ThürKfVO
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Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) Vom 6. August 2008

Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) Vom 6. August 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2017 (GVBl. S. 126)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zum Katastrophenschutzfonds (ThürKfVO) vom 6. August 200829.08.2008
Eingangsformel29.08.2008
§ 1 - Höhe und Verzinsung der jährlichen Beiträge zum Katastrophenschutzfonds29.08.2008
§ 2 - Berechnung und Erhebung der Beiträge12.05.2017
§ 3 - Erstattung von Einsatzkosten29.08.2008
§ 4 - Inkrafttreten22.11.2012
Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 23) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Innenausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1 Höhe und Verzinsung der jährlichen Beiträge zum Katastrophenschutzfonds

(1) Die jährlichen Beiträge zum Katastrophenschutzfonds werden wie folgt festgesetzt:
1.
220000 Euro für die Landkreise und kreisfreien Städte,
2.
220000 Euro für das Land.
(2) Die Beiträge werden von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium zu marktgerechten Bedingungen angelegt.

§ 2 Berechnung und Erhebung der Beiträge

(1) Die einzelnen Beiträge der Landkreise und kreisfreien Städte werden nach den gleichen Kriterien wie der im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs zugewiesene Anteil am Katastrophenschutzfonds berechnet. Sie werden vor ihrer Fälligkeit von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium durch Beitragsbescheid festgesetzt.
(2) Die einzelnen Beiträge der Landkreise und kreisfreien Städte werden mit der Zuweisung des Mehrbelastungsausgleichs für den Katastrophenschutzfonds fällig. Die Beitragspflicht der Landkreise und kreisfreien Städte ist mit der Abführung der verrechneten Zuweisung an den Katastrophenschutzfonds nach § 23 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(3) Der Beitrag des Landes wird gleichzeitig mit den Beiträgen der Landkreise und kreisfreien Städte an den Katastrophenschutzfonds abgeführt.
(4) Die Beitragspflicht setzt ab dem Jahr aus, das auf das Jahr folgt, in dem das Fondsvermögen eine Höhe von 3 Millionen Euro überschreitet und setzt ab dem Jahr wieder ein, das auf das Jahr folgt, in dem das Fondsvermögen die Höhe von 2,3 Millionen Euro unterschreitet.

§ 3 Erstattung von Einsatzkosten

(1) Einsatzkosten sind Aufwendungen, die durch Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophengefahren entstanden sind. Zu den Einsatzkosten zählen eigene Einsatzkosten, Fremdkosten und Sonderaufwendungen.
(2) Die einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt je Katastrophenfall entstandenen Einsatzkosten werden nur auf Antrag und nur in dem Umfang erstattet, der einen Betrag in Höhe von 50000 Euro überschreitet (Selbstbeteiligung). Dem Antrag sind sämtliche prüffähigen Belege im Original zum Nachweis der entstandenen Einsatzkosten beizufügen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Feststellung des Endes der Katastrophe bei dem Landesverwaltungsamt (Bewilligungsbehörde) zu stellen. Aus wichtigem Grund kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag Fristverlängerung gewähren.
(3) Erstattungen aus dem Katastrophenschutzfonds sind auf dessen Vermögen begrenzt. Reicht das Fondsvermögen zur Erfüllung mehrerer Erstattungsansprüche nicht aus, werden die Erstattungen anteilig nach dem Verhältnis der bei den Antragstellern entstandenen Einsatzkosten geleistet.
(4) Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Einzelheiten über die Durchführung des Antrags- und Prüfungsverfahrens sowie der Auszahlung werden durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium gesondert festgelegt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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