ThürES-VO
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Bearbeitungsfristen, Genehmigungsfiktionen und zur Anordnung des Verwaltungsverfahrens über eine einheitliche Stelle auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (ThürES-VO)

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Bearbeitungsfristen,
Genehmigungsfiktionen und zur Anordnung des Verwaltungsverfahrens
über eine einheitliche Stelle auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (ThürES-VO)
*)
Vom 28. Januar 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben, bisheriger § 3 wird § 2 durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2019 (GVBl. S. 63)
Fußnoten
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Bearbeitungsfristen, Genehmigungsfiktionen und zur Anordnung des Verwaltungsverfahrens über eine einheitliche Stelle auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (ThürES-VO) vom 28. Januar 201123.02.2011
Eingangsformel23.02.2011
§ 123.02.2011
§ 201.05.2019
Aufgrund des § 6b Satz 2 der Gewerbeordnung
in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), sowie
des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes
vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Verfahren zur
1.
Festsetzung, Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung von Sperrzeiten nach
§ 5 Abs. 4 des Thüringer Gaststättengesetzes
vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Bestellung öffentlicher Wäger nach
§ 10 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) und nach
§ 65 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Zulassung von Betrieben als Instandsetzer nach
§ 72 der Eichordnung ,
4.
Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft nach
§ 27 Abs. 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Anerkennung einer Ausbildungsstätte in Berufen der Hauswirtschaft nach
§ 27 Abs. 4 Satz 1 BBiG ,
6.
widerruflichen Anerkennung der fachlichen Eignung nach
§ 30 Abs. 6 BBiG ,
können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)
zum Verfahren über die einheitliche Stelle (
§§ 71a bis 71e ThürVwVfG
).
(2) Für die Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach
§ 42a ThürVwVfG .
(3) Die Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuwickeln. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 28. Januar 2011
Die Landesregierung
Die Ministerpräsidentin Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
Ch. Lieberknecht Machnig
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