Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure (ThürAPOLKon) Vom 1. September 2003
Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure (ThürAPOLKon) Vom 1. September 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. März 2018 (GVBl. S. 84, 88) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure (ThürAPOLKon) vom 1. September 2003 | 01.09.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 24.04.2018 |
Eingangsformel | 01.09.2003 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 01.09.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.09.2003 |
§ 2 - Voraussetzungen | 24.04.2018 |
§ 3 - Einstellungsbehörden, Bewerbung und Auswahl | 01.09.2003 |
Zweiter Abschnitt - Ausbildungslehrgang | 01.09.2003 |
§ 4 - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter | 24.04.2018 |
§ 5 - Ausbildungsdauer | 24.04.2018 |
§ 6 - Gestaltung der Ausbildung, Ausbildungsplan | 24.04.2018 |
§ 7 - Theoretische Ausbildung | 01.09.2003 |
§ 8 - Praktische Ausbildung | 01.09.2003 |
§ 9 - Bewertung der Leistungen während der praktischen Ausbildung | 24.04.2018 |
Dritter Abschnitt - Prüfung | 01.09.2003 |
§ 10 - Allgemeines | 24.04.2018 |
§ 11 - Prüfungsausschuss | 01.09.2013 |
§ 12 - Zulassung zur Prüfung | 01.09.2003 |
§ 13 - Praktische Prüfung | 29.08.2008 |
§ 14 - Schriftliche Prüfung | 01.09.2003 |
§ 15 - Mündliche Prüfung | 24.04.2018 |
§ 16 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 24.04.2018 |
§ 17 - Verhinderung, Fernbleiben, Abbruch | 01.09.2003 |
§ 18 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten | 24.04.2018 |
§ 19 - Prüfungszeugnis | 01.09.2003 |
§ 20 - Wiederholungsprüfung | 01.09.2003 |
§ 21 - Einsicht in die Prüfungsunterlagen | 01.09.2003 |
Vierter Abschnitt - Schlussbestimmungen | 01.09.2003 |
§ 22 - Übergangsbestimmung | 24.04.2018 |
§ 23 - Gleichstellungsbestimmung | 24.04.2018 |
§ 24 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 24.04.2018 |
Anlage 1 - Rahmen-Ausbildungsplan | 24.04.2018 |
Anlage 2 - Tätigkeitsnachweis | 01.09.2003 |
Anlage 3 - Zeugnis | 01.09.2013 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Voraussetzungen |
§ 3 | Einstellungsbehörden, Bewerbung und Auswahl |
Zweiter Abschnitt Ausbildungslehrgang | |
§ 4 | Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter |
§ 5 | Ausbildungsdauer |
§ 6 | Gestaltung der Ausbildung, Ausbildungsplan |
§ 7 | Theoretische Ausbildung |
§ 8 | Praktische Ausbildung |
§ 9 | Bewertung der Leistungen während der praktischen Ausbildung |
Dritter Abschnitt Prüfung | |
§ 10 | Allgemeines |
§ 11 | Prüfungsausschuss |
§ 12 | Zulassung zur Prüfung |
§ 13 | Praktische Prüfung |
§ 14 | Schriftliche Prüfung |
§ 15 | Mündliche Prüfung |
§ 16 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 17 | Verhinderung, Fernbleiben, Abbruch |
§ 18 | Folgen bei Unregelmäßigkeiten |
§ 19 | Prüfungszeugnis |
§ 20 | Wiederholungsprüfung |
§ 21 | Einsicht in die Prüfungsunterlagen |
Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen | |
§ 22 | Übergangsbestimmung |
§ 23 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 24 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung in der Fassung vom 10. April 2002 (GVBl. S. 171) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für Lebensmittelkontrolleure nach Maßgabe der Bestimmungen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Voraussetzungen
(1) Zum Lebensmittelkontrolleur kann ausgebildet werden, wer in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) vermittelt, eine Fortbildungsprüfung aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung bestanden hat oder wer Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf ist. § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt.
(2) Auf schriftlichen Antrag kann das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium
1.
Personen, die eine Ausbildung an einer Fachhochschule, in deren Verlauf Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen haben oder
2.
Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die jeweils mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren,
den Personen nach Absatz 1 Satz 1 gleichstellen.
§ 3 Einstellungsbehörden, Bewerbung und Auswahl
(1) Die Einstellung von Bewerbern zur Ausbildung als Lebensmittelkontrolleur erfolgt in den Landkreisen und kreisfreien Städten (Einstellungsbehörden).
(2) Für eine Einstellung zur Ausbildung als Lebensmittelkontrolleur ist eine schriftliche Bewerbung an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild aus neuester Zeit,
2.
eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der allgemein bildenden Schule,
3.
eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder gegebenenfalls ein Antrag auf Gleichstellung nach § 2 Abs. 2,
4.
gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung nach § 5 Abs. 3.
(3) Einstellungen von Bewerbern zur Ausbildung als Lebensmittelkontrolleur erfolgen bedarfsbezogen. Für eine Einstellung sind geeignete Bewerber unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit auszuwählen. Die Feststellung über die Eignung der Bewerber trifft die Einstellungsbehörde unter Beteiligung des Leiters der Ausbildungsstelle nach § 4 Abs. 2 Nr. 1. Übersteigt die Anzahl der geeigneten Bewerber die Einstellungsmöglichkeiten, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, in dem die Einstellungsbehörde die Bewerber entsprechend Satz 2 auswählt.
(4) Vor der Einstellung hat der Bewerber auf Anforderung der Einstellungsbehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen und ein amtsärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 42 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorzulegen.
Zweiter Abschnitt Ausbildungslehrgang
§ 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter
(1) Ausbildungsbehörden sind die Einstellungsbehörden.
(2) Ausbildungsstellen für den praktischen Teil des Lehrgangs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LKonV sind:
1.
die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter,
2.
im Landesamt für Verbraucherschutz
a)
die für die Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG und
b)
die für den Vollzug der Lebensmittelüberwachung
jeweils zuständige Abteilung.
(3) Der theoretische Teil des Lehrgangs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LKonV findet an einer der Bildungseinrichtungen statt, die von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium als hierfür geeignet benannt worden sind.
(4) Die Ausbildungsbehörde bestimmt für jeden Lehrgang aus der Ausbildungsstelle nach Absatz 2 Nr. 1 einen fachlich geeigneten approbierten Tierarzt mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes oder einen fachlich geeigneten staatlich geprüften Lebensmittelchemiker zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nach den Bestimmungen der Lebensmittelkontrolleur- Verordnung und dieser Verordnung verantwortlich. Ihm obliegt ferner die Ausbildung in der Ausbildungsstelle nach Absatz 2 Nr. 1 im Einzelnen, soweit er diese nicht einem von ihm Beauftragten mit entsprechender fachlicher Eignung übertragen hat. Der Ausbildungsleiter informiert das Landesamt für Verbraucherschutz innerhalb von zwei Wochen über den Beginn der Ausbildung eines Lebensmittelkontrolleurs.
(5) In den Ausbildungsstellen nach Absatz 2 Nr. 2 obliegt die Ausbildung im Einzelnen dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder einem von ihm Beauftragten mit entsprechender fachlicher Eignung.
§ 5 Ausbildungsdauer
(1) Der Lehrgang zur Ausbildung als Lebensmittelkontrolleur dauert einschließlich der Prüfung zwei Jahre. Er gliedert sich in eine praktische Unterweisung von mindestens 17 Monaten und einen theoretischen Unterricht von mindestens sechs Monaten.
(2) Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz die Lehrgangsdauer um bis zu sechs Monate verkürzen. Die Entscheidung hierüber kann frühestens zwölf Monate nach Beginn der Ausbildung getroffen werden. Überdurchschnittliche Leistungen liegen vor, wenn sowohl die Leistungen in der theoretischen als auch in der praktischen Ausbildung mit 'sehr gut' bewertet werden.
(3) Lehrgangsabschnitte, die in anderen Ländern absolviert wurden und nicht dem Regelungsbereich des § 6 Abs. 2 zuzuordnen sind, werden auf Antrag anerkannt, soweit sie gleichwertig sind. Die Entscheidung hierüber trifft das Landesamt für Verbraucherschutz im Benehmen mit dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium.
(4) Wird die Ausbildung innerhalb eines Ausbildungsjahres länger als vier Wochen versäumt, so kann sie, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildung erforderlich ist, entsprechend verlängert werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Ausbildungsleiters. § 9 Abs. 5 bleibt unberührt. Erholungsurlaub wird auf die Ausbildungszeit angerechnet.
§ 6 Gestaltung der Ausbildung, Ausbildungsplan
(1) Die Dauer der Ausbildung in den Ausbildungsstellen und der Ausbildungsinhalt ergeben sich aus dem Rahmen-Ausbildungsplan (Anlage 1).
(2) Der theoretische Teil des Lehrgangs besteht aus mehreren Abschnitten, die regelmäßig in einem anderen Bundesland abzuleisten sind.
(3) Der praktische Teil des Lehrgangs gliedert sich entsprechend dem Rahmen-Ausbildungsplan in mehrere Abschnitte, von denen drei mit einer Gesamtdauer von acht Wochen in den Ausbildungsstellen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 abzuleisten sind. Mindestens ein Ausbildungsabschnitt ist in einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt außerhalb der Einstellungsbehörde durchzuführen. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Ausbildungsleiters und im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Landkreisen oder kreisfreien Städten. Die Ausbildung im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nach Satz 2 obliegt dessen Leiter oder einem von ihm Beauftragten mit entsprechender fachlicher Eignung.
(4) Der Ausbildungsleiter erstellt für jeden Lehrgangsteilnehmer einen Einzelausbildungsplan. Der Einzelausbildungsplan benennt die Ausbildungsstellen und bestimmt Zeitdauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte sowie deren Inhalt nach Maßgabe des Rahmen-Ausbildungsplans. Der Einzelausbildungsplan ist mit dem Landesamt für Verbraucherschutz und den Ausbildungsstellen abzustimmen.
(5) Dem Lehrgangsteilnehmer ist zu Beginn der Ausbildung eine Ausfertigung des Einzelausbildungsplans auszuhändigen. Eine Kopie des Einzelausbildungsplans übersendet der Ausbildungsleiter dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
(6) Die Ausbildungsbehörde meldet den Lehrgangsteilnehmer für den theoretischen Teil des Lehrgangs rechtzeitig bei der Ausbildungsstelle nach § 4 Abs. 3 an.
(7) Der dem Lehrgangsteilnehmer zustehende Erholungsurlaub ist im Einzelausbildungsplan unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse einzuordnen. Erholungsurlaub darf nicht während der Dauer des theoretischen Unterrichts gewährt werden.
§ 7 Theoretische Ausbildung
(1) Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst die in § 3 Abs. 2 LKonV genannten Gebiete. Die Lehrinhalte bestimmen sich im Einzelnen nach den von der Ausbildungsstelle nach § 4 Abs. 3 aufgestellten Lernzielen.
(2) Die Leistungen des Lehrgangsteilnehmers während der theoretischen Ausbildung werden durch die Ausbildungsstelle nach § 4 Abs. 3 bewertet. Die Ausbildungsstelle bescheinigt die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und stellt ein Zeugnis aus. Sie übersendet der Ausbildungsbehörde jeweils eine Abschrift. Diese ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.
§ 8 Praktische Ausbildung
(1) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Ausübung der Überwachungstätigkeit im Sinne von § 1 LKonV erforderlich sind. Die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse sind anzuwenden und zu vertiefen.
(2) Der Lehrgangsteilnehmer muss alle regelmäßigen Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung kennen lernen. Dabei ist er zur selbständigen Erledigung der Tätigkeiten nach § 1 LKonV zu befähigen.
(3) Der Lehrgangsteilnehmer hat während der praktischen Ausbildung Tätigkeitsnachweise nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. Diese sind je nach Ausbildungsabschnitt dem Ausbildungsleiter nach § 4 Abs. 4 oder dem Leiter der Ausbildungsstelle nach § 4 Abs. 5 oder § 6 Abs. 3 Satz 4 wöchentlich vorzulegen und anschließend zur Ausbildungsakte zu nehmen.
(4) Während der Ausbildung in der Ausbildungsstelle nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat der Lehrgangsteilnehmer ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt in jedem Abschnitt einen geeigneten Vorgang unter Aufsicht selbständig zu bearbeiten. Ausgenommen hiervon sind die Ausbildungsabschnitte nach § 6 Abs. 3 Satz 2. Der Ausbildungsleiter wählt die Themen aus verschiedenen Gebieten der Lebensmittelüberwachung aus und legt die Bearbeitungsfrist fest. Die Arbeiten einschließlich der Bewertung nach § 9 Abs. 2 sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
§ 9 Bewertung der Leistungen während der praktischen Ausbildung
(1) Der Ausbildungsleiter hat die Leistungen des Lehrgangsteilnehmers am Ende eines Ausbildungsabschnitts im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter Angabe von Art, Inhalt und Umfang der Ausbildung und unter Berücksichtigung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie des Fleißes und der persönlichen Führung mit einer Note nach § 16 Abs. 1 zu bewerten. Soweit der Ausbildungsleiter einen Beauftragten nach § 4 Abs. 4 Satz 3 bestellt hat, erfolgt die Bewertung im Einvernehmen mit diesem. Für die Ausbildung in einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt außerhalb der Einstellungsbehörde hat der nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Zuständige die Bewertung zu erstellen. Über die regelmäßige Teilnahme an der praktischen Ausbildung im Landesamt für Verbraucherschutz erhält der Lehrgangsteilnehmer vom Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 eine Bescheinigung. Fehlzeiten innerhalb eines Ausbildungsabschnitts sind jeweils zu vermerken.
(2) Die Leistungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 sind vom Ausbildungsleiter mit einer Note nach § 16 Abs. 1 zu bewerten. Absatz 1 Satz 2 sowie § 16 Abs. 6 gelten entsprechend. Die Note ist im Ergebnis der Bewertung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
(3) Das Ziel eines Ausbildungsabschnitts ist erreicht, wenn die Leistungen mindestens mit der Note "ausreichend (4)" bewertet wurden.
(4) Die jeweilige Bewertung ist dem Lehrgangsteilnehmer zur Kenntnis zu geben und mit ihm zu besprechen. Die Bewertungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 4 sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
(5) Wird das Ziel nach Absatz 3 in mehr als einem Ausbildungsabschnitt nicht erreicht, kann die praktische Ausbildung um mindestens vier Wochen bis zu einer Höchstdauer von insgesamt sechs Monaten verlängert werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Ausbildungsleiters. Die Verlängerung eines Ausbildungsabschnitts aus dem vorgenannten Grund ist nur einmal zulässig. Die Leistungen im verlängerten Ausbildungsabschnitt sind neu zu bewerten.
(6) Vor Beginn der Prüfung nach § 10 stellt die Ausbildungsbehörde die Leistungen des Lehrgangsteilnehmers in einer abschließenden Beurteilung zusammenfassend dar. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der praktischen Ausbildung erreicht worden ist. Dazu ist der Durchschnitt der Noten der einzelnen Abschnitte der praktischen Ausbildung zu ermitteln. § 16 Abs. 7 gilt entsprechend. Die abschließende Beurteilung ist mit einem Sichtvermerk des Lehrgangsteilnehmers zur Ausbildungsakte zu nehmen. Die Ausbildungsakte ist anschließend an den Prüfungsausschuss zu übersenden.
(7) Das Ziel der praktischen Ausbildung ist erreicht, wenn die Leistungen im Durchschnitt mindestens mit der Note "ausreichend (4)" bewertet wurden und die regelmäßige Teilnahme an den im Landesamt für Verbraucherschutz abzuleistenden Ausbildungsabschnitten bescheinigt wurde.
Dritter Abschnitt Prüfung
§ 10 Allgemeines
(1) Die Prüfung wird in der Regel am Ende des letzten Ausbildungsabschnitts der praktischen Ausbildung durchgeführt.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für die Durchführung der Überwachungsaufgaben beim Verkehr mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen erforderlich sind.
(3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
§ 11 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor einem beim Landesamt für Verbraucherschutz zu bildenden Prüfungsausschuss abzulegen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einem approbierten Tierarzt mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker der für den Vollzug der Lebensmittelüberwachung zuständigen Abteilung im Landesamt für Verbraucherschutz als Vorsitzendem,
2.
einem approbierten Tierarzt oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker der Ausbildungsstelle nach § 4 Abs. 2 Nr. 2,
3.
einem approbierten Tierarzt oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker, der in einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt das Sachgebiet Lebensmittelüberwachung leitet und
4.
einem Lebensmittelkontrolleur aus einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens ein approbierter Tierarzt mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes und ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker angehören.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium für fünf Jahre berufen. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Erfolgt die Berufung im Laufe der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses, so gilt diese nur für den Rest seiner Amtszeit. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds und seines Stellvertreters kann das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium für einzelne Prüfungstermine auch Ersatzpersonen bestellen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig.
(6) Der Vorsitzende bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses die Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile sowie den Protokollanten für die mündliche Prüfung. Er trifft ferner alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen.
§ 12 Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass
1.
die Bescheinigung über die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung vorliegt und die durchgeführten Leistungskontrollen während der theoretischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit der Note "ausreichend (4)" bewertet wurden und
2.
das Ziel der praktischen Ausbildung nach § 9 Abs. 7 erreicht worden ist.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Lehrgangsteilnehmer die festgelegten Prüfungstermine mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mit.
§ 13 Praktische Prüfung
(1) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht zwei Betriebskontrollen einschließlich Probenahme selbständig durchzuführen, zu dokumentieren und anschließend innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist unter Anwendung der maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften schriftlich auszuwerten.
(2) Der Prüfungsausschuss wählt die zu kontrollierenden Betriebe aus und legt die zulässigen Hilfsmittel für die Auswertung der Betriebskontrollen fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt den Zeitpunkt der Kontrollen fest und bestimmt für jede Kontrolle zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses als Aufsichtführende. Einer der Aufsichtführenden fertigt über jede Betriebskontrolle eine Niederschrift an. Diese ist vom anderen Aufsichtführenden gegenzuzeichnen.
(3) Die Auswertung der Betriebskontrollen hat der Prüfling an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Ort und unter Aufsicht eines von diesem Beauftragten vorzunehmen. Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung und über besondere Vorkommnisse an. Er hat die täglichen Ausarbeitungen des Prüflings gegenzuzeichnen. Nach Beendigung einer Auswertung hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er diese ohne fremde Hilfe erarbeitet hat.
§ 14 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht eine Arbeit aus den in § 3 Abs. 2 LKonV genannten Gebieten innerhalb von drei Stunden anzufertigen. Die Arbeit kann aus mehreren Aufgaben bestehen.
(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben aus den Vorschlägen der Ausbildungsbehörde, die diese in Zusammenarbeit mit den Leitern der Ausbildungsstellen nach § 4 Abs. 2 erarbeitet, und legt die zulässigen Hilfsmittel fest. Die Aufgaben werden dem Prüfling erst mit Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
(3) Die Aufsicht führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Beauftragter. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Prüfling hat die Arbeit spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungszeit mit seiner Unterschrift versehen an den Aufsichtführenden abzugeben.
§ 15 Mündliche Prüfung
(1) Sind die praktische und die schriftliche Prüfung jeweils mindestens mit der Note "ausreichend (4)" bewertet worden, wird der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. Mit der Ladung sind dem Prüfling die Ergebnisse der praktischen und der schriftlichen Prüfung mitzuteilen.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 2 LKonV genannten Gebiete.
(3) Die Dauer der Prüfung soll je Prüfling 45 Minuten nicht überschreiten. Es können bis zu drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter leiten die Prüfung.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Der Ausbildungsleiter und jeweils ein Vertreter der Ausbildungsstellen nach § 4 Abs. 2 können als Zuhörer an der Prüfung teilnehmen. Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrats richtet sich nach § 79 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes.
(5) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. In dieser sind festzuhalten:
1.
die Namen des Prüflings und der Prüfer,
2.
Beginn und Ende sowie die wesentlichen Inhalte der Prüfung,
3.
die Bewertung der Prüfungsleistung; bei der Bewertung mit der Note "mangelhaft (5) oder der Note "ungenügend (6)" auch eine kurze Begründung unter Angabe der für das Ergebnis ausschlaggebenden Gesichtspunkte,
4.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut | (1) = | eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht; |
gut | (2) = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend | (3) = | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht; |
ausreichend | (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht; |
mangelhaft | (5) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind; |
ungenügend | (6) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen. |
(2) Zur praktischen Prüfung ist für jede vom Prüfling durchgeführte Betriebskontrolle einschließlich schriftlicher Auswertung eine Bewertung vorzunehmen. Die Bewertung erfolgt jeweils durch die beiden Aufsicht führenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 13 Abs. 2 Satz 2 unabhängig voneinander. Weichen die Bewertungen voneinander ab, errechnet sich die Note für die jeweilige Betriebskontrolle aus dem Durchschnitt der von den Prüfern festgesetzten Noten. Bei einer Abweichung um mehr als eine Note entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die endgültige Bewertung in dem von den Prüfern gesetzten Rahmen. Die Leistungen in der praktischen Prüfung sind durch eine Gesamtnote auszudrücken. Diese errechnet sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen für die einzelnen Betriebskontrollen.
(3) Die schriftliche Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Dabei sind insbesondere die sachliche Richtigkeit sowie die äußere Form, die Rechtschreibung und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Weichen die Bewertungen voneinander ab, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der von den Prüfern festgesetzten Noten. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen des Prüflings von den Prüfern unabhängig voneinander bewertet. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Das Bestehen der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung setzt jeweils voraus, dass sie mindestens mit der Note "ausreichend (4)" bewertet worden ist.
(6) Eine nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbrachte Prüfungsleistung wird mit der Note "ungenügend (6)" bewertet. § 17 gilt entsprechend.
(7) Bei der Berechnung von Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden gestrichen. Die Note lautet
bei einem Durchschnitt bis | 1,5 | "sehr gut (1)", |
bei einem Durchschnitt über | 1,5 bis 2,5 | "gut (2)", |
bei einem Durchschnitt über | 2,5 bis 3,5 | "befriedigend (3)", |
bei einem Durchschnitt über | 3,5 bis 4,5 | "ausreichend (4)", |
bei einem Durchschnitt über | 4,5 bis 5,5 | "mangelhaft (5)", |
bei einem Durchschnitt über | 5,5 | "ungenügend (6)". |
(8) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die
1.
praktische Ausbildung (§ 9 Abs. 6 Satz 3),
2.
theoretische Ausbildung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1),
3.
praktische Prüfung (Absatz 2 Satz 5 und 6),
4.
schriftliche Prüfung (Absatz 3) und
5.
mündliche Prüfung (Absatz 4).
Soweit es sich bei den Noten nach Satz 1 um Durchschnittsnoten handelt, gehen sie entsprechend Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1 mit einer Dezimalstelle nach dem Komma in die Bildung der Gesamtnote ein.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeweils allen drei Prüfungsteilen und als Gesamtnote mindestens die Note "ausreichend (4)" erreicht wurde.
§ 17 Verhinderung, Fernbleiben, Abbruch
(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Gründe an der Ablegung der Prüfung oder Teilen davon verhindert oder bricht er einen Prüfungsteil aus diesen Gründen ab, so hat er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob ein vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt.
(2) Werden Prüfungsteile aus den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochen oder nicht abgelegt, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Für die Fortsetzung der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der nächstmögliche Termin festzusetzen.
(3) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nach Absatz 1 Satz 1 an einem Prüfungstag nicht oder bricht er eine Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung ab, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 sind dem Prüfling unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Vor belastenden Entscheidungen ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erörtern.
§ 18 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
(1) Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen oder stört er schuldhaft den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, ist der Vorgang aktenkundig zu machen. Dem Prüfling wird die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestattet.
(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Je nach Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung angeordnet, die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend (6)" bewertet oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklärt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die schriftliche Versicherung des Prüflings nach § 13 Abs. 3 Satz 4 nicht der Wahrheit entspricht.
(3) Stört ein Prüfling in erheblicher Weise den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung, kann er vom Aufsichtführenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend
(6)" zu bewerten.
(4) Wird eine Täuschung erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses nach § 19 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem letzten Prüfungstag nachträglich die betreffende Prüfungsleistung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(5) Über die Folgen einer Täuschung, einer Störung des Prüfungsablaufs und eines Sachverhalts nach § 16 Abs. 6 Satz 1 ist der Prüfling zu Beginn der Prüfung vom Aufsichtführenden zu belehren.
§ 19 Prüfungszeugnis
(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Damit besteht die Berechtigung, die Bezeichnung "Lebensmittelkontrolleur" oder "Lebensmittelkontrolleurin" zu führen.
(2) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling hierüber einen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichneten und mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.
§ 20 Wiederholungsprüfung
(1) Ist die praktische Prüfung, die schriftliche Prüfung oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, kann der betreffende Prüfungsteil grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn die bisherigen Leistungen des Prüflings erwarten lassen, dass er diese bestehen wird. Der Prüfling wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen.
(2) Die Wiederholungsprüfung soll spätestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden.
§ 21 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen unter Aufsicht einsehen.
Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 22 Übergangsbestimmung
Personen, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten der Thüringer Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung und zur Aufhebung der Thüringer Rindfleischetikettierungsverordnung begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure
in der am 23. April 2018 geltenden Fassung zu Ende führen.
§ 23 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 24 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft.
Erfurt, den 1. September 2003
Der Minister für Soziales,
Familie und Gesundheit
Klaus Zeh
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1, 3 und 4)
Rahmen-Ausbildungsplan
I. Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer | Ausbildungsstelle | Ausbildungsinhalt |
mindestens 17 Monate | ||
davon: | ||
mindestens 52 Wochen | Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt*) | - Aufbau der Verwaltung und Struktur der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Thüringen,- Aufgaben und Zuständigkeiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, Organisation der Arbeitsabläufe,- Prüfung auf Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, die Hygiene, die Zusatzstoffe, die Behandlung mit ionisierenden Strahlen, Rückstände und Umweltkontaminanten, Schadstoffe, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und neuartige Lebensmittel,- Prüfung auf Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Verbote zum Schutz vor Täuschung und die Werbung bei Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,- Durchführung von Betriebskontrollen und deren Dokumentation,- Überprüfung und Beurteilung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen,- Prüfung technologischer Vorgänge unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze des Hazard Analysis Critical Control Point (HACCP)-Konzepts,- Prüfung der Schrift- und Datenträger,- Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen, Anfertigen von Abschriften daraus,- Entnahme von Proben,- Auswertung von Gutachten der Untersuchungsämter und Ableitung der erforderlichen Maßnahmen,- Einholung der erforderlichen Auskünfte,- Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren,- Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten,- Abfassung von Ermittlungsberichten,- Einleitung und Durchsetzung notwendiger Maßnahmen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden,- Abfassung von Ordnungsverfügungen,- Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts,- Durchführung von Sicherstellungen und Überwachung der aus dem Verkehr genommenen Lebensmittel, Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände,- sensorische Prüfung der Lebensmittel, Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände hinsichtlich einer Abweichung von der Norm,- Durchführung orientierender physikalischer und chemischer Prüfungen und Messungen,- Büroarbeiten wie das Führen von Dateien und das Erstellen von Statistiken, die Anfertigung von Meldungen und Berichten, die Dokumentation der Außendiensttätigkeit,- Umgang mit der elektronischen Datenerfassung und -bearbeitung;- Mitarbeit bei sonstigen durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter oder die Sachverständigen durchzuführenden Tätigkeiten, insbesondere bei - Verdacht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lebensmittel, Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände,- lebensmittelhygienischen Begutachtungen von Bau- und Gewerbeanträgen,- der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, vor allem dem Gesundheitsamt, - Beobachtungen über mögliche nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt,- Beratung und Aufklärung von Gewerbetreibenden und Verbrauchern über die Grundsätze der Lebensmittelhygiene und zu den Vorschriften des Lebensmittelrechts und seines Vollzugs,- Hinweise für Gewerbetreibende zur Vermeidung von Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen. |
6 Wochen | Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) nach § 4 Abs. 2 Nr. 2**) | - Organisation, Zuständigkeit und Aufgaben des TLV,- Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung einer Probe von der Annahme bis zur abschließenden Beurteilung,- Einblick in die Untersuchungsgänge,- Kenntnisse über wesentliche Beanstandungsgründe und ihre rechtlichen Grundlagen,- Warenkunde,- Durchführung sensorischer Prüfungen,- Überprüfung und Beurteilung der Kennzeichnung von Fertigpackungen. |
2 Wochen | TLV nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b**) | - Lebensmittelrechtliche Zulassung von Betrieben,- Schnellwarnsysteme,- Kontaktstellen. |
II. Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer | Ausbildungsstelle | Ausbildungsinhalt |
mindestens 6 Monate (siehe auch § 6 Abs. 2) | nach Festlegung durch das TLV im Benehmen mit dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium | - Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts;- Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik;- Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;- Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht;- Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht;- Gewerbe-, Handelsklassen,- Preis- und Eichrecht;- Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik;- Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen;- Lebensmittel- und Betriebshygiene;- Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung;- Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen;- Mikrobiologie und Parasitologie;- Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung;- Betriebliche Eigenkontrollsysteme;- Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken. |
Fußnoten
*)
Die Ausbildung im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist in mehrere Abschnitte zu untergliedern. Ein Ausbildungsabschnitt soll nicht weniger als vier Wochen umfassen. Die Gliederung und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ergeben sich durch die Einordnung des theoretischen Teils des Lehrgangs nach § 6 Abs. 2 und der Ausbildungsabschnitte nach § 6 Abs. 3. Dem theoretischen Teil ist mindestens ein Ausbildungsabschnitt im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt voranzustellen.
**)
Die Ausbildung im TLV soll, soweit möglich, im zweiten Ausbildungsjahr eingeordnet werden und unterteilt sich in a) den zweiwöchigen Abschnitt in der für den Vollzug der Lebensmittelüberwachung zuständigen Abteilung, b) einen dreiwöchigen Abschnitt in Fachbereichen zur Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft und c) einen dreiwöchigen Abschnitt in Fachbereichen zur Untersuchung von Lebensmitteln nicht tierischer Herkunft. Die Untersuchungen von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie die Untersuchungen nach dem Fleischhygienerecht sind im Rahmen der Abschnitte nach den Buchstaben b und c angemessen zu berücksichtigen.
Die Ausbildung im TLV soll, soweit möglich, im zweiten Ausbildungsjahr eingeordnet werden und unterteilt sich in a) den zweiwöchigen Abschnitt in der für den Vollzug der Lebensmittelüberwachung zuständigen Abteilung, b) einen dreiwöchigen Abschnitt in Fachbereichen zur Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft und c) einen dreiwöchigen Abschnitt in Fachbereichen zur Untersuchung von Lebensmitteln nicht tierischer Herkunft. Die Untersuchungen von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie die Untersuchungen nach dem Fleischhygienerecht sind im Rahmen der Abschnitte nach den Buchstaben b und c angemessen zu berücksichtigen.
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 3 Satz 1)
Tätigkeitsnachweis
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Anlage 3
(zu § 19 Abs. 1 Satz 1)
Zeugnis
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