Gesetz über die Errichtung einheitlicher Stellen nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG (Thüringer ES-Errichtungsgesetz) Vom 8. Juli 2009
Gesetz über die Errichtung einheitlicher Stellen nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG (Thüringer ES-Errichtungsgesetz) Vom 8. Juli 2009
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 221) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 10 des Thüringer Gesetzes zu Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Errichtung einheitlicher Stellen nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG (Thüringer ES-Errichtungsgesetz) vom 8. Juli 2009 | 31.07.2009 |
§ 1 - Einheitliche Stelle, Unterstützungseinrichtungen und Begriffsbestimmungen | 24.05.2018 |
§ 2 - Geschäftsstellen | 24.05.2018 |
§ 3 - Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot | 24.05.2018 |
§ 4 - Gebühren und Erstattung | 24.05.2018 |
§ 5 - Elektronische Verfahrensabwicklung | 24.05.2018 |
§ 6 - Besondere Mitteilungspflichten | 24.05.2018 |
§ 7 - Aufsicht | 24.05.2018 |
§ 8 - Datenschutz | 24.05.2018 |
§ 9 - Evaluierung | 24.05.2018 |
§ 10 - Örtliche und sachliche Zuständigkeit | 24.05.2018 |
§ 11 - Verfahren über eine einheitliche Stelle | 01.05.2014 |
§ 1 Einheitliche Stelle, Unterstützungseinrichtungen und Begriffsbestimmungen
(1) Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen ist einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71 a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(1a) Die Industrie- und Handelskammern in Thüringen, die Handwerkskammern in Thüringen, die Architektenkammer Thüringen, die Ingenieurkammer Thüringen, die Landestierärztekammer Thüringen, die Rechtsanwaltskammer Thüringen und die Steuerberaterkammer Thüringen sind Unterstützungseinrichtungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ihnen obliegt insbesondere die Sicherstellung der Auskunftserteilung der einheitlichen Stelle nach § 71 c Abs. 1 ThürVwVfG, der Rechtsanwaltskammer Thüringen nach § 71 c Abs. 1 VwVfG.
(2) Einer juristischen Person des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 a wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegt dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium.
(3) Dienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anbieten oder erbringen. Dienstleistungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch nehmen oder nehmen möchten.
(4) Dienstleister und Dienstleistungsempfänger aus dem Inland und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können Anfragen und Verfahren über die einheitlichen Stellen abwickeln, soweit eine Rechtsvorschrift anordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann.
§ 2 Geschäftsstellen
(1) Die Unterstützungseinrichtungen betreiben für die Ausübung der Funktion nach § 1 Abs. 1a eine oder mehrere gemeinsame Geschäftsstellen (Geschäftsstellen). Sie richten die Geschäftsstellen mit Zustimmung der Landesregierung ein. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anzahl und Sitz der Geschäftsstellen festzulegen.
(2) Die Unterstützungseinrichtungen handeln durch die Geschäftsstellen. Soweit sie eine Auskunft erteilen, sind die Mitarbeiter der Geschäftsstellen gegenüber den nicht an dieser Auskunft beteiligten Unterstützungseinrichtungen zum Stillschweigen verpflichtet. Den an der Erteilung der Auskunft beteiligten Unterstützungseinrichtungen haben sie lediglich die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist.
(3) Die Geschäftsstellen koordinieren die Bearbeitung von Auskünften gegenüber den zuständigen Behörden. Die Unterstützungseinrichtungen regeln die Abläufe zwischen den und innerhalb der Geschäftsstellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der ebenso wie nachträgliche Änderungen der Zustimmung der Landesregierung bedarf, um Wirksamkeit zu erlangen. Kommt ein wirksamer Vertrag nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Abläufe innerhalb der Geschäftsstellen nach Anhörung der Unterstützungseinrichtungen verbindlich vorgeben.
§ 3 Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot
(1) Sind von einer Auskunft mehrere Unterstützungseinrichtungen betroffen, so ist diejenige Unterstützungseinrichtung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Auskunft fällt. Im Streitfall entscheiden die Aufsichtsbehörden im Einvernehmen. Bis zur Entscheidung ist die Unterstützungseinrichtung zuständig, bei der das Ersuchen um Auskunft zeitlich zuerst anhängig wurde oder eingegangen ist.
(2) Die Unterstützungseinrichtungen nehmen von ihnen zu veranlassende Zustellungen und Zuleitungen unverzüglich vor
§ 4 Gebühren und Erstattung
(1) Die Unterstützungseinrichtungen haben wirtschaftlich und sparsam zu arbeiten.
(2) Die Nutzung des Thüringer Antragsystems für Verwaltungsleistungen ist kostenfrei.
(3) Für die Leistungen der Unterstützungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die Gebührenbemessung gilt das Kostendeckungsprinzip. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Erteilung einfacher mündlicher oder schriftlicher Auskünfte verwaltungskostenfrei.
(4) Das Land erstattet den Unterstützungseinrichtungen den durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstandenen erforderlichen, nicht anderweitig gedeckten, Aufwand jährlich.
§ 5 Elektronische Verfahrensabwicklung
(1) Die Unterstützungseinrichtungen verwenden für die Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 a ein IT-Verfahren und für den Internetauftritt eine äußere Gestaltung, die mit den für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Stellen des Landes abzustimmen sind.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der einheitlichen Stelle und den zuständigen Behörden regeln, insbesondere
1.
Vorgaben zur Sicherstellung der elektronischen Verfahrensabwicklung und elektronischen Kommunikation,
2.
die zu nutzenden Formulare und Formblätter,
3.
die Festlegung der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Informationsbereitstellung nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG,
4.
die Informations- und Unterstützungspflichten zwischen den zuständigen Behörden und den einheitlichen Stellen nach § 71 d ThürVwVfG.
§ 6 Besondere Mitteilungspflichten
Hat ein Dienstleister das Genehmigungsverfahren unter Verwendung der einheitlichen Stelle durchgeführt, so ist er vorbehaltlich anderer Bestimmungen verpflichtet,
1.
die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeit dieser Genehmigungsregelung unterworfen ist, oder
2.
Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind,
über die einheitliche Stelle mitzuteilen.
§ 7 Aufsicht
Die Unterstützungseinrichtungen unterstehen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht üben die für die in § 1 Abs. 1 a genannten Kammern aufgrund anderer Rechtsvorschriften zuständigen Behörden aus. Soweit einer juristischen Person des Privatrechts die Befugnis nach § 1 Abs. 2 verliehen wurde, wird die Rechtsaufsicht über sie durch das für das Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium ausgeübt; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 8 Datenschutz
(1) Bei der einheitlichen Stelle und den Unterstützungseinrichtungen anfallende personenbezogene Daten dürfen nur für die Abwicklung von Anfragen und Verfahren der jeweiligen Dienstleister und Dienstleistungsempfänger sowie für statistische Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die einschlägigen Datenschutzvorschriften zu belehren. Aus der Verschwiegenheitspflicht ergibt sich kein Zeugnisverweigerungsrecht in gerichtlichen, standesrechtlichen, behördlichen oder strafrechtlichen Verfahren. Zeugnisverweigerungsrechte aus anderen Bestimmungen bleiben unberührt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt weiterhin nicht gegenüber in Ausübung ihrer Rechtsaufsicht handelnden Landesbehörden.
(3) Öffentlichen Stellen, die nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung unterliegende Daten nach Absatz 1 nur übermittelt werden, soweit sie die Daten beim Dienstleistungsempfänger oder Dienstleister nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnten und die Kenntnis der Daten zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Von einer Datenübermittlung ist abzusehen, sobald Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Dienstleisters oder des Dienstleistungsempfängers überwiegen. Für die Weitergabe von Daten zwischen den Unterstützungseinrichtungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nicht öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Dienstleisters oder Dienstleistungsempfängers überwiegen.
(5) Daten, die nach Absatz 1 bei der einheitlichen Stelle oder den Unterstützungseinrichtungen angefallen sind, sind zu löschen, wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass sie für Verfahren oder Anfragen des jeweiligen Dienstleisters oder Dienstleistungsempfängers erforderlich sind.
§ 9 Evaluierung
Die einheitliche Stelle und die Unterstützungseinrichtungen erfassen statistisch ihre Inanspruchnahme und den für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand.
§ 10 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Das für das Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Unterstützungseinrichtungen zu regeln.
§ 11 Verfahren über eine einheitliche Stelle
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
bestimmte Verwaltungsverfahren, für die Bundesrecht die Abwicklung über eine einheitliche Stelle über das durch die Richtlinie 2006/123/EG gebotene Maß hinaus ermöglicht, von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen, soweit dies bundesgesetzlich zugelassen ist, und
2.
in Bezug auf Dienstleistungen, die ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen,
a)
die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes zu ermöglichen,
b)
Bearbeitungsfristen nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG festzulegen und
c)
die Anwendung der Genehmigungsfiktion nach § 42 a ThürVwVfG für Verfahren nach § 5 Abs. 4 des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung anzuordnen.
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