Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Beschussgesetz (ThürBeschZVO) Vom 22. August 2011
Thüringer Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Beschussgesetz (ThürBeschZVO)
Vom 22. August 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 228) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Beschussgesetz (ThürBeschZVO) vom 22. August 2011 | 01.10.2011 |
Eingangsformel | 01.10.2011 |
§ 1 | 24.05.2018 |
§ 2 | 01.10.2011 |
§ 3 | 01.09.2013 |
§ 4 | 01.10.2011 |
Aufgrund des
§ 1 Abs. 6 Satz 1
und des
§ 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes (BeschG)
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970 -4003-), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), des
§ 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1
sowie des
§ 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung
in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Das Landesamt für Verbraucherschutz, Außenstelle Beschussamt Suhl, ist zuständig für
1.
die Beschussprüfung von Feuerwaffen, Böllern und höchstbeanspruchten Teilen nach den
§§ 3
und
5 BeschG
,
2.
die Anbringung von Prüfzeichen nach
§ 6 BeschG
,
3.
die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen, Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Waffe und Teile und Ausstellung der Deaktivierungsbescheinigung nach
§ 8a Abs. 2 BeschG
,
4.
die Entgegennahme der Anzeige, Prüfung und Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen nach
§ 9 Abs. 1 BeschG
,
5.
die Zulassung sonstiger Munition nach
§ 11 BeschG
, soweit nicht die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zuständig ist,
6.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach
§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeschG
,
7.
die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach
§ 13 BeschG
bei der Prüfung und Zulassung nach
§ 9 Abs. 1 BeschG
,
8.
das Treffen von Anordnungen, insbesondere die Untersagung der weiteren Herstellung und des Vertriebs von Gegenständen im Sinne des Beschussgesetzes nach
§ 18 Abs. 2 BeschG
.
§ 2
Zuständig für die Überwachung und Prüfung nach
§ 17 BeschG
sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
§ 3
§ 1 Abs. 4 BeschG
gilt für das Landesamt für Verbraucherschutz, Außenstelle Beschussamt Suhl, sowie für die mit der Durchführung des Beschussgesetzes und dieser Verordnung beauftragten Personen entsprechend.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 22. August 2011
Die Landesregierung | |
Die Ministerpräsidentin | Der Minister für Wirtschaft Arbeit und Technologie |
Ch. Lieberknecht | Machnig |
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