ThürVOePSR
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Thüringer Verordnung über die Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters (ThürVOePSR) Vom 8. Juli 2010

Thüringer Verordnung über die Einrichtung
eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters
(ThürVOePSR) Vom 8. Juli 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2018 (GVBl. S. 376)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters (ThürVOePSR) vom 8. Juli 201001.01.2011
§ 1 - Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters31.08.2018
§ 2 - Nacherfassung01.01.2011
§ 3 - Benutzungs- und Zugriffsregelungen01.01.2011
§ 4 - Datenübermittlung über die Vermittlungsstelle01.01.2011
§ 5 - Kosten01.01.2011
§ 6 - Verwaltungsvorschriften01.01.2011
§ 7 - Übergangsbestimmung01.01.2011
§ 8 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2011

§ 1 Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters

(1) Beim Landesrechenzentrum wird ein zentrales elektronisches Personenstandsregister im Sinne des
§ 67 Abs. 1 PStG und ein zentrales elektronisches Sicherungsregister eingerichtet. Die standesamtsführenden Gemeinden schließen sich über das sichere Behördennetz des Landes an die Register an. Das Landesrechenzentrum gewährleistet dabei die Übertragungssicherheit im Behördennetz des Landes. Jedes Standesamt führt seine Personenstandsregister (
§ 3 PStG ) sowie die zugehörigen Sicherungsregister (
§ 4 PStG ) im zentralen elektronischen Personenstandsregister und zentralen elektronischen Sicherungsregister.
(2) Das Landesrechenzentrum stellt sicher, dass die Anforderungen des
§ 7 Abs. 1 PStG erfüllt sind und betreibt das zentrale elektronische Personenstandsregister und zentrale elektronische Sicherungsregister unter Beachtung der jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften. Es ermöglicht den Standesämtern die Nutzung der im Personenstandsregister gespeicherten Registereinträge als zentrales Register im Umfang des
§ 67 Abs. 3 PStG .
(3) Elektronisch geführte Sammelakten können auch durch Speicherung beim Landesrechenzentrum aufbewahrt werden. Dabei stellt das Landesrechenzentrum sicher, dass die Sammelakten räumlich vom zentralen elektronischen Personenstandsregister getrennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufbewahrt werden. Die Sammelakten sind nicht Teil des zentralen Registers.
(4) Das Landesrechenzentrum ist für die Führung des Personenstands- und Sicherungsregisters sowie die Übermittlung von Daten nach dieser Verordnung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72).

§ 2 Nacherfassung

(1) Die vom 1. Januar 2009 bis zur elektronischen Speicherung nach dieser Verordnung vorgenommenen Übergangsbeurkundungen sind elektronisch nachzuerfassen.
(2) Dazu wird den Standesämtern eine Übergangszeit eingeräumt, die spätestens am 31. Dezember 2013 endet.

§ 3 Benutzungs- und Zugriffsregelungen

(1) Zum Zugriff auf die im zentralen elektronischen Personenstandsregister und im zentralen elektronischen Sicherungsregister gespeicherten Registereinträge und die beim Landesrechenzentrum gespeicherten Sammelakten ist unter den weiteren Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nur befugt, wer seine Berechtigung mittels elektronischer Authentifizierung gegenüber dem Landesrechenzentrum nachweist. Die elektronische Authentifizierung gegenüber dem Landesrechenzentrum erfolgt mindestens über eine Ausweisung des Standesamtes sowie der zugreifenden Person. Die technische Umsetzung der Authentifizierung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik obliegt dem Landesrechenzentrum.
(2) Für den Zugriff auf die im zentralen elektronischen Personenstandsregister und im zentralen elektronischen Sicherungsregister geführten Personenstandsregister gilt
§ 14 der Personenstandsverordnung (PStV)
vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Der Leiter des Standesamtes teilt dem Landesrechenzentrum und der zuständigen unteren Standesamtsaufsichtsbehörde die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufe mit. Werden die Sammelakten eines Standesamtes beim Landesrechenzentrum elektronisch gespeichert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die Standesämter nutzen die Gesamtheit der im zentralen elektronischen Personenstandsregister gespeicherten Registereinträge im Umfang des
§ 67 Abs. 3 PStG . Für die Nutzung als zentrales Register gelten die dem Landesrechenzentrum und der zuständigen unteren Standesamtsaufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 2 mitgeteilten Berechtigungen entsprechend. Verändernde Zugriffe sind im Rahmen der Nutzung als zentrales Register nicht zulässig.
(4) Die Standesämter haben den Standesamtsaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Zugang zu den Registern und Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren. Das Landesrechenzentrum hat der oberen und obersten Standesamtsaufsichtsbehörde die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere der in
§ 1 Abs. 2 genannten Anforderungen zu ermöglichen.

§ 4 Datenübermittlung über die Vermittlungsstelle

(1) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt über das Landesrechenzentrum als Vermittlungsstelle. Es führt insoweit die Bezeichnung „Thüringer Vermittlungsstelle für das Personenstandswesen“.
(2) Die Kommunikation der Standesämter mit der Vermittlungsstelle erfolgt über den in
§ 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Anschluss an das Behördennetz des Landes, das ein besonders gesichertes verwaltungseigenes Netz im Sinne des
§ 63 Abs. 4 Satz 1 PStV darstellt. Bei Standesämtern, deren Fachverfahren beim Landesrechenzentrum betrieben wird, erfolgt die Kommunikation über interne Netze des Landesrechenzentrums, die die Voraussetzungen des
§ 63 Abs. 4 PStV erfüllen.
(3) Die Standesämter sind verpflichtet, der Vermittlungsstelle die zum Betrieb und zur Pflege der dort angebotenen Dienste erforderlichen Informationen unverzüglich mitzuteilen. Die Vermittlungsstelle ist für die Bereitstellung und zeitnahe Aktualisierung der Inhaltsdaten des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses zuständig.
(4) Soweit die Vermittlungsstelle wegen fehlender technischer Voraussetzungen beim Empfänger diesem die Daten nicht elektronisch übermitteln kann, unterrichtet sie den Absender hierüber. Der Absender nimmt die Übermittlung auf anderem Wege vor.

§ 5 Kosten

Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters und dessen Nutzung als zentrales Register durch die Standesämter, die Einrichtung und den Betrieb des zentralen elektronischen Sicherungsregisters, die Gewährleistung der Übertragungssicherheit im Behördennetz des Landes und die Vermittlungsstelle trägt das Land.

§ 6 Verwaltungsvorschriften

Näheres zum Verfahren und zu technischen Anforderungen der Einrichtung und Führung des zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters kann das für das Personenstandswesen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften regeln.

§ 7 Übergangsbestimmung

Zur vollständigen Realisierung der nach
§ 1 Abs. 1 vorgesehenen Anschlüsse an das zentrale elektronische Personenstandsregister wird eine Übergangszeit eingeräumt, die spätestens am 30. Juni 2011 endet.

§ 8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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