekanntmachung berücksichtigt Artikel 12 Nr. 7 Buchst. b des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), der am 31. Dezember 2006 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 9 in folgender Fassung:
§ 9 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Aufgaben des Verwaltungsrats sind: 1. über Satzungen zu beschließen, 2. den Geschäftsführer und, soweit erforderlich, einen stellvertretenden Geschäftsführer zu bestellen und mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abzuberufen, 3. den jährlichen Wirtschaftsplan, insbesondere über die Höhe der Mieten und Essenpreise sowie der Entgelte für die Benutzung der Einrichtungen des Studentenwerks zu beschließen, 4. einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu beauftragen, 5. den geprüften Jahresabschluß des Studentenwerks entgegenzunehmen und zu erörtern sowie über die darauf beruhende Entlastung des Geschäftsführers bis zum Ende des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres zu beschließen, 6. die Richtlinien für die Geschäftsführung zu erlassen und ihre Einhaltung durch den Geschäftsführer zu überwachen, 7. über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten zu beschließen, 8. über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften zu beschließen,9. die Zustimmung zur Einstellung und Entlassung der Angestellten auf Stellen der Vergütungsgruppen I bis IV a BAT-O zu erteilen.
(2) Kann ein Beschluß einem Mitglied des Verwaltungsrats selbst oder seinem Ehegatten oder Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen, haben die anderen Mitglieder zu entscheiden, ob das Mitglied von der Beratung und der Abstimmung auszuschließen ist.

§ 10 Aufgaben des Geschäftsführers

5)
(1) Der Geschäftsführer vertritt das Studierendenwerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte des Studierendenwerks und ist Beauftragter für den Haushalt. Der Geschäftsführer wird bei Verhinderung durch den stellvertretenden Geschäftsführer vertreten, soweit ein solcher nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bestellt worden ist.
(2) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des gesamten Personals. Die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter des Studierendenwerks erfolgt durch den Geschäftsführer im Rahmen des Wirtschaftsplans und nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 1 Nr. 9.
(3) Der Geschäftsführer ist an Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. Hält der Geschäftsführer einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig oder wegen fehlender Mittel für nicht vollziehbar, hat der Geschäftsführer ihn gegenüber dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Gründen zu beanstanden. Wird keine Abhilfe geschaffen, so berichtet der Geschäftsführer unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die nach Anhörung des Verwaltungsrats entscheidet. Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung.
(4) Kann ein Beschluss dem Geschäftsführer selbst oder seinem Ehegatten oder Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen, vollzieht der Verwaltungsrat anstelle des Geschäftsführers den Beschluss.
Fußnoten
5)
Die Neubekanntmachung berücksichtigt Artikel 12 Nr. 8 Buchst. a des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), der am 31. Dezember 2006 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 10 in folgender Fassung:
§ 10 Aufgaben des Geschäftsführers
(1) Der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte des Studentenwerks und ist Beauftragter für den Haushalt.
(2) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des gesamten Personals. Die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter des Studentenwerks erfolgt durch den Geschäftsführer im Rahmen des Wirtschaftsplans und nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 1 Nr. 9.
(3) Der Geschäftsführer ist an Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. Hält der Geschäftsführer einen Beschluß des Verwaltungsrats für rechtswidrig oder wegen fehlender Mittel für nicht vollziehbar, hat der Geschäftsführer ihn gegenüber dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Gründen zu beanstanden. Wird keine Abhilfe geschaffen, so berichtet der Geschäftsführer unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die nach Anhörung des Verwaltungsrats entscheidet. Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung.
(4) Kann ein Beschluß dem Geschäftsführer selbst oder seinem Ehegatten oder Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen, vollzieht der Verwaltungsrat anstelle des Geschäftsführers den Beschluß.

§ 11 Wirtschaftsführung

(1) Die wirtschaftlichen Betriebe des Studierendenwerks sind so einzurichten und zu führen, dass grundsätzlich die Erträge die Aufwendungen unter Gewinnverzicht decken. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Das Studierendenwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung.
(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Haushaltsjahr des Landes.
(3) Der Geschäftsführer legt dem Verwaltungsrat den Wirtschaftsplan, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht, rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres vor. Der vom Verwaltungsrat beschlossene Wirtschaftsplan wird durch den Geschäftsführer der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben.
(4) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Studierendenwerks richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Für die Buchführung des Studierendenwerks und den Jahresabschluss sowie den Lagebericht gelten die Bestimmungen der §§ 238 bis 289 des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sinngemäß, soweit nicht die Eigenart des Studentenwerks oder andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(5) Der Geschäftsführer erstellt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, die durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen sind. Auf die Prüfung finden die Bestimmungen der §§ 316 bis 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I. S. 2398) in der jeweils geltenden Fassung findet sinngemäß Anwendung.
(6) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Wirtschaftsführung des Studierendenwerks zu prüfen.

§ 12 Liegenschaften

(1) Grundstücke, Gebäude und Räume des Landes werden dem Studierendenwerk vom Land zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 zur Nutzung überlassen.
(2) Die Überlassung von Grundstücken kann durch Bestellung eines Erbbaurechts erfolgen, soweit dies zulässig sowie zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Die Bestellung eines Erbbaurechts hat mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:
1.
Das Erbbaurecht ist für mindestens 66 Jahre zu bestellen.
2.
Der Erbbauberechtigte hat sich zu verpflichten,
a)
das Erbbaurecht ausschließlich zu den in § 3 genannten Zwecken zu nutzen,
b)
die bestehenden Bauwerke und die ihnen dienenden Anlagen instand zu halten,
c)
sämtliche Lasten und Abgaben zu tragen,
d)
das Erbbaurecht bei nicht zweckentsprechender Nutzung oder sonstigen Zuwiderhandlungen auf das Land zu übertragen.
3.
Die Höhe der Entschädigung für die Bauwerke beim Heimfall und bei Beendigung des Erbbaurechts entspricht dem Restbuchwert der vom Erbbauberechtigten auf dem Erbbaurecht finanzierten Investitionen.
4.
Als Erbbauzins sind 50 Euro jährlich je Objekt zu vereinbaren.
5.
Die im Zusammenhang mit der Bestellung des Erbbaurechts entstehenden Kosten hat der Erbbauberechtigte zu tragen.
6.
Es können weitere schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen werden.
(3) Soweit die Überlassung durch Bestellung eines Erbbaurechts nicht zulässig oder nicht zweckmäßig oder nicht wirtschaftlich ist, erfolgt sie durch Abschluss von schuldrechtlichen Verträgen.

§ 13 Bildung von Rücklagen

(1) Das Studierendenwerk ist verpflichtet, Inventar- und Baurücklagen für Wohnheime aufwandswirksam zu bilden.
(2) Das Studierendenwerk ist berechtigt, die nach Absatz 1 gebildeten Rücklagen zu verwalten und bei Bedarf für die in Absatz 1 genannten Zwecke aufzulösen. Es ist verpflichtet, zum 1. Juli eines jeden Jahres über die im vorhergehenden Kalenderjahr gebildeten und aufgelösten Rücklagen unter Angabe des Verwendungszwecks der Aufsichtsbehörde zu berichten.

§ 14 Ausführungsbestimmungen

Die Aufsichtsbehörde kann dem Studierendenwerk durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, soweit deren Finanzierung gesichert ist.

§ 15 Übergangsbestimmungen

(1) Bis einschließlich 30. Dezember 2006 sind alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere Personalentscheidungen und Entscheidungen über Investitionen ab 10000 Euro, zwischen den Studentenwerken abzustimmen und einvernehmlich zu treffen. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(2) Nach der Eingliederung des Studentenwerks Jena-Weimar in das Studentenwerk Erfurt-Ilmenau nehmen bis zum Zeitpunkt der Wahl des Verwaltungsrats die bisherigen Verwaltungsräte des Studentenwerks Erfurt-Ilmenau und des Studentenwerks Jena-Weimar gemeinsam ihre Aufgaben in der bisherigen Zusammensetzung als Übergangsverwaltungsrat wahr. Der Vorsitzende des Übergangsverwaltungsrats wird in der ersten gemeinsamen Verwaltungsratssitzung aus den Reihen der Rektoren gewählt. Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder soll bis spätestens 1. April 2007 erfolgen.
(3) Nach der Eingliederung des Studentenwerks Jena-Weimar in das Studentenwerk Erfurt-Ilmenau gilt bis zur Bekanntmachung der Satzung im Thüringer Staatsanzeiger die Satzung des Studentenwerks Jena-Weimar. Die Vorlage der Satzung zur Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde soll bis spätestens 1. Januar 2008 erfolgen.
(4) Mit Ablauf des 30. Dezember 2006 erfolgt abweichend von der Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer des Studentenwerks Erfurt-Ilmenau und des Studentenwerks Jena-Weimar durch die Aufsichtsbehörde. Nach der Eingliederung des Studentenwerks Jena-Weimar in das Studentenwerk Erfurt-Ilmenau erfolgt abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 2 die erstmalige Bestellung des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers aus den Reihen der beiden bisherigen Geschäftsführer des Studentenwerks Erfurt-Ilmenau und des Studentenwerks Jena-Weimar durch die Aufsichtsbehörde.
(5) Die von den Studentenwerken auf der Grundlage der Thüringer Studentenwerksrücklagenverordnung vom 9. Februar 2001 (GVBl. S. 26), geändert durch die Verordnung vom 16. April 2002 (GVBl. S. 194), gebildeten und auf ein Verwahrkonto bei der Staatskasse Erfurt eingezahlten zweckgebundenen Rücklagen werden an das Studentenwerk überwiesen und stehen für die in § 13 Abs. 1 genannten Zwecke zur Verfügung.
(6) Studentenwerk im Sinne dieses Gesetzes sind bis einschließlich 30. Dezember 2006 das Studentenwerk Erfurt-Ilmenau und das Studentenwerk Jena-Weimar.
(7) Am 31. Dezember 2006 wird das Studentenwerk Jena-Weimar in das Studentenwerk Erfurt-Ilmenau eingegliedert und in Studentenwerk Thüringen umbenannt. Das Studentenwerk Thüringen ist Gesamtrechtsnachfolger des Studentenwerks Jena-Weimar.
(8) Abweichend von § 11 Abs. 2 dauert das Geschäftsjahr 2006 vom 1. Januar 2006 bis 30. Dezember 2006 und das Geschäftsjahr 2007 vom 31. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007.
(9) Das Studierendenwerk Thüringen ist berechtigt, in seiner Außendarstellung die Bezeichnung 'Studentenwerk Thüringen' bis zur jeweiligen Neu- und Ersatzbeschaffung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2017 weiter zu verwenden.
(10) Der am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule beim Studierendenwerk amtierende Verwaltungsrat nimmt bis zur Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 seine Aufgaben als Übergangsverwaltungsrat wahr. Turnusmäßige Änderungen der Besetzung des Verwaltungsrats bleiben hiervon unberührt.

§ 16 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 17

(In-Kraft-Treten)
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