ThürVermGeoG
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG) Vom 16. Dezember 2008

Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG) Vom 16. Dezember 2008
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 760)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen und zur Neuausrichtung des Vermessungs- und Geoinformationswesens vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 200801.01.2010
Eingangsformel01.01.2010
Inhaltsverzeichnis01.01.2019
Erster Abschnitt - Amtliches Vermessungswesen und öffentliches Geoinformationswesen01.01.2010
§ 1 - Auftrag01.01.2010
§ 2 - Amtliches Vermessungswesen18.08.2012
§ 3 - Öffentliches Geoinformationswesen15.06.2018
§ 4 - Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens01.01.2019
Zweiter Abschnitt - Raumbezug01.01.2010
§ 5 - Amtliches Raumbezugssystem18.08.2012
§ 6 - Zuständigkeit01.01.2010
Dritter Abschnitt - Geotopographie01.01.2010
§ 7 - Amtliche Geotopographie01.01.2010
§ 8 - Zuständigkeit01.01.2010
Vierter Abschnitt - Liegenschaftskataster01.01.2010
§ 9 - Allgemeines15.06.2018
§ 10 - Grenzfeststellung, Zerlegung und Verschmelzung18.08.2012
§ 11 - Fortführung18.08.2012
§ 12 - Beglaubigung18.08.2012
§ 13 - Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellungsvertrag18.08.2012
§ 14 - Abmarkung18.08.2012
§ 15 - (aufgehoben)01.01.2019
§ 16 - Erneuerung und Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters18.08.2012
§ 17 - Zuständigkeit01.01.2019
Fünfter Abschnitt - Benutzung der Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens01.01.2010
§ 18 - Zugang zu den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens18.08.2012
§ 19 - Automatisierter Abruf von Daten01.01.2010
§ 20 - Verwendung der Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens18.08.2012
Sechster Abschnitt - Pflichten und Befugnisse01.01.2010
§ 21 - Melde- und Auskunftspflichten18.08.2012
§ 22 - Aktualität des Nachweises von Flurstücken01.01.2010
§ 23 - (aufgehoben)18.08.2012
§ 24 - Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen01.01.2010
§ 25 - Einbringen und Erhaltung von Grenz- und Vermessungsmarken01.01.2010
Siebter Abschnitt - Rückführung und Auflösung der Marksteinschutzflächen01.01.2010
§ 26 - Rückführung18.08.2012
§ 27 - Auflösung18.08.2012
Achter Abschnitt - Unschädlichkeitszeugnisse01.01.2010
§ 28 - Allgemeines01.01.2010
§ 29 - Voraussetzungen01.01.2010
§ 30 - Verfahren18.08.2012
§ 31 - Zuständigkeit01.01.2019
Neunter Abschnitt - Verwaltungskostenregelungen und Ordnungswidrigkeiten18.08.2012
§ 32 - Verwaltungskosten18.08.2012
§ 33 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2010
Zehnter Abschnitt - Verordnungsermächtigung, Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2010
§ 34 - Verordnungsermächtigung18.08.2012
§ 35 - Übergangsbestimmungen01.01.2019
§ 36 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2010
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Amtliches Vermessungswesen und öffentliches Geoinformationswesen
§ 1Auftrag
§ 2Amtliches Vermessungswesen
§ 3Öffentliches Geoinformationswesen
§ 4Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens
Zweiter Abschnitt Raumbezug
§ 5Amtliches Raumbezugssystem
§ 6Zuständigkeit
Dritter Abschnitt Geotopographie
§ 7Amtliche Geotopographie
§ 8Zuständigkeit
Vierter Abschnitt Liegenschaftskataster
§ 9Allgemeines
§ 10Grenzfeststellung, Zerlegung und Verschmelzung
§ 11Fortführung
§ 12Beglaubigung
§ 13Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellungsvertrag
§ 14Abmarkung
§ 15(aufgehoben)
§ 16Erneuerung und Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters
§ 17 Zuständigkeit
Fünfter Abschnitt Benutzung der Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens
§ 18Zugang zu den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens
§ 19Automatisierter Abruf von Daten
§ 20Verwendung der Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens
Sechster Abschnitt Pflichten und Befugnisse
§ 21Melde- und Auskunftspflichten
§ 22Aktualität des Nachweises von Flurstücken
§ 23(aufgehoben)
§ 24Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen
§ 25Einbringen und Erhaltung von Grenz- und Vermessungsmarken
Siebter Abschnitt Rückführung und Auflösung der Marksteinschutzflächen
§ 26 Rückführung
§ 27Auflösung
Achter Abschnitt Unschädlichkeitszeugnisse
§ 28Allgemeines
§ 29Voraussetzungen
§ 30Verfahren
§ 31Zuständigkeit
Neunter Abschnitt Verwaltungskostenregelungen und Ordnungswidrigkeiten
§ 32Verwaltungskosten
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
Zehnter Abschnitt Verordnungsermächtigung, Übergangsund Schlussbestimmungen
§ 34Verordnungsermächtigung
§ 35Übergangsbestimmungen
§ 36Gleichstellungsbestimmung

Erster Abschnitt Amtliches Vermessungswesen und öffentliches Geoinformationswesen

§ 1 Auftrag

(1) Das amtliche Vermessungswesen und das öffentliche Geoinformationswesen sind Teil der staatlichen Infrastruktur zur räumlichen Entwicklung des Landes und zur Sicherung des Eigentums am Grund und Boden.
(2) Das amtliche Vermessungswesen und das öffentliche Geoinformationswesen stellen ihre Informationen und ihre Dienstleistungen nach den Anforderungen der Bürger, der Wirtschaft, der Verwaltung, des Rechts, der Wissenschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit bereit.

§ 2 Amtliches Vermessungswesen

(1) Aufgabe des amtlichen Vermessungswesens ist es,
1.
das amtliche Raumbezugssystem einzurichten und zu unterhalten,
2.
die Landschaftsobjekte durch die amtliche Geotopographie zu erfassen und abzubilden,
3.
die Flurstücke und die Gebäude durch das Liegenschaftskataster zu erfassen und nachzuweisen sowie
4.
die im Rahmen von Nummern 1 bis 3 gewonnenen Daten zu Geobasisinformationen aufzubereiten.
(2) Die Geobasisinformationen werden in digitalen Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens geführt und für die Nutzung bereitgestellt. Datenbanken im Sinne dieses Gesetzes sind auch analoge Ausgaben sowie den Geobasisinformationen zugrunde liegende Sammlungen analoger Urkunden, Karten und Bilder.
(3) Die Qualitätsmerkmale und Bezugsbedingungen der Geobasisinformationen werden durch Metainformationen beschrieben, die für jedermann kostenfrei zugänglich sind.
(4) Das Land ist Inhaber aller Rechte an den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens. Nutzungs- und Verwertungsrechte zugunsten anderer Personen oder Stellen richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(5) Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium bestimmt die Grundsätze, nach denen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 wahrgenommen werden und wirkt darauf hin, dass das amtliche Vermessungswesen in seinen Grundzügen länderübergreifend einheitlich entwickelt wird.

§ 3 Öffentliches Geoinformationswesen

(1) Das öffentliche Geoinformationswesen verbessert durch fachübergreifende institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der Geoinformationen für Staat und Gesellschaft. Die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen und die Anforderungen zur Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft werden dabei berücksichtigt. Das öffentliche Geoinformationswesen ist eine Gemeinschaftsaufgabe der betroffenen Fachministerien.
(2) Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet (Geodaten) von
1.
Behörden im Sinne des § 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(3) Die Koordinierung des öffentlichen Geoinformationswesens obliegt dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium. Es vertritt die Belange des Landes in den gemeinschaftlichen Koordinierungsgremien von Bund und Ländern für ein bundesweites Geoinformationswesen. Im Übrigen bleibt jedes Fachministerium für die Einrichtung, Führung und Finanzierung der raumbezogenen Informationssysteme in seinem Geschäftsbereich zuständig.
(4) Die Landesverwaltungen sind verpflichtet, ihre Geodaten auf der Grundlage der fachneutralen Geobasisinformationen zu erfassen und zu führen. Kommunale Stellen können für ihre Geoinformationen als Grundlage die Geobasisinformationen nutzen.

§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens

(1) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens obliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kataster- und Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die als solche nach dem Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung bestellt sind. Die Vermessungsstellen der Bundes-, anderer Landes- und Kommunalbehörden nach § 17 Abs. 3 können sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens beteiligen.
(2) Kataster- und Vermessungsbehörden sind
1.
das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium als oberste Kataster- und Vermessungsbehörde und
2.
das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation als obere Kataster- und Vermessungsbehörde.
(3) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ist Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Zweiter Abschnitt Raumbezug

§ 5 Amtliches Raumbezugssystem

(1) Das amtliche Raumbezugssystem ist so einzurichten, dass eine eindeutige Positionierung sämtlicher raumbezogener Informationen in den bundeseinheitlich definierten Bezugssystemen der Lage, Höhe und Schwere ermöglicht wird.
(2) Das amtliche Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst, dauerhaft vermarkte Höhen- und Schwerefestpunkte sowie ergänzend durch Lagefestpunkte realisiert.

§ 6 Zuständigkeit

Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde richtet das amtliche Raumbezugssystem ein und unterhält es. Vermessungsstellen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 können auf Veranlassung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mitwirken.

Dritter Abschnitt Geotopographie

§ 7 Amtliche Geotopographie

Die amtliche Geotopographie beschreibt fachneutral die Form und Bedeckung der Erdoberfläche für das gesamte Landesgebiet. Sie umfasst insbesondere
1.
Informationen über Landschaftsobjekte aus den Bereichen Siedlung, Verkehr, Gewässer, Gebiete und Vegetation,
2.
Informationen über die Geländeform,
3.
aufbereitete Informationen in Form von Kartenausgaben und
4.
Fernerkundungsdaten einschließlich daraus abgeleiteter Produkte.

§ 8 Zuständigkeit

(1) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt die geotopographischen Informationen und hält sie durch Fortführung aktuell. § 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt das Landesluftbildarchiv und koordiniert großräumige Fernerkundungsvorhaben innerhalb der Landesverwaltung. Im Landesluftbildarchiv sind alle Luftbilder, Satellitenaufnahmen und andere Fernerkundungsergebnisse zu sammeln, die für das amtliche Vermessungswesen und andere Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Bedeutung haben.

Vierter Abschnitt Liegenschaftskataster

§ 9 Allgemeines

(1) Im Liegenschaftskataster werden Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend und vollständig nachgewiesen. Liegenschaften sind Flurstücke und Gebäude.
(2) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der unter einem besonderen Ordnungsmerkmal geführt wird. Eine Flurstücksgrenze ist in der Regel die geradlinige Verbindung zwischen zwei Grenzpunkten, sofern sie nicht durch einen Kreisbogenabschnitt gebildet wird.
(3) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) in der jeweils geltenden Fassung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren. Veränderungen im Eigentum aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften können in das Liegenschaftskataster übernommen werden, bevor das Grundbuch berichtigt ist.
(4) Die Liegenschaften werden mit ihrem Raumbezug und ihren geometrischen Begrenzungen sowie mit ihren Ordnungsmerkmalen, Bezeichnungen, Flächengrößen und weiteren Attributen nachgewiesen. Alle öffentlichen Urkunden, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, sind Bestandteile des Liegenschaftskatasters und werden dauerhaft aufbewahrt.
(5) Der Raumbezug und die geometrischen Begrenzungen der Liegenschaften werden durch Liegenschaftsvermessungen ermittelt.
(6) Liegenschaftsvermessungen sind Vermessungen zur Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen, zur Bildung von neuen Flurstücken, zur Einmessung von Gebäuden und deren Veränderungen sowie zur Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters.
(7) Zu den Flurstücken werden die Eigentumsangaben der dazugehörigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt. Entsprechendes gilt für ungebuchte Grundstücke. Ergänzend können auch Anschriften sowie Informationen über Bevollmächtigte der Eigentümer und über die Erben geführt werden. Auf Eigentumsangaben, die im Liegenschaftskataster in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen sind, finden die Artikel 16, 18 und 21 und auf Anschriften, Informationen über Bevollmächtigte der Eigentümer sowie über die Erben finden die Artikel 13, 14, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) keine Anwendung. Satz 4 gilt nicht, wenn die betroffene Person fehlende Übereinstimmung der Eigentumsangaben mit dem Grundbuch geltend macht.
(8) Neben dem Nachweis der Liegenschaften werden geführt
1.
die Angaben zur tatsächlichen Nutzung an der Erdoberfläche,
2.
die Angaben zu gesetzlich klassifizierten Flächen,
3.
die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150 -3176-) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Hinweise auf öffentlich-rechtliche Verfahren aufgrund gesetzlicher Vorschriften und
5.
sonstige Angaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
Die Führung der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 und 5 kann entfallen, wenn die jeweils zuständigen Fachbehörden eigene raumbezogene Informationssysteme betreiben, deren Inhalte gemeinsam mit den Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters über öffentliche Telekommunikationsmittel für jedermann zugänglich präsentiert werden können.
(9) Für alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen wird vermutet, dass diese rechtmäßig und von allen Beteiligten anerkannt sind.

§ 10 Grenzfeststellung, Zerlegung und Verschmelzung

(1) Die Grenzfeststellung ist die erstmalige Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster.
(2) Ein Flurstück kann auf Antrag oder von Amts wegen in mehrere Teilflächen zerlegt werden, die fortan im Liegenschaftskataster an Stelle des Ausgangsflurstücks als neue Flurstücke mit jeweils eigenem Ordnungsmerkmal geführt werden. Die neuen Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung werden im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens bestimmt.
(3) Zeit und Ort des Grenzfeststellungstermins sind den Beteiligten rechtzeitig in geeigneter Weise mitzuteilen. Beteiligte sind die Eigentümer der von der Grenzfeststellung betroffenen Flurstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte und im Grundbuch eingetragene Nutzungsberechtigte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden. Angehört werden kann, wer an der Grenzfeststellung ein berechtigtes Interesse hat; er wird dadurch nicht Beteiligter. Über die Anhörung der Beteiligten und das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird eine Grenzniederschrift aufgenommen.
(4) Die Grenzfeststellung erfolgt gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern durch schriftlichen Bescheid. Bei mehr als 20 betroffenen Personen kann die Bekanntgabe auch durch Offenlegung erfolgen. Können Beteiligte oder deren Aufenthaltsort für den Grenzfeststellungstermin nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand ermittelt werden, so ist die Grenzfeststellung durch Offenlegung bekannt zu geben. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind öffentlich bekannt zu machen. Die Grenzfeststellung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.
(5) Der Grenzfeststellungsbescheid ist rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren und Enteignungsverfahren.
(7) Mehrere Flurstücke, die im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer geführt werden und eine gemeinsame Grenze aufweisen, können zu einem Flurstück verschmolzen werden.

§ 11 Fortführung

(1) Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung aktuell zu halten.
(2) Der Nachweis der Flurstücke soll sich auf eine örtliche Liegenschaftsvermessung gründen. Von einer örtlichen Liegenschaftsvermessung kann abgesehen werden, wenn der Nachweis der Flurstücke nach einer Sonderung sachgerecht geführt werden kann.
(3) Der Nachweis der Gebäude gründet sich auf
1.
örtliche Liegenschaftsvermessungen,
2.
Luftbildauswertungen oder
3.
Auswertungen sonstiger geeigneter Unterlagen.
(4) Die Fortführung des Nachweises von Liegenschaften ist den jeweiligen Eigentümern sowie den Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekannt zu geben, soweit die Veränderung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet. Bei mehr als 20 betroffenen Personen kann die Bekanntgabe auch durch Offenlegung erfolgen. Können Beteiligte oder deren Aufenthaltsort nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand ermittelt werden, so ist die Fortführung durch Offenlegung bekannt zu geben. § 10 Abs. 4 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Fortführungen des Liegenschaftskatasters, die für das Grundbuch und die Nachweise der Finanzbehörden von Bedeutung sind, werden den zuständigen Behörden mitgeteilt.

§ 12 Beglaubigung

(1) Der Leiter der das Liegenschaftskataster führenden Behörde und die von ihm beauftragten Bediensteten sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, bei Anträgen, die die Vereinigung nach § 890 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder Teilung von Grundstücken betreffen, die Unterschrift des Eigentümers öffentlich zu beglaubigen.
(2) Auf die Beglaubigung sind die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 13 Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellungsvertrag

(1) Auf Antrag oder von Amts wegen kann im Rahmen eines Grenzwiederherstellungsverfahrens die Position eines im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunktes in die Örtlichkeit übertragen und wiederhergestellt werden.
(2) Zur Ausführung der Grenzwiederherstellung wird ein Termin anberaumt. § 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Bei der Terminmitteilung ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne Anwesenheit der Beteiligten Flurstücksgrenzen wiederhergestellt werden können.
(3) Kann anhand des Nachweises des Liegenschaftskatasters die Position eines Grenzpunktes nicht mit ausreichender Sicherheit wiederhergestellt werden, können sich die betroffenen Grundstückseigentümer auf den örtlichen Verlauf der rechtmäßigen Grenze einigen. Das Ergebnis dieser Einigung wird von der verfahrensführenden Vermessungsstelle öffentlich beurkundet (Grenzfeststellungsvertrag) und von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde in den Nachweis des Liegenschaftskatasters übernommen. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze nach den Nachweisen des Liegenschaftskatasters nicht wiederherstellbar und soll im Liegenschaftskataster besonders gekennzeichnet werden.

§ 14 Abmarkung

(1) Grenzpunkte werden auf Antrag dauerhaft durch Grenzmarken abgemarkt (Abmarkung).
(2) Der Abmarkung neuer Grenzpunkte geht eine Grenzfeststellung oder die Bestimmung neuer Grenzpunkte durch ein Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren voraus. Der Abmarkung bereits im Liegenschaftskataster geführter Grenzpunkte geht eine Grenzwiederherstellung, eine Liegenschaftsneuvermessung, ein Grenzfeststellungsvertrag oder ein Grenzscheidungsverfahren nach § 920 BGB voraus.
(3) Das Abmarken von Grenzpunkten erfolgt in einem Abmarkungsverfahren. In der Grenzniederschrift wird festgestellt und beurkundet, dass die Position der betreffenden Grenzmarken in der Örtlichkeit mit den nach Absatz 2 bestimmten Grenzpunkten übereinstimmt. § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Das Abmarkungsverfahren kann gemeinsam mit dem Grenzfeststellungsverfahren oder dem Grenzwiederherstellungsverfahren durchgeführt werden. Die Bekanntgabe der Verfahrensergebnisse kann in einem gemeinsamen Bescheid erfolgen.
(4) Absatz 3 gilt nicht in öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren und Enteignungsverfahren.
(5) Für die Abmarkung von Grenzpunkten sind alle Marken zugelassen, die nach Material, Form und Beständigkeit eine einwandfrei erkennbare und dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Gebäude-, Mauerecken oder vergleichbare Festlegungen können die Funktion von Marken einnehmen.
(6) Die Vorschriften über die Abmarkung der Landesgrenzen bleiben unberührt.

§ 15 (aufgehoben)

§ 16 Erneuerung und Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters

(1) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es nicht oder nicht mehr den Anforderungen nach § 1 genügt. Hierzu können auf Antrag der Gemeinde oder auf Anordnung der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde Liegenschaftsneuvermessungen ausgeführt werden.
(2) Für Grundstücke, die lediglich im Grundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum eingetragen sind, ist das Liegenschaftskataster von Amts wegen neu aufzustellen. Die Auflösung der Anteile an einem ungetrennten Hofraum kann abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 durch eine von der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde festgelegte Liegenschaftsvermessungsmethode mit geringeren Genauigkeitsanforderungen erfolgen. Für das Verfahren gilt § 10 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(3) Die Liegenschaftsneuvermessung und die Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters für eine Gemeinde oder Teile einer Gemeinde sind durch Offenlegung bekannt zu geben. § 10 Abs. 4 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 17 Zuständigkeit

(1) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt das Liegenschaftskataster.
(2) Die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen und die Erstellung öffentlicher Urkunden zur Fortführung des Liegenschaftskatasters sind Vermessungsstellen vorbehalten. Vermessungsstellen sind
1.
die obere Kataster- und Vermessungsbehörde und
2.
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure des Landes.
(3) Die Aufgaben nach Absatz 2 dürfen auch von Bundes- und anderen Landesbehörden wahrgenommen werden, wenn die betreffende Maßnahme der Erfüllung eigener Verwaltungsaufgaben der jeweiligen Behörde dient und wenn die mit der Leitung der durchzuführenden Liegenschaftsvermessungen beauftragten Bediensteten die Befähigung zur Laufbahn des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation haben. Die behördlichen Vermessungsstellen nach Satz 1 unterliegen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 der Fachaufsicht der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde. Die oberste Kataster- und Vermessungsbehörde kann bei Bedarf für die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 auch Kommunalbehörden zulassen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden Anträge zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen von privatrechtlichen Antragstellern, kommunalen Körperschaften und Trägern der Bundesverwaltung sowie von Landesbehörden bei Bundesauftragsverwaltung ausschließlich von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren bearbeitet. Gleiches gilt für Anträge, die von den unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Betrieben nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden.
(5) Liegenschaftsvermessungen für Träger der unmittelbaren Landesverwaltung und der Landesforstanstalt sollen von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde vorgenommen werden, hiervon ausgenommen sind die Anträge der oberen Fachbehörde für Flurbereinigung und Flurneuordnung. Die oberste Kataster- und Vermessungsbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen.
(6) Zuständig für die Luftbildauswertung und die Auswertung geeigneter Unterlagen anderer Personen oder Stellen für die Erfassung von Gebäuden ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde.

Fünfter Abschnitt Benutzung der Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens

§ 18 Zugang zu den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens

(1) Jede Person oder Stelle kann grundsätzlich die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nach § 2 Abs. 2 einsehen sowie Auskünfte oder Ausgaben daraus erhalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 stehen die Einsicht in die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften sowie entsprechende Auskünfte und Ausgaben nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben und soweit überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für die Daten der Bevollmächtigten. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die Empfänger dürfen diese Daten nur für den Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Satz 3 gilt nicht für
1.
dinglich Berechtigte,
2.
Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden in Erfüllung ihrer Aufgaben und
3.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.
(3) Die Nutzungsmöglichkeiten der digitalen Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens sollen als Telemedien mittels öffentlicher Telekommunikationsnetze angeboten werden. Die Kataster- und Vermessungsbehörden stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik sicher, dass unberechtigte Abrufe sowie Änderungen an den Datenbanken verhindert werden.
(4) Ausgaben aus den Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet, stehen uneingeschränkt nur den Vermessungsstellen nach § 17 Abs. 2 und 3 zur Verfügung. Beratende Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen und fachlich vergleichbare Stellen erhalten Auszüge, wenn gewährleistet ist, dass die Nachweise sachgerecht verwendet werden. Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 19 Automatisierter Abruf von Daten

(1) Die Abrufe werden durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde oder durch die von dieser mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Stelle zum Zwecke der Verwendungskontrolle protokolliert. Dabei werden die Benutzerkennung des Abrufers, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck und die Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten erfasst. Die Protokolle werden für die Dauer eines Jahres gespeichert.
(2) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über personenbezogene Daten bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird auf Antrag von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde erteilt, wenn
1.
die beantragende Person ein berechtigtes Interesse hat,
2.
die beantragende Person zusichert, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten und
3.
überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, die zur wirksamen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe erforderlich sind. Absatz 1 und § 18 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit einem Amtsbezirk gemäß § 3 Abs. 1 ThürGÖbVI sowie Gemeinden und Landkreise, die Daten des Liegenschaftskatasters abrufen, können nach Maßgabe des § 18 Abs. 1, 2 und 4 Dritten Einsicht in die Daten des Liegenschaftskatasters gewähren sowie Auskünfte und analoge Ausgaben daraus erteilen. Die Sachkunde ist zu gewährleisten.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird aufgehoben, wenn Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen. Sie kann aufgehoben werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren keine Abrufe vorgenommen wurden.

§ 20 Verwendung der Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens

(1) Die Kataster- und Vermessungsbehörden haben das ausschließliche Recht, die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens und deren Informationsinhalt zu verbreiten, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben sowie anderen Personen und Stellen auf Antrag Verwendungsrechte einzuräumen.
(2) Die Vervielfältigung von Ausgaben aus den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens ist anderen Personen und Stellen erlaubt, soweit die Vervielfältigungsstücke demselben Nutzungszweck wie die Originalausgaben dienen. Ausgaben aus den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens in Kombination mit zusätzlichen Geoinformationen eines Fachthemas dürfen über allgemein zugängliche Telekommunikationsmittel verbreitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Daten nicht kostenpflichtig sind und nicht von Dritten in hochwertiger Qualität separiert und eigenständig genutzt werden können sowie die datenschutzrechtlichen Grundsätze für personenbezogene Daten eingehalten werden.
(3) Weitergehende Verwendungsrechte sind einzuräumen, wenn dem keine Bestimmungen dieses Gesetzes und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen sollen die Kataster- und Vermessungsbehörden auf Antrag anderen Personen und Stellen auch eine wirtschaftliche Verwendung der Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens gestatten. Wirtschaftliche Verwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Nutzung, die seitens des Antragstellers darauf abzielt, auf der Grundlage der Geobasisdaten eigene Produkte oder Dienste in den Verkehr zu bringen. Die Kataster- und Vermessungsbehörden können in diesem Zusammenhang auch Kooperationspartnerschaften mit anderen öffentlichen und privaten Stellen eingehen, wenn eine solche Kooperation auch die Ziele des öffentlichen Geoinformationswesens unterstützt.
(4) Ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens gilt nur für den Zweck, für den es erteilt oder vereinbart wurde. Eine Weiterverwendung für andere Zwecke ist nur mit Genehmigung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde zulässig.

Sechster Abschnitt Pflichten und Befugnisse

§ 21 Melde- und Auskunftspflichten

(1) Die Eigentümer der im Grundbuch ungebuchten Grundstücke haben jede Eigentumsänderung unverzüglich bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde anzuzeigen.
(2) Angaben nach § 9 Abs. 8, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften im Liegenschaftskataster zu führen sind, werden der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde von der jeweils zuständigen Fachbehörde kostenfrei übermittelt.
(3) Auf Anforderung haben alle Behörden der Landesverwaltung Unterlagen, die für die amtliche Geotopographie und deren Fortführung von Bedeutung sind, der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde zur Auswertung vorzulegen. Auch andere öffentliche Stellen sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben auf Anforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen, soweit dies zumutbar ist und ein berechtigtes Interesse nicht entgegensteht; die durch die Vorlage entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten.
(4) In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
(5) Alle Stellen der Landes- und Kommunalverwaltung setzen die obere Kataster- und Vermessungsbehörde über maßnahmenbezogene Fernerkundungsvorhaben in Kenntnis.

§ 22 Aktualität des Nachweises von Flurstücken

Ändern sich die Grenzen eines Flurstücks außerhalb des Liegenschaftskatasters aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, so haben die Grundstückseigentümer oder die Inhaber grundstücksgleicher Rechte die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung auf ihre Kosten durchführen zu lassen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zu beantragen. Wird diese Pflicht innerhalb einer von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die obere Kataster- und Vermessungsbehörde die Liegenschaftsvermessung von Amts wegen vornehmen lassen.

§ 23 (aufgehoben)

§ 24 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

(1) Um die erforderlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes auszuführen, sind die damit Beauftragten berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und gegebenenfalls zu befahren. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Für Sachschäden, die den Eigentümern oder den Besitzern durch eine Maßnahme nach Absatz 1 ursächlich entstehen, hat derjenige einen Ausgleich in Geld zu zahlen, der die Maßnahme veranlasst hat. Soweit sie von Amts wegen vorgenommen wird, ist derjenige ausgleichspflichtig, der die Kostenpflicht für die Maßnahme trägt. Der Ausgleichsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

§ 25 Einbringen und Erhaltung von Grenz- und Vermessungsmarken

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass diese für die Abmarkung von Grenzpunkten sowie für die Vermarkung von Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkten in Anspruch genommen werden.
(2) Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben die Abmarkungen von Grenzpunkten und Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- oder Schwerefestpunktfeldes zu schonen und, soweit diese nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten.
(3) Wer Arbeiten vornehmen will, die den festen Stand einer Vermessungsmarke oder ihre Erkennbarkeit gefährden können, hat dies der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mitzuteilen, damit unter Umständen erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden können. Das Land trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken.

Siebter Abschnitt Rückführung und Auflösung der Marksteinschutzflächen

§ 26 Rückführung

(1) Das Eigentum des Freistaats Thüringen an den im Grundbuch eingetragenen Marksteinschutzflächen geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Eigentümer der durch die Überlassung der Marksteinschutzflächen verkleinerten Flurstücke über.
(2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde teilt dem zuständigen Grundbuchamt das übergegangene Flurstück und das jeweilige durch die Überlassung der Marksteinschutzfläche verkleinerte Flurstück mit. Die Flurstücke werden von Amts wegen vereinigt und verschmolzen. Satz 2 gilt nicht, wenn grundbuchrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
(3) Das Grundbuch ist von Amts wegen zu berichtigen. Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804) in der jeweils geltenden Fassung ist nicht erforderlich.
(4) Der Eigentumsübergang erfolgt unentgeltlich. Die für die Überlassung der Marksteinschutzflächen erhaltenen Geldentschädigungen bleiben unberücksichtigt.

§ 27 Auflösung

Ist das Eigentum an einer im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Marksteinschutzfläche nicht auf den Freistaat Thüringen übergegangen, ist die Bildung der Marksteinschutzfläche im Liegenschaftskataster von Amts wegen rückgängig zu machen. § 26 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Achter Abschnitt Unschädlichkeitszeugnisse

§ 28 Allgemeines

(1) Wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis), kann
1.
ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) frei von den Belastungen veräußert werden,
2.
im Falle von Wohnungs- oder Teileigentum zusätzlich
a)
ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum frei von den Belastungen überführt werden,
b)
ein Teil des Sondereigentums an einen anderen Wohnungseigentümer frei von den Belastungen veräußert werden oder
3.
ein dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstück zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen aufgehoben werden, zu deren Gunsten das Grundstück des jeweiligen Eigentümers belastet ist.
(2) Absatz 1 ist auf öffentliche Lasten nicht anzuwenden.
(3) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung der Berechtigten.
(4) Auf eine Eintragung, die aufgrund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

§ 29 Voraussetzungen

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn
1.
in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist,
2.
in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und der zu überführende oder zu veräußernde Teil im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Wohnungseigentums von geringem Wert und Umfang ist oder
3.
in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 3 für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist und ihr Recht oder das aufzuhebende Recht verhältnismäßig geringfügig ist.
(2) Bei der Entscheidung, ob das Trennstück im Verhältnis zu dem verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist, wird, wenn die Belastungen, von denen das Trennstück befreit werden soll, noch auf anderen Grundstücken desselben Eigentümers haften, die Gesamtheit der belasteten Grundstücke als verbleibender Teil des Grundstücks behandelt.
(3) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

§ 30 Verfahren

(1) Unschädlichkeitszeugnisse werden auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse hat.
(2) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sollen die Berechtigten gehört werden. Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn sie zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und den angehörten Berechtigten bekannt zu machen. Das Unschädlichkeitszeugnis ist dem Grundstückseigentümer und den dinglich Berechtigten, deren Rechte davon betroffen werden, bekannt zu machen, auch wenn sie vorher nicht gehört worden waren.
(4) Dem Grundstückseigentümer und den dinglich Berechtigten nach Absatz 3 ist die Unanfechtbarkeit des Unschädlichkeitszeugnisses mitzuteilen.

§ 31 Zuständigkeit

Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation zuständig.

Neunter Abschnitt Verwaltungskostenregelungen und Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Verwaltungskosten

(1) Für Tätigkeiten zum Vollzug dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Verwaltungskostenordnung nach § 34 Nr. 1 erhoben.
(2) Verwaltungskosten werden von den Kataster- und Vermessungsbehörden nicht erhoben für
1.
die Luftbildauswertungen und die Auswertungen sonstiger geeigneter Unterlagen zur Erfassung von Gebäuden von Amts wegen,
2.
die Berichtigung der Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens aufgrund öffentlich-rechtlicher Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren,
3.
die Berichtigung von fehlerhaften Einträgen im Liegenschaftskataster von Amts wegen,
4.
die Liegenschaftsneuvermessungen auf Anordnung der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde,
5.
die Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters und die Auflösung der Anteile an einem ungetrennten Hofraum von Amts wegen,
6.
das Verfahren zur Rückführung und Auflösung der Marksteinschutzflächen,
7.
die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken,
8.
die im Zusammenhang mit Flurstücksverschmelzungen zu erbringenden öffentlichen Leistungen,
9.
die Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster und
10.
die Erteilung einfacher mündlicher Auskünfte.
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erheben für Leistungen nach Satz 1 Nr. 7 bis 10 keine Verwaltungskosten. In der Verwaltungskostenordnung nach § 34 Nr. 1 können weitere öffentliche Leistungen bestimmt werden, für die von den Kataster- und Vermessungsbehörden Verwaltungskosten nicht oder nur zum Teil erhoben werden.
(3) Kostenschuldner für Liegenschaftsneuvermessungen nach § 16 Abs. 1 auf Antrag der Gemeinde ist die kommunale Gebietskörperschaft. Sie ist berechtigt, von den beteiligten Grundstückseigentümern Ersatz zu verlangen.
(4) Die Kataster- und Vermessungsbehörden sind im Fall von § 20 Abs. 3 berechtigt, mit den potenziellen Nutzern oder Kooperationspartnern besondere Kostenvereinbarungen zu treffen, um im Einzelfall die materielle Gleichwertigkeit von Verwertungsrecht und korrespondierender Einnahme sicherzustellen.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Ausgaben aus den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens
a)
aus dem Bereich des Liegenschaftskatasters oder
b)
aus den Bereichen des amtlichen Raumbezugssystems oder der amtlichen Geotopographie
verwendet, vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, ohne dazu berechtigt zu sein,
2.
Tätigkeiten nach § 17 anbietet oder ausführt, ohne dafür zuständig zu sein,
3.
seine Pflicht zur Erhaltung der Grenz- und Vermessungsmarken nach § 25 Abs. 2 und 3 verletzt,
4.
widerrechtlich eine Abmarkung vornimmt oder
5.
widerrechtlich Vermessungsmarken verändert oder beseitigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. Widerrechtlich erzeugte Vervielfältigungsstücke können eingezogen werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde.

Zehnter Abschnitt Verordnungsermächtigung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34 Verordnungsermächtigung

Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
die Gebühren- und Auslagenerhebung für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz (Verwaltungskostenordnung),
2.
(aufgehoben)
3.
wie das Verfahren der Offenlegung nach § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 3 durchgeführt wird sowie
4.
wie die Führung des Landesluftbildarchivs und die Koordinierung der Fernerkundungsvorhaben erfolgen und wer die nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erhebt.

§ 35 Übergangsbestimmungen

(1) Verwaltungsmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verwaltungsmaßnahmen, die eine Verpflichtung betreffen, die nach diesem Gesetz nicht mehr besteht. Die betreffenden Verwaltungsmaßnahmen werden von der jeweiligen Behörde kostenfrei eingestellt oder auf eigene Kosten zu Ende geführt, wenn letzteres dem amtlichen Vermessungswesen dient.
(3) Unbeschadet von den Absätzen 1 und 2 können eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen auch auf Antrag des Betroffenen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

§ 36 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Markierungen
Leseansicht