Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) Vom 23. September 2005
Thüringer Verwaltungskostengesetz
(ThürVwKostG)
Vom 23. September 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 769) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 | 01.04.2006 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2012 |
Eingangsformel | 01.04.2006 |
§ 1 - Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen | 01.04.2006 |
§ 2 - Sachliche Verwaltungskostenfreiheit | 31.12.2010 |
§ 3 - Persönliche Gebührenfreiheit | 01.01.2019 |
§ 4 - Gebühren in besonderen Fällen | 01.04.2006 |
§ 5 - Verwaltungskostengläubiger | 01.04.2006 |
§ 6 - Verwaltungskostenschuldner | 01.04.2006 |
§ 7 - Entstehen der Verwaltungskostenschuld | 01.04.2006 |
§ 8 - Gebühren nach festen Sätzen | 01.04.2006 |
§ 9 - Rahmengebühren | 01.04.2006 |
§ 10 - Pauschgebühren | 01.04.2006 |
§ 11 - Auslagen | 01.04.2006 |
§ 12 - Verwaltungskostenentscheidung | 01.04.2006 |
§ 13 - Fälligkeit | 01.04.2006 |
§ 14 - Säumniszuschlag | 01.04.2006 |
§ 15 - Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht | 01.04.2006 |
§ 16 - Billigkeitsregelungen | 01.04.2006 |
§ 17 - Verjährung | 01.04.2006 |
§ 18 - Erstattung | 01.04.2006 |
§ 19 - Anfechtung der Verwaltungskostenentscheidung | 01.04.2006 |
§ 20 - Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union | 01.01.2012 |
§ 21 - Ermächtigung | 24.05.2018 |
§ 22 - Übergangsbestimmungen | 01.04.2006 |
§ 23 - Gleichstellungsbestimmung | 01.04.2006 |
§ 24 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 31.12.2010 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen |
§ 2 | Sachliche Verwaltungskostenfreiheit |
§ 3 | Persönliche Gebührenfreiheit |
§ 4 | Gebühren in besonderen Fällen |
§ 5 | Verwaltungskostengläubiger |
§ 6 | Verwaltungskostenschuldner |
§ 7 | Entstehen der Verwaltungskostenschuld |
§ 8 | Gebühren nach festen Sätzen |
§ 9 | Rahmengebühren |
§ 10 | Pauschgebühren |
§ 11 | Auslagen |
§ 12 | Verwaltungskostenentscheidung |
§ 13 | Fälligkeit |
§ 14 | Säumniszuschlag |
§ 15 | Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht |
§ 16 | Billigkeitsregelungen |
§ 17 | Verjährung |
§ 18 | Erstattung |
§ 19 | Anfechtung der Verwaltungskostenentscheidung |
§ 20 | Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union |
§ 21 | Ermächtigung |
§ 22 | Übergangsbestimmungen |
§ 23 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 24 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erheben
1.
Behörden des Landes,
2.
Behörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen, und
3.
Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurden (Beliehene), soweit sie als Behörde tätig werden und der Aufsicht des Landes unterstehen,
Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verwaltungskostenordnungen nach
§ 21
.
(2) Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn
1.
ein auf Vornahme einer öffentlichen Leistung gerichteter Antrag oder
2.
ein Widerspruch
zurückgenommen wird oder sich auf andere Weise erledigt.
(3) Die Erhebung von Verwaltungskosten nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Soweit für solche Verwaltungskosten nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. Das Gesetz gilt nicht für den Bereich der Justizverwaltung.
(4) Unterliegt die öffentliche Leistung der Umsatzsteuer, ist diese zu erheben. Für die Erhebung der Umsatzsteuer gelten die Bestimmungen über die Auslagenerhebung entsprechend, sofern das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.
(5) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(6) Öffentliche Leistungen sind
1.
Amtshandlungen; eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung; sie liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,
2.
das Zulassen der Inanspruchnahme von Einrichtungen des Landes,
3.
Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie
4.
sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden.
(7) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leistungen, die
1.
beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht werden oder
2.
durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache stehen; bei Überwachungshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öffentliche Leistung nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet ist.
§ 2 Sachliche Verwaltungskostenfreiheit
(1) Verwaltungskostenfrei sind
1.
Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht; dies gilt nicht, wenn sie durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverstöße veranlasst sind,
2.
a)
Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde oder
b)
Stichprobenkontrollen, bei denen der zu Überwachende ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird,
wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,
3.
einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,
4.
die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,
5.
Entscheidungen über die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen,
6.
Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln für den Entschädigungsbegünstigten,
7.
Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach
§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,
8.
Entscheidungen über Anträge auf Geldleistungen, wie Fördermittel, einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung, Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien oder andere Geldleistungen,
9.
Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe,
10.
öffentliche Leistungen in Gnadensachen,
11.
öffentliche Leistungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
12.
Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,
13.
öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens, des Volksentscheids und des Bürgerantrags,
14.
Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den
§§ 80
und
80 a VwGO
sowie
15.
öffentliche Leistungen, die von der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 2 des Polizeiaufgabengesetzes
vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden; dies gilt nicht
a)
für öffentliche Leistungen, die beantragt oder sonst veranlasst sind und nicht im überwiegend öffentlichen Interesse stehen,
b)
für Einsätze der Polizei aufgrund des Alarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage; derartige Einsätze bleiben aber kostenfrei, wenn der Betreiber nachweist, dass kein Falschalarm vorlag, oder
c)
wenn durch eine Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
In den Verwaltungskostenordnungen nach
§ 21 Abs. 1
können weitere öffentliche Leistungen bestimmt werden, für die Verwaltungskosten nicht oder nur zum Teil erhoben werden. Andere gesetzliche Regelungen, nach denen öffentliche Leistungen verwaltungskostenfrei sind, bleiben unberührt.
(2) Die Verwaltungskostenfreiheit gilt nicht für
1.
den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies zu vertreten hat und
2.
das Widerspruchsverfahren, soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist oder soweit sich nicht der Widerspruch auf andere Weise erledigt.
§ 3 Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:
1.
das Land,
2.
die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder; dies gilt nur, wenn die Summe der Verwaltungskosten für eine Angelegenheit den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt,
3.
die kommunalen Körperschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies gilt nicht in den Fällen des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2
, und
4.
Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
(2) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn
1.
die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann,
2.
die öffentliche Leistung einen Betrieb nach
§ 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung
in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der anderen Länder betrifft oder
3.
die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbetrieb nach
§ 76 der Thüringer Kommunalordnung
in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung betrifft, es sei denn, dass der Eigenbetrieb Leistungen erbringt, zu deren Bereitstellung die kommunalen Körperschaften gesetzlich verpflichtet sind.
(3) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt ebenfalls nicht, wenn die öffentliche Leistung von Personen nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3
erbracht wird. Wird die gleiche öffentliche Leistung auch von Behörden nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
erbracht, gilt die persönliche Gebührenfreiheit auch nicht für die öffentliche Leistung dieser Behörden.
(4) Die Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 gelten nicht für öffentliche Leistungen der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde, der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und der Enteignungsbehörde nach
§ 17 des Thüringer Enteignungsgesetzes
vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Gebühren
1.
für von der Bauaufsichtsbehörde selbst vorgenommene Prüfungen, die auf besondere Sachverständige übertragen werden können, sofern auch die Entgelte für deren Leistungen geregelt sind, und
2.
für die Entscheidung über
a)
die Freistellung von Wohnungen nach
§ 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG)
in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
§ 30 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG)
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der jeweils geltenden Fassung und
b)
die Genehmigungen der Zweckentfremdung und der baulichen Veränderung nach
§ 7 Abs. 3 WoBindG
in Verbindung mit
§ 27 Abs. 7 WoFG
.
(6) Unberührt bleiben Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen.
§ 4 Gebühren in besonderen Fällen
(1) In den Fällen des
§ 21 Abs. 1 Satz 2
sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu bemessen, soweit in einer Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit ganz oder teilweise abgelehnt, ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20 Euro. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, ist keine Gebühr zu erheben.
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu der für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe zu erheben. War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr festgesetzt, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, ist eine Gebühr bis zu 3 000 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro. Bei einem allein gegen eine Verwaltungskostenentscheidung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 25 vom Hundert des Betrags, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens jedoch 20 Euro.
(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die zurückgenommene oder widerrufene Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu 2 000 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20 Euro. Hatte der Verwaltungskostenschuldner die Rücknahme oder den Widerruf nicht zu vertreten, werden keine Gebühren erhoben.
(5) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die öffentliche Leistung vollständig erbracht worden ist, sind bis zu 75 vom Hundert der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu erheben. Erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, wird der bis zur Zurücknahme oder Erledigung des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20 Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen oder ist die beantragte öffentliche Leistung gebührenfrei, ist keine Gebühr zu erheben.
(6) Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrags nach Absatz 3 Satz 1. Erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, wird der bis zur Zurücknahme oder Erledigung des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20 Euro. Richtete sich der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung, ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.
(7) Ist eine öffentliche Leistung, für die Verwaltungskosten nicht zu erheben wären, missbräuchlich veranlasst worden, so wird eine Gebühr bis zu 1000 Euro erhoben, mindestens jedoch 20 Euro.
(8) Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
§ 5 Verwaltungskostengläubiger
Verwaltungskostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistung vornimmt. Wird die öffentliche Leistung von einer sonstigen Person im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 3
erbracht, ist Verwaltungskostengläubiger diese Person.
§ 6 Verwaltungskostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet,
1.
wem die öffentliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
2.
wer die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
3.
wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Verwaltungskostenschuldner ist auch, wer als gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigter im Sinne der
§§ 34
und
35 der Abgabenordnung
infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungskosten nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(3) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat derjenige zu tragen, der sie verursacht hat.
§ 7 Entstehen der Verwaltungskostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. In den Fällen des
§ 1 Abs. 6 Nr. 2
entsteht die Gebührenschuld, soweit eine Benutzungserlaubnis notwendig ist, mit deren Erteilung, im Übrigen mit dem Beginn der Benutzung. Bei Pauschgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Genehmigung des Antrags nach
§ 10
.
(2) Die Auslagenschuld entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden Betrags; in den Fällen des
§ 11 Abs. 4
mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung.
§ 8 Gebühren nach festen Sätzen
(1) Gebühren nach festen Sätzen sind Festgebühren, Wertgebühren und Zeitgebühren.
(2) Festgebühren sind die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehenen Gebühren.
(3) Wertgebühren sind nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die öffentliche Leistung bezieht, zu bemessen. Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung zugrunde zu legen.
(4) Zeitgebühren sind nach dem für die öffentliche Leistung erforderlichen Zeitaufwand zu bemessen.
§ 9 Rahmengebühren
Rahmengebühren werden durch einen Mindest- und Höchstsatz bestimmt. Bei der Festsetzung von Rahmengebühren im Einzelfall gilt
§ 21 Abs. 4
sinngemäß.
§ 10 Pauschgebühren
Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Leistungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden; bei der Bemessung des Pauschbetrags ist der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen. Die Pauschgebühr ist im Voraus festzusetzen.
§ 11 Auslagen
(1) Folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Leistung und in den Fällen des
§ 1 Abs. 2
entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben:
1.
Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen diese in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
2.
Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen,
3.
Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,
4.
Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
5.
Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen zustehen sowie
6.
Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Verwaltungskostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.
In einer Verwaltungskostenordnung nach
§ 21
kann bestimmt werden, dass entstandene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind.
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen können in einer Verwaltungskostenordnung nach
§ 21
bestimmt werden.
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Auslagen nach Absatz 1 Nr. 5 werden auch dann erhoben, wenn die verwaltungskostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die andere Behörde, Einrichtung, natürliche oder juristische Person keine Zahlungen leistet.
(5) Auslagen sind außer in den Fällen des
§ 2 Abs. 1
auch dann zu erheben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist.
(6) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch die Verlegung eines Termins oder durch die Vertagung einer Verhandlung entstanden sind, soweit dies nicht dem Auslagenschuldner zuzurechnen ist.
§ 12 Verwaltungskostenentscheidung
(1) Die Verwaltungskosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Verwaltungskosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Verwaltungskostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
1.
die verwaltungskostenerhebende Behörde,
2.
der Verwaltungskostenschuldner,
3.
die verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistung,
4.
die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
5.
wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
(2) Die Verwaltungskostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungskosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Die Verwaltungskostenentscheidung kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Sie ist zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewissheit beseitigt ist.
(4) Vor der endgültigen Festsetzung der Gebühr kann die Summe der erstattungsfähigen Auslagen im Sinne des
§ 11
festgesetzt werden. Gebühren und Auslagen sind dann jeweils nach Maßgabe des Absatzes 1 getrennt festzusetzen.
§ 13 Fälligkeit
Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Verwaltungskostenentscheidung an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 14 Säumniszuschlag
(1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Betrags zu erheben, wenn dieser 50 Euro übersteigt. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rückständige Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostenträger zuständige Kasse der Tag des Eingangs oder
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Verwaltungskostengläubiger zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.
(5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als entstanden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
§ 15 Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Behörde kann bei öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, die Zahlung eines Kostenvorschusses und/oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Verwaltungskosten verlangen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde eine öffentliche Leistung, die auf Antrag vorgenommen wird, davon abhängig machen, dass der Antragsteller keine Verwaltungskostenrückstände für öffentliche Leistungen des gleichen Sachgebiets hat. Satz 2 gilt nicht für das Widerspruchsverfahren.
(2) Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses, zur Leistung der Sicherheit oder zur Begleichung des Rückstands zu setzen. Die Behörde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses, der Sicherheitsleistung oder des Rückstands hierauf hingewiesen worden ist. Satz 2 gilt nicht für das Widerspruchsverfahren.
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der angeforderten Verwaltungskosten zurückbehalten werden.
§ 16 Billigkeitsregelungen
(1) Die festsetzende Behörde kann die Verwaltungskosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungskostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(2) Die zuständigen Ministerien können im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium anordnen, dass für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen von der Erhebung der Verwaltungskosten ganz oder zum Teil abzusehen ist, wenn die Erhebung der Gebühr unbillig erscheint oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.
(3) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Landes auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung. In den Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Verwaltungskostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.
§ 17 Verjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungskosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist, spätestens mit Ablauf des vierten Jahrs nach der Entstehung, erlischt der Anspruch. Ist die öffentliche Leistung mit Ablauf des vierten Jahrs nach der Entstehung der Verwaltungskostenschuld nicht beendet, erlischt der Anspruch mit Ablauf eines Jahrs nach vollständiger Erbringung der öffentlichen Leistung.
(2) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1.
schriftliche Zahlungsaufforderung,
2.
Zahlungsaufschub,
3.
Stundung,
4.
Aussetzen der Vollziehung,
5.
Sicherheitsleistung,
6.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
7.
Vollstreckungsaufschub,
8.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
9.
Ermittlungen des Verwaltungskostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen,
10.
die Aufnahme in einen Insolvenzplan,
11.
einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und
12.
Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(5) Wird eine Verwaltungskostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Verwaltungskostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 18 Erstattung
(1) Überbezahlte oder zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten jedoch nur, soweit eine Verwaltungskostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Verwaltungskostenentscheidung.
§ 19 Anfechtung der Verwaltungskostenentscheidung
Wird eine Verwaltungskostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren verwaltungskostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
§ 20 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
Werden öffentliche Leistungen erbracht, für die Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union maßgebend sind, sind die Gebühren nach Maßgabe dieser Vorschriften zu bemessen. Die Gebühren können abweichend bemessen werden, soweit die Gebührenvorschriften der Rechtsakte dies zulassen.
§ 21 Ermächtigung
(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung) Gebühren für öffentliche Leistungen festsetzen und die Erstattung von Auslagen regeln. Die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Verwaltungskostentatbestände gelten nach Maßgabe des
§ 4 Abs. 1 bis 6
auch im Fall
1.
der Ablehnung eines Antrags,
2.
der Zurückweisung eines Widerspruchs,
3.
der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung,
4.
der Zurücknahme oder der Erledigung eines Antrags und
5.
der Zurücknahme oder der Erledigung eines Widerspruchs, soweit die Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Gebühren sind nach festen Sätzen (Festgebühren, Wertgebühren, Zeitgebühren) oder Rahmensätzen (Rahmengebühren) zu bestimmen.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner können Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.
(4) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die öffentliche Leistung für den Empfänger der öffentlichen Leistung belastend wirkt. Ist gesetzlich oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentlichen Leistungen entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. Verwaltungsaufwand im Sinne der Sätze 1 bis 3 sind der Personal- und Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen. Zum Personalaufwand zählen insbesondere die tatsächlich gezahlten Bezüge oder Entgelte und Personalnebenkosten. Dabei sind Steigerungen der Bezüge oder Entgelte zu berücksichtigen. Der Sachaufwand umfasst die Kosten eines Arbeitsplatzes einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zur Bemessung der Verwaltungsgebühren nach den
§§ 8
und
9
sowie zu den in Satz 9 genannten Pflichten der gebührenerhebenden Behörden erlassen. Die gebührenerhebenden Behörden haben die aus der Sicht der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden zur Bemessung der Gebührensätze erforderlichen Angaben nach deren zeitlichen Vorgaben zu erheben und diesen mitzuteilen.
(5) Spätestens drei Jahre nach der letzten Überprüfung der Verwaltungskostensätze sind diese erneut zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
§ 22 Übergangsbestimmungen
Wird eine Verwaltungskostenordnung erlassen oder geändert, gelten für öffentliche Leistungen, die vor dem In-Kraft- Treten der Rechtsverordnung beantragt waren, aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften, wenn sie für den Verwaltungskostenpflichtigen günstiger sind.
§ 23 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 24 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten tritt das Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -321-), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), außer Kraft.
Erfurt, den 23. September 2005
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
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