Thüringer Gesetz über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - ThürSozAnerkG -)
Thüringer Gesetz über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - ThürSozAnerkG -)
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Vom 10. Oktober 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 7 geändert, § 6 neu gefasst und § 6a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229) |
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - ThürSozAnerkG -) vom 10. Oktober 2007 | 31.10.2007 |
Inhaltsverzeichnis | 13.07.2016 |
Erster Abschnitt - Staatliche Anerkennung inländischer Berufsabschlüsse | 31.10.2007 |
§ 1 - Berufe mit Hochschulausbildung oder Ausbildung an einer Berufsakademie | 13.07.2016 |
§ 2 - Berufe mit Fachschulausbildung | 31.10.2007 |
§ 3 - Gleichstellung staatlicher Anerkennung | 13.07.2016 |
§ 4 - Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung | 31.10.2007 |
Zweiter Abschnitt - Staatliche Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise | 31.10.2007 |
§ 5 - Staatliche Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise | 01.05.2014 |
§ 6 - Sprachkenntnisse | 13.07.2016 |
§ 6a - Partieller Zugang | 13.07.2016 |
Dritter Abschnitt - Zuständigkeiten | 31.10.2007 |
§ 7 - Zuständigkeiten | 13.07.2016 |
Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 31.10.2007 |
§ 8 - Übergangsbestimmungen | 01.05.2014 |
§ 9 - Gleichstellungsbestimmung | 01.05.2014 |
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.05.2014 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Staatliche Anerkennung inländischer Berufsabschlüsse | |
§ 1 | Berufe mit Hochschulausbildung oder Ausbildung an einer Berufsakademie |
§ 2 | Berufe mit Fachschulausbildung |
§ 3 | Gleichstellung staatlicher Anerkennung |
§ 4 | Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung |
Zweiter Abschnitt Staatliche Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise | |
§ 5 | Staatliche Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise |
§ 6 | Sprachkenntnisse |
§ 6a | Partieller Zugang |
Dritter Abschnitt Zuständigkeiten | |
§ 7 | Zuständigkeiten |
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 8 | Übergangsbestimmungen |
§ 9 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 10 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Erster Abschnitt Staatliche Anerkennung inländischer Berufsabschlüsse
§ 1 Berufe mit Hochschulausbildung oder Ausbildung an einer Berufsakademie
(1) Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Thüringen oder den Berufsakademien Eisenach oder Gera in einem Studiengang der Sozialen Arbeit/Sozialpädagogik erworben hat, der dem vom Fachbereichstag Soziale Arbeit am 4. Dezember 2008 beschlossenen "Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit" entspricht, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin", "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin", "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge/Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin" zu führen (staatliche Anerkennung). Die staatliche Anerkennung wird mit dem Abschlusszeugnis erteilt.
(2) Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Thüringen oder den Berufsakademien Eisenach oder Gera in einem Studiengang der Kindheitspädagogik erworben hat, der dem von der Jugend- und Familienministerkonferenz am 14. Dezember 2010 beschlossenen "Gemeinsamen Orientierungsrahmen Bildung und Erziehung in der Kindheit" entspricht, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" oder "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" zu führen (staatliche Anerkennung). Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2a) Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Thüringen oder den Berufsakademien Eisenach oder Gera in einem Studiengang der Heilpädagogik erworben hat, der dem vom Fachbereichstag Heilpädagogik am 6. November 2014 beschlossenen "Fachqualifikationsrahmen Heilpädagogik" entspricht, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen (staatliche Anerkennung). Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Über die berufszulassungsrechtliche Eignung der Studiengänge nach den Maßgaben der Absätze 1 bis 2a entscheidet das für Sozialberufe und sozialpädagogische Berufe zuständige Ministerium. Dieses auf Antrag der Hochschule oder der Berufsakademie durchzuführende Verfahren ist mit dem Akkreditierungsverfahren organisatorisch zu verbinden.
(4) Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, dass innerhalb des Studiengangs eine integrierte Praxistätigkeit von mindestens 100 Tagen nach einem Ausbildungsplan unter Anleitung einer Fachkraft an geeigneten Praktikumsstellen abgeleistet wird. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Hochschule. Satz 1 findet auf Abschlüsse der Berufsakademien Eisenach und Gera keine Anwendung.
(5) Ein Berufspraktikum ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss als Externenprüfung nach § 120 des Thüringer Hochschulgesetzes in der bis zum 24. April 2003 geltenden Fassung abgelegt worden ist.
§ 2 Berufe mit Fachschulausbildung
(1) Wer den Ausbildungsgang Erzieher, Familienpfleger, Fachkraft für Soziale Arbeit, Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule in Thüringen erfolgreich abgeschlossen hat, erhält auf Antrag mit dem Abschlusszeugnis die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher" oder "Staatlich anerkannte Erzieherin", "Staatlich anerkannter Familienpfleger" oder "Staatlich anerkannte Familienpflegerin", "Staatlich anerkannte Fachkraft für Soziale Arbeit", "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" oder "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin", "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen.
(2) Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, dass mit der Ausbildung ein Berufspraktikum an einer geeigneten Praktikumsstelle nach den Vorgaben der Thüringer Fachschulordnung in der Fassung vom 3. Februar 2004 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung abgeleistet wird. Über die Eignung der Praktikumsstelle entscheidet die Fachschule.
§ 3 Gleichstellung staatlicher Anerkennung
Der staatlichen Anerkennung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 bis 2a oder § 2 Abs. 1 wird eine staatliche Anerkennung einer vergleichbaren Berufsbezeichnung, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, gleichgestellt.
§ 4 Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn sich die Nichteignung des Antragstellers für die Ausübung eines der Ausbildung entsprechenden Berufs aus einer rechtskräftigen, aus dem Bundeszentralregister noch nicht getilgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder aufgrund sonstiger Tatsachen ergibt.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn der Abschluss, aufgrund dessen die staatliche Anerkennung erteilt wurde, aberkannt wurde
(3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund nach Absatz 1 nachträglich eintritt.
(4) Die Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung nach den allgemeinen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt Staatliche Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise
§ 5 Staatliche Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise
Die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ist auf Antrag nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festzustellen.
§ 6 Sprachkenntnisse
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind. Die kostenpflichtige Überprüfung der Sprachkenntnisse darf erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG.
§ 6a Partieller Zugang
(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 4f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vor, gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieser Bestimmung auf Antrag im Einzelfall einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
(2) Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen.
(3) Das für Sozialberufe und sozialpädagogische Berufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln.
Dritter Abschnitt Zuständigkeiten
§ 7 Zuständigkeiten
(1) Zuständig sind für die staatliche Anerkennung
1.
von Abschlüssen nach § 1 Abs. 1 bis 2a
a)
bei Hochschulabschlüssen die Hochschulen,
b)
bei Abschlüssen der Berufsakademien Eisenach und Gera das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium;
2.
von Abschlüssen nach § 2 Abs. 1 die Fachschulen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind außerdem in ihrem Bereich zuständig für die Versagung der staatlichen Anerkennung nach § 4 Abs. 1 oder deren Rücknahme nach § 4 Abs. 2.
(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und für die Bearbeitung von aus- und eingehenden Warnungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) Das für Sozialberufe und sozialpädagogische Berufe zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach diesem Gesetz mit Ausnahme der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fälle.
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 8 Übergangsbestimmungen
(1) Wer an der Pädagogischen Hochschule Erfurt/Mühlhausen in den Jahren 1991 und 1992 an dem Fortbildungslehrgang für Sozialpädagogen erfolgreich teilgenommen und das Abschlusszertifikat erworben hat, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" zu führen.
(2) Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Sozialarbeiter" oder "Sozialarbeiterin" durch das Kultusministerium erhalten hat, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" zu führen.
(3) Wer aufgrund einer landesrechtlichen Regelung im Rahmen eines Nachdiplomierungsverfahrens berechtigt ist, die staatliche Bezeichnung "Diplomsozialpädagoge (FH)" oder "Diplomsozialpädagogin (FH)" oder "Diplomsozialarbeiter (FH)" oder "Diplomsozialarbeiterin (FH)" zu führen, kann auf Antrag die Berechtigung erwerben, jeweils die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" zu führen.
(4) Absolventen der staatlichen und staatlich anerkannten Fachschulen in den Fachrichtungen Erzieher, Familienpflege, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik, die mit der Ausbildung ein Berufspraktikum abgeleistet haben und denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung nicht mit dem Zeugnis erteilt wurde, erhalten diese auf Antrag.
(5) Wer an der Fachhochschule Erfurt in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum Tag der Entscheidung über dessen berufszulassungsrechtliche Eignung den Studiengang 'Bildung und Erziehung von Kindern' erfolgreich abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 2 Satz 1.
§ 9 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetzgelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt das Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2005 (GVBl. S. 296) außer Kraft.
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