ThürGÖbVI
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Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) Vom 22. März 2005

Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) Vom 22. März 2005
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 761)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens vom 22.03.2005 (GVBl. S. 115)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 22. März 200501.04.2005
Inhaltsverzeichnis18.08.2012
Erster Abschnitt - Rechtsstellung, Befugnisse01.04.2005
§ 1 - Rechtsstellung01.01.2010
§ 2 - Aufgaben und Befugnisse01.01.2019
Zweiter Abschnitt - Amtsausübung01.04.2005
§ 3 - Amtsbezirk und Amtssitz01.01.2010
§ 4 - Geschäftsstelle und Dienstsiegel01.01.2010
§ 5 - Allgemeine Amtspflichten18.08.2012
§ 6 - Geschäftsführung18.08.2012
§ 7 - Pflichten gegenüber den Kataster- und Vermessungsbehörden01.01.2019
§ 8 - Verwaltungskosten18.08.2012
§ 9 - Haftung01.04.2005
§ 10 - Vertretung01.04.2005
Dritter Abschnitt - Aufsicht, Verletzung der Amtspflichten, Ordnungswidrigkeiten01.04.2005
§ 11 - Aufsicht18.08.2012
§ 12 - Verletzung der Amtspflichten01.04.2005
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2019
Vierter Abschnitt - Bestellung, Bestellungsverfahren, Erlöschen des Amtes01.04.2005
§ 14 - Voraussetzungen für die Bestellung01.01.2019
§ 15 - Bestellungsverfahren01.04.2005
§ 16 - Anhörungsausschuss01.01.2019
§ 17 - Erlöschen des Amtes01.04.2005
§ 18 - Erlöschen des Amtes auf eigenen Antrag01.04.2005
§ 19 - Entlassung aus dem Amt18.08.2012
§ 20 - Amtsverwalter01.04.2005
Fünfter Abschnitt - Besondere Bestimmungen01.04.2005
§ 21 - Beteiligung der Berufsvertretungen01.04.2005
§ 22 - Tätigwerden Öffentlich bestellter01.04.2005
Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.04.2005
§ 23 - Verordnungsermächtigungen18.08.2012
§ 24 - Übergangsbestimmungen01.01.2019
§ 25 - Gleichstellungsbestimmung01.04.2005
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Rechtsstellung, Befugnisse
§ 1Rechtsstellung
§ 2Aufgaben und Befugnisse
Zweiter Abschnitt Amtsausübung
§ 3Amtsbezirk und Amtssitz
§ 4Geschäftsstelle und Dienstsiegel
§ 5Allgemeine Amtspflichten
§ 6Geschäftsführung
§ 7Pflichten gegenüber den Kataster- und Vermessungsbehörden
§ 8Verwaltungskosten
§ 9Haftung
§ 10Vertretung
Dritter Abschnitt Aufsicht, Verletzung der Amtspflichten, Ordnungswidrigkeiten
§ 11Aufsicht
§ 12Verletzung der Amtspflichten
§ 13Ordnungswidrigkeiten
Vierter Abschnitt Bestellung, Bestellungsverfahren, Erlöschen des Amtes
§ 14Voraussetzungen für die Bestellung
§ 15Bestellungsverfahren
§ 16Anhörungsausschuss
§ 17Erlöschen des Amtes
§ 18Erlöschen des Amtes auf eigenen Antrag
§ 19Entlassung aus dem Amt
§ 20Amtsverwalter
Fünfter Abschnitt Besondere Bestimmungen
§ 21Beteiligung der Berufsvertretungen
§ 22Tätigwerden Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure anderer Bundesländer
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23Verordnungsermächtigungen
§ 24Übergangsbestimmungen
§ 25Gleichstellungsbestimmung

Erster Abschnitt Rechtsstellung, Befugnisse

§ 1 Rechtsstellung

(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure von dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestellt.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Träger eines öffentlichen Amtes zur Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt,
1.
Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten sowie Abmarkungen durchzuführen,
2.
nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Dritten Einsicht in die Daten des Liegenschaftskatasters zu gewähren sowie Auskünfte und analoge Auszüge daraus zu erteilen,
3.
Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden,
4.
Bescheinigungen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens auszustellen,
5.
weitere Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens wahrzunehmen, soweit er durch Rechtsvorschrift dazu ermächtigt wird, und
6.
unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger für das Vermessungs- und Geoinformationswesen aufzutreten.
(2) Auf die Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(3) Neben der Tätigkeit nach Absatz 1 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungs- und Geoinformationswesens wahrnehmen, soweit er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sachkundig ist; das gilt auch für sein Auftreten als Sachverständiger.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat in angemessenem Umfang an der Berufs- und Laufbahnausbildung von Nachwuchskräften im Vermessungswesen nach den hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken.

Zweiter Abschnitt Amtsausübung

§ 3 Amtsbezirk und Amtssitz

(1) Amtsbezirk des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.
(2) Der Amtssitz eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat innerhalb des Amtsbezirks zu liegen. Eine Verlegung des Amtssitzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dem Antrag auf Verlegung ist nicht zu entsprechen, wenn die Zuweisung des beantragten Amtssitzes den Erfordernissen eines geordneten amtlichen Vermessungswesens widersprechen würde.

§ 4 Geschäftsstelle und Dienstsiegel

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf sein Amt nur von seinem Amtssitz aus wahrnehmen. Er darf weder Zweigstellen einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten.
(2) An seinem Amtssitz hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur eine Geschäftsstelle einzurichten. Sie muss so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung erforderlich ist. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann an seiner Geschäftsstelle ein Schild mit dem Wappen des Freistaats Thüringen anbringen. Darunter kann ein Schriftschild mit der Aufschrift "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur", seinem Namen und der Beifügung des akademischen Grades angebracht werden.
(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden, wenn sie eine gemeinsame Geschäftsstelle an einem Amtssitz einrichten und die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit sowie die eigenverantwortliche Berufsausübung gewahrt bleiben (Arbeitsgemeinschaft). Die Arbeitsgemeinschaft kann gemeinsame Einrichtungen und Geräte halten. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, den Vertrag über die Arbeitsgemeinschaft der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Belange eines geordneten amtlichen Vermessungswesens der Bildung der Arbeitsgemeinschaft entgegenstehen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können für die Erledigung von großflächigen oder aufwändigen Vermessungsvorhaben projektbezogene Arbeitsgemeinschaften bilden, wenn die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit sowie die eigenverantwortliche Berufsausübung gewahrt bleiben. Das Projekt ist der Aufsichtsbehörde darzulegen und die projektbezogene Arbeitsgemeinschaft von ihr genehmigen zu lassen.
(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Dienstsiegel.

§ 5 Allgemeine Amtspflichten

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt persönlich und selbstständig auszuüben und seine Aufgaben und Pflichten getreu seinem Eid unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig auszuüben. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufs muss der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die sein Amt erfordern. Er darf keine Bindungen eingehen, die ihn in der Erfüllung der ihm obliegenden Amtspflichten beeinträchtigen könnten.
(2) Er hat die Antragsteller und Beteiligten sachgemäß zu beraten und zu belehren. Er darf im Zusammenhang mit öffentlichen Leistungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. Werbung ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur erlaubt, soweit sie die Öffentlichkeit in Form, Inhalt und Umfang sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Antrags im Einzelfall gerichtet ist.
(3) Über die ihm bei seiner Amtsausübung anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Angelegenheiten hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Verschwiegenheit zu bewahren. Die Schweigepflicht bleibt auch bestehen, wenn die Bestellung erlischt. Die Schweigepflicht gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die bei ihm Beschäftigten zur Verschwiegenheit nachweislich zu verpflichten. Die Schweigepflicht muss beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis weiter gelten.
(5) Die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde können von der Schweigepflicht nach den Absätzen 3 und 4 entbinden, die Aufsichtsbehörde jedoch nur, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.

§ 6 Geschäftsführung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur auf Antrag eines Berechtigten tätig. Im Bereich seines Amtsbezirks ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 alle Anträge anzunehmen und die beantragten Leistungen innerhalb der nach § 23 Nr. 2 durch Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Regelbearbeitungsfristen durchzuführen, soweit sich nicht aus besonderen Bestimmungen Ausnahmen ergeben. Er darf Anträge nur dann ablehnen, wenn die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder die Antragserfüllung mit den sonstigen Amtspflichten nicht vereinbar ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist insbesondere bei den in § 3 des Beurkundungsgesetzes genannten Tatbeständen anzunehmen.
(2) Soweit seine Aufgaben im Amtsbezirk nicht beeinträchtigt werden, darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch im übrigen Landesgebiet alle Aufgaben nach § 2 wahrnehmen. Ist für ihn absehbar, dass er Anträge außerhalb seines Amtsbezirks nicht innerhalb der jeweiligen Regelbearbeitungsfristen erledigen kann, so hat er den Antragsteller darauf hinzuweisen. Er kann solche Anträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang ablehnen.
(3) Er ist verpflichtet, seine Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der anerkannten technischen Regeln in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.
(4) Soweit er die vermessungstechnische Ermittlung der Tatbestände für eine Beurkundung nicht selbst vorzunehmen hat, kann er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Fachkräfte mit abgeschlossener vermessungstechnischer Ausbildung zur Mitwirkung heranziehen, die von ihm auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden. Die Mitwirkung von Fachkräften ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die wirksame Aufsicht über die Fachkräfte ist durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur persönlich zu gewährleisten.
(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der angefertigten Vermessungsschriften, Zeichnungen, Pläne und anderer Arbeitsergebnisse verantwortlich und hat diese zu bescheinigen. Vorhandene Mängel in seinen Vermessungen und Vermessungsschriften hat er innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde auf eigene Kosten zu beheben, soweit er für sie verantwortlich ist. Hat eine andere Vermessungsstelle diese Mängel verursacht, gilt für sie Satz 2 entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn die Vermessungsergebnisse bereits in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verlängern, wenn es sich um umfangreiche Nacharbeiten handelt oder Verzögerungen in der Mängelbeseitigung nicht von der jeweiligen Vermessungsstelle zu vertreten sind; sie kann sie verkürzen, wenn es im Einzelfall geboten ist.
(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muss für alle von ihm übernommenen und durchgeführten Arbeiten folgende Angaben anhand seiner Geschäftsunterlagen nachweisen können:
1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers oder Auftraggebers,
2.
den Zahlungspflichtigen,
3.
die genaue Bezeichnung des Antrags oder Auftrags,
4.
den Tag der Annahme des Antrags oder Auftrags und
5.
den Eingang von Genehmigungen, Vollmachten und sonstigen für die Bearbeitung notwendigen Dokumenten.
(7) Er hat für alle von ihm durchgeführten Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nachweise über die Ermittlung, Abrechnung und den Zahlungseingang der Vergütung zu führen.
(8) Die Geschäftsunterlagen und die Nachweise nach den Absätzen 6 und 7 sind mindestens bis zum Ablauf des fünften auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

§ 7 Pflichten gegenüber den Kataster- und Vermessungsbehörden

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei allen Vermessungsarbeiten darauf zu achten, dass seine Arbeit dem amtlichen Vermessungswesen dient und insbesondere zur Verbesserung und Erneuerung der Vermessungsgrundlagen beiträgt.
(2) Er soll bei seinen Arbeiten anfallende Unterlagen, die für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürVermGeoG von Bedeutung sind, der Aufsichtsbehörde anzeigen und auf Verlangen zur Auswertung vorlegen.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation alle Unterlagen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, in angemessener Frist einzureichen und ihr die für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten sowie die für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Angaben mitzuteilen.

§ 8 Verwaltungskosten

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für seine öffentlichen Leistungen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des § 23 Nr. 3 erlassenen Verwaltungskostenordnung.
(2) Bestimmungen, die eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung vorsehen, gelten mit Ausnahme des § 32 Abs. 2 Satz 2 ThürVermGeoG nicht für öffentliche Leistungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.

§ 9 Haftung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus seiner Berufstätigkeit ergeben, ausreichend zu versichern. Das Land haftet nicht an seiner Stelle.
(2) Bei seiner Vertretung haftet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur neben dem Vertreter als Gesamtschuldner.

§ 10 Vertretung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für seine Vertretung durch einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu sorgen, wenn er länger als drei Wochen an der Ausübung seines Berufs gehindert ist oder sich länger als drei Wochen von seinem Amtssitz entfernen will. Die Vertretung erfolgt am Amtssitz des zu Vertretenden; sie ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Bis zur Dauer von drei Monaten überträgt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einvernehmlich die Vertretung einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Kann ein Einvernehmen nicht herbeigeführt werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Überschreitet die Abwesenheit drei Monate, so ist die Bestellung einer Vertretung bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
(3) Sorgt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht selbst für seine Vertretung (Absatz 1) oder unterlässt er es, einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 zu stellen, so kann die Aufsichtsbehörde eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Der Vertreter muss selbst Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein oder die Bestellungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 erfüllen.
(4) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Bestellung als Vertreter kann widerrufen werden.
(5) Für Arbeitsgemeinschaften kann die Aufsichtsbehörde eine gegenseitige Vertretung als ständige Vertretung zulassen.

Dritter Abschnitt Aufsicht, Verletzung der Amtspflichten, Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Aufsicht

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium. Es kann die Zuständigkeit für Aufgaben der Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure durch Rechtsverordnung auf die obere Kataster- und Vermessungsbehörde übertragen. Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde.
(2) Zur Durchführung der Aufsicht ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben. Er hat den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Bediensteten nach vorheriger Benachrichtigung während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen Geschäftsräumen sowie Einsicht in seine Akten und Bücher zu gewähren und die Überprüfung der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte und des Einsatzes der Fach- und Hilfskräfte sowie der ordnungsgemäßen Abgabe von Vermessungsergebnissen zu ermöglichen.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Mängel in der Berufsausübung, die zu Beanstandungen der Aufsichtsbehörde geführt haben, unverzüglich zu beheben. Über die beabsichtigte Durchführung von Prüfungsvermessungen ist er rechtzeitig zu unterrichten; er kann an ihnen beobachtend teilnehmen.
(4) Kommt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Weisung der Aufsichtsbehörde, die seine Amtsausübung betrifft, nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach, kann die Aufsichtsbehörde auf seine Kosten die Maßnahme selbst durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme). In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist verkürzen oder verlängern. Besteht die Ersatzvornahme in der Durchführung einer beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragten Leistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, geht der Kostenanspruch auf das Land über.
(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen. Für die Einsichtnahme gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.
(6) Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Sie enthält Namen, Vornamen, Anschriften der Geschäftsstellen, Angaben zu den Amtsbezirken und Hinweise zu Arbeitsgemeinschaften. Die Liste wird im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht; das Gleiche gilt für Berichtigungen und Neufassungen.

§ 12 Verletzung der Amtspflichten

(1) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, der schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten, insbesondere die im Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes genannten Pflichten, verletzt, begeht ein Dienstvergehen.
(2) Als Disziplinarmaßnahmen sind der Verweis, die Geldbuße bis zu einer Höhe von Zwanzigtausend Euro und die Entlassung aus dem Amt zulässig. Die Disziplinarmaßnahmen werden durch Verfügung der Aufsichtsbehörde verhängt. Bei der Bemessung soll vorrangig berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine Pflichten verletzt und das Vertrauen der Allgemeinheit und der Beteiligten enttäuscht hat; seine gesamte bisherige Tätigkeit und persönlichen Umstände sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen, die keine oder keine vorläufige Amtsenthebung rechtfertigen, nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pflichtverletzung begangen wurde.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" ohne oder in Verbindung mit dem Zusatz nach § 17 Abs. 2 unbefugt führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von fünfhundert Euro bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.

Vierter Abschnitt Bestellung, Bestellungsverfahren, Erlöschen des Amtes

§ 14 Voraussetzungen für die Bestellung

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt einen Bewerber zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn dies den Erfordernissen eines geordneten amtlichen Vermessungswesens entspricht. Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung mit Leistungen der Liegenschaftsvermessung nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG zu berücksichtigen.
(2) Die Bewerber sind grundsätzlich durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung.
(3) Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer
1.
den Bachelorgrad „Bachelor of Engineering“ oder „Bachelor of Science“, den Mastergrad „Master of Engineering“ oder „Master of Science“ oder den Abschluss als Diplomingenieur in dem Fachgebiet Geodäsie oder Geoinformation oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt,
2.
die Befähigung
a)
zum höheren technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
b)
zum höheren technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation durch Anerkennung nach dem Thüringer Laufbahngesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
zum gehobenen technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation durch Bestehen der Laufbahnprüfung oder
d)
zum gehobenen technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation durch Anerkennung nach dem Thüringer Laufbahngesetz
erworben hat.
3.
nach dem Erwerb der Befähigung
a)
im Fall der Nummer 2 Buchst. a mindestens ein Jahr,
b)
im Fall der Nummer 2 Buchst. b mindestens zwei Jahre,
c)
im Fall der Nummer 2 Buchst. c mindestens fünf Jahre oder
d)
im Fall der Nummer 2 Buchst. d mindestens sechs Jahre
bei einer Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG überwiegend mit Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG beschäftigt gewesen ist, wobei die Beschäftigung mit Liegenschaftsvermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen darf und mindestens die Hälfte dieser Tätigkeit bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein soll,
4.
den Beruf selbstständig, unabhängig und ohne Beeinträchtigung durch andere Aufgaben ausüben kann,
5.
die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt und
6.
die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nachweist.
(4) Nicht bestellt werden darf, wer
1.
das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2.
eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 bestimmten Aufgaben und Befugnisse unvereinbar ist,
3.
in einem anderen Land bereits als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt ist,
4.
ein besoldetes Amt inne hat oder
5.
sich weigert, den vorgeschriebenen Eid (§ 15 Abs. 4) oder ein an dessen Stelle zugelassenes Gelöbnis (§ 15 Abs. 5) abzulegen.
(5) Die nach Absatz 3 Nr. 5 erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber
1.
nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder wenn er nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt,
2.
hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für nationale Sicherheit, hauptamtlicher Mitarbeiter der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) oder der Politabteilungen der bewaffneten Organe, hauptamtlicher Parteisekretär der Dienststellen der bewaffneten Organe, Stellvertreter für politische Arbeit der Dienststellen der bewaffneten Organe oder Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der Bezirkseinsatzleitungen der SED oder der Kreiseinsatzleitungen der SED war; die Nichtgegebenheit der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit ist im Einzelfall widerlegbar,
3.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, aufgrund der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert,
4.
als Beamter im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
5.
in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist,
6.
es an der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlen lässt oder seine Leistungen erheblich zu beanstanden sind und sich dies aus Tatsachen ergibt oder
7.
infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

§ 15 Bestellungsverfahren

(1) Ist ein Bedarf nach § 14 Abs. 1 gegeben, so ist vor der Bestellung der Anhörungsausschuss (§ 16) zu hören.
(2) Die Aufsichtsbehörde legt den Amtsbezirk und den Amtssitz, von dem der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus tätig werden wird, fest. Dabei ist insbesondere auf die gleichmäßige und flächendeckende Verteilung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Landesgebiet zu achten.
(3) Über die Bestellung wird eine Urkunde erteilt. Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Bestellung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Sie berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Daneben dürfen Bezeichnungen, die auf eine frühere Beamtentätigkeit hinweisen, nicht geführt werden.
(4) Der Bewerber hat vor der Aushändigung der Bestellungsurkunde folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(5) Lehnt ein Bewerber aus Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis seiner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebrauchen.
(6) Die Bestellung kann aus besonderem Grund befristet werden. Sie ist regelmäßig bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Bewerber sein 68. Lebensjahr vollendet hat, zu befristen. Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde in besonderen Fällen eine Verlängerung zulassen.

§ 16 Anhörungsausschuss

(1) Der Anhörungsausschuss wird von der Aufsichtsbehörde berufen. Er besteht aus einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Aufsichtsbehörde als Vorsitzendem, der von einem Beamten der Aufsichtsbehörde der gleichen Laufbahn im Abwesenheitsfall vertreten wird, und zwei weiteren Mitgliedern, und zwar
1.
einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, der bei einer Kataster- und Vermessungsbehörde mit Aufgaben des Liegenschaftskatasters betraut sein soll, und
2.
einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
Weiterhin verfügt der Anhörungsausschuss über einen Beisitzer aus der Aufsichtsbehörde als Protokollführer ohne Stimmrecht, der von einem Bediensteten der Aufsichtsbehörde im Abwesenheitsfall vertreten wird.
(2) Der Vorsitzende, der Vertreter des Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder und die sie jeweils im Abwesenheitsfall vertretende Person, die jeweils den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 genügen muss, werden für die Dauer von fünf Jahren in den Anhörungsausschuss berufen. Die Berufung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erfolgt im Benehmen mit den Berufsvertretungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
(3) Der Anhörungsausschuss prüft die Eignung des Bewerbers für das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und gibt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Bewerbungsunterlagen gegenüber der Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme ab. Er ist berechtigt, alle für die Beurteilung des Bewerbers wesentlichen Unterlagen einzusehen und soll den Bewerber anhören.

§ 17 Erlöschen des Amtes

(1) Die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erlischt
1.
durch eigenen Antrag (§ 18),
2.
mit Entlassung aus dem Amt (§ 19),
3.
durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
4.
mit der Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in einem anderen Bundesland,
5.
durch Fristablauf oder
6.
mit dem Tod.
(2) Mit dem Erlöschen der Bestellung nach Absatz 1 erlischt die Befugnis, die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" zu führen. Die Aufsichtsbehörde kann einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der um Entlassung aus dem Amt ersucht oder dessen Bestellung durch Fristablauf erlischt, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "in Ruhe" oder "i.R." zu führen.

§ 18 Erlöschen des Amtes auf eigenen Antrag

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Antrag ist schriftlich an die Aufsichtsbehörde zu richten. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, sofern eine ordnungsgemäße Abwicklung der noch vorliegenden Anträge gewährleistet ist.

§ 19 Entlassung aus dem Amt

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist aus seinem Amt zu entlassen, wenn
1.
seine Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
2.
eine der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 zu Unrecht als gegeben angenommen wurde oder entfallen ist,
3.
ein Grund vorliegt, nach dem der Bewerber nach § 14 Abs. 4 nicht hätte bestellt werden dürfen oder
4.
er sich einer groben Verfehlung gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann aus seinem Amt entlassen werden, wenn
1.
er in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
2.
ein Verfahren über die Bestellung eines Betreuers anhängig ist,
3.
ein Verfahren wegen einer Straftat unter Anordnung von Untersuchungshaft anhängig ist,
4.
er sich wiederholter Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat oder
5.
er sein Amt länger als ein Jahr nicht ausgeübt hat.
Sofern absehbar ist, dass die Umstände, die nach Satz 1 zu einer Entlassung aus dem Amt führen können, vorübergehender Natur sind oder sein können, kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur vorläufig seines Dienstes enthoben werden.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich bei einer Amtsentlassung oder während einer vorläufigen Dienstenthebung jeder öffentlichen Leistung zu enthalten.

§ 20 Amtsverwalter

(1) Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, soll die Aufsichtsbehörde die Abwicklung der Geschäfte einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder in Ausnahmefällen einer anderen Person, die die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erfüllt, als Amtsverwalter übertragen. Wurde der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur vorläufig seines Dienstes enthoben und ist kein Vertreter nach § 10 bestellt, kann der Amtsverwalter zur Fortführung der Geschäfte bestimmt werden; in diesem Fall gelten die Absätze 4, 6 und 7 entsprechend.
(2) Der Auftrag zur Geschäftsabwicklung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Er kann mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden.
(3) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf den Auftrag zur Geschäftsabwicklung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(4) Für den Amtsverwalter gilt dieses Gesetz entsprechend, auch wenn er nicht Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist.
(5) Der Amtsverwalter hat die Anträge zu erledigen, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erteilt wurden. Er darf keine neuen Anträge annehmen.
(6) Der Amtsverwalter hat seiner Unterschrift den Zusatz "Amtsverwalter" beizufügen und das Dienstsiegel des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dessen Amt erloschen ist, zu gebrauchen.
(7) Dem Amtsverwalter stehen die Kostenforderungen zu, die nach der Übernahme der Amtsführung fällig werden. Er muss sich jedoch im Verhältnis zum Antragsteller die vor seiner Beauftragung gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. Soweit Kostenforderungen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, ist er berechtigt, diese geltend zu machen.

Fünfter Abschnitt Besondere Bestimmungen

§ 21 Beteiligung der Berufsvertretungen

Die von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gebildeten Berufsvertretungen sind von der Aufsichtsbehörde bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen ihrer Rechtsverhältnisse und des Kostenwesens in geeigneter Weise zu beteiligen.

§ 22 Tätigwerden Öffentlich bestellter

Vermessungsingenieure anderer Bundesländer Die Aufsichtsbehörde kann einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der in einem anderen Land zugelassen oder bestellt ist, bei Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Erledigung einzelner Aufträge gestatten, wenn die Vermessungen auf das Landesgebiet Thüringens übergreifen.

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Verordnungsermächtigungen

Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung:
1.
das Verfahren der Bestellung und Vereidigung, insbesondere Einzelheiten über die Feststellung des Bedarfs an Leistungen der Liegenschaftsvermessung, die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern, die Aufgaben des Anhörungsausschusses, die abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung,
2.
die Berufsausübung, insbesondere Einzelheiten zur Geschäftsstelle, zur Amts-, Akten- und Siegelführung, zur Beurkundungsbefugnis, zur Ausführung von Vermessungsarbeiten, zur Einhaltung von nach Vermessungsarten bestimmten Regelbearbeitungsfristen, zum Ausschluss der Amtstätigkeit und der Enthaltung bei Befangenheit, zur Beschäftigung von Hilfs- und Fachkräften und ihrer Mitwirkung an den Aufgaben, zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften, zur Vertretung, zur Prüfung der Berufsausübung, zur Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Bestellung, zu Übersichten über die Berufstätigkeit,
3.
die Kosten für die Tätigkeit, insbesondere die kostenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Tatbestände, bei deren Vorliegen die Erhebung der Kosten wegen Unbilligkeit unterbleiben soll, und
4.
das Verfahren und Grundsätze zur Ahndung von Amtspflichtverletzungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zu bestimmen.

§ 24 Übergangsbestimmungen

(1) Die nach bisherigem Recht zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als zugelassen. Sie führen die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sowie der Bestimmungen zu den Amtsbezirken und zur Führung des Wappens des Freistaats Thüringen entsprechend. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur behält den bisherigen Sitz seiner Geschäftsstelle. Eine Verlegung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) Bisher zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren kann bis zum 31. Dezember 2005 auf Antrag eine Bestellungsurkunde nach den Maßgaben dieses Gesetzes mit der Zuweisung eines Amtsbezirks erteilt werden. In der auszustellenden Urkunde kann eine Zusicherung über die Bestellung eines Nachfolgers im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 erfolgen. Der Nachfolger hat die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu erfüllen; die in § 14 Abs. 4 genannten Versagungsgründe dürfen nicht vorliegen.
(3) Für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei den Katasterämtern oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beantragt wurden, finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

§ 25 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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