ThürSOFOS
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Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule (ThürSOFOS) Vom 24. April 1997

Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule (ThürSOFOS) Vom 24. April 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2018 (GVBl. S. 28)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule (ThürSOFOS) vom 24. April 199701.08.1997
Inhaltsverzeichnis01.08.2017
Eingangsformel01.08.1997
Erster Teil - Allgemeines01.08.1997
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2011
Zweiter Teil - Organisation, Aufnahme01.08.1997
Erster Abschnitt - Organisation01.08.1997
§ 2 - Organisationsformen01.08.2017
§ 3 - Fachrichtungen und Schwerpunkte01.08.2017
§ 4 - Stundentafeln01.08.2011
Zweiter Abschnitt - Aufnahme01.08.1997
§ 5 - Anmeldung01.08.1997
§ 6 - Aufnahmevoraussetzungen01.08.2017
§ 7 - Aufnahmeprüfung für die Fachrichtung Gestaltung01.08.2011
§ 8 - Aufnahme01.08.1997
§ 9 - Zulassungsbeschränkungen01.08.1997
§ 10 - Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen01.08.2011
§ 11 - Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs01.08.2011
Dritter Teil - Versetzung, Zeugnisse01.08.1997
Erster Abschnitt - Versetzung01.08.1997
§ 12 - Versetzung01.08.2017
§ 12a - Wiederholte Leistungsfeststellung01.08.2017
Zweiter Abschnitt - Zeugnisse01.08.1997
§ 13 - Zeugnisse01.08.2007
§ 14 - Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr01.08.2017
§ 15 - Abschlußzeugnis, Abgangszeugnis01.08.2017
Vierter Teil - Abschlußprüfung01.08.1997
§ 16 - Gliederung und Umfang der Abschlußprüfung01.08.2017
§ 17 - Information der Schüler01.08.2017
§ 18 - Prüfungskommission, Fachprüfungskommission01.08.2017
§ 19 - Zuhörer01.08.2007
§ 20 - Verschwiegenheitspflicht01.08.1997
§ 21 - Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben01.08.2017
§ 22 - Durchführung der schriftlichen Prüfung01.08.2007
§ 23 - Bewertung der schriftlichen Prüfung01.08.2007
§ 24 - Vornoten01.08.2017
§ 25 - Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung01.08.2007
§ 26 - Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses01.08.2017
§ 27 - Wiederholung der Abschlußprüfung01.08.2017
§ 28 - Rücktritt, Versäumnis01.08.1997
§ 29 - Täuschung01.08.1997
§ 30 - Einsichtnahme01.08.1997
Fünfter Teil - Externenprüfung01.08.1997
§ 31 - Zulassungsvoraussetzungen01.08.2017
§ 32 - Zulassungsantrag, Zulassung01.08.2011
§ 33 - Prüfung01.08.2007
§ 34 - Prüfungsergebnis, Abschlußzeugnis01.08.2007
Sechster Teil - Schlußbestimmungen01.08.1997
§ 35 - Übergangsbestimmung01.08.2017
§ 36 - Gleichstellungsbestimmung01.08.2011
§ 37 - Inkrafttreten01.08.2011
Anlage 101.08.2017
Anlage 201.08.2017
Anlage 301.08.2017
Anlage 401.08.2017
Anlage 501.08.2017
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Zweiter Teil Organisation, Aufnahme
Erster Abschnitt Organisation
§ 2Organisationsformen
§ 3Fachrichtungen und Schwerpunkte
§ 4Stundentafeln
Zweiter Abschnitt Aufnahme
§ 5Anmeldung
§ 6Aufnahmevoraussetzungen
§ 7Aufnahmeprüfung für die Fachrichtung Gestaltung
§ 8Aufnahme
§ 9Zulassungsbeschränkungen
§ 10Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen
§ 11Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
Dritter Teil Versetzung, Zeugnisse
Erster Abschnitt Versetzung
§ 12Versetzung
§ 12aWiederholte Leistungsfeststellung
Zweiter Abschnitt Zeugnisse
§ 13Zeugnisse
§ 14Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr
§ 15Abschlußzeugnis, Abgangszeugnis
Vierter Teil Abschlußprüfung
§ 16Gliederung und Umfang der Abschlußprüfung
§ 17Information der Schüler
§ 18Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 19Zuhörer
§ 20Verschwiegenheitspflicht
§ 21Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
§ 22Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 23Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 24Vornoten
§ 25Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 26Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses
§ 27Wiederholung der Abschlußprüfung
§ 28Rücktritt, Versäumnis
§ 29Täuschung
§ 30Einsichtnahme
Fünfter Teil Externenprüfung
§ 31Zulassungsvoraussetzungen
§ 32Zulassungsantrag, Zulassung
§ 33Prüfung
§ 34Prüfungsergebnis, Abschlußzeugnis
Sechster Teil Schlußbestimmungen
§ 35Übergangsbestimmung
§ 36Gleichstellungsbestimmung
§ 37Inkrafttreten
Aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2 und 3 sowie des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 11 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) verordnet der Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt und der Ministerin für Soziales und Gesundheit, hinsichtlich des § 4, des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt und des Dritten bis Fünften Teils im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Fachoberschulen. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen.

Zweiter Teil Organisation, Aufnahme

Erster Abschnitt Organisation

§ 2 Organisationsformen

(1) Der Unterricht erfolgt in den Klassenstufen 11 (einführendes Jahr) und 12 (qualifizierendes Jahr) im Klassenverband in Vollzeitunterricht. In dem einführenden Jahr findet zusätzlich zum allgemeinen und fachtheoretischen Unterricht ein Praktikum statt.
(2) Der Unterricht in den Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften sowie besonderen Fördermaßnahmen kann klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch klassenstufenübergreifend sowie schulform- und schulartübergreifend eingerichtet werden. Er kann in unabweisbaren Fällen auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über das Angebot von Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen in den staatlichen Fachoberschulen entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz.

§ 3 Fachrichtungen und Schwerpunkte

(1) Es können Bildungsgänge in folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkten eingerichtet werden:
1.
Wirtschaft und Verwaltung mit den Schwerpunkten Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Hotel- und Tourismuslehre, Medienmanagement,
2.
Technik mit den Schwerpunkten Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Druck- und Medientechnik, Informationstechnik,
3.
Gesundheit und Soziales,
4.
Gestaltung sowie
5.
Ernährung und Hauswirtschaft.
(2) Die Zulassung weiterer Fachrichtungen und Schwerpunkte bedarf der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.

§ 4 Stundentafeln

(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 5.
(2) Der allgemeine Unterricht ist fachrichtungsübergreifend, der berufsbezogene Unterricht ist fachrichtungsbezogen und gliedert sich in den fachtheoretischen Unterricht sowie ein Praktikum.
(3) Bei der Fremdsprache handelt es sich um eine fortgeführte Fremdsprache.

Zweiter Abschnitt Aufnahme

§ 5 Anmeldung

(1) Die Anmeldung für den Schulbesuch erfolgt bis zum 31. März des Jahres.
(2) Schüler, die den nach Absatz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in das einführende Jahr setzt voraus:
1.
den Realschulabschluß oder
2.
einen dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß.
(2) Die Aufnahme in das qualifizierende Jahr setzt einen der in Absatz 1 genannten Bildungsabschlüsse und
1.
den erfolgreichen Abschluss eines fachrichtungsbezogenen anerkannten Ausbildungsberufs oder einer mindestens zweijährigen fachrichtungsbezogenen schulischen Berufsausbildung mit einer staatlichen Prüfung oder mit einer fachrichtungsbezogenen Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige fachrichtungsbezogene Berufserfahrung voraus.
(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der Schule Ausnahmen von den Aufnahmevoraussetzungen genehmigen, wenn der Bewerber einen den nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Voraussetzungen gleichwertigen Bildungsstand und beruflichen Werdegang nachweisen kann. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.
(4) Die Aufnahme in eine Klasse mit der Fachrichtung Gestaltung setzt zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Aufnahmeprüfung nach § 7 voraus.
(5) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn der Bewerber
1.
bereits die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzt,
2.
die Abschlussprüfung im angestrebten Bildungsgang bereits in Thüringen oder in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
3.
den Bildungsgang in Thüringen oder einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen Nichtversetzung verlassen musste.

§ 7 Aufnahmeprüfung für die Fachrichtung Gestaltung

(1) In der Aufnahmeprüfung für die Fachrichtung Gestaltung hat der Bewerber seine bildnerisch-praktischen Fähigkeiten nachzuweisen. Die Aufnahmeprüfung soll etwa 270 Minuten, das anschließende Auswertungsgespräch mit dem Bewerber soll etwa 15 Minuten dauern. Die Aufnahmeprüfung ist auf zwei Tage zu verteilen.
(2) Eine Aufnahmekommission regelt den Ablauf des Verfahrens, bestimmt und bewertet die Prüfungsarbeiten und unterrichtet die Bewerber über das Ergebnis der Aufnahmeprüfung. Der Aufnahmekommission gehören an:
1.
der Schulleiter oder ein Vertreter als Vorsitzender,
2.
mindestens zwei vom Schulleiter berufene Lehrer, die über eine fachrichtungsbezogene Lehrbefähigung verfügen sollen.
Für alle Beschlüsse der Aufnahmekommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Entscheidung über die Aufnahme wird den Eltern, bei volljährigen Bewerbern nur diesen selbst, mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.

§ 8 Aufnahme

(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe des § 6; über die Aufnahme in eine Klasse der Fachrichtung Gestaltung entscheidet die Aufnahmekommission nach § 7 Abs. 2 Satz 1.

§ 9 Zulassungsbeschränkungen

(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören.
(2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v. H. der Plätze für Bewerber berücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen werden bis zu 15 v. H. für die Bewerber vorgehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben, die sich an den Anforderungen des Realschulabschlusses unter besonderer Berücksichtigung von Aufgabenstellungen aus dem Bereich desjenigen Bildungsganges orientiert, den der Bewerber belegen will.
(3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Rangfolge vergeben.

§ 10 Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen

(1) Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, daß sie dem Unterricht folgen können.
(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können die Schüler in Ausnahmefällen vorläufig in die Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen prüft die Klassenkonferenz, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter; bei einem ablehnenden Beschluß muß der Schüler die Schule verlassen.

§ 11 Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs

(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch einer Fachoberschule unterbrochen hat und wieder in diese aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe der Schüler aufgenommen wird. Soweit es um die Aufnahme in eine Klasse der Fachrichtung Gestaltung geht, entscheidet die Aufnahmekommission nach § 7 Abs. 2 Satz 1.
(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten Klassenstufe oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter; bei einem ablehnenden Beschluß muß der Schüler die Schule verlassen.

Dritter Teil Versetzung, Zeugnisse

Erster Abschnitt Versetzung

§ 12 Versetzung

Ein Schüler wird in das qualifizierende Jahr versetzt, wenn er im einführenden Jahr mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erreicht hat und sein Praktikum mit ’bestanden‘ bewertet worden ist. Das Praktikum ist bestanden, wenn der Schüler regelmäßig am Praktikum teilgenommen hat und den von der Schule gestellten Praktikumsauftrag erfüllt hat. Hierzu hat der Schüler einen von der Schule und von der Praktikumseinrichtung zu bestätigenden Nachweis zu führen. Für eine regelmäßige Teilnahme darf grundsätzlich nicht mehr als ein Viertel des Praktikums versäumt werden.

§ 12a Wiederholte Leistungsfeststellung

(1) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Fächern eine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem dieser Fächer unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung können sie das qualifizierende Jahr weiter besuchen. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird von der Prüfungskommission festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote mindestens 'ausreichend', ist der Schüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis. Die Aufgabenstellungen für die wiederholte Leistungsfeststellung sind den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahres, in dem das Fach unterrichtet worden ist, zu entnehmen.
(2) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 erbracht haben oder die die wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, oder weil deren Praktikum mit 'nicht bestanden' bewertet worden ist, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des einführenden Jahrs zum qualifizierenden Jahr zugelassen werden.
(3) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das einführende Jahr wiederholen will, hat dies dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
(4) Schüler, die auch nach Wiederholung des einführenden Jahrs die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Fachoberschule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 15 Abs. 2.

Zweiter Abschnitt Zeugnisse

§ 13 Zeugnisse

Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlußzeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.

§ 14 Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr

Am letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse für das Schulhalbjahr, am letzten Schultag vor den Sommerferien im einführenden Jahr Zeugnisse für das Schuljahr ausgestellt.

§ 15 Abschlußzeugnis, Abgangszeugnis

(1) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler die Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 3 bestanden hat. Im Abschlusszeugnis sind die Endnoten der Fächer des Pflichtunterrichts des qualifizierenden Jahrs auszuweisen. Im Zeugnis der Fachhochschulreife wird die Durchschnittsnote ausgewiesen; sie ist das arithmetische Mittel aller Endnoten der Fächer des Pflichtunterrichts. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die Abschlußprüfung nach § 26 Abs. 3 bestanden zu haben verläßt. Für die in den einzelnen Fächern im laufenden Schuljahr erzielten Leistungen ist eine Note zu bilden und auf dem Zeugnis einzutragen, sofern die Leistungen eine Beurteilung bereits zulassen. Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlußprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" die Fächer anzugeben, in denen sich der Schüler der Prüfung unterzogen hat. Bei Schülern, die das Schuljahr oder einzelne Prüfungsfächer nach § 27 Abs. 1 oder 2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(3) Auf den Zeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Thema der Facharbeit, die im Rahmen des Unterrichtsfachs Wissenschaftliche Arbeitsmethoden erstellt wird, auszuweisen. In den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind die im Schwerpunktfach unterrichteten Lerngebiete auszuweisen.
(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach Absatz 1 oder 2 ist das Schulverhältnis beendet.

Vierter Teil Abschlußprüfung

§ 16 Gliederung und Umfang der Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in den Fächern Deutsch und Mathematik, der fortgeführten Fremdsprache sowie dem Schwerpunktfach statt. Schwerpunktfach ist
1.
in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung das Fach Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen,
2.
in der Fachrichtung Technik das Fach Technik,
3.
in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Fach Sozialwissenschaft,
4.
in der Fachrichtung Gestaltung das Fach Gestaltungslehre und
5.
in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft das Fach Ernährungslehre.
(3) Die schriftliche Prüfung in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunktfach Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen, enthält keine Aufgaben aus den Lerngebieten Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Hotel- und Tourismuslehre und Medienmanagement. Die schriftliche Prüfung in der Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunktfach Gestaltungslehre, enthält auch Aufgaben zur Prüfung praktischer Fertigkeiten.
(4) Die Bearbeitungszeit einschließlich der Einlesezeit beträgt im schriftlichen Prüfungsteil:
1.
im Fach Deutsch 270 Minuten,
2.
in der fortgeführten Fremdsprache 240 Minuten,
3.
im Fach Mathematik 210 Minuten,
4.
im Schwerpunktfach nach Absatz 2 Satz 2 270 Minuten,
5.
im Schwerpunktfach Gestaltungslehre 330 Minuten.
(5) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Fächer des Pflichtunterrichts außer Sport. Die Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen entnommen und auch bei einer Schwerpunktbildung den beiden Halbjahren des qualifizierenden Jahrs zuzuordnen sein. Die Aufgabenvorschläge werden von dem Lehrer erstellt, der das Lerngebiet im letzten Jahr der Ausbildung unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Prüfungskommission ist für die Genehmigung der Prüfungsaufgaben verantwortlich. Sie ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
(6) Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach und höchstens in drei Fächern mündlich geprüft. Die Festlegung der Prüfungsfächer erfolgt nach § 25 Abs. 1 Satz 1. Eine mündliche Prüfung findet vorrangig in den Fächern statt, in denen die Vornote schlechter als „ausreichend“ lautet sowie in Fächern in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote ergeben.
(7) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn nach den Vornoten und den Noten der schriftlichen Prüfung feststeht, daß der Schüler die Abschlußprüfung nicht bestehen kann. Der Schüler ist hierüber von der Prüfungskommission zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zu unterrichten.

§ 17 Information der Schüler

Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern nach § 6 Abs. 1 zu Beginn des einführenden Jahrs, Schülern nach § 6 Abs. 2 zu Beginn des qualifizierenden Jahrs erläutert.

§ 18 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission

(1) An jeder Fachoberschule, an der Abschlußprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.
(2) Das zuständige Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Fällen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:
1.
den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen worden ist,
2.
die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen sowie
3.
mindestens einen im qualifizierenden Jahr eingesetzten Klassenlehrer.
Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der
Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe:
1.
den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die Schüler mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
5.
Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
6.
Festlegungen zu protokollieren sowie
7.
das Ergebnis der Abschlußprüfung nach § 26 Abs. 4 festzusetzen.
(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.
(6) Für jedes mündliche Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet, die aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses nach § 26 Abs. 1 zuständig.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder jeder Fachprüfungskommission:
1.
den Vorsitzenden,
2.
den prüfenden Lehrer (Fachprüfer) und
3.
einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Faches sein soll, als Schriftführer.
Fachprüfer nach Satz 1 Nr. 2 soll der unterrichtende Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission.
(8) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.
(11) Ein Vertreter des Schulamtes oder des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.

§ 19 Zuhörer

(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen.
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer nach Absatz 1 auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.
(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamtes, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmt.

§ 20 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die an der mündlichen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 21 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben

(1) Die Abschlußprüfung findet im letzten Halbjahr des qualifizierenden Jahrs statt.
(2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben.
(3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Fächer sowie für die schriftlichen Nachprüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt.
(4) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.

§ 22 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 29 hingewiesen.
(2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt.
(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muß insbesondere enthalten:
1.
den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 1,
2.
das Prüfungsfach,
3.
die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,
4.
das Ergebnis der Befragung nach § 28 Abs. 2 Satz 1,
5.
Täuschungen und Täuschungsversuche sowie
6.
Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden.
(4) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu numerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(5) Bei den Arbeiten dürfen nur die vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.

§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer als Erstkorrektor zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten. Kann aus besonderen Gründen der unterrichtende Lehrer nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission hierfür einen anderen Lehrer.
(2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Lehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note "ausreichend" erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note.
(3) Die endgültige Note wird auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 obliegt dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Schüler spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

§ 24 Vornoten

Auf der Grundlage der Leistungsnachweise aus dem qualifizierenden Jahr wird der Leistungsstand des Schülers in den einzelnen Fächern des Pflichtunterrichts durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst. Die Vornoten werden den Schülern spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.

§ 25 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung legen die Fachprüfungskommissionen gemeinsam fest, in welchen Fächern jeder Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.
(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.
(4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hierfür bestimmen. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(5) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Fach fest.
(6) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muß die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuche, und die Note enthalten. Aus der Niederschrift muß hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 26 Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung eines Prüfungsteilnehmers berät die Fachprüfungskommission das Ergebnis der gesamten Prüfung im jeweiligen Fach und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich in Fächern, in denen ausschließlich eine schriftliche oder mündliche Prüfung stattgefunden hatte, bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, so wird unter Berücksichtigung der Tendenz der Vornote auf- oder abgerundet. In Fächern, in denen eine schriftliche und eine mündliche Prüfung stattgefunden hat, wird im Fall eines Bruchwerts bei der Ermittlung der Endnote kaufmännisch gerundet.
(2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote im jeweiligen Fach werden dem Prüfungsteilnehmer im Anschluß an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission bekanntgegeben.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in den Fächern des Pflichtunterrichts mindestens die Endnote 'ausreichend' erreicht wurde.
(4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.

§ 27 Wiederholung der Abschlußprüfung

(1) Schüler, die die Abschlussprüfung in bis zu zwei Fächern mit einer schlechteren Note als 'ausreichend' abgeschlossen haben, können sie in diesen Fächern innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen.
(2) Schüler, die schlechtere Leistungen als in Absatz 1 beschrieben erbracht oder die Prüfungsfächer nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des qualifizierenden Jahrs zu einer erneuten Abschlussprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten gilt in allen Fächern § 24 entsprechend.
(3) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das qualifizierende Jahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen; das Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Termin für die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekanntgegeben.
(4) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlußprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 28 Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, eines Prüfungsteils oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich imstande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muß für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission und für die mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei einer mündlichen Prüfung der Vorsitzende der Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend" bewertet.

§ 29 Täuschung

Wer bei der Prüfung in einem Fach täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Prüfungsteilnahme in diesem Fach ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in diesem Fach gilt als mit "ungenügend" bewertet.

§ 30 Einsichtnahme

Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften über seine mündlichen Prüfungen nehmen. Dieses Recht steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.

Fünfter Teil Externenprüfung

§ 31 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung für Externe kann zugelassen werden, wer am 1. März des Prüfungsjahres das 19. Lebensjahr vollendet haben wird.
(2) Die Zulassung zur Prüfung für Externe setzt den Nachweis über eine abgeschlossene fachrichtungsbezogene Berufsausbildung und einen schulischen Abschluß nach § 6 Abs. 1 voraus. An die Stelle einer abgeschlossenen fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung kann eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige fachrichtungsbezogene Berufserfahrung treten.

§ 32 Zulassungsantrag, Zulassung

(1) Die Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis zum 1. März eines Jahres bei dem Staatlichen Schulamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Prüfung stattfindet (zuständiges Schulamt).
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1.
Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungswegs in tabellarischer Form,
2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf,
3.
Schulabschlußzeugnisse, die die Bildungsvoraussetzungen belegen, in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,
4.
Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit,
5.
ein Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf die Externenprüfung der Fachoberschule vorbereitet hat; die Fächer und Gebiete, im Fach Deutsch und in der fortgeführten Fremdsprache auch die Werke der Dichter und Schriftsteller, mit denen sich der Bewerber besonders eingehend beschäftigt hat, sollen angegeben werden,
6.
eine Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich gleichartigen Prüfungen unterzogen hat und daß er nicht gleichzeitig einen anderen Antrag auf Ablegung der Prüfung für Externe gestellt hat.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet das zuständige Schulamt. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1.
die Fachhochschulreife oder die Hochschulreife bereits besitzt,
2.
nicht eine für die gewählte Ausbildungsrichtung fachrichtungsbezogene Berufsausbildung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 nachweist,
3.
sich zweimal ohne Erfolg einer Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife unterzogen hat oder 4. im betreffenden Schuljahr Schüler einer Fachoberschule war.
(5) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber
1.
die Zulassung nicht fristgemäß beantragt oder
2.
nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen vorlegt.
(6) Das zuständige Schulamt weist die zugelassenen Bewerber einer staatlichen Fachoberschule seines Zuständigkeitsbereiches zur Prüfung zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung für Externe innerhalb eines Jahres abzulegen.

§ 33 Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die beide gleichgewichtet werden.
(2) Der Bewerber nimmt am schriftlichen Teil der Abschlußprüfung der Fachoberschule nach § 16 Abs. 2 bis 4 teil.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
die vier Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 16 Abs. 2,
2.
das Fach Sozial- und Rechtskunde sowie
3.
das Fach Angewandte Naturwissenschaft.
Die Dauer der mündlichen Prüfung in einem Fach beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten.
(4) Die Prüfungsteilnehmer werden in jedem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer mündlich geprüft. Auf die mündliche Prüfung in einem der vier Fächer nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 kann von der Fachprüfungskommission verzichtet werden, wenn in diesem Fach in der schriftlichen Prüfung mindestens mit "gut" bewertete Leistungen erbracht wurden.
(5) Bei Externen, die Teilnehmer an Fernlehrgängen waren, die von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen sind, werden auf Antrag die Noten der Fächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlußprüfung nach § 16 Abs. 2 sind, aus dem Zeugnis des Fernlehrgangs in das Abschlußzeugnis übernommen, wenn jenes nicht früher als ein Jahr vor Zulassung zur Abschlußprüfung ausgestellt wurde.
(6) Die Prüfungsbestimmungen werden den Bewerbern mit der Zulassung nach § 32 Abs. 3 bekanntgegeben.
(7) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.

§ 34 Prüfungsergebnis, Abschlußzeugnis

(1) Das Ergebnis der Prüfung in dem einzelnen Prüfungsfach wird von der jeweiligen Fachprüfungskommission auf der Grundlage der Leistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung festgesetzt; im Zweifel gibt die Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag. Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note 'ausreichend' erreicht wurde.
(2) Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der Bewertungen nach Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife für Externe. § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 bleibt unberührt.
(4) Externen, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt.
(5) Externe, die die Prüfung oder einzelne Fächer nicht bestanden haben, können sie nach Maßgabe des § 27 wiederholen; an die Stelle der Wiederholung des Schuljahres nach § 27 Abs. 2 Satz 1 tritt die erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 32 Abs. 1.

Sechster Teil Schlußbestimmungen

§ 35 Übergangsbestimmung

Die Bildung der Vornote in den Fächern des Pflichtunterrichts des qualifizierenden Jahrs erfolgt für Schüler, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 11 befunden haben, in den Fächern, die bereits auch in der Klassenstufe 11 unterrichtet wurden, nach § 24 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule, wenn sich hierdurch für den Schüler eine bessere Vornote ergibt.

§ 36 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Erfurt, den 24. April 1997
Der Kultusminister
Althaus

Anlage 1

(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Fachoberschule
Fachrichtung: Wirtschaft und Verwaltung
Fächer Wochenstunden
Klassenstufe
11 12
Pflichtunterricht
Allgemeiner Unterricht
Deutsch 1 4
Mathematik 2 6
Englisch 2 4
Religionslehre/Ethik 1 -
Sport 1 -
Fachtheoretischer Unterricht
Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen 5 10*
Volkswirtschaftslehre 1 2
Angewandte Naturwissenschaft - 2
Kommunikationstechniken 1 2
Sozial- und Rechtskunde 1 2
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2
Praktikum ** -
Wahlpflichtunterricht*** - 2
Gesamt 15 36
Fußnoten
*)
Es werden neben den Grundlagen des Fachs im Umfang von sechs Wochenstunden zwei der Schwerpunkte - Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Hotel- und Tourismuslehre oder Medienmanagement - im Umfang von jeweils zwei Wochenstunden unterrichtet.
**)
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu acht Zeitstunden oder zehn Unterrichtsstunden in entsprechenden betriebs- und schuleigenen Lehrwerkstätten, Labors oder gleichwertigen Einrichtungen gehalten werden.
***)
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.

Anlage 2

(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Fachoberschule Fachrichtung: Technik
Fächer Wochenstunden Klassenstufe
Pflichtunterricht 11 12
Allgemeiner Unterricht
Deutsch 1 4
Mathematik 2 6
Englisch 2 4
Religionslehre/Ethik 1 -
Sport 1 -
Fachtheoretischer Unterricht
Technik 1. Schwerpunkt* 2,5 8
Technik 2. Schwerpunkt* 2,5 -
Angewandte Naturwissenschaft - 6
Kommunikationstechniken 1 2
Sozial- und Rechtskunde 1 2
Betriebswirtschaftslehre 1 -
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2
Praktikum ** -
Wahlpflichtunterricht*** - 2
Gesamt 15 36
Fußnoten
*)
Im einführenden Jahr werden zwei der Schwerpunkte (Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Druck- und Medientechnik, Informationstechnik) mit jeweils 50 v. H. unterrichtet. Im qualifizierenden Jahr wird ein Schwerpunkt unterrichtet. Schüler nach § 6 Abs. 1 führen einen der beiden Schwerpunkte fort.
Im einführenden Jahr werden zwei der Schwerpunkte (Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Druck- und Medientechnik, Informationstechnik) mit jeweils 50 v. H. unterrichtet. Im qualifizierenden Jahr wird ein Schwerpunkt unterrichtet. Schüler nach § 6 Abs. 1 führen einen der beiden Schwerpunkte fort.
**)
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu acht Zeitstunden oder zehn Unterrichtsstunden in entsprechenden betriebs- und schuleigenen Lehrwerkstätten, Labors oder gleichwertigen Einrichtungen gehalten werden.
***)
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts anzubieten.

Anlage 3

(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Fachoberschule
Fachrichtung: Gesundheit und Soziales
Fächer Wochenstunden
Klassenstufe
11 12
Pflichtunterricht
Allgemeiner Unterricht
Deutsch 1 4
Mathematik 2 6
Englisch 2 4
Religionslehre/Ethik 1 -
Sport 1 -
Fachtheoretischer Unterricht
Gesundheitslehre 2 3
Sozialwissenschaft 2 7
Sozialmanagement 1 2
Angewandte Naturwissenschaft - 3
Kommunikationstechniken 2 1
Sozial- und Rechtskunde 1 2
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2
Praktikum * -
Wahlpflichtunterricht** - 2
Gesamt 15 36
Fußnoten
*)
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu acht Zeitstunden oder zehn Unterrichtsstunden in entsprechenden betriebs- und schuleigenen Lehrwerkstätten, Labors oder gleichwertigen Einrichtungen gehalten werden.
**)
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.

Anlage 4

(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Fachoberschule
Fachrichtung: Gestaltung
Fächer Wochenstunden
Klassenstufe
11 12
Pflichtunterricht
Allgemeiner Unterricht
Deutsch 1 4
Mathematik 2 6
Englisch 2 4
Religionslehre/Ethik 1 -
Sport 1 -
Fachtheoretischer Unterricht
Gestaltungslehre 3 6
Grafische Darstellungstechniken 2 6
Angewandte Naturwissenschaft - 2
Kommunikationstechniken 1 2
Sozial- und Rechtskunde 1 2
Betriebswirtschaftslehre 1 -
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2
Praktikum * -
Wahlpflichtunterricht** - 2
Gesamt 15 36
Fußnoten
*)
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu acht Zeitstunden oder zehn Unterrichtsstunden in entsprechenden betriebs- und schuleigenen Lehrwerkstätten, Labors oder gleichwertigen Einrichtungen gehalten werden.
**)
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.

Anlage 5

(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die Fachoberschule
Fachrichtung: Ernährung und Hauswirtschaft
Fächer Wochenstunden
Klassenstufe
11 12
Pflichtunterricht
Allgemeiner Unterricht
Deutsch 1 4
Mathematik 2 6
Englisch 2 4
Religionslehre/Ethik 1 -
Sport 1 -
Fachtheoretischer Unterricht
Ernährungslehre 3 6
Hauswirtschaft 2 4
Angewandte Naturwissenschaft - 4
Kommunikationstechniken 1 2
Sozial- und Rechtskunde 1 2
Betriebswirtschaftslehre 1 -
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2
Praktikum * -
Wahlpflichtunterricht** - 2
Gesamt 15 36
Fußnoten
*)
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu acht Zeitstunden oder zehn Unterrichtsstunden in entsprechenden betriebs- und schuleigenen Lehrwerkstätten, Labors oder gleichwertigen Einrichtungen gehalten werden.
**)
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.
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