Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
WeinV
Ausfertigungsdatum: 15.07.1971
Vollzitat:
"Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1993 (BGBl. I S. 1538, 1699 (1994, 1307)), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 1.9.1993 I 1538, 1699 (1994, 1307);
zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 V v. 9.5.1995 I 630
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1984 +++)
Die V wurde vom Bundesminister für Jugend, Familie u. Gesundheit erlassen.
Überschrift: IdF d. Art. 5 Abs. 3 Nr. 1 V v. 9.5.1995 I 630 mWv 1.9.1995
§§ 1 bis 21 (weggefallen)
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§ 22 Mischgetränke (zu § 53 Abs. 3 des Gesetzes)
Durch Vermischen von Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien Getränken und alkoholhaltigen Getränken auf Fruchtbasis hergestellte Getränke dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens 50 vom Hundert beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf den Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten unter Zusatz des Wortes "Mischgetränk" kenntlich zu machen.
§§ 23 und 24 (weggefallen)
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§ 25
(weggefallen)
§ 26 Straftaten
Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.
§§ 27 und 28 (weggefallen)
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