Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Gutachterausschüsse (ThürVwKostOGA) Vom 7. Februar 2011
Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Gutachterausschüsse (ThürVwKostOGA) Vom 7. Februar 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2017 (GVBl. S. 26) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Gutachterausschüsse (ThürVwKostOGA) vom 7. Februar 2011 | 23.02.2011 |
Eingangsformel | 23.02.2011 |
§ 1 | 27.01.2017 |
§ 2 | 27.01.2017 |
§ 3 | 27.01.2017 |
Anlage 1 - Verwaltungskostenverzeichnis | 27.01.2017 |
Anlage 2 - Gebührenstaffel | 27.01.2017 |
Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 537), verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Für öffentliche Leistungen der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen sowie der Zentralen Geschäftsstelle werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis, gegebenenfalls in Verbindung mit Anlage 2, erhoben. Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.
(2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Kosten nach Absatz 1 werden nicht erhoben für:
1.
Bodenrichtwerte, die in Kommunikationsnetzwerken über Darstellungs- und Downloaddienste bereitgestellt werden,
2.
die Weiterverwendung von Bodenrichtwerten (jede Verwendung, Nachnutzung und Verbreitung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke durch Dritte) sowie
3.
Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf dem Gebiet der amtlichen Grundstückswertermittlung zur Förderung der bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz.
§ 2
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)
Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr in Euro |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gutachten | je Gutachten | |
1.1 | Gutachten über unbebaute Grundstücke nach § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 154 Abs. 2 BauGB über die Ermittlung von Anfangs- und Endwerten bei städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen | 75 v. H. der Gebühr nach der Gebührenstaffel der Anlage 2 | |
1.2 | Gutachten über bebaute Grundstücke nach § 193BauGB und über den Bodenwertanteil bebauter Grundstücke sowie Gutachten nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Thüringer Gutachterausschussverordnung (ThürGAVO) vom 23. September 2013 (GVBl. S. 302) in der jeweils geltenden Fassung | Gebühr nach der Gebührenstaffel der Anlage 2 | |
1.3 | Gutachten über den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken, über den Werteinfluss durch Rechte an Grundstücken sowie über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensvorteile und -nachteile nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 ThürGAVO | 150 v. H. der Gebühr nach der Gebührenstaffel der Anlage 2 | |
1.4 | Gutachten über Miete und Pacht, über den ortsüblichen Pachtzins nach § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung sowie über ortsübliche Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nutzungsentgeltverordnung in der Fassung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2562) in der jeweils geltenden Fassung | 300,00 bis 5 000,00 | |
1.5 | aufgehoben | ||
1.6 | aufgehoben | ||
1.7 | Zustandsfeststellung nach § 6 Abs. 4 ThürGAVO | Gebühr nach Nr. 5 | |
1.8 | aufgehoben | ||
1.9 | Zuschlag zu Nr. 1.1 bis 1.3 für erheblich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten infolge besonderer Erschwernisse (beispielsweise Bauzustand des Bewertungsobjekts, fehlende oder nicht verwendbare Bauunterlagen, Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung, Berücksichtigung von wertbeeinflussenden Rechten Dritter oder bei Gutachten nach § 154 Abs. 2 BauGB das Fehlen besonderer Bodenrichtwerte) | Gebühr nach Nr. 5; höchstens 50 v. H. der Gebühr, zu der der Zuschlag erhoben wird | |
1.10 | Abschlag von Nr. 1.1 bis 1.3 für im Vergleich zum üblichen Rahmen erheblich geringere Aufwendungen (beispielsweise durch vorliegende detaillierte Objektbeschreibungen, Vorleistungen des Antragstellers oder bei Gutachten nach § 154 Abs. 2 BauGB das Vorliegen besonderer Bodenrichtwerte) | Gebühr nach Nr. 5; höchstens 50 v. H. der Gebühr, für die der Abschlag gewährt wird | |
1.11 | Abschlag von Nr. 1.1 bis 1.3 für vom Gutachterausschuss erstellte Gutachten, die fortzuschreiben sind, wenn der Grundstückszustand unverändert geblieben ist | Gebühr nach Nr. 5; höchstens 50 v. H. der Gebühr, für die der Abschlag gewährt wird | |
1.12 | Mehrausfertigung eines Gutachtens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstausfertigung | je Mehrausfertigung | 25,00 |
2 | Kaufpreissammlung | ||
2.1 | nicht grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 13 Abs. 1 ThürGAVO | 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 | |
2.2 | grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 13 Abs. 2 ThürGAVO | ||
2.2.1 | für bis zu zehn mitgeteilte Kauffälle | je Bewertungsobjekt | 100,00 |
2.2.2 | zusätzlich bei mehr als zehn mitgeteilten Kauffällen | je weiterem Kauffall | 5,00 |
2.2.3 | schriftliche Mitteilung, dass keine Kauffälle vorhanden sind (Negativauskunft) | je Bewertungsobjekt | 35,00 |
2.3 | Auswertungen aus der Kaufpreissammlung | je Antrag | |
2.3.1 | je Gemeinde | 50,00 bis 5 000,00 | |
2.3.2 | je Landkreis oder kreisfreier Stadt | 100,00 bis 5 000,00 | |
2.3.3 | landesweit | 500,00 bis 5 000,00 | |
2.4 | Öffentliche Leistungen nach Nr. 2.1 bis 2.3 für nichtkommerzielle wissenschaftliche Zwecke an Hochschulen der anderen Länder und des Bundes | Gebühr nach Nr. 5 | |
3 | Bodenrichtwerte | ||
3.1 | schriftliche Auskunft über Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB | ||
3.1.1 | für das erste Antragsobjekt | 20,00 | |
3.1.2 | für jedes weitere Antragsobjekt | 10,00 | |
3.1.3 | Mehrausfertigung | je Antragsobjekt und Mehrausfertigung | 5,00 |
3.2 | mündliche Bodenrichtwertauskunft für die eine Viertelstunde übersteigende Zeitdauer | Gebühr nach Nr. 5 | |
3.3 | antragsbezogene Bereitstellung von Bodenrichtwerten | Gebühr nach Nr. 5 | mindestens 50,00 |
3.4 | Ermittlung von besonderen Bodenrichtwerten nach § 196 Abs. 1 Satz 7 BauGB (Bodenrichtwerte mit abweichendem Qualitäts- beziehungsweise Wertermittlungsstichtag) | ||
3.4.1 | Grundaufwand | je Antrag 0,4 v. T. des Gesamtbodenwerts | |
3.4.2 | zusätzlich die Entschädigung und der Fahrtkostenersatz nach § 19 Abs. 1 ThürGAVO für die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für die erforderlichen Gutachterausschusssitzungen | in voller Höhe | |
3.5 | Anpassung von besonderen Bodenrichtwerten an die allgemeinen Wertverhältnisse | ||
3.5.1 | Grundaufwand | je Bodenrichtwert | 35,00 |
3.5.2 | zusätzlich | Gebühr nach Nr. 3.4.2 | |
4 | Immobilienmarktberichte sowie sonstige Veröffentlichungen zum Immobilienmarkt | ||
4.1 | Digitale Ausgabe als Download | kostenfrei | |
4.2 | Druckexemplar | je gedrucktem Exemplar | 20,00 |
5 | Gebühren nach dem Zeitaufwand | ||
Die Gebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessen, wenn keine Gebührensätze für die entsprechenden Tätigkeiten oder öffentlichen Leistungen in diesem Verwaltungskostenverzeichnis festgelegt sind. | |||
5.1 | Beamte des höheren technischen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | je Viertelstunde | 21,60 |
5.2 | Beamte des gehobenen technischen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | je Viertelstunde | 16,80 |
5.3 | Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | je Viertelstunde | 13,20 |
6 | Auslagen | ||
Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 sind nach § 11 ThürVwKostG Auslagen zu erheben für: | |||
6.1 | Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen | in voller Höhe | |
6.2 | Beträge, die anderen Behörden, Stellen oder Personen zustehen, sofern sie vom Gebührenschuldner nicht direkt erhoben werden können | in voller Höhe | |
6.3 | sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der öffentlichen Leistung erforderlich waren | in voller Höhe |
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)
Gebührenstaffel
Die Gebühr nach der Gebührenstaffel berechnet sich wie folgt: Gebühr in Euro = Grundbetrag + Anteil vom Verkehrswert x Verkehrswert
Verkehrswert in Euro | Grundbetrag in Euro | Anteil vom Verkehrswert | ||
bis | 250 000 | 600 | 4,0 v. T. | |
bis | 500 000 | 975 | 2,5 v. T. | |
bis | 1 000 000 | 1 325 | 1,8 v. T. | |
bis | 2 500 000 | 1 925 | 1,2 v. T. | |
über | 2 500 000 | 3 425 | 0,6 v. T. |
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