ThürGÖbVIDVO
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Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVIDVO) Vom 4. August 2005

Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVIDVO)
Vom 4. August 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 776)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVIDVO) vom 4. August 200502.09.2005
Inhaltsverzeichnis20.11.2015
Eingangsformel02.09.2005
§ 1 - Bedarfsermittlung31.12.2010
§ 2 - Prüfung der persönlichen Bestellungsvoraussetzungen20.11.2015
§ 3 - Anhörung01.01.2019
§ 4 - Vereidigung, Aushändigung der Bestellungsurkunde, Personalaktenführung02.09.2005
§ 5 - Berufshaftpflichtversicherung20.11.2015
§ 6 - Geschäftsstelle20.11.2015
§ 7 - Dienstsiegel31.12.2010
§ 8 - Geschäfts- und Aktenführung20.11.2015
§ 9 - Ausschluss der Amtstätigkeit, Ablehnung von Anträgen20.11.2015
§ 10 - Beurkundungsbefugnis und Ausführung von Vermessungsarbeiten01.01.2019
§ 11 - Vermessungsbefugnisse und Mitwirkung von Fachkräften01.01.2019
§ 12 - Arbeitsgemeinschaften02.09.2005
§ 13 - Vertretung20.11.2015
§ 14 - Prüfung der Berufsausübung31.12.2010
§ 15 - Ahndung von Amtspflichtverletzungen31.12.2010
§ 16 - Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Bestellung20.11.2015
§ 17 - Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure20.11.2015
§ 18 - Übergangsbestimmungen31.12.2010
§ 19 - Gleichstellungsbestimmung02.09.2005
§ 20 - Inkrafttreten20.11.2015
Anlage 120.11.2015
Anlage 231.12.2010
Anlage 320.11.2015
Inhaltsübersicht
§ 1 Bedarfsermittlung
§ 2 Prüfung der persönlichen Bestellungsvoraussetzungen
§ 3 Anhörung
§ 4 Vereidigung, Aushändigung der Bestellungsurkunde, Personalaktenführung
§ 5 Berufshaftpflichtversicherung
§ 6 Geschäftsstelle
§ 7 Dienstsiegel
§ 8 Geschäfts- und Aktenführung
§ 9 Ausschluss der Amtstätigkeit, Ablehnung von Anträgen
§ 10 Beurkundungsbefugnis und Ausführung von Vermessungsarbeiten
§ 11 Vermessungsbefugnisse und Mitwirkung von Fachkräften
§ 12 Arbeitsgemeinschaften
§ 13 Vertretung
§ 14 Prüfung der Berufsausübung
§ 15 Ahndung von Amtspflichtverletzungen
§ 16 Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Bestellung
§ 17 Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
§ 18 Übergangsbestimmungen
§ 19 Gleichstellungsbestimmung
§ 20 Inkrafttreten
Aufgrund des § 23 Nr. 1, 2 und 4 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI)
vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115) verordnet das Ministerium für Bau und Verkehr:

§ 1 Bedarfsermittlung

(1) Zur Sicherstellung der Versorgung mit Leistungen des amtlichen Vermessungswesens soll in jedem Amtsbezirk mindestens ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt werden.
(2) Weitere Bestellungen richten sich insbesondere nach dem Bedarf an einer angemessenen Versorgung mit Leistungen der Liegenschaftsvermessung nach
§ 9 Abs. 6 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG)
vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung. Ein Bedarf ist insbesondere dann gegeben, wenn die für die durchzuführenden Liegenschaftsvermessungen erforderlichen Erledigungskapazitäten landesweit nicht zur Verfügung stehen. Durch die Aufsichtsbehörde ist der Versorgungsgrad einmal jährlich zu beurteilen. Dafür sind jeweils die Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, der Fachkräfte mit Vermessungsbefugnis und der gestellten Anträge auf Liegenschaftsvermessung sowie die für deren Erledigung notwendig werdenden Außendiensttage zugrunde zu legen. Ein Bedarf kann auch gegeben sein, wenn die Regelbearbeitungsfristen nach
§ 10 Abs. 3 in einem unverhältnismäßigen Umfang innerhalb eines Amtsbezirks überschritten werden.
(3) Als Liegenschaftsvermessungen für die Bedarfsbestimmung nach Absatz 2 Satz 1 werden von der Aufsichtsbehörde nur die Antragsarten Zerlegung, Grenzwiederherstellungsverfahren, Vermessung lang gestreckter Anlagen und Gebäudeeinmessung berücksichtigt. Die zur Durchführung der jeweiligen Liegenschaftsvermessung erforderlichen Außendiensttage bestimmen sich aus zu ermittelnden Durchschnittswerten für jede der in Satz 1 genannten Antragsarten.
(4) Ist ein Bedarf gegeben, so ist durch die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Stellenausschreibung im Thüringer Staatsanzeiger zu veranlassen.
(5) Zur Gewährleistung einer ausgewogenen räumlichen Verteilung und Auslastung ist vor einer Ausschreibung nach Absatz 4 Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren aus Amtsbezirken mit unterdurchschnittlichem Geschäftsaufkommen Gelegenheit zur Verlegung ihres Amtsbezirks zu bieten, sofern dadurch dort die Aufgabenerledigung nicht gefährdet wird.

§ 2 Prüfung der persönlichen Bestellungsvoraussetzungen

(1) Die eingegangenen Bewerbungen werden von der Aufsichtsbehörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 14 Abs. 3 bis 5 ThürGÖbVI geprüft. Die Bewerber haben dafür folgende Unterlagen und Belege vorzulegen:
1.
einen formlosen Antrag auf Bestellung mit der Bewerbung um die Zuweisung eines Amtsbezirks und Amtssitzes,
2.
die beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
3.
die beglaubigten Kopien der Abschluss- und Prüfungszeugnisse zum Nachweis der geforderten Qualifikation nach
§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ThürGÖbVI ,
4.
Kopien von Arbeitsverträgen und -zeugnissen zum Nachweis der geforderten Berufstätigkeit nach
§ 14 Abs. 3 Nr. 3 ThürGÖbVI ,
5.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis mit der Feststellung, dass der Bewerber gesundheitlich für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs geeignet ist; die Feststellung darf nicht älter als sechs Monate sein, 6. einen für Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes üblichen, um die persönlichen Angaben ergänzten Personalbogen,
7.
die Erklärung des Bewerbers nach
Anlage 1 , dass die aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden und die genannten Versagungsgründe nicht gegeben sind,
8.
den Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll,
9.
eine Auskunft der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, dass sich aus den erschlossenen Unterlagen keine Hinweise auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst ergeben haben,
10.
ein Lichtbild, das höchstens ein Jahr alt sein soll, und
11.
ein tabellarischer Lebenslauf.
(2) Soweit Unterlagen bereits in Personalakten vorhanden sind, die bei den Kataster- und Vermessungsbehörden geführt werden, kann vom Bewerber darauf verwiesen werden.
(3) Bei nach dem 12. Januar 1972 geborenen Bewerbern ist die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 nicht erforderlich.

§ 3 Anhörung

(1) Wenn ein Bewerber die persönlichen Voraussetzungen für eine Bestellung erfüllt, legt die Aufsichtsbehörde die für die Anhörung notwendigen Unterlagen dem Vorsitzenden des Anhörungsausschusses vor und lädt in Absprache mit den Beteiligten zur Sitzung des Anhörungsausschusses ein.
(2) Die Anhörung vor dem Anhörungsausschuss soll je Bewerber nicht länger als eine Stunde dauern. Die gemeinsame Anhörung mehrerer Bewerber ist nicht zulässig. Die Beratung zur Feststellung der Eignung soll direkt im Anschluss an die Anhörung des Bewerbers erfolgen.
(3) Über die Beratung des Anhörungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll die abschließende Feststellung enthalten, dass der Bewerber für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als geeignet oder als nicht geeignet angesehen wird. Die Feststellung, dass der Bewerber als nicht geeignet angesehen wird, ist zu begründen. Übertrifft die Anzahl der geeigneten Bewerber die Anzahl der ausgeschriebenen Amtsstellen, ist nach Abschluss aller Anhörungsgespräche ein Vorschlag für die Auswahlentscheidung vorzubereiten und zu begründen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern des Anhörungsausschusses zu unterzeichnen.
(4) Dem Vorsitzenden des Anhörungsausschusses obliegt
1.
die Vertretung des Anhörungsausschusses gegenüber der Aufsichtsbehörde,
2.
die Leitung der Anhörungen der Bewerber und
3.
die Vorlage der Stellungnahme nach
§ 16 Abs. 3 Satz 1 ThürGÖbVI bei der Aufsichtsbehörde.
(5) Das im Bestellungsverfahren erzielte persönliche Ergebnis wird jedem Bewerber von der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben.
(6) Aufwendungen, die dem Bewerber durch das Bestellungsverfahren entstehen, werden nicht erstattet.

§ 4 Vereidigung, Aushändigung der Bestellungsurkunde, Personalaktenführung

(1) Der ausgewählte Bewerber hat spätestens bis zum Tag der Vereidigung folgende Nachweise und Erklärungen bei der Aufsichtsbehörde vorzulegen:
1.
die vorläufige Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung mit den Mindestversicherungssummen nach § 5 Abs. 2,
2.
den Nachweis über die Entrichtung der Bestellungsgebühr,
3.
den Verpflichtungsbogen mit der Erklärung nach
Anlage 2 und
4.
die schriftliche Mitteilung der Anschrift der zukünftigen Geschäftsstelle sowie der Telekommunikationsanschlüsse.
(2) Die Abnahme des Eides und die Aushändigung der nach dem Muster der
Anlage 3 ausgefertigten Bestellungsurkunde sollen durch einen Beamten der Aufsichtsbehörde erfolgen. Dazu ist eine Niederschrift anzufertigen.
(3) Nach der Bestellung führt die Aufsichtsbehörde die Personalakten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Die für Beamte geltenden Verwaltungsvorschriften zur Führung der Personalakten sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Nach Erlöschen der Bestellung nach
§ 17 ThürGÖbVI ist die Urkunde von der Aufsichtsbehörde einzuziehen. Wird die Herausgabe der Urkunde verweigert oder ist die Einziehung nicht möglich, so erklärt die Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Erlöschens der Bestellung die Urkunde im Thüringer Staatsanzeiger für ungültig.

§ 5 Berufshaftpflichtversicherung

(1) Die Haftpflichtversicherung nach
§ 9 ThürGÖbVI ist zur Deckung der durch die Berufstätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verursachten Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Höhe der Versicherungssumme nach dem Geschäftsumfang zu bemessen. Die Versicherungssumme muss im Versicherungsfall mindestens 2 Millionen Euro bei Personenschäden und mindestens 500 000 Euro bei sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden) betragen. Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des
§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(4) Bei Arbeitsgemeinschaften gelten die Mindestversicherungssummen nach Absatz 2 Satz 2 für jeden Einzelnen der an ihr beteiligten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure; der Abschluss eines gemeinsamen Versicherungsvertrags ist zulässig.

§ 6 Geschäftsstelle

(1) Die von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einzurichtende Geschäftsstelle muss aus mindestens zwei Geschäftszimmern bestehen. Diese haben die notwendigen Einrichtungen für die Abwicklung des Publikumsverkehrs und für die davon getrennt zu erledigende sonstige Berufsausübung zu enthalten. Die Geschäftsstelle soll während der üblichen Geschäftszeiten geöffnet sein.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die zur ordnungsgemäßen Berufsausübung notwendigen Vermessungs- und Auswertemittel vorzuhalten.
(3) In der Geschäftsstelle müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Fachliteratur vorhanden sein, die für die berufliche Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und für die Ausbildung von Nachwuchskräften erforderlich sind. Das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen und der Thüringer Staatsanzeiger sind vorzuhalten.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Änderungen der Anschrift seiner Geschäftsstelle oder seiner Wohnung sowie seiner Telekommunikationsanschlüsse der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Will der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seinen Amtssitz innerhalb des Amtsbezirks verlegen, hat er dies mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk ist nur unter den Voraussetzungen des
§ 1 zulässig.
(6) Sofern der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur am automatisierten Abrufverfahren nach
§ 19 ThürVermGeoG teilnimmt, hat er die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten. Durch geeignete Maßnahmen ist die Verfahrenssicherheit zu gewährleisten.

§ 7 Dienstsiegel

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt das kleine Landessiegel als Farbdrucksiegel nach dem Muster der
Anlage 5 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen
vom 11. April 1991 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung. Die Umschrift besteht aus zwei Schriftenreihen. Die äußere Schriftenreihe enthält im oberen Bogen das Wort "Thüringen" und im unteren Bogen die Amtsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". In der zweiten Schriftenreihe sind im unteren Bogen Vor- und Familienname aufzuführen; dem Namen dürfen akademische Grade und Titel vorangesetzt werden.
(2) Jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf nur ein Siegel führen. Das kleine Landessiegel ist auf eigene Rechnung zu beschaffen. Ein Abdruck des Siegels ist der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen.
(3) Das Siegel darf nur bei der Beurkundung in Erfüllung von Hoheitsaufgaben verwendet werden. Der Abdruck ist nur in haltbarer schwarzer oder dunkelblauer Stempelfarbe zulässig.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat dafür zu sorgen, dass jede missbräuchliche Verwendung des Siegels ausgeschlossen ist.
(5) Wenn ein Siegel abhanden gekommen ist, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Aufsichtsbehörde dies unter Darlegung der Umstände zu berichten.
(6) Das Siegel ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich abzuliefern, wenn die Bestellung oder Zulassung durch Fristablauf oder aus sonstigen Gründen erloschen ist. Die Aufsichtsbehörde hat das Siegel zu vernichten.
(7) Die Aufsichtsbehörde trifft bei Verlust eines Siegels die erforderlichen Maßnahmen und überwacht die Ablieferungspflicht in den Fällen nach Absatz 6.

§ 8 Geschäfts- und Aktenführung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihm angenommenen und ausgeführten Arbeiten in zeitlicher Reihenfolge nachweist. Der Nachweis ist jahrgangsweise gegliedert so anzulegen, dass alle wesentlichen Angaben für die zeitliche und sachliche Erledigung sowie die Kostenermittlung erkennbar sind.
(2) Das Geschäftsbuch kann in Buchform, im Loseblattsystem oder im Computer geführt werden.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat alle von ihm erstellten Vermessungsschriften nach erledigter Liegenschaftsvermessung bei der katasterführenden Behörde einzureichen.
(4) Für Verwaltungsvorschriften der Aufsichtsbehörde sowie für andere die Berufsausübung allgemein betreffende Vorgänge sind besondere Akten anzulegen.
(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat über jeden Mitarbeiter und jede Nachwuchskraft eine Personalakte zu führen. Die Personalakten sind getrennt nach Personen anzulegen und in verschließbaren Aktenschränken aufzubewahren. Sie sollen insbesondere enthalten:
1.
einen in Anlehnung an den Personalbogen für Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes Thüringen geführten Personalbogen,
2.
einen tabellarischen Lebenslauf,
3.
Nachweise über Schul- und Berufsausbildung,
4.
Nachweise über förmliche Verpflichtungen (beispielsweise zur Verschwiegenheit),
5.
den Arbeits- oder Berufsausbildungsvertrag und
6.
Erklärungen zu Strafen und zu laufenden Verfahren.
Für Unterlagen über Krankenstand und Urlaub sind Teilakten anzulegen.
(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem der Bestand an Geräten und Akten hervorgeht.
(7) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat zum 1. Februar eines jeden Jahres der Aufsichtsbehörde eine Übersicht über die Anzahl der bei ihm im vorangegangenen Kalenderjahr gestellten Anträge oder Aufträge über Leistungen nach
§ 2 ThürGÖbVI , die Anzahl der unerledigten Anträge oder Aufträge, die Anzahl der zur Fortführung des Liegenschaftskatasters bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde eingereichten Anträge und gegebenenfalls eine Zusammenstellung über solche Anträge, bei denen die Regelbearbeitungsfristen nach
§ 10 Abs. 3 nicht eingehalten sind, vorzulegen.

§ 9 Ausschluss der Amtstätigkeit, Ablehnung von Anträgen

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist von der Ausübung seines Amtes in den in
§ 3 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten ausgeschlossen.
(2) Ist für einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darüber hinaus die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des
§ 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung gegeben oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen einer Befangenheit behauptet, so ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, die über die Mitwirkung entscheidet.
(3) Sofern triftige Gründe für die Ablehnung eines Antrags nach
§ 6 Abs. 1 Satz 3 ThürGÖbVI vorliegen, sind diese vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben.
(4) Für die Ablehnung von Anträgen, die sich auf die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen außerhalb des Amtsbezirks beziehen und die nicht ohne Beeinträchtigung der Aufgaben im Amtsbezirk innerhalb der Regelbearbeitungsfristen nach
§ 10 Abs. 3 abgearbeitet werden können, reicht ein Hinweis auf die Arbeitsauslastung aus.

§ 10 Beurkundungsbefugnis und Ausführung von Vermessungsarbeiten

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Grenzniederschriften aufzunehmen und die erforderlichen Richtigkeitsbescheinigungen auf Vermessungsschriften abzugeben. Die hierzu erforderlichen Vermessungen hat er mindestens in dem Umfang persönlich zu leiten und zu überwachen, wie es für die Beurkundung von Tatbeständen sowie zur Prüfung der Arbeiten der mitwirkenden Fachkräfte erforderlich ist.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Anträge in der Regel zeitnah und in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters sind die Vermessungsschriften innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen bei der katasterführenden Behörde einzureichen.
(3) Als Regelbearbeitungsfristen werden vom Zeitpunkt der Erteilung der Vermessungsunterlagen bis zum Einreichen der Vermessungsschriften zur Übernahme ins Liegenschaftskataster folgende Zeiträume bestimmt:
1.
sechs Monate bei Zerlegungen,
2.
sechs Monate bei Grenzwiederherstellungsverfahren und sonstigen Liegenschaftsvermessungen,
3.
15 Monate bei Vermessungen lang gestreckter Anlagen und
4.
sechs Monate bei Gebäudeeinmessungen.
(4) Die in Absatz 3 genannten Regelbearbeitungsfristen können im Einzelfall überschritten werden, wenn es sich um sehr umfangreiche Vermessungen handelt oder die Verzögerung in der Bearbeitung nicht von der Vermessungsstelle selbst zu vertreten ist.
(5) Wird ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur aus dem Amt entlassen, behalten die Ergebnisse seiner beruflichen Tätigkeit ihre Gültigkeit, es sei denn, die Ergebnisse sind aus anderen Gründen ungültig.

§ 11 Vermessungsbefugnisse und Mitwirkung von Fachkräften

(1) Bedient sich ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur der Mitwirkung von Fachkräften, so hat er sich von deren fachlichem Können, Zuverlässigkeit und Sorgfalt zu überzeugen und ihre Mitwirkung in einer Weise zu überwachen, die seiner Verantwortung für die Richtigkeit der Arbeiten entspricht.
(2) Zur Mitwirkung an Aufgaben nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ThürGÖbVI dürfen nur Fachkräfte herangezogen werden, denen eine Vermessungsbefugnis erteilt wurde. Mit solchen Fachkräften müssen Arbeitsverträge bestehen, die insbesondere die Durchsetzung des uneingeschränkten Weisungsrechts gewährleisten. Sie müssen in einem ständigen Arbeitnehmerverhältnis zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stehen und dürfen neben diesem Arbeitsverhältnis weder selbstständig noch als Mitarbeiter eines Dritten Tätigkeiten im Bereich des Vermessungswesens ausüben.
(3) Die Vermessungsbefugnis wird auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs von der Aufsichtsbehörde nur Fachkräften erteilt, die
1.
das Abschlusszeugnis einer Hochschule oder Fachhochschule in der Fachrichtung Vermessungswesen oder eines vergleichbaren Studiengangs in der Geodäsie besitzen und,
2.
soweit sie nicht die Befähigung zum höheren oder gehobenen technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation oder einen vergleichbaren Abschluss erworben haben, mindestens ein Jahr an Liegenschaftsvermessungen teilgenommen und sich hierbei bewährt haben.
Die Erteilung der Vermessungsbefugnis kann von der Vorlage geeigneter Probearbeiten abhängig gemacht werden. Für Vermessungsbefugte, die das Abschlusszeugnis als Vermessungsfacharbeiter oder Vermessungstechniker besitzen, kann bei Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses eine erneute Vermessungsbefugnis unabhängig von den geforderten Qualifikationsvoraussetzungen nach Satz 1 erteilt werden.
(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Vermessungsbefugnis sind beizufügen:
1.
eine Kopie des Arbeitsvertrags zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und der Fachkraft,
2.
eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 sowie eine tabellarische Schilderung der bisherigen beruflichen Tätigkeit und,
3.
soweit erforderlich, die Probearbeiten.
(5) Die Vermessungsbefugnis darf in einem dem Geschäftsanfall angepassten Umfang, in der Regel jedoch höchstens fünf Fachkräften, ausgesprochen werden.
(6) Die Vermessungsbefugnis kann in begründeten Fällen widerrufen werden. Sie erlischt spätestens mit der Beendigung des Arbeitsvertrags zwischen der Fachkraft und dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
(7) Von der Aufsichtsbehörde ist eine Liste der erteilten Vermessungsbefugnisse zu führen, die nach jeder Änderung der katasterführenden Behörde zu übermitteln ist.
(8) Für die Gewährung von Einsicht in das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen daraus an Berechtigte nach
§ 19 Abs. 3 ThürVermGeoG dürfen nur Fachkräfte mit vermessungstechnischer Ausbildung zur Mitwirkung herangezogen werden.
(9) Über die Verpflichtung der bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beschäftigten Personen zur Verschwiegenheit nach
§ 5 Abs. 4 ThürGÖbVI ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Verpflichteten und dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Personalakten zu nehmen. Die Verpflichtung kann in den Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenvertrag aufgenommen werden.
(10) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat alle Veränderungen (Ab- und Zugänge) im Personalbestand (Fachkräfte, vorübergehend Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Nachwuchskräfte) der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Meldungen aufgrund anderer Vorschriften, wie beispielsweise nach
§ 36 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer projektbezogenen Arbeitsgemeinschaft nach
§ 4 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 2 ThürGÖbVI
kann mit Auflagen verbunden werden. Die Genehmigungspflicht nach
§ 4 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 2 ThürGÖbVI
bezieht sich auch auf jede Änderung oder Ergänzung der abgeschlossenen Verträge.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften können ein gemeinsames Geschäftsbuch führen. Dabei muss jedoch eindeutig ersichtlich sein, wer dem Antragsteller und der Aufsichtsbehörde gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist.

§ 13 Vertretung

(1) Ist eine als Vertreter zu bestellende Person nicht Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, so ist sie vor Beginn der Vertretung nach
§ 15 Abs. 4 ThürGÖbVI zu vereidigen. Vor der Vereidigung sind von der zu bestellenden Person Erklärungen nach den
Anlagen 1 und 2
abzugeben. Für die Dauer der Vertretung gelten die für die Amtsführung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs maßgeblichen gesetzlichen Regelungen entsprechend.
(2) Ist eine nach Absatz 1 zu bestellende Person schon einmal für die Vertretung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vereidigt worden, genügt es, wenn sie auf den früher geleisteten Eid und die nach Absatz 1 Satz 2 abgegebenen Erklärungen schriftlich hingewiesen wird.
(3) Der Vertreter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs führt das Siegel des Vertretenen. Der Vertreter hat seiner Unterschrift einen die Vertretung kennzeichnenden Zusatz hinzuzufügen.
§ 7 Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.
(4) Der Vertreter zeichnet auch in den Fällen, in denen das Dienstsiegel keine Verwendung findet, mit dem Zusatz nach Absatz 3.
(5) Während der Zeit der Vertretung soll der vertretene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sein Amt nicht ausüben.
(6) Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Bei von Amts wegen bestellten Vertretern beträgt die Vergütung mindestens ein Zehntel der während der Vertretung fällig gewordenen Kostenforderungen.

§ 14 Prüfung der Berufsausübung

(1) In die Prüfung der Berufsausübung durch die Aufsichtsbehörde sollen alle Tätigkeiten nach
§ 2 ThürGÖbVI einbezogen werden. Die Berufsausübung wird in regelmäßigen Zeitabständen oder anlassbezogen geprüft.
(2) Die regelmäßig durchzuführende Prüfung soll sich mindestens erstrecken auf:
1.
die Einrichtung der Geschäftsstelle,
2.
die Beachtung der Bestimmungen zur zulässigen und unzulässigen Werbung,
3.
die technischen Arbeitsmittel und Geräte,
4.
die Führung und Aufbewahrung des Geschäftsbuchs und der Akten,
5.
die sach- und fristgerechte Durchführung von Liegenschaftsvermessungen,
6.
den Einsatz, die Beaufsichtigung und Belehrung der Mitarbeiter,
7.
die ordnungsgemäße Abgabe der Vermessungsergebnisse,
8.
die Vergütungsberechnungen,
9.
die Ausbildung von Nachwuchskräften,
10.
die Beachtung sicherheitsrelevanter Vorschriften bei Vermessungsarbeiten,
11.
die Einhaltung der rechtlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit und
12.
die Einhaltung der eigenverantwortlichen Berufsausübung des einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in Arbeitsgemeinschaften oder projektbezogenen Arbeitsgemeinschaften.
(3) Über das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Kenntnis zu geben. Soweit der Prüfungsbericht Beanstandungen enthält, trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Anordnungen.

§ 15 Ahndung von Amtspflichtverletzungen

(1) Werden konkrete Anhaltspunkte bekannt, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs rechtfertigen, hat die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und über die ihm zur Last gelegte Verfehlung zu unterrichten. Nach Beendigung der Sachverhaltsermittlung ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach
§ 12 Abs. 2 ThürGÖbVI nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist danach zu bemessen, in welchem Umfang der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine Amtspflichten verletzt hat.
(4) Die Disziplinarmaßnahmen sind schriftlich zu erteilen und mit einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(5) Verweis und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. Hat das Dienstvergehen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einen wirtschaftlichen Vorteil erbracht, kann auf eine Geldbuße bis zum Doppelten des geldwerten wirtschaftlichen Vorteils, jedoch nicht über dem Höchstbetrag nach
§ 12 Abs. 2 Satz 1 ThürGÖbVI , erkannt werden.
(6) Durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens wird die Frist nach
§ 12 Abs. 3 ThürGÖbVI für die Dauer des Verfahrens unterbrochen.
(7) Das Disziplinarverfahren ist durch schriftliche Verfügung einzustellen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.
(8) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufzuerlegen, soweit ein Dienstvergehen durch vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Rechtsverstoß erwiesen ist.

§ 16 Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Bestellung

(1) Wurde das Amt des Amtsverwalters einer Person übertragen, die nicht Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, so ist diese nach
§ 15 Abs. 4 ThürGÖbVI zu vereidigen und ihr ist eine Urkunde über die Bestellung als Amtsverwalter auszuhändigen.
(2) Der Amtsverwalter ist verpflichtet, die betroffenen Antragsteller unverzüglich von der Übertragung der Geschäftsabwicklung zu unterrichten.
(3) Der Amtsverwalter schließt die nicht erledigten Anträge auf hoheitliche Leistungen ab und übergibt die Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen der katasterführenden Behörde oder, bei sonstigen hoheitlichen Leistungen, dem Antragsteller. Zu Beginn der Abwicklung hat der Amtsverwalter der Aufsichtsbehörde ein Verzeichnis über die noch zu erledigenden Anträge mit Angabe des voraussichtlichen Zeitaufwands vorzulegen. Die Beendigung der Abwicklung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4) Bei der Auflösung der Geschäftsstelle eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entscheidet die Aufsichtsbehörde über den Verbleib der Unterlagen.

§ 17 Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Neben den Pflichtangaben können in der Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach
§ 11 Abs. 6 ThürGÖbVI auch Telefon- und Telefaxnummern, sonstige Telekommunikationsangaben sowie Hinweise zur Teilnahme der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure am automatisierten Abrufverfahren nach
§ 19 Abs. 3 ThürVermGeoG geführt werden. Das Verzeichnis darf von der Aufsichtsbehörde veröffentlicht und weitergegeben werden.

§ 18 Übergangsbestimmungen

Die nach bisherigem Recht erteilten Vermessungsbefugnisse für die bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beschäftigten Fachkräfte gelten unverändert weiter.

§ 19 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 4. August 2005
Der Minister für Bau und Verkehr
Trautvetter

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
und § 13 Abs. 1 Satz 2 )
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Anlage 2

(zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 und
§ 13 Abs. 1 Satz 2 )
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Anlage 3

(zu § 4 Abs. 2 Satz 1 )
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