Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Forstdienst (ThürAPOgtFD) Vom 15. November 2010
Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Forstdienst (ThürAPOgtFD) Vom 15. November 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 775) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Forstdienst (ThürAPOgtFD) vom 15. November 2010 | 01.12.2010 |
Inhaltsverzeichnis | 01.12.2010 |
Eingangsformel | 01.12.2010 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften | 01.12.2010 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.12.2010 |
§ 2 - Befähigung für den gehobenen technischen Forstdienst | 01.12.2010 |
§ 3 - Ziel der Ausbildung | 01.12.2010 |
§ 4 - Ausbildungsbehörde | 01.01.2012 |
Zweiter Abschnitt - Vorbereitungsdienst | 01.12.2010 |
§ 5 - Zulassungsvoraussetzung | 01.12.2010 |
§ 6 - Zulassungsverfahren | 01.01.2019 |
§ 7 - Rechtsstellung, Dienstbezeichnung | 01.01.2019 |
§ 8 - Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter | 01.01.2012 |
§ 9 - Zweck, Dauer, Gliederung | 01.12.2010 |
§ 10 - Projektarbeiten, Tätigkeitsnachweise | 01.12.2010 |
§ 11 - Beurteilung | 01.12.2010 |
§ 12 - Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes | 01.12.2010 |
§ 13 - Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses | 01.12.2010 |
Dritter Abschnitt - Laufbahnprüfung | 01.12.2010 |
§ 14 - Ziel | 01.12.2010 |
§ 15 - Prüfungsbehörde, zeitlicher Ablauf und Ort | 01.01.2012 |
§ 16 - Zulassung | 01.12.2010 |
§ 17 - Prüfungsausschuss | 01.01.2012 |
§ 18 - Schriftführer | 01.12.2010 |
§ 19 - Gliederung und Ablauf | 01.12.2010 |
§ 20 - Schriftliche Prüfung | 01.01.2012 |
§ 21 - Waldprüfung | 01.12.2010 |
§ 22 - Besondere Verhältnisse behinderter Menschen | 01.12.2010 |
§ 23 - Prüfungsnoten | 01.12.2010 |
§ 24 - Bewertung der schriftlichen Prüfung | 01.12.2010 |
§ 25 - Bewertung der Waldprüfung | 01.12.2010 |
§ 26 - Feststellung der Gesamtabschlussnote | 01.12.2010 |
§ 27 - Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung | 01.01.2012 |
§ 28 - Prüfungsakte | 01.12.2010 |
§ 29 - Rücktritt, Fernbleiben | 01.12.2010 |
§ 30 - Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße | 01.12.2010 |
§ 31 - Wiederholung der Laufbahnprüfung | 01.12.2010 |
§ 32 - Entscheidung über Widersprüche | 01.12.2010 |
Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften | 01.12.2010 |
§ 33 - Gleichstellungsbestimmung | 01.12.2010 |
§ 34 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 24.12.2014 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Befähigung für den gehobenen technischen Forstdienst |
§ 3 | Ziel der Ausbildung |
§ 4 | Ausbildungsbehörde |
Zweiter Abschnitt Vorbereitungsdienst | |
§ 5 | Zulassungsvoraussetzung |
§ 6 | Zulassungsverfahren |
§ 7 | Rechtsstellung, Dienstbezeichnung |
§ 8 | Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter |
§ 9 | Zweck, Dauer, Gliederung |
§ 10 | Projektarbeiten, Tätigkeitsnachweise |
§ 11 | Beurteilung |
§ 12 | Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes |
§ 13 | Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses |
Dritter Abschnitt Laufbahnprüfung | |
§ 14 | Ziel |
§ 15 | Prüfungsbehörde, zeitlicher Ablauf und Ort |
§ 16 | Zulassung |
§ 17 | Prüfungsausschuss |
§ 18 | Schriftführer |
§ 19 | Gliederung und Ablauf |
§ 20 | Schriftliche Prüfung |
§ 21 | Waldprüfung |
§ 22 | Besondere Verhältnisse behinderter Menschen |
§ 23 | Prüfungsnoten |
§ 24 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
§ 25 | Bewertung der Waldprüfung |
§ 26 | Feststellung der Gesamtabschlussnote |
§ 27 | Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung |
§ 28 | Prüfungsakte |
§ 29 | Rücktritt, Fernbleiben |
§ 30 | Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße |
§ 31 | Wiederholung der Laufbahnprüfung |
§ 32 | Entscheidung über Widersprüche |
Vierter Abschnitt Schlussvorschriften | |
§ 33 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 34 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Aufgrund § 13 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Forstdienst.
§ 2 Befähigung für den gehobenen technischen Forstdienst
Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Forstdienstes wird durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Forstdienst erworben.
§ 3 Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung ist es, den Anwärtern die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur selbstständigen und verantwortungsbewussten Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen technischen Forstdienstes erforderlich sind.
§ 4 Ausbildungsbehörde
Ausbildungsbehörde ist die Landesforstanstalt.
Zweiter Abschnitt Vorbereitungsdienst
§ 5 Zulassungsvoraussetzung
(1) Zum Vorbereitungsdienst können Bewerber zugelassen werden, die
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,
2.
die für den gehobenen technischen Forstdienst erforderliche körperliche Eignung (Forstdiensttauglichkeit) besitzen,
3.
die Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheins nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und
4.
den Studiengang Forstwirtschaft an einer Fachhochschule mit Diplomprüfung oder einen entsprechenden Studiengang an einer Fachhochschule oder Universität mit einem Bachelor-Abschluss oder in einem vergleichbaren Studiengang im Ausland, der als gleichwertig anerkannt ist, abgeschlossen haben; dabei muss eine praktische und technische Ausrichtung des Studienganges erkennbar sein, welche die wesentlichen Elemente und Schlüsselqualifikationen einer beruflichen Verwendung im gehobenen technischen Forstdienst beinhaltet.
(2) Die Bewerber dürfen nicht älter als 32 Jahre, Schwerbehinderte nicht älter als 40 Jahre sein. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung. Dem Höchstalter von 32 Jahren ist bei Bewerbern, die aufgrund der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Zulassung vor Erreichung der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu berücksichtigen.
§ 6 Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bis spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Der Einstellungstermin wird jährlich von der Ausbildungsbehörde bekanntgegeben.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1.
ein unterschriebener Lebenslauf,
2.
das Zeugnis der Hochschulreife, Fachhochschulreife oder der Nachweis eines als hochschulrechtlich gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,
3.
das Zeugnis, durch das die Bildungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 nachgewiesen werden,
4.
das Zeugnis über die Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes oder den zuletzt gelösten Ein- oder Dreijahresjagdschein,
5.
der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines nach europäischem Recht gleichgestellten Staates,
6.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über den abgeleisteten Dienst nach Artikel 12a des
Grundgesetzes und den Zulassungs- oder Eingliederungsschein nach § 9 des SVG oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 SVG sowie
7.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.
(3) Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
1.
einen Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,
2.
die Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden etwaiger Kinder sowie gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
3.
ein amtsärztliches Zeugnis über die Forstdiensttauglichkeit, bei körperlichen Mängeln auf Anforderung auch fachärztliche Zeugnisse, die nicht älter als ein halbes Jahr sein dürfen,
4.
eine Erklärung,
a)
ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist und
b)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,
5.
den Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung. Bewerber aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(4) Bei den in Absatz 2 Nr. 2 bis 7 und Absatz 3 Nr. 2 und 3 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
(5) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren voraus. Das Auswahlverfahren bestimmt die Ausbildungsbehörde.
(6) Die Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber die Ausbildung nicht zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt beginnt, soweit dies nicht durch Krankheit oder andere schwerwiegende Tatsachen begründet ist.
§ 7 Rechtsstellung, Dienstbezeichnung
(1) Die von der Ausbildungsbehörde zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung „Forstoberinspektoranwärter“ beziehungsweise „Forstoberinspektoranwärterin“ (im Folgenden „Anwärter“ genannt).
(2) Die Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach dem Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Während der Lehrgänge soll kein Erholungsurlaub gewährt werden; Ausnahmen regelt die Ausbildungsbehörde. Der Urlaub wird vom Leiter der Ausbildungsstelle gewährt.
§ 8 Ausbildungsstellen, Ausbildungsleiter
(1) Ausbildungsstellen sind die Forstämter der Landesforstanstalt.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann die Ableistung des Vorbereitungsdienstes bei einem körperschaftlichen Forstamt, einem privaten Forstbetrieb oder der Nationalparkverwaltung Hainich bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen zulassen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausbildung von einer geeigneten forstlichen Fachkraft geleitet wird, die über die Qualifikation für den gehobenen oder höheren Forstdienst verfügt. Während dieser Zeit sind Tätigkeitsnachweise nach § 10 Abs. 3 zu erstellen.
(3) Ausbildungsleiter ist der Leiter der Ausbildungsstelle, wenn er über die Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst verfügt, oder ein von ihm Beauftragter, der diese Voraussetzung erfüllt. Der Ausbildungsleiter überwacht die Ausbildung. Er bestellt einen Forstrevier- oder Büroleiter des gehobenen Forstdienstes zum Ausbilder. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit dafür geeignet ist.
§ 9 Zweck, Dauer, Gliederung
(1) Der Anwärter ist unter gleichzeitiger Vertiefung und Erweiterung seiner forstwirtschaftlichen Kenntnisse praktisch auszubilden und mit den Aufgaben des gehobenen Forstdienstes vertraut zu machen.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr. Die Dienstzeit im Forstamt wird durch mehrwöchige Lehrgänge ergänzt.
(3) Die Ausbildungsbehörde erlässt zu den Ausbildungsinhalten einen Ausbildungsrahmenplan.
(4) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst für die Anwärter, die das Ziel der Ausbildung nicht erreicht haben, bis zum nächsten Prüfungstermin verlängern.
§ 10 Projektarbeiten, Tätigkeitsnachweise
(1) Während der Ausbildung sind drei Projektarbeiten durchzuführen. Näheres zu den Projektarbeiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Die Projektarbeiten werden mit Prüfungsnoten nach § 23 bewertet. Aus diesen Noten in einfacher Wertung wird eine Vornote gebildet. Diese Vornote fließt nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Nr. 3 in die Gesamtabschlussnote ein.
(3) Während der Ausbildung sind von den Anwärtern Tätigkeitsnachweise zu erstellen, die vom Ausbildungsleiter oder seinem Beauftragten gegengezeichnet werden.
§ 11 Beurteilung
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Anwärters sind zum Ende der Ausbildung durch den Ausbildungsleiter zu beurteilen. Der zuständige Revierleiter, der mit der Ausbildung des Anwärters betraut war, erstellt den Beurteilungsvorschlag. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob und wie der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat. Die Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen.
(2) Nach vier Monaten ist ein Beurteilungsgespräch zwischen dem Anwärter und dem Ausbildungsleiter aktenkundig durchzuführen.
(3) Die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 1 schließt mit einer Note nach Maßgabe des § 23, welche in die Gesamtabschlussnote nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 einfließt. Die Beurteilung ist dem Anwärter durch den Ausbildungsleiter zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung der Beurteilung ist aktenkundig zu machen.
§ 12 Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes
Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit des Anwärters oder aus anderen zwingenden Gründen für mehr als einen Monat unterbrochen, entscheidet die Ausbildungsbehörde über eine angemessene Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. In Krankheitsfällen nach Satz 1 ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbots nach der Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093) in der jeweils geltenden Fassung zu verlängern.
§ 13 Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Der Anwärter soll aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden, wenn
1.
ein wichtiger Grund im Sinne des Beamtenrechts vorliegt,
2.
er länger als sechs Monate dienstunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass er binnen drei Monaten wieder dienstfähig wird,
3.
er an dem nächstmöglichen Termin zum Wiederholen der Prüfung nach § 31 Abs. 1 nicht teilgenommen hat oder
4.
der Anwärter seine Entlassung beantragt.
Die Entscheidung über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst trifft die Ausbildungsbehörde.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung als Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.
Dritter Abschnitt Laufbahnprüfung
§ 14 Ziel
Durch die Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob der Anwärter durch fachliche, allgemeine und berufspraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen die Befähigung für den gehobenen technischen Forstdienst erworben hat.
§ 15 Prüfungsbehörde, zeitlicher Ablauf und Ort
(1) Die Laufbahnprüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt und ist nicht öffentlich.
(2) Prüfungsbehörde ist die Landesforstanstalt. Diese bestimmt den zeitlichen Ablauf und den Ort der Laufbahnprüfung.
§ 16 Zulassung
(1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die bis zum Beginn der Laufbahnprüfung vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet hat. Auf Verlangen der Prüfungsbehörde hat der Anwärter seine Tätigkeitsnachweise nach § 10 Abs. 3 bis zum Beginn der Laufbahnprüfung vorzulegen.
(2) Der Prüfling wird von der Prüfungsbehörde zur Prüfung geladen. Die Ladung ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung zuzustellen.
§ 17 Prüfungsausschuss
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Prüfungsbehörde berufen.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
ein Mitglied des Vorstandes der Landesforstanstalt als Vorsitzender,
2.
der für Personal zuständige leitende Bedienstete der Landesforstanstalt als stellvertretender Vorsitzender und ein weiterer Bediensteter aus der für Personal zuständigen Organisationseinheit der Landesforstanstalt,
3.
fünf Bedienstete mit der Qualifikation für den höheren oder gehobenen Forstdienst,
4.
eine Person mit der Befähigung zum Richteramt.
Jede Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften kann auf Antrag einen Vertreter, der Bediensteter des höheren oder gehobenen Forstdienstes sein muss, als Beobachter in den Prüfungsausschuss entsenden.
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein Stellvertreter berufen, der über die entsprechende Befähigung des Prüfungsausschussmitglieds verfügen muss.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Stimmenenthaltung gilt als Ablehnung.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.
§ 18 Schriftführer
Die Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer. Dieser unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und erstellt über den Verlauf der Prüfung sowie über Beratungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses eine Niederschrift.
§ 19 Gliederung und Ablauf
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der Waldprüfung.
(2) In der Laufbahnprüfung können folgende Fächer geprüft werden:
1.
Forsteinrichtung und Standortskunde,
2.
Waldbau,
3.
Forstnutzung und Holzvermarktung,
4.
Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung,
5.
Waldschutz,
6.
Landespflege und Naturschutz,
7.
Jagd und Fischerei,
8.
forstliche Betriebswirtschaft und forstliches Rechnungswesen,
9.
Forstpolitik und
10.
Recht.
§ 20 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung werden innerhalb einer Woche Aufsichtsarbeiten mit Aufgaben aus sieben der unter § 19 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsfächer geschrieben. Grundsätzlich werden sieben Aufsichtsarbeiten mit einer jeweiligen Bearbeitungszeit von zwei bis fünf Stunden geschrieben. Es können auch Doppelaufgaben aus zwei Prüfungsfächern gestellt werden, bei denen die Bearbeitungszeit zwischen vier und sechs Stunden liegt. Es sind mindestens fünf Klausuren zu schreiben. Die Bearbeitungszeit aller Aufsichtsarbeiten darf 24 Stunden nicht überschreiten.
(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die sieben Prüfungsfächer. Er wählt die Aufgaben aus Vorschlägen aus, die von der Prüfungsbehörde eingereicht wurden. Außerdem legt er die Reihenfolge der Aufsichtsarbeiten sowie deren jeweilige Bearbeitungszeiten fest und gibt die zulässigen Hilfsmittel an.
(3) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen die von der Prüfungsbehörde bestellten Bediensteten der Landesforstanstalt. Zu Beginn der schriftlichen Prüfung belehrt der Aufsichtführende die Prüflinge über die Bestimmungen des § 24 Abs. 4, des § 29 Abs. 4 und des § 30.
(4) Vor Beginn jeder schriftlichen Aufsichtsarbeit werden unter der Leitung des Aufsichtführenden die Plätze in den Prüfungsräumen verlost. Der Prüfling hat sämtliche schriftliche Prüfungsarbeiten, Entwürfe und Arbeitsbögen anstelle seines Namens mit der zuvor verlosten Kennziffer zu versehen.
(5) Der Aufsichtführende vermerkt die Kennziffer auf einer Teilnehmerliste und leitet diese in einem verschlossenen Umschlag der Prüfungsbehörde zu. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern (§ 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1) darf die Zuordnung der Kennziffern nicht bekanntgegeben werden.
(6) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung und vermerkt darin besondere Vorkommnisse, insbesondere Verstöße gegen die Prüfungsordnung.
(7) Der Aufsichtführende sorgt für die Abgabe der Prüfungsarbeiten spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit. Der Aufsichtführende vermerkt auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und leitet die Arbeiten in einem verschlossenen Umschlag umgehend der Prüfungsbehörde zu.
§ 21 Waldprüfung
(1) In der Waldprüfung werden die Prüfungsfächer nach § 19 Abs. 2 unter Schwerpunktbildung auf die örtlichen Gegebenheiten geprüft. Zur Vorbereitung können besonders beauftragte Personen hinzugezogen werden.
(2) Die Prüfung wird an fünf bis sieben, vom Prüfungsausschuss bestimmten Stationen innerhalb eines Tages abgehalten. Bei der Waldprüfung wird in der Regel mündlich geprüft.
(3) Bei der Waldprüfung wird der Prüfling an jeder Station von einem Erst- und einem Zweitprüfer gemeinsam geprüft. Die Prüfer haben für jeden Prüfling ein gesondertes Protokoll über den Verlauf der Prüfung zu erstellen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt je Station und Prüfling mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der Waldprüfung gestatten.
§ 22 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen
(1) Schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern sind auf schriftlichen Antrag die ihren besonderen Verhältnissen angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch nicht herabgesetzt werden.
(2) Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen. Über die Frist informiert die Prüfungsbehörde.
§ 23 Prüfungsnoten
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut | (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut | (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend | (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend | (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft | (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend | (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Für jede einzelne Prüfungsleistung darf als Zwischennote auch eine halbe Note von 1,5 bis 5,5 gegeben werden.
§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Prüfungsfach einen Erst- und einen Zweitprüfer.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den nach Absatz 1 bestimmten Erst- und Zweitprüfern selbstständig und unabhängig voneinander bewertet. Auf den Prüfungsarbeiten dürfen keine Bewertungen oder Vermerke angebracht werden. Bei Doppelaufgaben nach § 20 Abs. 1 bewerten insgesamt nur ein Erst- und ein Zweitprüfer die Aufsichtsarbeit. Jeder Einzelprüfer bewertet jedes Fach mit einer Einzelnote.
(3) Weichen die Bewertungen des Erst- und des Zweitprüfers um nicht mehr als zwei Noten voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Der Durchschnitt wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Bei größeren Abweichungen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note in dem von beiden Prüfern gesetzten Rahmen fest.
(4) Für nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsarbeiten ist die Note „ungenügend“ nach § 23 Abs. 1 festzusetzen.
(5) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote aus dem Mittel aller Einzelnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten auf zwei Dezimalstellen berechnet.
§ 25 Bewertung der Waldprüfung
(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt für jede Prüfungsstation einen Erst- und einen Zweitprüfer.
(2) Die Leistungen der Prüflinge an den einzelnen Stationen der Waldprüfung werden von dem Erst- und Zweitprüfer gemeinsam bewertet. Die Prüfer einigen sich auf eine Note. Bei Nichteinigung setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note in dem von beiden Prüfern gesetzten Rahmen fest.
(3) Werden in der Waldprüfung zwei oder mehrere Prüfungsfächer an einer Station gemeinsam geprüft, bewerten auch nur der Erst- und Zweitprüfer die Leistungen. Die Prüfer einigen sich auf eine Note je Prüfungsfach.
(4) Für die Waldprüfung wird eine Gesamtnote aus dem Mittel aller Einzelnoten nach Absatz 2 und 3 auf zwei Dezimalstellen berechnet.
§ 26 Feststellung der Gesamtabschlussnote
(1) Die Gesamtabschlussnote setzt sich aus den gewichteten Gesamtnoten der schriftlichen Prüfung und der Waldprüfung sowie der Vornote und der Beurteilungsnote zusammen.
(2) Die Gesamtnoten der Teilprüfungen, die Vornote und die Beurteilungsnote werden wie folgt gewichtet:
1.
die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung nach § 24 Abs. 5 mit 40 v. H.,
2.
die Gesamtnote der Waldprüfung nach § 25 Abs. 4 mit 30 v. H.,
3.
die Vornote nach § 10 Abs. 2 mit 15 v. H.,
4.
die Beurteilungsnote nach § 11 Abs. 3 mit 15 v. H.
Die Gesamtabschlussnote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtabschlussnote fest. Er kann hierzu Erst- und Zweitprüfer hinzuziehen.
(4) Die Laufbahnprüfung gilt als bestanden, wenn als Gesamtabschlussnote mindestens 4,49 erreicht wird. Abweichend von Satz 1 gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung oder der Waldprüfung nach § 27 Abs. 2 mangelhaft oder ungenügend ist.
(5) Für jeden Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, wird entsprechend der Gesamtabschlussnote die Platzziffer festgestellt. Prüflinge mit gleicher Gesamtabschlussnote erhalten die gleiche Platzziffer und werden alphabetisch aufgeführt.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt jedem Prüfling seine Gesamtabschlussnote bekannt.
§ 27 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
(2) Im Prüfungszeugnis sind die Gesamtabschlussnote und die Bewertungen in den einzelnen Prüfungsgebieten wie folgt anzugeben:
sehr gut | (1) | = | bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,49, |
gut | (2) | = | bei einem Durchschnitt von 1,50 bis 2,49, |
befriedigend | (3) | = | bei einem Durchschnitt von 2,50 bis 3,49, |
ausreichend | (4) | = | bei einem Durchschnitt von 3,50 bis 4,49, |
mangelhaft | (5) | = | bei einem Durchschnitt von 4,50 bis 5,49, |
ungenügend | (6) | = | bei einem Durchschnitt von 5,50 bis 6,00. |
(3) Die Gesamtabschlussnote der Laufbahnprüfung ist im Prüfungszeugnis in Ziffern und Worten anzugeben. Die Ziffern der Gesamtabschlussnote sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben. Für die Bewertung in Worten gelten die Notenbezeichnungen des Absatzes 2 entsprechend. Liegt die Gesamtabschlussnote zwischen 3,50 bis 4,49, ist das Gesamtergebnis mit „bestanden“ anzugeben.
(4) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem großen Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.
(5) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung wird kein Anspruch auf Einstellung in den Landesdienst oder in den Dienst bei der Landesforstanstalt erworben.
(6) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung „Forstingenieur“ beziehungsweise „Forstingenieurin“ zu führen.
§ 28 Prüfungsakte
(1) Über den Ablauf der einzelnen Prüfungen ist eine Prüfungsakte anzulegen, in die aufzunehmen sind:
1.
Zeitpunkt und Ort der Prüfungen (Prüfungserlass und Zeitplan),
2.
die Namen der Prüflinge und der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3.
die Niederschriften über die Beratungen des Prüfungsausschusses, die alle Beratungspunkte und Entscheidungen des Prüfungsausschusses enthalten,
4.
die Bewertungsliste,
5.
die Niederschriften der Aufsichtführenden nach § 20 Abs. 6 und die Protokolle nach § 21 Abs. 3 Satz 2 sowie
6.
die schriftlichen Prüfungsarbeiten.
(2) Die Niederschriften über die Beratungen des Prüfungsausschusses sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, die Bewertungsliste von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Der Prüfling kann auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen durch die Prüfer und in die Protokolle der Waldprüfung nehmen. Der Antrag auf Einsicht ist bei der Prüfungsbehörde schriftlich zu stellen.
§ 29 Rücktritt, Fernbleiben
(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zur Laufbahnprüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von einem Prüfungsteil zurück oder bleibt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde einem Prüfungsteil fern, so gilt diese als nicht bestanden.
(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder das Fernbleiben von einem Prüfungsteil, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung des Prüfungsteils gehindert ist. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
(3) Tritt ein Prüfling mit Genehmigung der Prüfungsbehörde von Prüfungsteilen zurück, so bestimmt die Prüfungsbehörde den Zeitpunkt bis zu dem die Prüfung nachzuholen ist und ob bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden.
(4) Hat sich der Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dennoch der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, so kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.
§ 30 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüflinge oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen kann der Prüfling durch Entscheidung des Prüfungsausschusses von der gesamten Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden; die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Verstößt ein Prüfling während eines Prüfungsteils erheblich gegen die Ordnung, so ist er vom Aufsichtführenden oder nachträglich von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der Aufsichtführende kann den Prüfling in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an dem entsprechenden Prüfungsteil ausschließen; der Prüfungsteil ist mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Stellt sich nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses heraus, dass einer der Tatbestände des Absatzes 1 vorgelegen hat, so kann der Prüfungsausschuss noch nachträglich das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Dies gilt nicht, wenn seit dem Tag der Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 27 Abs. 1 mehr als drei Jahre vergangen sind. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung kann einmal zum nächstmöglichen Termin, den der Prüfungsausschuss bestimmt, wiederholt werden.
(2) Der Antrag zur Wiederholung der Laufbahnprüfung ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung bei der Prüfungsbehörde zu stellen.
(3) Bis zur Wiederholung der Laufbahnprüfung kann die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 9 Abs. 5 erfolgen.
§ 32 Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden, entscheidet die Prüfungsbehörde.
Vierter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 33 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes (ThürAPOgFD) vom 13. Januar 1995 (GVBl. S. 75), geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109), außer Kraft.
Erfurt, den 15. November 2010
Der Minister für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
Jürgen Reinholz
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