ThürVwKostOVerm
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Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) Vom 29. Januar 2010

Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) Vom 29. Januar 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2016 (GVBl. S. 564)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) vom 29. Januar 201016.02.2010
Eingangsformel16.02.2010
§ 130.11.2012
§ 216.02.2010
§ 301.01.2017
§ 416.02.2010
§ 516.02.2010
Anlage - Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis01.01.2017
Staffel A - (aufgehoben)01.01.2017
Staffel B - Zerlegungen01.01.2017
Staffel C - Grenzwiederherstellungsverfahren01.01.2017
Staffel D - Vermessungen lang gestreckter Anlagen01.01.2017
Staffel E - Gebäudeeinmessungen01.01.2017
Staffel F - (aufgehoben)01.01.2017
Aufgrund des § 34 Nr. 1 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) und des § 23 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:

§ 1

(1) Für öffentliche Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis zu erheben.
(2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 2

Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 3

Kosten werden von den Kataster- und Vermessungsbehörden nicht erhoben für
1.
Geobasisdaten, die in Kommunikationsnetzwerken über Darstellungs- und Downloaddienste bereitgestellt werden und
2.
die Weiterverwendung von Geobasisinformationen (jede Verwendung, Nachnutzung und Verbreitung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke durch Dritte).

§ 4

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 1 Abs. 1)
Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis
1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken
2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters
3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topograpisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS)
4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken
5 (aufgehoben)
6 (aufgehoben)
7 (aufgehoben)
8 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv
9 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen
10 Vermessungsleistungen
11 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch
12 Sonstige öffentliche Leistungen
13 Gebühren nach dem Zeitaufwand
14 Auslagen
Gebührenstaffeln:
Staffel A (aufgehoben)
Staffel B Zerlegungen
Staffel C Grenzwiederherstellungsverfahren
Staffel D Vermessungen lang gestreckter Anlagen
Staffel E Gebäudeeinmessungen
Staffel F (aufgehoben)
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslagen in Euro
1234
1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG
1.1 Präsentationsausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken
1.1.1 Punktliste (Koordinatenverzeichnis) je angefangene 50 Vermessungspunkte 20,00
1.1.2 Einzelnachweis mit Punktbeschreibung je Festpunkt 10,00
1.1.3 Festpunktübersichten
1.1.3.1 bis DIN A3 je Blatt 10,00
1.1.3.2 größer als DIN A3 je Blatt 20,00
1.2 Datensätze aus den Vermessungspunktdatenbanken, sofern diese nicht online abgerufen werden Gebühr nach Nr. 13 mindestens 15,00
1.3 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS®), sofern diese nicht online abgerufen werden Gebühr nach Nr. 13 mindestens 15,00
2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG
2.1 Präsentationsausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters
2.1.1 Liegenschaftskarte
2.1.1.1 DIN A4 je Blatt 15,00
2.1.1.2 DIN A3 je Blatt 20,00
2.1.1.3 größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Blatt 40,00
2.1.2 Flurstücksnachweis je Flurstück 10,00
mindestens 15,00
2.1.3 Flurstücks- und Eigentümernachweis je Flurstück 10,00
mindestens 15,00
2.1.4 Grundstücksnachweis je Grundstück 10,00
mindestens 15,00
2.1.5 Bestandsnachweis je Bestand 20,00
2.1.6 Auszug zur Bauvorlage je Auszug 20,00
2.1.7 Mehrausfertigungen zu Nr. 2.1.1 bis 2.1.6 je Mehrausfertigung 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.1 bis 2.1.6
2.2 Datensätze aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters, sofern diese nicht online abgerufen werden Gebühr nach Nr.13 mindestens 15,00
2.3 Ausgaben aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters
2.3.1 Vermessungsrisse und sonstige Zahlendokumentationen
2.3.1.1 DIN A4 je Blatt 25,00
2.3.1.2 DIN A3 je Blatt 50,00
2.3.1.3 größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Blatt 75,00
2.3.2 einzelne Maßzahlen je Maßzahl 2,00
mindestens 15,00
3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS®) - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG
3.1 ATKIS® - Präsentationsausgaben
3.1.1 Topographische Karten (TK 10/25/ 50/100) je Kartenblatt 5,00
3.1.2 Topographische Karten - Ausgabe mit Wanderwegen (W) je Kartenblatt 4,77 bis 6,07
3.2 Topographische Sonderkarten
3.2.1 TKK 100 (Kreiskarten) je Kartenblatt 5,00
3.2.2 sonstige Topographische Sonderkarten je Kartenblatt 3,00 bis 6,00
3.3 Übersichtskarten
3.3.1 ÜK Th 250 N (Übersichtskarte Thüringen) je Kartenblatt 6,00
3.3.2 ÜK Th 250 V (Übersichtskarte Thüringen mit Verwaltungsgrenzen) je Kartenblatt 4,50
3.3.3 G Th 250 (Gemeindegrenzenkarte Thüringen) je Kartenblatt 3,00
3.3.4 sonstige Übersichtskarten je Kartenblatt 3,00 bis 6,00
3.4 Historische Karten (HK)
3.4.1 HK 25 MTB (Messtischblatt) je Kartenblatt 4,21
3.4.2 HK 25 UrMTB (Urmesstischblatt)
3.4.2.1 Einzelblatt, einfarbig je Kartenblatt 3,27
3.4.2.2 Einzelblatt, mehrfarbig je Kartenblatt 4,21
3.4.3 HK 100 KDR (Karte des Deutschen Reiches, Einzelblätter 40 cm x 50 cm) je Kartenblatt 2,43
3.4.4 HK 100 KDR - GBL (Großblätter) je Kartenblatt 7,20
3.4.5 HK 200 RSK (Reymannsche Spezialkarte)
3.4.5.1 Kartenserie Thüringen, 16 Blatt je Kartenserie 31,03
3.4.5.2 Einzelblatt, einfarbig je Kartenblatt 2,43
3.4.5.3 Einzelblatt, mehrfarbig je Kartenblatt 3,36
3.4.6 Historische Kartenreproduktionen je Kartenblatt 2,43 bis 7,20
3.5 Mehrfachabgaben von Produkten nach Nr. 3.1 bis 3.4
3.5.1 Mehrfachabgaben an Endverbraucher
3.5.1.1 11 bis 200 Exemplare 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.4
3.5.1.2 ab 201 Exemplaren 70 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.4
3.5.2 Mehrfachabgaben an den Groß- und Einzelhandel 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis 3.4
3.6 Datensätze aus den Datenbanken der amtlichen Geotopographie, sofern diese nicht online abgerufen werden Gebühr nach Nr. 13 mindestens 15,00
4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG
4.1 jede Aktualisierung, sofern diese nicht online abgerufen wird Gebühr nach Nr. 13 mindestens 15,00
5 - 7 (aufgehoben)
8 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv - Öffentliche Leistungen aufgrund der §§ 18 bis 20 ThürVermGeoG
8.1 Analoge Ausgaben von Luftbildern und Orthophotos je Ausgabe und je angefangenen dm² Plotfläche 1,80
mindestens 15,00
8.2 Ausgaben von digitalen Luftbildern, sofern diese nicht online abgerufen werden Gebühr nach Nr. 13 mindestens 15,00
9 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen(Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere:- der Zeitaufwand für die Zusammenstellung und Vervielfältigung der Unterlagen,- die zur Durchführung des jeweiligen Antrags erforderlichen Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters in analoger oder/und digitaler Form,- ein Eigentümerverzeichnis mit den Flurstücks-bezeichnungen der betroffenen Flurstücke.)
9.1 für Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG
9.1.1 Zerlegungen, Grenzwiederherstellungsverfahren, Sonderungen und sonstige Liegenschaftsvermessungen je Antrag 132,00
9.1.2 Vermessungen lang gestreckter Anlagen je angefangene 500 m Achslänge 250,00
9.1.3 Gebäudeeinmessungen je Antrag 60,00
9.2 für die Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach § 7 Abs. 2 der Thüringer Bauvorlagenverordnung (ThürBauVorlVO) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI
9.2.1 für die amtliche Bescheinigung nach Nr. 10.3.1 über telefonische Auskunft verwaltungskostenfrei
9.2.2 für die Anfertigung von amtlichen Lageplänen nach Nr. 10.3.2 je Antrag 60,00
9.3 für verfahrenstechnische Leistungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Ersten Kapitel Vierter Teil des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach Nr. 13
9.4 für gutachterliche Tätigkeiten als Sachverständiger vor Gericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ThürGÖbVI je Gutachten 132,00
9.5 für Grenzanzeigen nach § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI je Antrag 132,00
9.6 Messungsvorbereitung für öffentliche Leistungen nach Nr. 9.1, 9.2.2, 9.4 und 9.5
9.6.1 vollständige Vorbereitung durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde 100 v. H. der Gebühren nach Nr. 9.1, 9.2.2, 9.4 und 9.5
9.6.2 anteilige Leistungen durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
9.6.2.1 Vorbereitung und Bereitstellung in digitaler Form 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 9.1,9.2.2, 9.4 und 9.5 für die obere Kataster- und Vermessungsbehörde
9.6.2.2 Abruf, Sichtung und Ausdruck der Unterlagen 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 9.1,9.2.2, 9.4 und 9.5 für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
9.6.3 vollständige Vorbereitung durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure 100 v. H. der Gebühren nach Nr. 9.1, 9.2.2, 9.4 und 9.5
10 Vermessungsleistungen
10.1 Liegenschaftsvermessungen (ohne Abmarkungen) nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere:- die häusliche Vorbereitung zur Durchführung der Vermessung,- die örtliche Messungsdurchführung,- die häusliche Auswertung der Vermessung,- der Arbeitskräfte-, Instrumenten-, Messfahrzeug- und Funktechnikeinsatz,- die Rüst- und Reisezeiten sowie unvermeidliche Wartezeiten bei Vermessungsleistungen, die nicht nach den Gebühren nach dem Zeitaufwand der Nr. 13 abgerechnet werden.)
10.1.1 Zerlegungen Gebühr nach Staffel B
10.1.2 Grenzwiederherstellungsverfahren Gebühr nach Staffel C
10.1.3 Vermessungen lang gestreckter Anlagen
10.1.3.1 außerhalb geschlossener Ortslagen Gebühr nach Staffel D
10.1.3.2 innerhalb geschlossener Ortslagen 120 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.3.1
10.1.4 Gebäudeeinmessungen Gebühr nach Staffel E
10.1.5 Sonderungen
10.1.5.1 außerhalb geschlossener Ortslagen 30 v. H.der Gebühr nach Nr. 10.1.1
10.1.5.2 innerhalb geschlossener Ortslagen 45 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.1
10.1.6 sonstige Liegenschaftsvermessungen Gebühr nach Nr. 13
10.1.7 Liegenschaftsvermessungen im Zusammenhang mit Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch
10.1.7.1 Umlegungen nach den §§ 45 bis 79 Baugesetzbuch
10.1.7.1.1 Vermessung der Verfahrensgrenze Gebühr nach Nr. 10.1.2
10.1.7.1.2 Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit Gebühr nach Nr. 10.1.6
10.1.7.2 Vermessungen im Rahmen von vereinfachten Umlegungen nach den §§ 80 bis 84 Baugesetzbuch Gebühr nach Nr. 10.1.1
10.2 Abmarkungen auf Antrag nach § 14 ThürVermGeoG
10.2.1 im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach Nr. 10.1.1 bis 10.1.3, 10.1.7 und 10.4 je abgemarkten Grenzpunkt 25,00
10.2.2 öffentliche Leistungen im Nachgang zu einer abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung nach Nr. 10.1.1 bis 10.1.3,10.1.7 und 10.4 (Nachholung von zurückgestellten Abmarkungen) Gebühr nach Nr. 13
10.3 Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach § 7 Abs. 2 ThürBauVorlVO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI
10.3.1 amtliche Bescheinigung „Liegenschaftskarte für Planungszwecke geeignet“ je Antrag 50,00
10.3.2 amtliche Lagepläne zum Bauantrag (liegenschaftskatasterrechtlicher Teil)
10.3.2.1 ohne örtlicher Vermessung und mit Berechnung der Grenzen nach Katasternachweis 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2
10.3.2.2 mit örtlicher Vermessung 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2
10.3.3 zusätzlicher besonderer Aufwand für digitale Ausgaben bei Nr. 10.3.1 und 10.3.2 Gebühr nach Nr. 13 mindestens 25,00
10.4 Liegenschaftsneuvermessungen nach § 16 ThürVermGeoG je Hektar 1 000,00 bis 11 000,00
10.5 Grenzanzeigen nach § 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2
11 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch - Öffentliche Leistungen aufgrund des § 11 ThürVermGeoG(Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere:- die Prüfung der Übernahmefähigkeit der eingereichten Vermessungsschriften,- die Fortführung des Liegenschaftskatasters,- das Erstellen und Versenden der Erstausfertigungen der erforderlichen Benachrichtigungen an die Beteiligten, z. B. Fortführungsnachweis bei Zerlegungen.)
11.1 Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG
11.1.1 Zerlegungen 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.1
11.1.2 Grenzwiederherstellungsverfahren 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.2
11.1.3 Vermessungen lang gestreckter Anlagen 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.3
11.1.4 Gebäudeeinmessungen 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.4
11.1.5 Sonderungen 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.5
11.1.6 sonstige Liegenschaftsvermessungen 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.1.6
11.1.7 Abmarkungen im Nachgang zu einer abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 10.2.2
11.2 Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch verwaltungskostenfrei
12 Sonstige öffentliche Leistungen
12.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Auskünfte nach § 18 ThürVermGeoG
12.1.1 Beglaubigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster oder von sonstigen Unterlagen je Beglaubigung 7,50
12.1.2 Bescheinigungen
12.1.2.1 ohne besonderen Aufwand je Bescheinigung 25,00
12.1.2.2 zusätzlicher besonderer Aufwand Gebühr nach Nr. 13
12.1.3 Erteilung von Auskünften für die eine ¼-Stunde übersteigende Zeitdauer Gebühr nach Nr. 13
12.1.4 Bereitstellung von Unterlagen für die Selbstentnahme für die eine ¼-Stunde übersteigende Zeitdauer je ¼-Stunde 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 13
12.2 Entscheidung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach den §§ 28 bis 31 ThürVermGeoG je beteiligtem Rechtsinhaber 40,00 mindestens 200,00
12.3 Prüfung von Entfernungsmessgeräten (z. B. Benutzung der Kalibrierstrecke, Auswertung der Kalibrierung, Instrumentenstatistik und Frequenzmessung) Gebühr nach Nr. 13
12.4 Grenzfeststellungsverträge nach § 13 Abs. 3 ThürVermGeoG im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen nach Nr. 10.1 je Grenzfeststellungsvertrag 200,00
12.5 Berichtigung von Datenbanken nach § 9 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung verwaltungskostenfrei
13 Gebühren nach dem Zeitaufwand - Sonstige Tätigkeiten und Leistungen nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz, wenn für die Art der öffentlichen Leistung kein besonderer Gebührenansatz in diesem Verwaltungskostenverzeichnis festgelegt ist
13.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beamte des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 21,60
13.2 Messtruppführer, technische Fachkräfte, Beamte des gehobenen technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 16,80
13.3 sonstige technische Kräfte, Bürokräfte, Beamte des mittleren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 13,20
13.4 Messgehilfen oder entsprechend eingesetzte Kräfte je ¼-Stunde 10,80
14 AuslagenZusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 13 sind folgende Auslagen zu erheben:
14.1 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe
14.2 Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial (beispielsweise Kartenrollen) in voller Höhe
14.3 Aufwendungen für die Verwendung von transparentem Material in voller Höhe
14.4 Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermarkungsmaterial in voller Höhe
14.5 Aufwendungen für Datenträger (ausgenommen geringwertige Speichermedien wie DVD) in voller Höhe
14.6 Beträge, die anderen Behörden, Stellen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehen, sofern sie vom Gebührenschuldner nicht direkt erhoben werden können in voller Höhe
14.7 sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der öffentlichen Leistung erforderlich waren in voller Höhe

Staffel A

(aufgehoben)

Staffel B Zerlegungen

Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Vermessungsfläche und Bodenrichtwert) x Multiplikator (nach Anzahl der anzusetzenden Flurstücke) x Reduktionsfaktor im Koordinatenkataster
Vermessungsfläche bis einschließlich Bodenrichtwert in Euro/m²
in m² bis 5 > 5 - 25 >25 - 100 > 100 - 250 > 250
50 585 665 755 860 915
100 755 855 955 1 090 1 155
250 945 1 065 1 200 1 330 1 375
500 1 250 1 390 1 580 1 745 1 835
1 000 1 590 1 785 2 025 2 285 2 345
2 500 2 080 2 320 2 590 2 830 2 965
5 000 2 630 2 920 3 290 3 610 3 775
10 000 3 325 3 710 4 175 4 575 4 690
25 000 4 150 4 635 5 185 5 780 5 950
50 000 5 120 5 695 6 445 7 220 7 435
100 000 6 365 7 155 8 090 9 150 9 380
je weitere 50 000 + 595 + 700 + 785 + 915 + 925
Anzahl der anzusetzenden Flurstücke 1 und 2 > 2
Multiplikator 1,0 0,8 x Wurzel aus Flurstücksanzahl
Prozentualer Anteil des Koordinatenkatasters Reduktionsfaktor
< 100 v. H. 1,0
100 v. H. 0,75
Anmerkungen:
1.
Der
Bodenrichtwert
ist der aktuelle Wert aus der Bodenrichtwertkarte zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. Bei unterschiedlichen Bodenrichtwerten innerhalb eines zusammenhängenden Vermessungsgebietes ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenrichtwert anteilig zur Vermessungsfläche zu bestimmen. Liegt kein Bodenrichtwert vor, ist ein benachbarter bzw. vergleichbarer Wert zugrunde zu legen.
2.
Die
Vermessungsfläche
ist die Summe der Flächen aller anzusetzenden Flurstücke.
3.
Den
anzusetzenden Flurstücken
ist in der Regel die Anzahl der neu gebildeten Flurstücke zugrunde zu legen. Als neu gebildetes Flurstück gilt jedes beantragte Flurstück (Trennstück) bzw. jedes Flurstück, an dessen Entstehung ein Interesse des Antragstellers dargelegt oder anzunehmen ist. Sogenannte Reststücke sind dann mit einzubeziehen, wenn die Wiederherstellung der Grenzpunkte des Reststücks bzw. der Reststücke nach den vermessungstechnischen Vorschriften erforderlich ist.
4.
Der
Multiplikator
ist auf eine Stelle nach dem Komma zu berechnen bzw. zu runden. Bei der Bildung von zwei Flurstücken ohne Bestimmung des/der Reststücke(s) ist der Multiplikator bereits ab dem zweiten betroffenen Flurstück anzusetzen.
5.
Der
Reduktionsfaktor
bleibt bei Sonderungen nach Nr. 10.1.5 (Zerlegungen ohne örtliche Vermessung) unberücksichtigt.

Staffel C Grenzwiederherstellungsverfahren

Gebühr in Euro = Teilgebühr A (Grundaufwand nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr B (Anzahl der anzusetzenden Grenzpunkte x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr C (Grenzlänge x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen)
Teilgebühr Bodenrichtwert in Euro/m²
bis 5 > 5 - 25 > 25 - 100 > 100 - 250 > 250
A Grundaufwand 540 620 700 790 840
B 1 je anzusetzendem Grenzpunkt im herkömmlichen Kataster
2 bis 15 Grenzpunkte 140 190 245 300 345
ab dem 16. Grenzpunkt 75 95 125 150 170
B 2 je anzusetzendem Grenzpunkt im Koordinatenkataster
2 bis 15 Grenzpunkte 110 140 190 230 260
ab dem 16. Grenzpunkt 55 75 95 115 130
C je angefangenen 50 m Grenzlänge (ab 2 Grenzpunkten) 210 255 300 365 400
Anmerkungen:
1.
Als
anzusetzende Grenzpunkte
zählen die Grenzpunkte, die antragsgemäß zu untersuchen sind. Zur sachgemäßen Erledigung des Antrags mit überprüfte, benachbarte Grenzpunkte zählen nicht mit. Der erste Grenzpunkt ist im Grundaufwand enthalten.
2.
Die
Grenzlänge
ist die Summe der Längen aller Grenzen zwischen den anzusetzenden Grenzpunkten. Dabei ist es unerheblich, ob sich zwischen den anzusetzenden Grenzpunkten noch weitere, nicht beantragte Grenzpunkte befinden.
3.
Bei in direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gemeinsam ausgeführten Vermessungsleistungen nach Nr. 10.1.1 (Zerlegungen) und Nr. 10.1.2 (Grenzwiederherstellungsverfahren) bzw. Nr. 10.5 (Grenzanzeigen) auf einem oder mehreren, unmittelbar benachbarten Flurstücken eines Kostenschuldners wird die Teilgebühr A (Grundaufwand) nicht und die Teilgebühr B bereits ab dem ersten Grenzpunkt berücksichtigt.

Staffel D Vermessungen lang gestreckter Anlagen

Gebühr in Euro = Summe der Tabellenwerte (nach Art der lang gestreckten Anlage) für Teilgebühr A (nach der Achslänge)
+ Teilgebühr B (nach der Grenzlänge) + Teilgebühr C (nach der Anzahl der anzusetzenden Flurstücke)
Teilgebühr Art der lang gestreckten Anlage
IAutobahnen und Bundes- wasserstraßen IIBundesstraßen, Bahnanlagen (Hauptstrecken) und Gewässer erster Ordnung IIIKreis-, Landes- und Gemeindestraßen, Bahnanlagen (Nebenstrecken) und sonstige nicht überschreitbare Ge- wässer IVWege, sonstige Stra- en und sonstige überschreit- bare Gewässer
A je angefangene 500 m Achslänge 1 200 815 585 415
B je angefangene 50 m Grenzlänge 485 380 335 315
C je anzusetzendes Flurstück 270 205 170 155
Anmerkungen:
1.
Die
Achslänge
der in einem Zuge vermessenen lang gestreckten Anlage kann in der Regel aus einer geeigneten Karte entnommen werden. Nur in Ausnahmefällen (beispielsweise bei kurvenreichen Straßen) soll die Länge aus der Summe der Teilstrecken ermittelt werden.
2.
Die
Grenzlänge
von lang gestreckten Anlagen wird gebildet durch die Längen der die Anlage abgrenzenden neuen und auf Antrag wiederhergestellten Flurstücksgrenzen.

Staffel E Gebäudeeinmessungen

Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Rohbauwert der baulichen Anlage)
Rohbauwert der baulichen Anlage(n) in Euro bis einschließlich für ein Flurstück Einmessung der baulichen Anlage(n)
für mehrere Flurstücke (Sammeleinmessungen) ab 2 Flurstücken
1 2 3
10 000 210 175
25 000 390 335
100 000 650 560
250 000 1 205 1 025
500 000 1 720 1 460
1 000 000 2 180 1 850
2 500 000 3 210 2 730
5 000 000 4 240 3 605
7 500 000 5 275 4 480
über 7 500 000 1,85 x Wurzel aus Rohbauwert 1,57 x Wurzel aus Rohbauwert
Anmerkungen:
1.
Es soll in der Regel der vom Eigentümer bzw. Antragsteller mitgeteilte
Rohbauwert
angesetzt werden. In Zweifelsfällen kann der Rohbauwert durch Multiplikation des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit dem abhängig von der Gebäudeart anrechenbaren Bauwert in Euro je m³ nach § 27 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt werden. Ist danach der anrechenbare Bauwert nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand bestimmbar, so ist als Rohbauwert 40 v. H. der Herstellungskosten anzusetzen.
2.
Bei baulichen Anlagen mit einem Rohbauwert von über 7,5 Millionen Euro werden die nach den Spalten 2 und 3 berechneten Gebühren auf volle 10 Euro gerundet.
3.
Der Ansatz der Gebühren nach Spalte 3 für
Sammeleinmessungen
erfolgt bei zwei oder mehreren unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücken, wenn die Einmessungen zeitlich im Zusammenhang durchgeführt werden.

Staffel F

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