ThürGenTZustVO
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gentechnikrechts (ThürGenTZustVO) Vom 14. April 1998

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Gentechnikrechts (ThürGenTZustVO)
Vom 14. April 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. 731, 756)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gentechnikrechts (ThürGenTZustVO) vom 14. April 199826.05.1998
Eingangsformel26.05.1998
§ 1 - Allgemeine Zuständigkeit01.01.2019
§ 2 - Überwachung01.09.2013
§ 3 - Behördliche Anordnungen01.01.2019
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2019
§ 5 - Inkrafttreten26.05.1998
Aufgrund des § 31 Halbsatz 1 des Gentechnikgesetzes (GenTG)
in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2 ) und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 1997 (BGBl. I S. 534), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Allgemeine Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Gentechnikgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Zuständige Behörde nach Anhang VI der
Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 2 Überwachung

Zuständige Behörde für die Überwachung nach
§ 25 GenTG für
1.
die Belange des Arbeitsschutzes im Sinne des
§ 2 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes
, soweit diese durch die in § 2 Abs. 1 GenTG
genannten Anlagen und Tätigkeiten berührt sind, und
2.
die Überwachung der biologischen Sicherheit im Sinne des
§ 1 Nr. 1 GenTG einschließlich der experimentellen Kontrolle
ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 3 Behördliche Anordnungen

Behördliche Anordnungen nach dem Gentechnikgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen trifft das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Soweit im Einzelfall im Rahmen der Überwachung zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gentechnikgesetz oder gegen die aufgrund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen behördliche Anordnungen erforderlich sind, können bei Gefahr im Verzug für die in
§ 1 Nr. 1 GenTG genannten Schutzgüter die nach
§ 2 Nr. 1 und 2 zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich vorläufige Anordnungen erlassen. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist unverzüglich zu unterrichten und entscheidet über die endgültige Regelung.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 38 GenTG ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 14. April 1998
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Die Ministerin für Soziales und Gesundheit
Bernhard Vogel Ellenberger
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