HärtefKV TH 2005
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission Vom 5. Januar 2005

Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission Vom 5. Januar 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2017 (GVBl. S. 120)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission vom 5. Januar 200501.02.2005
Eingangsformel01.02.2005
§ 1 - Einrichtung01.02.2005
§ 2 - Zusammensetzung29.04.2017
§ 3 - Geschäftsstelle01.02.2005
§ 4 - Antragsverfahren29.04.2017
§ 5 - Ausschlussgründe29.04.2017
§ 6 - Beratung und Beschlussfassung29.04.2017
§ 7 - Gleichstellungsbestimmung29.04.2017
§ 8 - Inkrafttreten29.04.2017
Aufgrund des § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Einrichtung

Bei dem für Ausländerrecht zuständigen Ministerium wird eine Härtefallkommission nach § 23a Abs. 1 AufenthG eingerichtet.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Härtefallkommission besteht aus dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden und weiteren acht stimmberechtigten Mitgliedern. Sie setzt sich aus
1.
dem Staatssekretär des für Ausländerrecht zuständigen Ministeriums (Vorsitzender),
2.
dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses,
3.
der Beauftragten für Integration, Migration und Flüchtlinge beim Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz,
4.
einem Vertreter der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen,
5.
einem Vertreter der römisch-katholischen Kirche,
6.
einem Vertreter der evangelisch-lutherischen Kirche,
7.
einem Vertreter der Landesärztekammer,
8.
einem Vertreter des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und
9.
einem Vertreter des Thüringischen Landkreistags
zusammen. Für jedes Mitglied ist zugleich ein Stellvertreter zu benennen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der für Ausländerrecht zuständige Abteilungsleiter im Ministerium, Stellvertreter des Vorsitzenden des Petitionsausschusses ist dessen Stellvertreter im Petitionsausschuss.
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bis 9 genannten Mitglieder der Härtefallkommission und die Stellvertreter der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der sie entsendenden Institutionen durch den für Ausländerrecht zuständigen Minister für die Dauer von jeweils drei Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so erfolgt eine Neuberufung nur für den Rest der Amtszeit.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder der Härtefallkommission erfolgt unentgeltlich. Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt.
(4) Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 3 Geschäftsstelle

Bei dem für Ausländerrecht zuständigen Ministerium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie bereitet die Beratungen und Beschlussfassungen der Härtefallkommission vor; dazu kann sie die Ausländerakten beiziehen. Darüber hinaus erstellt sie die Beschlussniederschriften und unterrichtet die beteiligten Stellen.

§ 4 Antragsverfahren

Die Härtefallkommission berät und entscheidet über Einzelfälle ausschließlich auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder eines Stellvertreters. Im Antrag sind alle besonderen persönlichen Lebensumstände und sonstige Gesichtspunkte darzulegen, die die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen könnten. Dem Antrag muss eine Vollmacht des betroffenen Ausländers beigefügt sein, aus der sich sein Einverständnis mit einer Beratung des Falls durch die Härtefallkommission ergibt.

§ 5 Ausschlussgründe

(1) Ausgeschlossen ist der Antrag für eine Person,
1.
die sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhält,
2.
für die keine Ausländerbehörde in Thüringen zuständig ist,
3.
die nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist,
4.
für die ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die im Rahmen eines Asylverfahrens gewürdigt und im Sinne der §§ 6 und 42 des Asylgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung bindend festgestellt werden,
5.
für die Gründe vorliegen, die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs. 1 AufenthG rechtfertigen oder bei der das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG besonders schwer oder schwer wiegt,
6.
die nach § 50 Abs. 6 AufenthG in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben wurde oder
7.
deren Fall schon behandelt wurde, ohne dass sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat.
(2) Über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes entscheidet die Härtefallkommission durch ihren Vorsitzenden.

§ 6 Beratung und Beschlussfassung

(1) Die Härtefallkommission wird bei Bedarf, in der Regel einmal im Monat, vom Vorsitzenden einberufen. Die Beratungen sind nicht öffentlich; Stellvertreter können stets teilnehmen. Berichterstatter im jeweils zu beratenden Einzelfall ist der Antragsteller.
(2) Die Mitglieder der Härtefallkommission entscheiden unabhängig und frei von Weisungen. Beratungsinhalte, im Verfahren bekannt gewordene Daten sowie das Abstimmungsverhalten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Amtszeit fort.
(3) Die Härtefallkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Härtefallkommission trifft die Entscheidung über ein Härtefallersuchen und die Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder; im Übrigen fasst sie ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ist die Härtefallkommission der Auffassung, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, richtet sie ihr Härtefallersuchen an das für Ausländerrecht zuständige Ministerium. Das Härtefallersuchen ist zu begründen.
(5) Das für Ausländerrecht zuständige Ministerium unterrichtet die Härtefallkommission über seine Entscheidung.

§ 7 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 5. Januar 2005
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Innenminister
Dieter Althaus Karl Heinz Gasser
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