Thüringer Gesetz über die Klassik Stiftung Weimar in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009
Thüringer Gesetz über die Klassik Stiftung Weimar in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 813, 816) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Gesetz über die Klassik Stiftung Weimar in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 | 31.07.2009 |
§ 1 - Errichtung, Rechtsstellung | 31.07.2009 |
§ 2 - Stiftungszweck | 31.07.2009 |
§ 3 - Stiftungsvermögen | 31.07.2009 |
§ 4 - Zuwendungen | 31.07.2009 |
§ 5 - Satzungen | 31.07.2009 |
§ 6 - Organe und Gremien der Stiftung | 31.07.2009 |
§ 7 - Stiftungsrat | 29.12.2018 |
§ 8 - Aufgaben des Stiftungsrats | 31.07.2009 |
§ 9 - Präsidium, Präsident | 31.07.2009 |
§ 10 - Wissenschaftlicher Beirat | 31.07.2009 |
§ 11 - Beschäftigte | 31.07.2009 |
§ 12 - Dienstsiegel | 31.07.2009 |
§ 13 - Eigenwirtschaftliche Tätigkeit | 31.07.2009 |
§ 14 - Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung | 31.07.2009 |
§ 15 - Aufhebung | 31.07.2009 |
§ 16 - Gleichstellungsbestimmung | 31.07.2009 |
§ 17 - (Inkrafttreten) | 31.07.2009 |
Anlage - Grundstücke und Vermögenswerte | 31.07.2009 |
§ 1 Errichtung, Rechtsstellung
Unter dem Namen „Klassik Stiftung Weimar“ wird die als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Weimar errichtete „Stiftung Weimarer Klassik und Kunstsammlungen“ fortgeführt. Die Stiftung ist die Nachfolgeeinrichtung der unselbständigen Stiftung Weimarer Klassik. Sie entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2 Stiftungszweck
Die Stiftung hat die Aufgabe, die ihr übertragenen Stätten und die an den Orten ihrer Entstehung erhaltenen Sammlungen in ihrem historischen von der Aufklärung bis zur Gegenwart reichenden Zusammenhang als einzigartiges Zeugnis der deutschen Kultur in ihrer Einheit zu bewahren, zu ergänzen, zu erschließen, zu erforschen und zu vermitteln und zu einem in Deutschland und der Welt wirksamen Zentrum der Kultur, der Wissenschaft und der Bildung zu entwickeln. Dieser Stiftungszweck umfasst Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung von Zeugnissen der klassischen deutschen Literatur, von Kunstschätzen und Denkmalen sowie zur Sicherung ihrer Zugänglichkeit für die Allgemeinheit.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Grundstücken und anderen Vermögenswerten. Der gesamte Bestand, das bewegliche Vermögen sowie sämtliche Rechte der Kunstsammlungen zu Weimar werden von der Stadt Weimar in die Stiftung eingebracht.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
§ 4 Zuwendungen
(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung jährlich Zuwendungen des Bundes und des Landes sowie der Stadt Weimar. Diese Zuwendungen werden nach Maßgabe der jeweiligen Haushalte bewilligt und dienen der Deckung des jährlichen Fehlbedarfs der Stiftung. Das Nähere wird in einem Finanzierungsabkommen geregelt.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen, um sie für den Stiftungszweck zu verwenden.
§ 5 Satzungen
(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des für Kunst zuständigen Ministeriums bedarf; für Satzungsänderungen gilt diese Regelung entsprechend.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Verfahren nach Absatz 1 Gebührensatzungen zu erlassen.
§ 6 Organe und Gremien der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat und
2.
das Präsidium oder der Präsident.
(2) Als weiteres Gremium wird ein wissenschaftlicher Beirat gebildet.
§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar
1.
je einem Vertreter des für Kunst zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
2.
je einem Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde und des für Finanzen zuständigen Bundesministeriums,
3.
zwei Vertretern der Stadt Weimar,
4.
der Alleinerbin des Erbgroßherzogs Carl August von Sachsen-Weimar und Eisenach oder einem von ihr entsandten Vertreter beziehungsweise dem jeweiligen Rechtsnachfolger,
5.
dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats und seinem Stellvertreter.
Bund, Land und Stadt führen auch bei Abwesenheit eines ihrer Vertreter je zwei Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrats.
(2) Den Vorsitz übernimmt der Vertreter des für Kunst zuständigen Ministeriums. Die Stellvertretung wird von dem Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde wahrgenommen. Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat in allen Angelegenheiten. In Abstimmungen des Stiftungsrats entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Das Präsidium oder der Präsident nimmt beratend an den Sitzungen teil.
(4) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz dem Präsidium oder dem Präsidenten übertragen sind. Er beschließt insbesondere über den Haushalts- und Stellenplanentwurf, die Satzung, die Gebührensatzungen und die Geschäftsordnung der Stiftung. Er bestellt den Beauftragten für den Haushalt. In Haushalts- und Personalangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustimmung der Zuwendungsgeber.
(2) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch das Präsidium oder den Präsidenten sowie deren Geschäftsführung und entlastet das Präsidium oder den Präsidenten nach Prüfung der Jahresrechnung.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9 Präsidium, Präsident
(1) Das Präsidium der Stiftung besteht aus zwei Personen. Ihm gehören der Präsident und der Verwaltungsdirektor als Vizepräsident an. Der Präsident kann auch als Einzelleiter der Stiftung bestellt werden. In diesem Fall wird der Verwaltungsdirektor als Vertreter mit der Bezeichnung Vizepräsident bestellt. Der Stiftungsrat bestimmt in der Satzung die Bildung eines Präsidiums oder die Bestellung eines Einzelleiters sowie die jeweilige Amtsdauer. Im Fall der Bildung eines Präsidiums wird der Verwaltungsdirektor für die gleiche Amtszeit wie der Präsident zum Vizepräsidenten durch den Stiftungsrat bestellt.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt und vom Vorsitzenden des Stiftungsrats bestellt und abbestellt. Der Präsident ist für eine bestimmte Amtsdauer als Beamter auf Zeit zu ernennen oder als Angestellter mit einem befristeten Dienstvertrag zu beschäftigen. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Das Präsidium oder der Präsident leitet die Stiftung, führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Der Präsident leitet das Präsidium. Ihm steht die Richtlinienkompetenz zu. Jedes Mitglied des Präsidiums leitet seinen vom Stiftungsrat festgelegten Geschäftsbereich selbstständig. Der Präsident vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 10 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat berät den Stiftungsrat und das Präsidium oder den Präsidenten in fachlichen Fragen.
(2) Er besteht aus mindestens acht und höchstens zwölf Mitgliedern. In ihm sollen Sachverständige aus den Bereichen Bibliothek, Archiv und Museum sowie Vertreter der für die Stiftung einschlägigen wissenschaftlichen Disziplinen mitwirken.
(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden durch den Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt, nachdem dieser Vorschläge des Präsidiums oder des Präsidenten eingeholt hat. Sie werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrats berufen und abberufen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich. Die Tätigkeit im wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich.
(4) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 11 Beschäftigte
(1) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit. Zur Erfüllung ihr übertragener hoheitlicher Aufgaben kann die Stiftung Beamte haben. Der Stiftungsrat ist oberste Dienstbehörde und ernennt die Beamten der Stiftung, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Präsidium oder dem Präsidenten übertragen ist.
(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Landes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
§ 12 Dienstsiegel
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 13 Eigenwirtschaftliche Tätigkeit
Die Stiftung ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen des Stiftungszwecks jeweils eigenwirtschaftlich in Form von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit tätig zu werden.
§ 14 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für Kunst zuständigen Ministeriums.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die §§ 105 bis 110 ThürLHO, und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
(3) Der Thüringer Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung. Dem Bundesrechnungshof steht nach der Bundeshaushaltsordnung ein gleiches Prüfungsrecht zu.
§ 15 Aufhebung
(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. Im Fall der Aufhebung fällt das eingebrachte Vermögen an die Eigentümer zurück, die dieses Eigentum in die Stiftung eingebracht haben.
(2) Die aus Zuwendungsmitteln des Landes, des Bundes und der Stadt beschafften und in das Eigentum der Stiftung übergegangenen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände fallen entsprechend der Finanzierungsanteile zu gemeinsamem Eigentum an die Zuwendungsgeber zurück.
§ 16 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 17
(Inkrafttreten)
Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Grundstücke und Vermögenswerte
1 | Museen und Gedenkstätten | |
1.1 | Weimar: | |
1.1.1 | Goethehaus mit Garten | Frauenplan 1-5 |
1.1.2 | Goethemuseum und Nebengebäude | Seifengasse 2 und 4 Ackerwand 5 Gemarkung Weimar Flur 41 Flurstücke 41, 43, 44, 45, 46, 47 |
1.1.3 | Residenzschloss Weimar | Gemarkung Weimar Lfd. Nr. 2 Flur 37 Flurstück 149 (noch zu vermessende Teilfläche) Lfd. Nr. 5 Flur 37 Flurstück 152 (noch zu vermessende Teilfläche) Lfd. Nr. 6 Flur 37 Flurstück 153 |
1.1.4 | Wittumspalais mit Nebengebäuden | Zeughof 1 Gemarkung Weimar Flur 37 Flurstück 278 |
1.1.5 | Ehemaliges Landesmuseum Weimar | Gemarkung Weimar Flur 34 Flurstück 1 |
1.1.6 | Schloss Tiefurt mit Nebengebäuden, Parkanlage und Parkarchitekturen | Gemarkung Tiefurt Flur 1 Flurstücke 23, 69/1 Flur 2 Flurstücke 82/2, 83/3 Flur 3 Flurstücke 85, 141/1 |
1.1.7 | Schloss Belvedere mit Orangerie und Nebengebäuden, Parkanlagen, Parkarchitekturen | Gemarkung Ehringsdorf Flur 4 Flurstücke 432, 433 Flur 5 Flurstücke 595/12, 597/1, 598/4, 623, 624, 625 Gemarkung Taubach Flur 7 Flurstücke 1005, 1006 |
1.1.8 | Goethes Gartenhaus mit Garten und Wärterhäuschen | Corona-Schröter-Straße 1 Gemarkung Weimar Flur 40 Flurstück 6/1 |
1.1.9 | Römisches Haus | Gemarkung Weimar Flur 50 Flurstück 5 |
1.1.10 | Liszthaus mit Garten und Nebengebäuden | Marienstraße 17 und 17 a Gemarkung Weimar Flur 41 Flurstücke 52/3, 52/9 |
1.1.11 | Nietzsche-Archiv mit Garten | Humboldtstraße 36 Gemarkung Weimar Flur 48 Flurstück 205/3 |
1.1.12 | Schillers Wohnhaus mit Schillermuseum | Schillerstraße 12 Neugasse 2 Gemarkung Weimar Flur 37 Flurstücke 271/1, 287/1 |
1.1.13 | Fürstengruft mit russischer Kapelle | Historischer Friedhof Flur 49 Flurstück 4/1 |
1.2 | Großkochberg: | |
Schloss Kochberg mit Liebhabertheater, Parkanlage und Nebengebäude | Gemarkung Großkochberg Flurstücke 39/1, 41, 42/1, 42/13, 42/15, 42/19, 47/2, 47/3, 48, 49 | |
1.3 | Stützerbach: | Sebastian-Kneipp-Straße 18 Gemarkung Stützerbach Flur 16 Flurstück 100 |
Goethemuseum Stützerbach mit Nebengebäude und Grünfläche | ||
1.4 | Gabelbach: | |
Jagdhaus Gabelbach mit Nebengebäude und Grünfläche | Gemarkung Gabelbach Flur 41 Flurstück 24 | |
1.5 | Bauerbach: | |
Schillermuseum Bauerbach mit Nebengebäude und Garten | Im Dorfe Nr. 3 Gemarkung Bauerbach Flurstück 4/2 | |
1.6 | Oßmannstedt: | |
Wielandgut mit Gutshaus, Nebengebäuden mit Park sowie Wieland-Brentanosche-Grabstätte im Gutsgarten | Wielandstraße 1 Gemarkung Oßmannstedt Flur 1 Flurstück 1/10, 1d | |
2 | Weitere Einrichtungen | |
2.1 | Weimar: | |
2.1.1 | Herzogin Anna Amalia Bibliothek | Platz der Demokratie 1 Gemarkung Weimar Flur 37 Flurstück 147 Markt 15 Gemarkung Weimar Flur 37 Flurstück 246 |
2.1.2 | Goethe- und Schiller-Archiv mit Grünfläche | Hans-Wahl-Straße 4 Gemarkung Weimar Flur 35 Flurstück 12 |
3 | Parkanlagen und sonstige Grundstücke | |
3.1 | Ettersberg: | |
Altes und Neues Schloss mit Nebengebäude sowie Park- und Grünflächen | Gemarkung Ettersberg Flur 1 Flurstück 2/9 Flur 4 Flurstücke 254/4, 254/5 | |
3.2 | Weimar: | |
3.2.1 | Park an der Ilm mit Parkarchitekturen | Gemarkung Oberweimar Flur 2 Flurstücke 2/2.3, 5/2 Flur 8 Flurstück 84 Gemarkung Weimar Flur 37 Flurstücke 148/1, 148/2 Flur 38 Flurstücke 207, 218/1 Flur 40 Flurstücke 1, 3, 4, 5, 7, 8 Flur 41 Flurstücke 51, 2/15, 52/16, 53, 54 Flur 50 Flurstücke 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10 |
3.2.2 | Büro- und Wohngebäude mit Garten | Marstallstraße 3 Gemarkung Weimar Flur 37 Flurstück 122 |
3.2.3 | Besucherinformation | Frauentorstraße 4 Gemarkung Weimar Flur 37 Flurstück 264 |
3.2.4 | Pogwischhaus mit Garten | Am Horn 4a Gemarkung Weimar Flur 39 Flurstück 229 |
3.2.5 | Wohn- und Geschäftshaus | Seifengasse 14 Gemarkung Weimar Flur 41 Flurstück 28 |
3.2.6 | Bauhof Ehringsdorf | Kippergasse 13 Gemarkung Ehringsdorf Flur 1 Flurstücke 32/1, 34/2, 40/2 |
3.2.7 | Bauhof Possendorf | An der Dorfstraße Gemarkung Possendorf Flur 1 Flurstücke 53/2, 53/3, 54/2 |
3.2.8 | Brunnenplätze Possendorf | Gemarkung Possendorf Flur 4 Flurstücke 326, 327, 328, 329, 331, 348 |
3.2.9 | Kassengewölbe | Jakobsfriedhof Gemarkung Weimar Flur 36 Flurstück 106/2 |
3.2.10 | Grundstücke | Humboldtstraße 34a Gemarkung Weimar Flur 48 Flurstücke 200/1, 200/2, 200/3 |
3.2.11 | Flächen im Park Tiefurt | Gemarkung Tiefurt Flur 3 Flurstücke 86/1, 86/3, 141/22 |
3.2.12 | Fläche am Park Belvedere | Gemarkung Ehringsdorf Flur 3 Flurstück 293 |
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