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Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (ThürFKG) Vom 16. Dezember 2008

Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (ThürFKG) Vom 16. Dezember 2008
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.12.2018 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1, Geltungsdauer verlängert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 730)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (ThürFKG) vom 16. Dezember 200831.12.2008 bis 31.12.2023
Eingangsformel31.12.2008 bis 31.12.2023
§ 1 - Zweck des Gesetzes29.12.2018 bis 31.12.2023
§ 2 - Vorsorgezentrum für Kinder29.12.2018 bis 31.12.2023
§ 3 - Meldungen an das Vorsorgezentrum für Kinder29.12.2018 bis 31.12.2023
§ 4 - Einladung31.12.2013 bis 31.12.2023
§ 5 - Datenabgleich29.12.2018 bis 31.12.2023
§ 6 - Erinnerung29.12.2018 bis 31.12.2023
§ 7 - Meldung an das Jugendamt29.12.2018 bis 31.12.2023
§ 8 - Aufgaben des Jugendamts31.12.2008 bis 31.12.2023
§ 9 - Datenschutz15.06.2018 bis 31.12.2023
§ 10 - Zusammenarbeit von Gesundheitshilfe und Jugendhilfe31.12.2008 bis 31.12.2023
§ 11 - Berichtspflicht31.12.2008 bis 31.12.2023
§ 12 - Einschränkung von Grundrechten31.12.2008 bis 31.12.2023
§ 13 - Gleichstellungsbestimmung31.12.2008 bis 31.12.2023
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zur gesundheitlichen Vorsorge soll die Teilnahme aller in Thüringen wohnhaften Kinder ab dem 3. Lebensmonat bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres an den nach § 26 Abs. 1 und § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz AT 18.08.2016 B1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen oder vergleichbaren Früherkennungsuntersuchungen gefördert sowie die Früherkennung von Risiken für das Kindeswohl fortentwickelt werden.

§ 2 Vorsorgezentrum für Kinder

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium errichtet ein Vorsorgezentrum für Kinder. Es hat folgende Aufgaben:
1.
die Personensorgeberechtigten von Kindern im Alter bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres zu einer für ihr Alter nach § 26 Abs. 1 und § 25 Abs. 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit der Kinder-Richtlinie vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung von der U 4 an oder einer vergleichbaren Früherkennungsuntersuchung einzuladen,
2.
Kinder im Alter bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres zu ermitteln, die nicht an einer für ihr Alter nach Nummer 1 vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung innerhalb des in der Kinder-Richtlinie für die jeweilige Untersuchungsstufe vorgesehenen Zeitraumes teilgenommen haben,
3.
die Personensorgeberechtigten der unter Nummer 2 genannten Kinder an die jeweils anstehende Früherkennungsuntersuchung zu erinnern und zum Nachholen der Untersuchung innerhalb des für die Früherkennungsuntersuchung in der Kinder-Richtlinie vorgesehenen Zeitraumes unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze aufzufordern,
4.
bei Nichtteilnahme an der jeweils anstehenden oder einer vergleichbaren Früherkennungsuntersuchung nach Nummer 1 trotz Erinnerung das zuständige Jugendamt zu informieren und
5.
die Teilnahme am Neugeborenenscreening auf angeborene Stoffwechsel- und Hormonstörungen sowie am Neugeborenen-Hörscreening zu überwachen.
Personensorgeberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die Person, der die Gesundheitssorge für das betreffende Kind obliegt.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Errichtung des Vorsorgezentrums für Kinder, zur Aufgabenwahrnehmung sowie zur Datenübermittlung an die Jugendämter.

§ 3 Meldungen an das Vorsorgezentrum für Kinder

(1) Das Landesrechenzentrum übermittelt dem Vorsorgezentrum für Kinder aus den nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vorzuhaltenden Spiegelregistern nach den Regelungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und den Maßgaben zur Auftragsdatenverarbeitung des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 einmal wöchentlich folgende Daten zu den Kindern im Alter bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres:
1.
Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Geschlecht,
6.
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
7.
Staatsangehörigkeiten,
8.
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
9.
Tag des Ein- und Auszugs,
10.
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie
11.
gegebenenfalls Sterbetag und -ort.
(2) Die Ärzte, die eine Früherkennungsuntersuchung nach § 1 durchgeführt haben, sind verpflichtet, betreffend eine U 4 bis U 6 innerhalb von drei Werktagen und betreffend eine U 7 bis U 8 innerhalb von fünf Werktagen dem Vorsorgezentrum für Kinder nach den Regelungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 und den Maßgaben zur Auftragsdatenverarbeitung des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 folgende Daten zu übermitteln:
1.
Vor- und Familienname des Kindes,
2.
Tag und Ort der Geburt des Kindes,
3.
Wohnanschrift des Kindes,
4.
Datum der Früherkennungsuntersuchung und
5.
Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.

§ 4 Einladung

Das Vorsorgezentrum für Kinder lädt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Personensorgeberechtigten eines Kindes, dessen Früherkennungsuntersuchung von der U 4 an oder eine vergleichbare Früherkennungsuntersuchung bevorsteht, rechtzeitig ein und motiviert sie zur Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung. Mit der Einladung werden die Personensorgeberechtigten über das Einladungs- und Erinnerungsverfahren umfassend informiert.

§ 5 Datenabgleich

(1) Das Vorsorgezentrum für Kinder ermittelt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durch Abgleich der Daten nach § 3 diejenigen Kinder, die nicht an der jeweiligen für das Alter des Kindes vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung von der U 4 an oder einer vergleichbaren Früherkennungsuntersuchung innerhalb des in der Kinder-Richtlinie für die Untersuchungsstufe vorgesehenen Zeitraumes teilgenommen haben.
(2) Das Vorsorgezentrum für Kinder kann die Daten nach § 3 Abs. 1 auch für einen Datenabgleich zur Feststellung der Teilnahme am Neugeborenenscreening auf angeborene Stoffwechsel- und Hormonstörungen sowie am Neugeborenen-Hörscreening verwenden. Es informiert die Personensorgeberechtigten über die Bedeutung dieser Untersuchungen und fordert sie auf, diese wahrzunehmen.
(3) Wird die Früherkennungsuntersuchung durch einen Arzt außerhalb Thüringens durchgeführt, sollen die Personensorgeberechtigten des untersuchten Kindes sich die Untersuchung auf dem von dem Vorsorgezentrum für Kinder bereitgestellten Formular bescheinigen lassen, das sie anschließend dem Vorsorgezentrum für Kinder übermitteln.

§ 6 Erinnerung

Das Vorsorgezentrum für Kinder erinnert nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Personensorgeberechtigten eines Kindes, das nicht an einer Früherkennungsuntersuchung von der U 4 an oder einer vergleichbaren Früherkennungsuntersuchung teilgenommen hat, schriftlich daran, die betreffende Früherkennungsuntersuchung innerhalb des für diese in der Kinder-Richtlinie vorgesehenen Zeitraumes unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze nachzuholen. Die Erinnerung unterbleibt, wenn die vorhergehende Früherkennungsuntersuchung trotz Einladung und Erinnerung nicht wahrgenommen worden ist.

§ 7 Meldung an das Jugendamt

(1) Wird eine Früherkennungsuntersuchung von der U 4 an oder eine vergleichbare Früherkennungsuntersuchung trotz Einladung und Erinnerung nicht innerhalb des für diese vorgesehenen Zeitraumes unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze nachgeholt, übermittelt das Vorsorgezentrum für Kinder nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 dem zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 und den Maßgaben zur Auftragsdatenverarbeitung des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 folgende Daten:
1.
die Angaben nach § 3 Abs. 1 und
2.
die Bezeichnung der unterbliebenen Früherkennungsuntersuchung.
Die Übermittlung der Daten erfolgt ohne Erinnerung, wenn die vorhergehende Früherkennungsuntersuchung trotz Einladung und Erinnerung nicht wahrgenommen worden ist.
(2) In besonderen Fällen, insbesondere bei längerem Krankenhausaufenthalt des Kindes, kann mit ärztlicher Bestätigung von einer Datenübermittlung nach Absatz 1 abgesehen werden.

§ 8 Aufgaben des Jugendamts

Das Jugendamt hat die ihm übermittelten Daten im Rahmen der Erfüllung seines Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen nach § 8 a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen und in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

§ 9 Datenschutz

Die zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz übermittelten Daten sind getrennt von den sonstigen Datenbeständen zu halten und durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff und Verarbeitung zu schützen. Die Daten sind zu löschen, sobald diese zur Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes.

§ 10 Zusammenarbeit von Gesundheitshilfe und Jugendhilfe

(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger, Krankenhäuser und der öffentliche Gesundheitsdienst arbeiten eng mit allen für das Kindeswohl Verantwortlichen, insbesondere mit den Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe, mit Beratungs- und Frühförderstellen, Familienzentren und Kindertageseinrichtungen zusammen.
(2) Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit achten Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger auf Hinweise für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern und Jugendlichen. Zeigen sich gewichtige Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung, Misshandlung oder einen Missbrauch des untersuchten Kindes, sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren.

§ 11 Berichtspflicht

Das Vorsorgezentrum für Kinder übermittelt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium im ersten Quartal eines jeden Jahres einen Bericht über das Arbeitsergebnis des Vorjahres. Dieser Bericht soll eine differenzierte Auswertung über die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen, insbesondere nach Alter und Geschlecht des Kindes, nach regionaler Verteilung und Staatsangehörigkeit in anonymisierter Form beinhalten.

§ 12 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 13 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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