InMinZustV TH 2008
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums Vom 15. April 2008

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Innenministeriums
Vom 15. April 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, § 8 geändert, § 14 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2018 (GVBl. S. 376)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 200801.05.2008
Inhaltsverzeichnis31.08.2018
Eingangsformel01.05.2008
§ 1 - Allgemeines01.05.2008
§ 2 - Ausländerrecht29.08.2009
§ 3 - (aufgehoben)08.11.2013
§ 4 - Bürgerliches Gesetzbuch, Vereine08.11.2013
§ 5 - (aufgehoben)09.12.2011
§ 6 - Namensrecht01.05.2008
§ 7 - Öffentliches Vereinswesen01.05.2008
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten31.08.2018
§ 9 - Passwesen01.01.2009
§ 10 - (aufgehoben)01.01.2009
§ 11 - Schutz personenbezogener Daten01.05.2008
§ 12 - Staatsangehörigkeitswesen29.08.2009
§ 13 - (aufgehoben)29.08.2009
§ 14 - (aufgehoben)31.08.2018
§ 15 - Versammlungswesen01.05.2008
§ 16 - Mehrbelastungsausgleich01.05.2008
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.05.2008
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Ausländerrecht
§ 3 Auswanderungswesen
§ 4 Bürgerliches Gesetzbuch, Vereine
§ 5 Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
§ 6 Namensrecht
§ 7 Öffentliches Vereinswesen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Passwesen
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Schutz personenbezogener Daten
§ 12 Staatsangehörigkeitswesen
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Versammlungswesen
§ 16 Mehrbelastungsausgleich
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des
§ 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung
in der Fassung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), des
§ 71 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313),
des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Auswandererschutzgesetzes
vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 83 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), des
§ 3 Abs. 2 , des § 4 Abs. 1 Satz 2
und des § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes
vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198),
des § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), des
§ 13a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
des Artikels 1 § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
des § 19 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes
vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215),
des § 70a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Personenstandsgesetzes
vom 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), des
Artikels 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
vom 13. März 1985 (BGBl. II S. 538),
des § 3 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes
in der im Gesetz und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 361), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853),
des § 17 Abs. 2 und des
§ 23 Abs. 1 Satz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG)
in der Fassung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), verordnet die Landesregierung und aufgrund des
§ 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 424), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), verordnet das Innenministerium:

§ 1 Allgemeines

(1) Das Landesverwaltungsamt ist die zentrale Landesmittelbehörde im Geschäftsbereich des für innere Angelegenheiten zuständigen Ministeriums mit Sitz in Weimar.
(2) Ist für Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des für innere Angelegenheiten zuständigen Ministeriums keine Zuständigkeit begründet oder ist die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde oder einer entsprechenden Behörde bestimmt und fehlt eine nähere Regelung, so ist das Landesverwaltungsamt zuständig. Ist ohne nähere Bestimmung die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde festgelegt, so sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis zuständig.

§ 2 Ausländerrecht

(1) Ausländerbehörden nach
§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis sowie das Landesverwaltungsamt.
(2) Sachlich zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Das Landesverwaltungsamt ist nach
§ 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die organisatorische Vorbereitung der Zurückschiebung oder Abschiebung von Ausländern mit Ausnahme der Beschaffung von Heimreisedokumenten zuständig.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Bürgerliches Gesetzbuch, Vereine

Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach
§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Landesverwaltungsamt zuständig.

§ 5

(aufgehoben)

§ 6 Namensrecht

(1) Zuständige Behörden zur Änderung des Familiennamens und des Vornamens nach
§ 6 Satz 1 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
, zur verbindlichen Feststellung von Familiennamen nach den
§§ 8 und 9 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
sowie zur Veröffentlichung und Bekanntmachung nach
Artikel 1 § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.
(2) Zuständige Behörden zur Entgegennahme von Anträgen auf Änderung eines Familiennamens oder Vornamens sind nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.

§ 7 Öffentliches Vereinswesen

(1) Oberste Landesbehörde nach
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes
ist das für öffentliches Vereinswesen zuständige Ministerium.
(2) Vollzugsbehörden nach
§ 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis, soweit sich die Organisation und Tätigkeit des Vereins auf das jeweilige Landkreis- oder Stadtgebiet beschränkt, im Übrigen das Landesverwaltungsamt.
(3) Zuständige Behörden nach den
§§ 19 bis 22 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes
vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, diejenige Behörde, der der Vollzug derjenigen Rechtsvorschriften obliegt, gegen die sich der Verstoß richtet.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den
§§ 111 , 113 ,
116 bis 122 ,
124 bis 128 und
130 OWiG .

§ 9 Passwesen

Passbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes
sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.

§ 10

(aufgehoben)

§ 11 Schutz personenbezogener Daten

Zuständige Stelle nach
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
ist für den Bereich des Landes das für Angelegenheiten des Datenschutzes zuständige Ministerium.

§ 12 Staatsangehörigkeitswesen

(1) Für den Vollzug staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis zuständig, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig
1.
für die Einbürgerung in den Fällen des
§ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Fälle, in denen die Bezugsperson nach den
§§ 9 oder 10 Abs. 2 StAG
einzubürgern ist,
2.
für die Einbürgerung in den Fällen der
§§ 13 und 14 StAG
, sofern das Verfahren im Rahmen des
§ 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) in der jeweils geltenden Fassung fortgeführt wird, oder
§ 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
soweit bundesgesetzlich keine abweichende Zuständigkeit festgelegt ist,
3.
für die Genehmigungen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach
§ 25 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 StAG
, soweit bundesgesetzlich keine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Entgegennahme der Einbürgerungsanträge im übertragenen Wirkungskreis zuständig, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Einbürgerung erfolgt. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Einbürgerungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Entgegennahme, Vervollständigung und Weiterleitung der Einbürgerungsanträge an das Landesverwaltungsamt zuständig.

§ 13

(aufgehoben)

§ 14

(aufgehoben)

§ 15 Versammlungswesen

(1) Für die Durchführung des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I. S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis zuständig.
(2) In Fällen, in denen die erkennbare unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des
§ 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes über das Gebiet der nach Absatz 1 zuständigen Behörden hinausgeht, kann das Landesverwaltungsamt anstelle der nach Absatz 1 zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) In unaufschiebbaren Fällen sind für Entscheidungen nach den
§§ 5 , 15 und
17a des Versammlungsgesetzes die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei zuständig.
(4) Polizei im Sinne des
§ 9 Abs. 2 , § 13 Abs. 1
, § 18 Abs. 3 und
§ 19 Abs. 4 des Versammlungsgesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei.

§ 16 Mehrbelastungsausgleich

(1) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Wahrnehmung der ihnen in den übertragenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben entstehenden angemessenen Kosten werden ihnen für die Jahre 2008 und 2009 vom Land auf der Grundlage des
Thüringer Haushaltsgesetzes 2008/2009 vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 281) in vollem Umfang erstattet.
(2) Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Erstattung der mit der Aufgabenübertragung nach den
§§ 6 , 7 und
12 verbundenen angemessenen Kosten an die Landkreise und kreisfreien Städte über die Auftragskostenpauschale nach
§ 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Zweite Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums vom 12. Februar 1992 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 96), außer Kraft.
Erfurt, den 15. April 2008
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Innenminister
Dieter Althaus In Vertretung Die Finanzministerin Birgit Diezel
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