Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung (ThürKitaVO) Vom 26. Januar 2011
Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung (ThürKitaVO) Vom 26. Januar 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 bis 9 aufgehoben durch § 12 Satz 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2018 (GVBl. S. 717, 719) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung (ThürKitaVO) vom 26. Januar 2011 | 23.02.2011 |
Eingangsformel | 23.02.2011 |
§ 1 - Räumliche Ausstattung der Kindertageseinrichtungen | 01.09.2013 |
§ 2 - Mitwirkungsrechte der Gesamtelternvertretungen, Wahlen und Förderungsgrundsätze | 23.02.2011 |
§ 3 - Gruppengröße und -zusammensetzung | 23.02.2011 |
§ 4 - Sicherstellung der Qualität in Kindertageseinrichtungen | 23.02.2011 |
§ 5 - (aufgehoben) | 22.12.2018 |
§ 6 - (aufgehoben) | 22.12.2018 |
§ 7 - (aufgehoben) | 22.12.2018 |
§ 8 - (aufgehoben) | 22.12.2018 |
§ 9 - (aufgehoben) | 22.12.2018 |
§ 10 - Gleichstellungsbestimmung | 23.02.2011 |
§ 11 - Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Aufgrund des § 10a Abs. 3 Satz 2, des § 14 Abs. 2 Satz 7, des § 15a Abs. 5 und des § 24 Abs. 1 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-; 2006 S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Räumliche Ausstattung der Kindertageseinrichtungen
(1) In Kindertageseinrichtungen mit Kindern unter zwei Jahren sind Ausstattungen für das Wickeln und Möglichkeiten für das Baden und Duschen der Kinder vorzuhalten. Zum Ruhen und Schlafen dieser Kinder sind separate Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind bei der räumlichen Ausstattung die Empfehlungen des Landesamts für Verbraucherschutz zu den hygienischen Mindestanforderungen an Lage, Gebäude, Ausstattung und Nutzung in Kindertageseinrichtungen im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens angemessen zu berücksichtigen.
(2) In Kindertageseinrichtungen, in denen behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Sinne des Achten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden, muss die Ausstattung und Größe der Räume der Besonderheit der Behinderung der Kinder entsprechen. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben des jeweils anzuwendenden Leistungstyps für Leistungen der Eingliederungshilfe für wesentlich behinderte und von wesentlichen Behinderungen bedrohte Kinder in Kindertageseinrichtungen zu berücksichtigen. Wenn es die besondere Situation erfordert, sind für die individuelle Förderung gesonderte Räumlichkeiten vorzuhalten.
(3) In Kindertageseinrichtungen, in denen Hortkinder betreut werden, sind gesonderte geeignete Räumlichkeiten zur Anfertigung der Hausaufgaben bereitzustellen.
(4) Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium kann von den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Kindertageseinrichtung bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestanden hat, in einem bereits bestehenden Gebäude untergebracht wird, ihre Konzeption eine Ausnahme erfordert oder dies vorübergehend zur Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen notwendig ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(5) Ausnahmen nach Absatz 4 erfolgen im Einzelfall und unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.
§ 2 Mitwirkungsrechte der Gesamtelternvertretungen, Wahlen und Förderungsgrundsätze
(1) Die Elternbeiratsvorsitzenden nach § 10 Abs. 1 Satz 4 ThürKitaG aller Kindertageseinrichtungen in einer Gemeinde bilden die Gemeinde- oder Stadtelternvertretung. Sie wählt für die Dauer von einem Jahr einen Gemeinde- oder Stadtelternsprecher und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Die Wahl soll nach Möglichkeit bis zum 31. Oktober des Jahres erfolgen. Die Gemeinde stellt im Benehmen mit den jeweiligen Trägern die Wahlen sicher; Träger und Gemeinde fördern im Einvernehmen die Arbeit der Elternvertretungen. Die Gemeinde hat die Gemeindeelternvertretung bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten und zu beraten. Ist die Aufgabe der Tagesbetreuung einer Verwaltungsgemeinschaft oder einem anderen Zusammenschluss von Gemeinden übertragen, gelten die Sätze 1 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass sich die Gesamtelternvertretung auf das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft oder des Zusammenschlusses bezieht. Besteht nur eine Einrichtung, nimmt ihr Elternbeirat zugleich die Aufgabe der Gemeindeelternvertretung bzw. des Gemeindeelternsprechers wahr.
(2) Die Gemeindeelternsprecher eines Landkreises bilden die Kreiselternvertretung. Sie wählt jeweils für ein Jahr einen Kreiselternsprecher und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Die Wahl soll nach Möglichkeit bis zum 30. November des jeweiligen Jahres erfolgen. Der Landkreis stellt die Wahlen sicher. Die Kreiselternsprecher und die Stadtelternsprecher kreisfreier Städte bilden die Landeselternvertretung. Sie wählt jeweils für ein Jahr einen Landeselternsprecher und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Die Wahl soll nach Möglichkeit bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen. Das Land stellt die Wahlen sicher.
(3) Für das Wahlverfahren der Elternsprecher auf Gemeinde-, Landkreis- und Landesebene gilt § 10 Abs. 4 ThürKitaG entsprechend. Der Wahlleiter wird von den Elternbeiratsvorsitzenden oder Elternsprechern aus ihrer Mitte bestimmt. Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit). Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Nicht wählbar sind das Einrichtungspersonal, sonstige Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung sowie Mitarbeiter des Trägers der betreffenden Kindertageseinrichtung. Es ist eine Niederschrift über den wesentlichen Verlauf der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses anzufertigen. Die jeweiligen Elternsprecher bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Endet die Betreuung des Kindes, auf der das Sprecheramt beruht, endet die Amtszeit mit Ablauf der Wahlperiode automatisch. Das Recht, das Sprecheramt jederzeit niederzulegen, bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Mitwirkung der Gesamtelternvertretungen auf Gemeinde-, Landkreis- und Landesebene besteht in Anhörungs-, Auskunfts- und Initiativrechten in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren in Kindertageseinrichtungen. Sie wirken insbesondere bei der Umsetzung von Bildungszielen und der Erstellung und Änderung von Regelungen zur Mitwirkung mit. Auf der Ebene der Gemeinde vertritt die Gemeindeelternvertretung die Interessen der Elternschaft gegenüber der Gemeinde und dem jeweiligen Träger der Einrichtungen. Auf der Ebene des Kreises vertritt die Kreiselternvertretung die Interessen der Elternschaft gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Auf der Ebene des Landes vertritt die Landeselternvertretung die Interessen der Elternschaft gegenüber dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 6 ThürKJHAG. Der Bürgermeister oder zuständige Amtsleiter sowie der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge der Elternvertretungen und teilen ihnen dann das Ergebnis der Prüfung mit; im Fall einer Ablehnung ist diese zu begründen.
(5) Die Förderung der Elternvertretungen erfolgt nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes. Die förderfähigen Kosten sind auf die Fahrtkosten der Elternsprecher zu den jeweiligen turnusmäßigen Wahlen beschränkt.
§ 3 Gruppengröße und -zusammensetzung
(1) Größe und Zusammensetzung der Gruppen sind an den spezifischen psychischen und physischen Voraussetzungen sowie den Bildungsbedürfnissen der Kinder auszurichten. Durch die Träger der Kindertageseinrichtungen ist sicherzustellen, dass, unabhängig vom Lebensalter der Kinder, Stabilität und Kontinuität in den Erzieher-Kind-Beziehungen gewährleistet werden.
(2) In Einrichtungen mit einer Kinderzahl, die die Bildung von mehr als einer Gruppe ermöglichen, sind insbesondere für Kinder im Kleinkindalter, in der Regel im Alter bis zu drei Jahren, Betreuungsarrangements zu schaffen, die den Kindern stabile soziale Beziehungen ermöglichen, um dem besonderen Bindungsbedürfnis in diesem Lebensalter zu entsprechen. In der Regel sind altershomogene Kleinkindgruppen vom ersten Lebensjahr bis zu drei Jahren unter Einsatz der jeweils geltenden Personalschlüssel nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ThürKitaG zu bilden, um eine besondere und intensive Betreuung für die Kinder dieser Altersgruppe zu gewährleisten. Die Betreuungsbedingungen sind so zu gestalten, dass den besonderen Bedürfnissen nach Ruhe, Geborgenheit und Nähe entsprochen wird. Sofern es der psychische, physische und geistige Entwicklungsstand eines Kindes in der Altersgruppe von zwei bis drei Jahren erlaubt, kann seine Betreuung in einer altersgemischten Gruppe von Drei- bis Sechsjährigen erfolgen. Gruppengröße oder Personalausstattung sind entsprechend anzupassen.
(3) Für Kinder nach § 7 Abs. 1 ThürKitaG ist der behinderungsbedingte personelle Mehraufwand entsprechend dem jeweils anzuwendenden Leistungstyp für Leistungen der Eingliederungshilfe für wesentlich behinderte und von wesentlichen Behinderungen bedrohte Kinder in Kindertageseinrichtungen durch Erhöhung des Personalschlüssels oder Reduzierung der Kinderzahl der Gruppe um den Faktor des Personalschlüssels zu berücksichtigen.
§ 4 Sicherstellung der Qualität in Kindertageseinrichtungen
(1) Die Qualität in den Kindertageseinrichtungen wird durch die Fachberatung sichergestellt. Ziel der Fachberatung ist die Gewährleistung und Weiterentwicklung der Qualität der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Fachberatung richtet sich an alle Kindertagesbetreuungsangebote und wird vor Ort geleistet. Ihre Aufgaben bestehen insbesondere in der Initiierung von Entwicklungs- und Veränderungsprozessen in der Praxis, der Vermittlung oder Erarbeitung des notwendigen Fachwissens und der Begleitung der täglichen pädagogischen Arbeit.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Sicherstellung der Fachberatung und deren Bedarfsermittlung liegt nach den §§ 79 und 80 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit geeignete Dienste von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(3) Fachberatung bezogen auf das Kind orientiert sich an den individuellen psychischen, physischen, geistigen und familiären Entwicklungsvoraussetzungen und umfasst insbesondere die Mitwirkung bei der Auswahl einer geeigneten Kindertageseinrichtung unter Zugrundelegung des Gesamtplans nach § 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und die Beratung bei der Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität der integrativen Bildung und Erziehung sowie die Einbindung der Beratungsfachkräfte, die die Einrichtungen bei der Förderung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf nach § 7 Abs. 4 ThürKitaG unterstützen.
(4) Fachberatung bei der Umsetzung des Bildungsplans nach § 6 Abs. 1 Satz 4 ThürKitaG für Kinder bis zu zehn Jahren umfasst insbesondere
1.
die Beratung bei der Erstellung und Fortschreibung der pädagogischen Konzeption in Umsetzung der im Thüringer Bildungsplan für Kinder bis zehn Jahre aufgeführten Ziele und Aufgaben und die damit einhergehende Begleitung von Teamentwicklungsprozessen,
2.
die Begleitung der Fachkräfte bei der Umsetzung der Konzeption im Alltag und Reflexion des praktischen Handelns,
3.
die Beratung zur umfassenden Einbeziehung der Eltern in Fragen der Bildung und Erziehung ihrer Kinder,
4.
die Beratung beim Einsatz von Instrumenten und Verfahren der Evaluation der Arbeit und der systematischen Weiterentwicklung der Qualität,
5.
die Organisation und Durchführung von Fortbildungen und
6.
die Förderung von Kooperationen und Vernetzungen mit den Einrichtungen und Diensten im Gemeinwesen; eine besondere Bedeutung kommt dabei insbesondere der Kooperation mit den jeweiligen Grundschulen zu.
(5) Fachberatung in Fragen der Betriebsführung, der baulichen, räumlichen und sächlichen Ausstattung sowie der Konzeption von Kindertageseinrichtungen beinhaltet vor allem
1.
das Hinwirken auf ein bedarfsgerechtes Angebot mit bedarfsgerechten Öffnungszeiten,
2.
die Ergänzung der Aufsicht und Beratung des für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministeriums nach § 9 Abs. 4 ThürKitaG durch begleitende, kontinuierliche Beratungsangebote,
3.
die Beratung bei der räumlichen Ausstattung und der Umsetzung der Flächenanforderungen,
4.
die Zusammenarbeit mit den für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Aufsicht zuständigen Stellen,
5.
die Organisationsberatung zu rechtlichen, methodischen, inhaltlichen und organisatorischen Fragestellungen,
6.
die Beratung bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen und
7.
das Aufzeigen von Lösungswegen in Konflikt- und Krisensituationen.
(6) Die Fachberatung fördert die kooperative Etablierung und Weiterentwicklung kommunaler Erziehungs- und Bildungslandschaften; sie erfolgt unabhängig, konzeptneutral. Sie basiert auf Offenheit und Transparenz, Freiwilligkeit, Ressourcenorientiertheit, Konfliktfähigkeit, Partizipation und Vernetzung. Fachberatung ist in der Regel als Begleitprozess angelegt und auf die Mitwirkung der Beteiligten ausgerichtet. Es ist eine Trennung zwischen Fachberatung sowie Dienst- und Fachaufsicht zu gewährleisten. Fachberatung ist Teamarbeit. Die Sicherung der Kontinuität der Fachberatung erfordert entsprechende Vertretungsregelungen.
(7) Fachberatung muss sich an den Bedürfnissen des sozialräumlichen Umfelds, an den gesellschaftlichen Veränderungen und an den sich wandelnden sozialen Bedingungen sowie dem Erkenntnisstand im Arbeitsfeld der Kindertagesbetreuung orientieren. Um den unterschiedlichen Aufgaben und Anforderungen an Fachberatung gerecht zu werden, müssen verschiedene Arbeitsformen und entsprechend vielfältige Methoden zur Anwendung kommen. Neben der allgemeinen Beratungskompetenz sind Kenntnisse des konkreten Arbeitsfeldes, des Bildungsplans für Kinder bis zu zehn Jahren, des Trägersystems und der Strukturen sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kindertagesbetreuung erforderlich. Darüber hinaus bedürfen die Fachberater der steten Weiterqualifizierung. Es müssen deshalb ausreichende Möglichkeiten des Erfahrungsaustausches, der Kooperation, der kollegialen Beratung, der fortlaufenden, berufsbegleitenden Fortbildung sowie der Supervision eingeräumt werden.
§ 5
(aufgehoben)
§ 6
(aufgehoben)
§ 7
(aufgehoben)
§ 8
(aufgehoben)
§ 9
(aufgehoben)
§ 10 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung vom 11. April 2006 (GVBl. S. 232), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 724), außer Kraft.
Erfurt, den 26. Januar 2011
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Matschie
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