ZVO zu § 117 ThürLHO
DE - Landesrecht Thüringen

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 bis 4 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (Zuständigkeitsverordnung zu § 117 ThürLHO - ZVO zu § 117 ThürLHO) Vom 7. Dezember 1998

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für Entscheidungen nach
§ 117 Abs. 1 bis 4 der Thüringer Landeshaushaltsordnung
(Zuständigkeitsverordnung zu § 117 ThürLHO - ZVO zu § 117 ThürLHO)
Vom 7. Dezember 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, § 1 geändert, § 2 neu gefasst, § 3 aufgehoben, §§ 4 und 5 werden §§ 3 und 4 durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GVBl. S. 154)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 bis 4 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (Zuständigkeitsverordnung zu § 117 ThürLHO - ZVO zu § 117 ThürLHO) vom 7. Dezember 199801.01.1999
Eingangsformel01.01.1999
§ 130.06.2017
§ 230.06.2017
§ 330.06.2017
§ 430.06.2017
Aufgrund des § 117 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (LHO)
vom 6. Februar 1991 (GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 349) und des
§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), verordnet das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten:

§ 1

Die Befugnisse nach § 117 Abs. 1 bis 4 ThürLHO
werden dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen, soweit die Forderungen diesem zur Einziehung überwiesen sind; ist dies nicht der Fall, werden die vorgenannten Befugnisse wie folgt übertragen:
1.
für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit
a)
auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei dem Oberlandesgericht anhängig war,
b)
auf die Präsidenten der Landgerichte in allen übrigen Fällen,
2.
für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a)
auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig war,
b)
auf die Präsidenten der Verwaltungsgerichte in allen übrigen Fällen,
3.
für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts,
4.
für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Landessozialgerichts,
5.
für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Finanzgerichts.

§ 2

Die Entscheidungen nach
§ 117 Abs. 2 und 3 ThürLHO sind im Einvernehmen mit dem die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit führenden Ministerium zu treffen, wenn der zu erlassende, zu erstattende, anzurechnende oder im Wege eines Vergleichs nachzulassende Betrag 10 000 Euro übersteigt.

§ 3

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Erfurt, den 7. Dezember 1998
Der Minister für Justiz
und Europaangelegenheiten
Kretschmer
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